Beschlusstext
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO greifen nicht durch.
1.
Keiner Erörterung bedarf die Rüge, das angefochtene Urteil weiche hinsichtlich der Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar sein Urteil in erster Linie darauf gestützt, die zur Beurteilung stehenden Normenkontrollanträge seien wegen fehlender Rechtsbetroffenheit der Antragsteller unzulässig. Er hat aber zusätzlich entscheidungstragend darauf abgestellt, die Anträge seien auch unbegründet, weil die angegriffenen Satzungsbestimmungen rechtmäßig seien. Entgegen der Annahme der Beschwerde sind diese Ausführungen kein bloßes "obiter dictum". Zwar ist der einleitende Satz dieses Abschnitts im Konjunktiv formuliert. Dies bringt jedoch lediglich zum Ausdruck, dass die Abweisung des Antrages als unzulässig den prozessualen Vorrang vor der Prüfung der Begründetheit hat. Schon der im Indikativ gefasste Folgesatz, dass die Satzungsbestimmungen rechtmäßig "sind", zeigt, dass das Normenkontrollgericht auch hierzu eine eindeutige und entscheidungstragende Aussage machen wollte. Erst recht belegt dies die Begründung für die Nichtzulassung der Revision, in der ausdrücklich von der Abweisung der Anträge als unbegründet die Rede ist.
Ist eine Entscheidung wie in diesem Fall auf mehrere voneinander unabhängige rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass im Hinblick auf jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt. Daran fehlt es hier.
Die Abweichungsrüge ist nur gegenüber der Aussage des Berufungsgerichts erhoben worden, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Demgegenüber ist im Hinblick auf die Aussage des Berufungsgerichts, der Antrag sei auch unbegründet, nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht worden, wobei sich dieser Teil der Beschwerdebegründung auch gegen den ersten Begründungsstrang des angefochtenen Urteils richtet. Wie nachfolgend darzulegen ist, kommt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Daher kommt es hier nicht darauf an, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Frage der Antragsbefugnis tatsächlich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.
2.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die darauf zu gebenden Antworten auf der Hand liegen und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits zu finden sind bzw. weil sie sich in der Revisionsinstanz nicht stellen würden.
2.1
Es ist offenkundig, dass durch die den approbierten Zahnärzten unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumte Möglichkeit, den Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie" zu führen, nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte, durch Weiterbildung erworbene Rechtsstellung von Zahnärzten mit der Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" eingegriffen wird. Der weitergebildete Zahnarzt wird durch die den nicht weitergebildeten Zahnärzten eingeräumte Möglichkeit, auf den entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt hinzuweisen, rechtlich in keiner Weise gehindert, seine bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen. Gegen eine mögliche neue Konkurrenz, die den Antragstellern tatsächlich durch die neu eingeführte Zusatzbezeichnung erwachsen könnte, vermag Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1980 - 1 BvR 409/80 - BVerfGE 55, 261, 269). Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ohnehin jeder approbierte Zahnarzt berechtigt ist, kieferorthopädische Leistungen anzubieten. Es geht also nur darum, ob Zahnärzte, die ohne entsprechende Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie nachhaltig einen Tätigkeitsschwerpunkt entwickelt haben, wahrheitsgemäß öffentlich auf diese Tatsache hinweisen dürfen. Dies kann angesichts der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zum Werbeverbot für Ärzte nicht ernstlich zweifelhaft sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 - NJW 2001, 2788, 2790; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 25.00 -).
2.2
Die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG kommt gleichfalls offenkundig nicht in Betracht. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob und inwieweit durch Weiterbildung erworbene Zusatzbezeichnungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen können. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge hier kein unzulässiger Eingriff in das von den Antragstellern erworbene Recht vor; dieses Recht wird weder entzogen noch wird sonst der Gebrauch der Zusatzbezeichnung in irgendeiner Weise eingeschränkt. Gegen eine mögliche Konkurrenz vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1980, a.a.O. S. 273).
2.3
Die verfassungsrechtlich in Fällen dieser Art in Betracht kommende, von der Beschwerde allerdings nicht ausdrücklich gestellte Frage geht dahin, ob durch die Möglichkeit des Hinweises auf den Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie der Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die Bezeichnung derjenigen Zahnärzte verletzt wird, die eine vierjährige intensive Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie absolviert haben (vgl. zu dieser Fragestellung BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1980, a.a.O. S. 269 ff.). Auch diese Frage rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision, weil hier eine Verletzung des Gleichheitssatzes offenkundig ausscheidet. Mit der Einführung der neuen Zusatzbezeichnung wird Ungleiches nicht gleich behandelt. Dabei kann offen bleiben, ob allein schon der Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" hinreichend deutlich macht, dass es sich nicht um eine durch Weiterbildung erworbene Qualifikation handelt, und ob dadurch der Unterschied gegenüber der vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Zusatzbezeichnung für weitergebildete Zahnärzte "Zahnarzt-Kieferorthopäde" oder "Zahnarzt für Kieferorthopädie" mit den entsprechenden weiblichen Formulierungen hinreichend deutlich wird. Inzwischen ist die im angefochtenen Urteil bereits referierte Änderung der Weiterbildungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2003 in Kraft getreten, die die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie nunmehr mit "Fachzahnärztin für Kieferorthopädie" bzw. "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" festlegt. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Normenkontrollgerichts bei der vorigen Fassung der Gebietsbezeichnung eine Verwechslungsgefahr bestanden hätte, wäre diese damit jedenfalls ausgeräumt. Der Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt einerseits und die Gebietsbezeichnung andererseits macht die diesen Bezeichnungen zugrunde liegende Abstufung hinreichend deutlich.
2.4
Soweit die Beschwerde schließlich die Frage aufwirft, ob die Möglichkeit der Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes Kieferorthopädie eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Antragsgegnerin verletzt, bei der berufsrechtlichen Regelung des Wettbewerbshandelns ihrer Mitglieder auch das private Wettbewerbsrecht zu beachten, besteht gleichfalls kein Klärungsbedarf. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Ausweislich der Beschwerdebegründung zielt die Frage nämlich allein darauf, ob die Weiterbildungsordnung Zusatzbezeichnungen zulassen darf, die das Irreführungsverbot verletzen. Von einer solchen Verletzung kann jedoch, wie vorstehend ausgeführt, keine Rede sein. Der Unterschied zwischen der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt" und der Bezeichnung "Fachzahnarzt" ist derart offenkundig, dass eine Verwechslungs- und damit Irreführungsgefahr nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001, a.a.O. S. 279).