Ausgabe 18/ 2022

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Eintrag ins Transparenzregister verpflichend

Das Transparenzregister wurde in Deutschland am 27.06.2017 eingeführt. Zweck ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar gemacht werden. Bisher war der Eintrag in das Transparenzregister für GmbHs und Partnerschaftsgesellschaften freiwillig. Mit einer Gesetzesänderung zum 01.08.2021 und dem Wegfall der sogenannten Mitteilungsfiktion, wird diese Eintragung nunmehr verbindlich.

Aus diesem Anlass möchten wir über die Verpflichtungen und die Folgen, die sich aus der Neufassung ergeben, aufmerksam machen.

War es bisher nicht notwendig eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigungen der Gesellschaften aus anderen Registern wie beispielsweise dem Handelsregister ergaben, so hat die Neufassung zur Folge, dass die betroffenen Gesellschaften, den oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern auch dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen haben. Ebenso gilt die Meldepflicht auch für bereits eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften.

Hierfür hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 8 des neu gefassten Geldwäschegesetzes (GwG) Übergangsfristen normiert. Für Praxen, die als Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Partnerschaftsgesellschaft organisiert sind, ist der 30.06.2022 Stichtag. Für Praxen, die als Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert sind, besteht auch weiterhin keine Eintragungsverpflichtung.

Wer diesen Verpflichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 GVG. Diese kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 €, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

Weitere Informationen und eine Anleitung zur Eintragung in das Transparenzregister, finden Sie auf der offiziellen Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten.

Erstellt von: Andrea Mader, 06.04.2022

Aktualisiert von: Andrea Mader, 23.06.2022