Ausgabe 12/ 2022
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Klagen gegen den Gebührenbescheid in Sachen Röntgenüberwachung: Urteil des VG Karlsruhe
Einige Praxen haben die Musterklageschrift der LZK BW gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums, in welchem für „Aufsichtsmaßnahmen nach Strahlenschutz“ eine Jahresgebühr von 200 Euro festgesetzt wurde, genutzt. Nunmehr ist es in dieser Sache zu einem ersten Urteil gekommen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 31.01.2022 (Az. 2 K 2472/21) die Klage eines Zahnarztes gegen den Gebührenbescheid abgewiesen.
Im Wesentlichen hat das Gericht darauf abgestellt, dass eine Unverhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe nicht erkennbar sei und die betroffene Praxis über die Nutzung der Röntgengeräte einen Mehrwert generiert, der die Gebühr rechtfertigen würde.
Da die Landeszahnärztekammer nicht selbst als Kläger auftreten kann, liegt es in der Entscheidung der betroffenen Praxis, ob sie gegen ein (negatives) Urteil des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als höchste verwaltungsgerichtliche Instanz einlegt. Die Frist für die Einlegung beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 VwGO).
Zu berücksichtigen ist, dass bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Notwendigkeit einer Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt besteht. Die anfallenden Kosten richten sich nach dem Streitwert, der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgesetzt wird.
Sollten betroffene Praxen dazu Fragen haben, können sie sich gerne an die Geschäftsstelle der Landeszahnärztekammer wenden.
Erstellt von: Andrea Mader, 01.03.2022
Aktualisiert von: Andrea Mader, 23.06.2022