Ausgabe 02/ 2022

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Die neue Hygiene-Pauschale - erneut mit erheblicher Abwertung

Die Hygienepauschale in der GOZ wurde nach Abstimmung zwischen dem PKV-Bundesverband, der Beihilfe und der BZÄK erstmals in der ersten Corona-Welle zum 09.04.2020 nach der analogen Nummer 3010 (2,3) mit € 14,23 ins Leben gerufen. Seit 01.01.2022 ist die bisherige Hygienepauschale nach der analogen Nummer 3010 (1,0) mit € 6,19 durch die analoge GOÄ-Nummer 383 (2,3) mit € 4,02 ersetzt worden. Das entspricht einer Abwertung von über 35 %! Diese neuerliche Kürzung der Pauschale trägt dem derzeitigen Pandemiegeschehen in keinster Weise Rechnung. Nachfolgend erhalten Sie eine Abrechnungsempfehlung:

Mit der Einführung der Hygienepauschale sollte der kostenintensive Zeitaufwand im täglichen Praxisablauf für eine patientenindividuelle Corona-Anamnese, für eine besondere Wartezimmerlogistik zur Abstandswahrung und ein der Infektion entsprechendes Zeitmanagement bei der Patientenbehandlung sowie für die Preissteigerungen bei Schutzausrüstung und Desinfektionsmaterialien einschließlich der mit Covid-19 verbundene immense Mehrverbrauch dieser Artikel bei der Behandlung von Privatpatienten abgegolten werden.

Die Pauschale wurde zum 01.10.2020 durch die Faktorreduktion der analogen Nummer 3010 von 2,3 auf 1,0 auf € 6,19 abgesenkt.

Seit 01.01.2022 ist die bisherige Hygienepauschale nach der analogen Nummer 3010 (1,0) mit € 6,19 durch die analoge GOÄ-Nummer 383 (2,3) mit € 4,02 ersetzt worden. Das entspricht einer Abwertung von über 35 %.

Diese neuerliche Kürzung der Pauschale, die sich seit April 2020 insgesamt auf mehr als 71% beläuft, trägt dem derzeitigen Pandemiegeschehen, das von einer drastischen Steigerung des Infektionsgeschehens durch Virusmutationen geprägt ist, in keinster Weise Rechnung. Das Infektionspotenzial beim Zahnarzt ist mit demjenigen einer Arztpraxis nicht vergleichbar. Die Zahnärzte haben während des bisherigen Pandemiegeschehens durchaus bewiesen, dass sie Hygiene beherrschen. Die Kosten für diese Maßnahmen sind jedoch durch die neue Hygienepauschale nicht abzudecken.

Bitte beachten Sie, dass die Berechnung der Hygienepauschale nach der Ä383 (2,3) zu € 4,02 beim Privatpatienten nicht verpflichtend ist. Selbstverständlich ist es ganz einfach möglich, höhere oder auch an den bisherigen Pauschale-Preis in Höhe von € 14,23 angelehnte Hygienekosten geltend zu machen:

Berücksichtigen Sie die Kosten des Hygieneaufwandes über den Steigerungssatz in der jeweiligen Sitzung! Setzen Sie den Faktor einer Hauptleistung unter Berücksichtigung von § 5 oder sogar von § 2 GOZ nach oben! In der Faktor-Begründung sei dann auf die besonderen Behandlungsumstände durch Covid-19 hingewiesen.

Bitte denken Sie daran, dass im Falle der Berücksichtigung der Hygienekosten über den Steigerungsfaktor eine sitzungsgleiche Berechnung der Hygienepauschale nicht möglich ist.

Welchen Berechnungsweg Sie wählen, ist Ihrer unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten.

Erstellt von: Andrea Mader, 14.01.2022

Aktualisiert von: Andrea Mader, 27.06.2022