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Ausgabe 53/ 2022

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft aus

Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (auch Zahnarztpraxen) die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Der Bundestag hat sie Ende 2021 beschlossen, sie ist in § 20a des Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Jetzt hat die Bundesregierung beschlossen, die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Ende des Jahres auslaufen zu lassen.
 


BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER & LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

EU-Medizinprodukteverordnung (EU-MDR): EU-Kommission stellt Verschiebung in Aussicht

Seit 2021 gilt der neue EU-Rechtsrahmen für Medizinprodukte. Nach den neuen MDR-Vorgaben sollten zunächst bis spätestens Mai 2024 alle auf dem Markt befindlichen Medizinprodukte rezertifiziert werden. Auf Drängen aus dem Europäischen Parlament und von Seiten mehrerer EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, wurden jetzt bei der turnusgemäß stattfindenden Sitzung des Gesundheitsrats (EPSCO) am 9. Dezember 2022 in Brüssel auch die Probleme bei der Implementierung des neuen EU-Rechtsrahmens für Medizinprodukte (MDR), diskutiert.

Bereits im Oktober 2022 hatten namhafte Gesundheits- und Industriepolitiker der CDU/CSU aus dem Europäischen Parlament und dem Deutschen Bundestag ein Schreiben an Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Lauterbach gerichtet.
Die Politiker kritisierten insbesondere die unzureichende Infrastruktur von und für Benannte Stellen, lange Wartezeiten  und unklare, intransparente Antragsverfahren, die zu einer enormen Belastung für viele Herstellerfirmen führten und vor allem dazu, dass Produkte in zunehmende Maße nicht mehr zur Verfügung stehen. Problematisch seien auch die Notwendigkeit der Rezertifizierung und das Erfordernis zur Durchführung klinischer Prüfung auch für langjährig bewährte Bestandsprodukte bei gleichzeitigen Kapazitätsengpässen. Dies ist besonders kritisch für sogenannte Nischenprodukte.

In der EPSCO-Sitzung am 9. Dezember 2022 stellte die EU-Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides nun eine Verschiebung der MDR in Aussicht und kündigte einen entsprechenden Legislativvorschlag für Januar 2023 an. Die Gesundheitskommissarin gestand ein, dass der Übergang zu den neuen MDR-Vorschriften viel langsamer verlief als erwartet. Als Gründe verwies sie auf die COVID-19 Pandemie, die durch die russische Invasion in der Ukraine verursachte Rohstoffknappheit und die geringen Kapazitäten der Benannten Stellen.

Bereits im Vorfeld des EPSCO-Rates hatte die EU-Kommission am 6. Dezember 2022 ein umfangreiches Informationspapier veröffentlicht, in dem die Kommission erstmals die massiven Probleme bei der Rezertifizierung von Bestandsprodukten sowie die Schwierigkeiten mit den Benannten Stellen eingesteht. Als mögliche Lösungsvorschläge für bewährte Bestandsprodukte bringt die EU-Kommission dabei eine Verlängerung der Übergangsfrist in Artikel 120 Absatz 3 der MDR mit gestaffelten Fristen je nach Risikoklasse des Produkts ins Gespräch. Neues Geltungsdatum könnte dabei das Jahr 2027 für Produkte der Klassen III und II b (d. h. Produkte mit einem höheren Risiko) und das Jahr 2028 für Produkte der Klassen II a und I (d. h. Produkte mit einem geringeren Risiko) sein. Ferner wird die Abschaffung der Bestimmung über den "Ausverkauf" in Artikel 120 Absatz 4 MDR in dem Papier diskutiert.  

LZK-Präsident im Gespräch mit Dr. Schwab
"Die in Aussicht gestellte Fristenverlängerung ist sehr erfreulich", sagt LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert, "offensichtlich hat der wachsende politische Druck aus den EU-Mitgliedstaaten und dem EU-Parlament die EU-Kommission zum Einlenken bewogen". Dr. Tomppert hatte die Kritik des Berufsstandes an der Umsetzung der EU-MDR zuletzt im Rahmen des BZÄK-Europatages am 25. Oktober in Brüssel gegenüber dem südbadischen Europaabgeordneten der EVP-Fraktion, Dr. Andreas Schwab, adressiert. Bei Dr. Schwab sind die Kritikpunkte an der richtigen Adresse. Der Europaabgeordnete hat seinen Wahlkreis in Tuttlingen. Bekanntermaßen ist Baden-Württemberg mit rund 400 Unternehmen ein bedeutender Standort für Medizintechnik und Tuttlingen zählt zu seinem Zentrum. Aus diesem Grund haben auch Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut und Gesundheitsminister Manne Lucha wiederholt Erleichterungen bei der europäischen Medizinprodukteverordnung gefordert.
 


GESUNDHEITSPOLITK & LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

G-BA: Schutzkonzepte für Kinder und Jugendliche in medizinischen Einrichtungen sind Teil des Qualitätsmanagements

Mit dem Ziel, Missbrauch und Gewalt insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen oder hilfsbedürftigen Personen in medizinischen Einrichtungen vorzubeugen, zu erkennen, adäquat darauf zu reagieren und zu verhindern, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Qualitätsmanagement-Richtlinie am 9. Dezember 2020 entsprechend ergänzt. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, eine geschützte Umgebung zu schaffen und vertrauenswürdige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu sein.
 

Die G-BA-Richtlinie legt grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser fest.

Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, eine geschützte Umgebung zu schaffen und vertrauenswürdige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu sein.

Dazu gehört in der Praxis:

1) Ein respektvoller Umgang innerhalb der Praxis
2) Die Anwendung gewaltfreier Kommunikation
3) Die Sensibilisierung des gesamten Praxisteams für das Thema
4) Informationsmaterialien zur Verfügung zu stellen bzw. Hinweise auf entsprechende Internetseiten oder Hotlines zu geben wie zum Beispiel Frauenberatungsstellen (www.frauen-gegen-gewalt.de, 030/32299500), der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (www.hilfe-portal-missbrauch.de, 0800/2255530), Weisser Ring (www.weisser-ring.de, 116006),     Opferschutzstellen der Polizei (www.praevention.polizei-bw.de oder die Medizinische Kinderschutzhotline für Angehörige der Heilberufe (www.kinderschutzhotline.de, 0800/1921000).

Im Fall von Verdachtsmomenten ist praktische Hilfestellung zu leisten. Grundsätzlich sollte immer eine Interessenabwägung stattfinden zwischen der Verpflichtung zur Geheimhaltung und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Bei erwachsenen Patientinnen und Patienten ist grundsätzlich der Wunsch zu respektieren, Gewalt oder Missbrauch nicht anzuzeigen; die Weitergabe von Informationen ist bei Verdachtsfällen natürlich empfehlenswert.
Wenn es sich bei dem möglichen Opfer um ein Kind handelt und sowohl ein ernstzunehmender Verdacht auf Misshandlungen als auch Wiederholungsgefahr besteht, dürfen die Polizei oder das Jugendamt benachrichtigt werden; ein Beweis, dass Gewalt oder Missbrauch stattgefunden haben, muss nicht vorliegen; eine Benachrichtigung ist gerechtfertigt, wenn die entsprechenden Verletzungen üblicherweise durch Misshandlungen hervorgerufen werden, auch wenn andere Abläufe denkbar sind.

Vertrauen der Patienten erhalten
Das Vertrauen in die Angehörigen der Gesundheitsberufe sei im Gegensatz zum Vertrauen in die Medien, die Bundesregierung und das Gesundheitsministerium in der Covid-19-Pandemie nicht gesunken, betont der Referent der LZK für Qualitätsmanagement und Versorgungsforschung, Dr. Philipp Hasse. "Wir sollten alles dafür tun, dieses Vertrauen unserer Patient*innen auf einem hohen Niveau zu halten. Hierfür leistet die unbürokratische Umsetzung der oben genannten Maßnahmen einen essentiellen Beitrag".
 


BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER

Gemeinsame Erklärung von BMG und Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist Mitunterzeichner der gemeinsamen Erklärung „Klimapakt Gesundheit – gemeinsam für Klimaanpassung und Klimaschutz im Gesundheitswesen eintreten“ des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), der Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen sowie der Länder und kommunalen Spitzenverbände. Die Akteure bekennen sich mit der Erklärung zu ihrer gemeinsamen Verantwortung und wollen den gesundheitlichen Auswirkungen des Klimawandels begegnen und das Gesundheitswesen im Sinne von Klimaschutz und Nachhaltigkeit weiterentwickeln. Lesen Sie die Pressemitteilung der BZÄK.
 


BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER

Bundesverband der Niedergelassenen Kardiologen und Bundeszahnärztekammer kooperieren

Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind die häufigste Todesursache in Deutschland. Ein Risikofaktor wird dabei oft vernachlässigt: die Mundgesundheit. Wissenschaftlichen Studien zufolge erhöht eine Parodontitis das Risiko für Schlaganfälle oder Herzinfarkte. Um stärker über diese Zusammenhänge aufzuklären, haben der Bundesverband der Niedergelassenen Kardiologen (BNK) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) eine Kooperation gestartet. „Es gibt mittlerweile signifikante Belege für den Zusammenhang von Parodontitis und verschiedenen Herz-Kreislauf-Erkrankungen, deshalb begrüßen wir die Kooperation“, so der BNK-Bundesvorsitzende Dr. Norbert Smetak. Lesen Sie die gemeinsame Pressemitteilung.

Erstellt von: Andrea Mader, 12.12.2022

Aktualisiert von: Andrea Mader, 15.12.2022