Urteilstext
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2005 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 3.067,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. April 2001 abgewiesen worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, über den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 3.067,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. April 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Im Übrigen tragen die Klägerin ein Sechstel und der Beklagte fünf Sechstel der Kosten des Rechtsstreits. Soweit der Beklagte jeweils die Prozesskosten trägt, fallen ihm auch die Kosten der Streithilfe zur Last; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der als Steuerberater für sie tätig war, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat in den Einkommensteuererklärungen der Klägerin für die Jahre 1988-1998 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Unfallversicherung irrig als steuerpflichtiges Einkommen angegeben. Eine Änderung der auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide hat das Finanzamt abgelehnt.
Darauf verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 1. November 2000 den Ausgleich ihres durch zuviel bezahlte Einkommensteuer entstandenen Schadens in Höhe von 53.653 DM (27.432,34 €). Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 6. November 2000, er habe das Schreiben der Klägerin "zwecks Prüfung und eventueller Regulierung" an seinen Berufshaftpflichtversicherer weitergeleitet. Dieser zahlte 10.372,30 DM (5.303,27 €) und teilte der Klägerin dazu in einem Schreiben vom 13. März 2001 u.a. mit:
Ihre Ansprüche bis einschließlich 1992 sind in jedem Fall verjährt. Die Ansprüche ab 1993 haben wir durch Überweisung des Betrages von 10.372,30 DM reguliert, wobei allerdings der von Herrn … [Beklagter] abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Besonderheit aufweist. Herr … [Beklagter] hat je Versicherungsfall eine feste Selbstbeteiligung von 3.000 DM zu übernehmen. Da hier pro Jahr von einem Versicherungsfall auszugehen ist, mussten wir für den nicht verjährten Zeitraum einen entsprechenden Abzug vornehmen.
…
Herr … [Beklagter] ist abschriftlich unterrichtet.
Der Beklagte lehnte die Zahlung des noch offenen Differenzbetrages mit Schreiben vom 4. Mai 2001 unter Berufung auf die Einrede der Verjährung ab. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren einen den Selbstbehalten der sechs Jahre 1993 bis 1998 entsprechenden Betrag von (3.000 DM x 6 =) 18.000 DM (9.203,25 €) geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Hinblick auf die Steuerjahre 1996 bis 1998 zur Zahlung von insgesamt (3.000 DM x 3 =) 9.000 DM (4.601,63 €) verurteilt, die Abweisung im Übrigen aber bestätigt. Mit der Revision verlangt die Klägerin für die Steuerjahre 1993 bis 1995 zusammen weitere 4.601,62 €.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Ersatzansprüche der Klägerin seien, soweit es um das Steuerjahr 1993 gehe, gemäß § 68 StBerG a.F. nach Ablauf von drei Jahren seit Zugang des Einkommensteuerbescheids, d.h. am 27. Januar 1998, verjährt gewesen. Vor dieser Entwicklung habe der Beklagte die Klägerin allerdings pflichtwidrig nicht gewarnt. Der deshalb begründete Schadensersatzanspruch (sog. Sekundäranspruch, vgl. BGHZ 94, 380, 385 ff.) sei nach weiteren drei Jahren, also am 27. Januar 2001 (und nicht, wie im Berufungsurteil auf Seite 6 oben zu lesen, am 27. Januar 2002) ebenfalls verjährt gewesen. Die Klägerin habe im vorliegenden Verfahren am 8. Oktober 2002 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingereicht; der Mahnbescheid sei erst am 5. April 2003 zugestellt worden. Nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bis 31. Dezember 2001 anzuwendenden alten Recht sei die Verjährung nicht durch Verhandlungen gehemmt gewesen und auch nicht durch ein Anerkenntnis zu Lasten des Beklagten unterbrochen worden (§ 208 BGB a.F.). Als solches könne weder das Schreiben des Beklagten vom 6. November 2000 gewertet werden noch das Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001.
Aus Letzterem sei zwar zu entnehmen, dass der Versicherer die geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 1993 bis 1998 dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten habe. Insoweit sei ein Abzug nur im Hinblick auf den Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 3.000 DM pro Jahr gemacht worden. Insgesamt habe der Versicherer den Betrag von 18.000 DM für die sechs Jahre von 1993 bis 1998 also für ersatzpflichtig gehalten.
Diese Erklärung des Versicherers wirke aber nicht als Anerkenntnis zu Lasten des beklagten Versicherungsnehmers. Es lasse sich schon nicht feststellen, dass die Erklärung des Versicherers in dessen Schreiben vom 13. März 2001 im Namen des Beklagten erfolgt sei, den er lediglich "abschriftlich unterrichtet" habe. Eine Erklärung namens des Beklagten wäre überdies nicht von einer Vollmacht gedeckt gewesen. Zwar sei für den Geltungsbereich des § 10 Nr. 5 AKB anerkannt, dass der Versicherer umfassend zugunsten und zulasten des Versicherungsnehmers zur Abwicklung des Versicherungsfalles bevollmächtigt sei, auch soweit Ansprüche des Geschädigten die Deckungssumme überstiegen. Ob dies auch in der (hier aufgrund von § 67 StBerG vorgeschriebenen) Berufshaftpflichtversicherung anzunehmen sei, für die sich die Vollmacht des Versicherers aus § 5 Nr. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) ergebe, habe der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 7. Oktober 2003 (VI ZR 392/02 - NJW-RR 2004, 109 unter II 2 b aa) offen gelassen. Anders als in der Kraftfahrzeugversicherung habe der Versicherer im Rahmen einer Privat- oder Berufshaftpflichtversicherung nicht selten nur für einen Teil des Schadens einzustehen, weil die Deckungssumme von vornherein begrenzt oder der Umfang seiner Leistungspflicht durch Selbstbehalte eingeschränkt werde. Damit fehle der sachliche Grund, der die umfassende Vollmacht des Versicherers in der Kraftfahrzeugversicherung rechtfertige, nämlich die Belastung des Versicherers mit dem vollen wirtschaftlichen Risiko.
Ebenso wie die Ansprüche bezüglich des Steuerjahres 1993 seien auch die Ansprüche für das Steuerjahr 1994 verjährt. Die regelmäßige Verjährung sei drei Jahre nach Zustellung des Steuerbescheids am 12. Mai 1999 eingetreten; der Sekundäranspruch sei am 12. Mai 2002 verjährt.
Auch hinsichtlich des Steuerjahres 1995 sei die regelmäßige Verjährungsfrist am 9. Januar 2000 abgelaufen und die Sekundärverjährung am 9. Januar 2003. Der am 8. Oktober 2002 eingereichte Mahnbescheidsantrag habe nicht zu einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung geführt, weil er nicht demnächst zugestellt worden sei. Nicht verjährt seien lediglich die Ansprüche der Klägerin für die Steuerjahre 1996 bis 1998.
II.
Die Revision wendet sich grundsätzlich mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001 könne nicht als ein die Verjährung nach altem Recht unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB a.F.) zu Lasten des Beklagten gewertet werden, auch soweit es um dessen Selbstbehalte geht.
1. a)
Darauf kommt es allerdings für den Anspruch wegen des Steuerjahres 1993 nicht an. Die Verjährung des Sekundäranspruchs war insoweit bereits am 27. Januar 2001 vollendet. Deshalb konnten die Zahlung und das Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001 die Verjährung nicht mehr unterbrechen. Das hat das Berufungsgericht übersehen, weil es unzutreffend von einem Ablauf der Verjährungsfrist erst am 27. Januar 2002 statt am 27. Januar 2001 ausgegangen ist.
b)
Die Revision meint, das Schreiben vom 13. März 2001 könne als Verzicht des Versicherers auf die bereits eingetretene Verjährung gewertet werden (vgl. BGHZ 83, 382, 389; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 148/94 - NJW 1996, 661 unter II 3). Dem ist nicht zu folgen. Insoweit kann der Senat das Schreiben vom 13. März 2001 aufgrund des Sachvortrags der Parteien selbst auslegen. Von einem Verzicht ist dort nicht die Rede. Vielmehr beruft sich der Versicherer ausdrücklich auf Verjährung, macht also für die Klägerin als Empfängerin der Erklärung erkennbar gerade Gebrauch von dieser Einrede, soweit er sie für begründet hielt. Die Formulierung, dass Ansprüche bis einschließlich 1992 "in jedem Fall" verjährt seien, könnte zwar bedeuten, dass der Versicherer eine Verjährung auch späterer Ansprüche nicht für ganz ausgeschlossen hielt. Dass er sich insoweit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern Zahlungen geleistet hat, genügt aber nicht, um einen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf eine möglicherweise bestehende Verjährungseinrede anzunehmen. An die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94 - NJW 1996, 588 unter II 1 m.w.N.).
c)
Das Geltendmachen der Verjährungseinrede im Prozess ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Versicherers vom 13. März 2001 nicht etwa treuwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - NJW 1998, 902 unter II 3 b cc). Der Beklagte hat sich auf die Einrede bereits in seinem Schreiben an die Klägerin vom 4. Mai 2001 berufen. Die Klägerin hat den Anspruch daraufhin aber nicht binnen angemessener Frist gerichtlich geltend gemacht, sondern erst am 8. Oktober 2002 einen Mahnbescheid beantragt.
Danach hat das Berufungsgericht den für das Steuerjahr 1993 verlangten Betrag im Ergebnis mit Recht als verjährt angesehen.
2. a)
Die Sekundäransprüche für die Steuerjahre 1994 und 1995 verjährten dagegen erst am 12. Mai 2002 bzw. am 9. Januar 2003. Die Verjährung war insoweit mithin bei Zugang des Schreibens des Versicherers vom 13. März 2001 noch nicht vollendet, konnte also durch ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. mit der Wirkung unterbrochen werden, dass eine neue, dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wurde. Der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid ist dem Beklagten am 5. April 2003 und damit vor Ablauf dieser Fristen zugestellt worden.
b)
Die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Schreiben vom 13. März 2001 gehe deutlich genug hervor, dass der Versicherer die geltend gemachten Ansprüche, soweit er sich nicht auf die Einrede der Verjährung berief, für begründet halte, ist rechtsfehlerfrei und überzeugend. Der Versicherer hat den sich danach ergebenden Betrag unter Abzug der Selbstbeteiligung des Beklagten auch bezahlt. Damit liegt ein die Verjährung nach altem Recht unterbrechendes Anerkenntnis vor (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92 - NJW-RR 1994, 373 unter I 2 b).
c)
Dieses Anerkenntnis wirkt auch zu Lasten des Beklagten.
aa)
Auf der Grundlage des Berufungsurteils ist hier davon auszugehen, dass sich für den Versicherer eine Regulierungsvollmacht aus § 5 Nr. 7 AHB ergab. Die Vorschrift lautet:
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Bestimmung eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht entnommen und verlangt, dass der Versicherer, wenn er von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen wolle, dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar machen müsse (Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 20/88 - VersR 1989, 138 unter II 1 c; so auch Littbarkski, AHB § 5 Rdn. 141, 144; Späte, Haftpflichtversicherung § 5 Rdn. 63, 67 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - NJW-RR 2004, 109 unter II 2 b aa).
An dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist festzuhalten. § 5 Nr. 7 AHB ist als Teil Allgemeiner Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). Die Vorschrift enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkung der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er "alle" zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs "ihm" zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben. Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten Höhe der Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine Rolle für die Reichweite der in § 5 Nr. 7 AHB erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an einer umfassenden und abschließenden Regulierung der Ansprüche des Geschädigten. Dadurch wird der Versicherungsnehmer, der die Höhe der Deckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt, nicht unangemessen belastet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1979, 151). Soweit in der Senatsentscheidung BGHZ 101, 276, 284, die einen anderen Sachzusammenhang betrifft, als Grundsatz formuliert worden ist, dass die Regulierungsvollmacht nicht weiter reiche als die Regulierungspflicht (dazu vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 AHB Rdn. 20), hält der Senat daran für den Anwendungsbereich des § 5 Nr. 7 AHB in dieser Allgemeinheit nicht fest.
bb)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darüber hinaus anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht des § 5 Nr. 7 AHB Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegen stehen (BGH, Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57 - VersR 1958, 564 unter IV b). Auch daran ist festzuhalten (im Ergebnis ähnlich Voit/Knappmann, aaO § 156 VVG Rdn. 12 und AHB § 5 Rdn. 25). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im Allgemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haftpflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber dem Geschädigten. Will der Versicherer von der Vollmacht des § 5 Nr. 7 AHB nur eingeschränkt etwa in Höhe seiner Deckungspflicht Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.
Im vorliegenden Fall macht der Hinweis auf die Selbstbeteiligung des Beklagten im Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001 nicht deutlich, dass der Versicherer, soweit er den Schaden nicht selbst ausgeglichen hatte, bei der Prüfung der geltend gemachten Ansprüche etwa nicht im Namen des Beklagten gehandelt habe. Die abschließende Mitteilung, der Beklagte sei "abschriftlich unterrichtet", konnte von der Klägerin durchaus dahin verstanden werden, dass der Beklagte über das Ergebnis der Prüfung der erhobenen Ansprüche, also auch darüber informiert werden sollte, dass und in welchem Umfang diese Ansprüche im Sinne von § 208 BGB a.F. anerkannt worden waren.
cc)
Mithin ist die Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen der Steuerjahre 1994 und 1995 auch hinsichtlich der Selbstbeteiligung des Beklagten rechtzeitig durch das Anerkenntnis des Versicherers unterbrochen worden. Der Beklagte muss den Schaden daher in Höhe weiterer 6.000 DM = 3.067,75 € ersetzen.