Urteilstext
Tenor
1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Juli 2001 - 9 Sa 20/01 - wird hinsichtlich des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 870,00 DM zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat insoweit die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.
Die Klägerin ist seit 1. Dezember 1992 bei dem Beklagten, der eine Bäckerei betreibt, als Verkäuferin beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm sie ab 18. August 1998 einen dreijährigen Erziehungsurlaub in Anspruch. Im Verlaufe dieses Erziehungsurlaubs wurde die Klägerin erneut schwanger. Ihr zweites Kind wurde am 2. Juni 2000 geboren. Der Erziehungsurlaub für das zweite Kind begann am 29. Juli 2000. Mit Schreiben vom 7. August 2000 forderte die Klägerin den Beklagten auf, einen Zuschuß in Höhe von 870,00 DM zu dem von der Krankenkasse geleisteten Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 870,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, während des Erziehungsurlaubs bestehe kein Anspruch auf einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
1.
Nach § 14 Abs. 1 MuSchG in der zum Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes der Klägerin am 2. Juni 2000 geltenden Fassung erhalten Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO haben, für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 25,00 DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Der Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld ist seiner Rechtsnatur nach ein gesetzlich begründeter Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wird während der Zeiten der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG trotz fehlender Arbeitsleistung nicht in vollem Umfang aufgehoben, sondern besteht nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 MuSchG fort (BAG 24. Februar 1999 - 10 AZR 258/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 213 = EzA TVG § 4 Verkehrsgewerbe Nr. 4; ErfK/Schlachter 3. Aufl. § 14 MuSchG Rn. 3; MünchArbR/Heenen 2. Aufl. § 226 Rn. 67). Der Zuschuß des Arbeitgebers dient dazu, den Verdienstausfall auszugleichen, soweit er den Betrag von 25,00 DM täglich übersteigt, weil sich die Zeit der Mutterschutzfristen nicht lohnmindernd auswirken soll (Senat 22. Oktober 1986 - 5 AZR 550/85 - BAGE 53, 205). Auch das Bundessozialgericht versteht den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld als Leistung, die den Unterhalt der Mutter sichern und den ausfallenden Arbeitslohn ersetzen soll (BSG 20. März 1984 - 7 RAr 40/83 - SozR 4100 AFG § 113 Nr. 3).
Der Anspruch auf einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld entfällt nach § 14 Abs. 4 MuSchG für die Zeit, in der Frauen Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, soweit sie nicht eine zulässige Teilzeitarbeit leisten. Der Ausschluß des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 4 MuSchG dient der Klarstellung. Auch ohne diese Regelung bestünde kein Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld während des Erziehungsurlaubs, weil der Arbeitgeber in dieser Zeit - sofern keine Teilzeitarbeit geleistet wird - nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist (zutreffend Meisel/Sowka Mutterschutz und Erziehungsurlaub 5. Aufl. MuSchG § 14 Rn. 16 c; ebenso Buchner/Becker MuSchG BErzGG 6. Aufl. MuSchG § 14 Rn. 37; Gröninger/Thomas MuSchG Stand 2002 § 14 Rn. 14 a; Zmarzlik/Zipperer/Viethen MuSchG 8. Aufl. § 14 Rn. 74).
2.
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht der Klägerin der geltend gemachte Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nicht zu. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt der Geburt ihres zweiten Kindes am 2. Juni 2000 im Erziehungsurlaub. Sie übte in dieser Zeit keine Teilzeitarbeit beim Beklagten aus und bezog kein Arbeitsentgelt.
3.
Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.