Ausgabe 05/ 2022

BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER

Haftung bei indirekten Impfschäden

Die Bundeszahnärztekammer hat das Bundesministerium für Gesundheit am 07.01.2022 kontaktiert, um Haftungsfragen bei indirekten Impfschäden im Zusammenhang mit der Impfung gegen Sars-CoV-2 zu klären. Aus der am 24.01.2022 erhaltenen Antwort geht hervor, dass unabhängig von einem etwaigen Anspruch auf Entschädigung nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die impfende Person - wie auch sonst in derartigen Fällen - nur für Schäden haftet, die z.B. im Zusammenhang mit Applikationsfehlern bei der Impfung (falsche Dosierung, falscher Applikationsort etc.) eintreten.

Es gelten bei einer Mitarbeit von ärztlich geschulten Zahnärztinnen und Zahnärzten in Impfzentren die allgemeinen Haftungsgrundsätze, wie auch für ärztliche und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Impfzentren.

Haftpflichtversicherung
Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen, sprich zahnärztlichen Tätigkeit versichert. Impfen ist jedoch eine ärztliche, keine zahnärztliche Leistung. Eine Reihe von Versicherungsunternehmen hat auf Nachfrage bestätigt, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Es ist jedoch nicht bekannt, ob alle Versicherungsunternehmen diese Auslegung stützen. Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen empfiehlt die BZÄK, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der eigenen Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist.

Erstellt von: Andrea Mader, 26.01.2022

Aktualisiert von: Andrea Mader, 23.06.2022