Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.06.2016, Az. 10 O 16568/13, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.778,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 30.03.2011, Mahnkosten in Höhe von 5 € und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 555,60 € zu zahlen.
Auf die Drittwiderklage hin wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 11.10.2013 sowie weitere 358,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit 11.10.2013 zu bezahlen.
1.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Klägerin 7%, die Beklagte 84% und der Drittwiderbeklagte 9%, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz hat die Beklagte 87%, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz hat die Klägerin 7% und der Drittwiderbeklagte 9%, von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in erster Instanz hat die Beklagte 80% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz haben die Klägerin 5%, die Beklagte 90% und der Drittwiderbeklagte 5%, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz hat die Beklagte 91%, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz hat die Klägerin 5% und der Drittwiderbeklagte 5%, von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in zweiter Instanz hat die Beklagte 89% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
Einer Darstellung des Tatbestandes bedarf es nicht, da aufgrund des EUR 20.000,00 nicht übersteigenden Wertes der Beschwer des Berufungsführers gem. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a ZPO (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Auflage 2013, § 313 a Rn. 2).
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des Landgerichts München I, die sich der Senat, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen zu einzelnen Gesichtspunkten, ausdrücklich zu eigen macht, Bezug genommen.
1.
Langzeitprovisorium von 45 auf 47
Die Berufung hat insoweit Erfolg (Berufungsbegründung, Seiten 11 bis 13 = Bl. 226 bis 227 d. A.), als von einer - bis zum Verlust des Zahnes 44 - gegebenen Brauchbarkeit des Langzeitprovisoriums von 45 auf 47 nicht ausgegangen werden kann.
Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. med. dent. … in seinem Gutachten vom 08.06.2015 (Seite 11 = Bl. 129 d. A.) war das Langzeitprovisorium von 45 auf 47 nach dem Verlust des Zahnes 44 wertlos, da zum Ersatz des Zahnes 44 ein Langzeitprovisorium von 43 über 45 auf 47 herzustellen sei.
Dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 auch angegeben hatte, vor dem Verlust des Zahnes 44 hätte das Langzeitprovisorium von 45 bis 47 seinen Zweck erfüllen können, insoweit sei es brauchbar gewesen (Protokoll vom 05.04.2016, Seite 3 = Bl. 169 d. A.), steht der Annahme einer insoweit nutzlosen Behandlung nicht entgegen.
Denn ein Langzeitprovisorium, das für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedacht ist, kann nicht als brauchbar angesehen werden, wenn es - der Zahn 44 musste bereits im Februar 2011, d. h. zwei Monate nach der letzten Behandlung beim Drittwiderbeklagten, extrahiert werden - nur für einen kurzen Zeitraum seinen Zweck erfüllen kann.
Demzufolge waren die Kosten für das Langzeitprovisorium von der klägerischen Rechnung in Abzug zu bringen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 einigten sich die Parteien insoweit auf einen Betrag von EUR 800,00 (Protokoll vom 14.12.2016, Seite 3 = Bl. 254 d. A.), so dass der Klägerin ein Anspruch in Höhe von EUR 7.778,44 (EUR 8.578,44 minus EUR 800,00) zusteht.
2.
Schmerzensgeld
Die Berufung hat weiter insoweit Erfolg (Berufungsbegründung, Seiten 17/18 = Bl. 232/233 d. A.), als das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld mit EUR 750,00 zu gering bemessen war.
Die Beklagte kann gemäß § 253 Abs. 2 ZPO ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen, dessen Höhe der Senat mit EUR 1.500,00 bemisst. Dabei war vor allem zu berücksichtigen, dass die Beklagte Schmerzen aufgrund der Nachresektion und Wundheilungsstörungen erlitten hatte, aber auch, dass der Verlust des Zahnes 44 (nur) mitursächlich durch den Drittwiderbeklagten verursacht worden war. Ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.500,00 erscheint nach Auffassung des Senats ausreichend, um die durch den Behandlungsfehler verursachten immateriellen Beeinträchtigungen der Beklagten auszugleichen.
3.
Abtretung der Honorarforderung des Drittwiderbeklagten Soweit die Beklagte meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, denn es fehle jeglicher Nachweis, dass die konkrete Rechnung über den Eigenanteil in Höhe von EUR 8.899,58 vom Drittwiderbeklagten an die Klägerin abgetreten worden sei (Berufungsbegründung, Seite 4 = Bl. 219 d. A.), vermag sich der Senat der Auffassung der Beklagten nicht anzuschließen. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Nachweis des Abschlusses des Forderungskaufvertrags durch die Vorlage der Anlage K 6 erbracht wurde. Dies gilt auch für die Abtretung der Forderung des Drittwiderbeklagten an die Klägerin.
4.
Widerspruch zwischen dem gerichtlich erholten Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. … und dem Privatgutachten des Herrn Dr. …
Soweit die Beklagte weiter meint, das Landgericht habe sich weder mit den zum gerichtlichen Sachverständigengutachten in Widerspruch stehenden Ausführungen des Privatgutachters Herrn Dr. ... auseinandergesetzt, noch den Privatgutachter Dr. ... als sachverständigen Zeugen vernommen, das Gericht sei gehalten gewesen, diese Widersprüche durch eine weitere Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO auszuräumen (Berufungsbegründung, Seiten 5/6 = Bl. 220/221 d. A.), vermag der Senat insoweit keinen Fehler des Landgerichts zu erkennen.
Denn es ist nicht ersichtlich, welche Änderungen sich nach dem Privatgutachten vom 02.04.2011 (Anlage B 3) gegenüber dem Gerichtsgutachten hätten ergeben sollen. Insoweit macht auch die Beklagte keinerlei konkrete Ausführungen. Folglich bedurfte es auch nicht der Erholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens.
5.
Behandlungsabbruch Soweit die Beklagte schließlich vorbringt, das Landgericht gelange rechtsfehlerhaft zu der Auffassung, dass die Beklagte die Behandlung am 22.12.2010 abgebrochen bzw. konkludent gekündigt habe, das Erstgericht habe den Antrag der Beklagten, Herrn ... als Zeugen zu hören, missachtet (Berufungsbegründung, Seiten 6 bis 9 = Bl. Bl. 221 bis 224 d. A.), sei darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO Sache des Gerichts ist.
Das Landgericht hat festgestellt, die Beklagte habe nach eigenen Angaben die Praxis mit den Worten „Jetzt reicht es“ verlassen und dabei das Kurzzeitprovisorium mitgenommen. An diese Feststellung ist der Senat gebunden. Denn nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und daher eine erneute Feststellung gebieten. Die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts entfällt nur dann, wenn eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird (vgl. BT-Drs. 14/6036, S. 123 f; BGH NJW 2006, 153; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, a. a. O., § 529 Rn. 3,4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 529 Rn. 6). Die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass das Berufungsgericht bei einer erneuten Vernehmung zu einer abweichenden Beurteilung gelangt, reicht für die Wiederholung der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren nicht aus.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts erweckt keine Zweifel der vorgenannten Art.
Dass das Landgericht aufgrund seiner Feststellungen von einem Geständnis der Beklagten nach § 289 Abs. 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 ZPO ausgegangen ist und eine Kündigung der Beklagten angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Demzufolge war es auch nicht mehr angezeigt, weitere Zeugen, wie etwa den Ehemann der Beklagten anzuhören.
6.
Fälligkeit der Rechnung Soweit die Beklagte weiter moniert, nach den Ausführungen des Dr. ... könne eine Rechnung nicht fällig sein, wenn eine Eingliederung der in Rechnung gestellten Versorgung aufgrund des Behandlungsabbruchs durch den Zahnarzt nicht habe erfolgen können, die Ausführungen des Privatgutachters stünden daher im Widerspruch zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, das Landgericht habe diesen Widerspruch nicht aufgeklärt (Berufungsbegründung, Seiten 9/10 = Bl. 224/225 d. A.), sei darauf hingewiesen, dass vorliegend nicht von einem Behandlungsabbruch durch den Zahnarzt, sondern von einer Kündigung seitens der Beklagten ausgegangen werden muss. Die Rechnung war damit auch fällig.
7.
Abrechnung mit einem Faktor von 1,75
Dass die Abrechnung mit einem Faktor von 1,75 zu beanstanden wäre (so die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung, Seite 10 = Bl. 225 d.A.), hat das gerichtliche Sachverständigengutachten (dort S. 11 = Bl. 129 d. A.) nicht ergeben. Der Erholung eines Obergutachtens bedarf es daher nicht.
8. Behandlungsfehler am Zahn 47
Soweit die Beklagte schließlich meint, das Landgericht habe den Behandlungsabbruch im Zusammenhang mit weiteren notwendigen Behandlungen des Zahnes 47 nicht berücksichtigt, die Entscheidung sei auch aus diesem Grundes fehlerhaft (Berufungsbegründung, Seiten 13/14 = Bk, 228/229 d. A.), sei darauf hingewiesen, dass es die Beklagte war, die die Behandlung abgebrochen hatte.
9.
Fehlerhafte Behandlung bei Zahn 48
Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht setze sich über den Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten hinweg, der darin liege, dass bei der Operation am 06.12.2010 die Behandlung des Zahnes 48 nicht durchgeführt und die abgebrochenen Wurzelspitzen nicht entfernt worden seien (Berufungsbegründung Seite 14/15 = Bl. 229/230 d. A.), sei darauf hingewiesen, dass ein Behandlungsfehler des Drittwiderbeklagten hinsichtlich der abgebrochenen Wurzelspitzen in regio 48 nicht gegeben war. Zwar ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als die abgebrochenen Wurzelspitzen entfernt werden mussten. Da die Behandlung jedoch durch die Beklagte abgebrochen worden war, war dem Drittwiderbeklagten eine diesbezügliche Beseitigung nicht mehr möglich. Ein Anspruch der Beklagten auf Entfernung der Wurzelreste gerade im Rahmen der Operation am 06.12.2010 ist indessen nicht gegeben.
Im Übrigen war es nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters in jedem Fall vertretbar, die Wurzelspitzen für die Zeitdauer des Tragens des Langzeitprovisoriums bei Beschwerdefreiheit nicht zu entfernen (Protokoll vom 05.04.2016, Seite 4 = Bl. 170 d. A.).
10.
Kunststoffabrasivität Soweit die Beklagte moniert, der Parteigutachter führe in seinem Gutachten (Anlage B 3) aus, dass der Drittwiderbeklagte wegen Kunststoffabrasivität eine nicht ausgeglichene Okklusion geschaffen habe (Berufungsbegründung, Seite 15 = Bl. 230 d. A.) kann dem nicht zugestimmt werden. Denn der Privatgutachter hat lediglich festgestellt, dass die Okklusion und Artikulation wegen der Kunststoffabrasivität nicht mehr ausgeglichen sei. Dass der Drittwiderbeklagte dies verursacht habe, hat der Privatgutachter indessen nicht festgestellt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Behandlung durch die Beklagte vorzeitig abgebrochen worden war und die technische Anfertigung des Langzeitprovisoriums mit Kauflächen aus Kunststoff nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten (Seite 10 = Bl. 128 d. A.) den Regeln der Kunst entsprach. Folglich bedurfte es auch insoweit nicht der Erholung eines zahnärztlichen Obergutachtens.
11.
Grober Behandlungsfehler Entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsbegründung, Seite 16 = Bl. 231 d. A.) kann von dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nicht ausgegangen werden.
Ein grober Behandlungsfehler ist gegeben, wenn ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Zahnarzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Davon kann vorliegend keine Rede sein.
12.
Gutachterkosten Dr. ... in Höhe von EUR 862,16
Entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsbegründung, Seiten 18/19 = Bl. 233/234 d. A.) hat das Landgericht die Kosten des zahnärztlichen Privatgutachtens auch nicht rechtsfehlerhaft mit nur 20% berücksichtigt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Landgerichts, wonach der Ersatz der Gutachterkosten nur anteilig in Betracht komme, da nicht alle seitens der Beklagten behaupteten Mängel von dem Gerichtsgutachter bestätigt worden seien. Der Senat hält dabei die vom Landgericht angesetzten 20% für angemessen. Im Übrigen hatte sich der Privatgutachter auch zur fehlenden Brauchbarkeit des Langzeitprovisoriums von 45 auf 47 gerade nicht geäußert.
13.
Außergerichtliche Kosten Dementsprechend hatten sich auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten am Obsiegen der Beklagten zu orientieren (anders die Beklagte, Berufungsbegründung, Seiten 19/20 d. A.).
Die Beklagte kann daher von dem Drittwiderbeklagten weitere EUR 358,66 [EUR 172,43 Gutachterkosten und anteilige Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 186,23 (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von EUR 1.500,00, d. h. EUR 136,5, plus EUR 20,00 plus 19% Mehrwertsteuer) verlangen.
Umgekehrt kann die Klägerin von der Beklagten statt der beantragten EUR 603,70 (siehe Klageschrift, Seite 4 = Bl. 19 d. A.) nur Kosten in Höhe von EUR 555,60 (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von EUR 7.778,44, d. h. EUR 535,60, plus EUR 20,00 - den Ersatz der Mehrwertsteuer hat die Klägerin nicht beantragt) verlangen.
14.
Weitere Unterlagen
Bei seiner Entscheidungsfindung hat der Senat auch die seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Berufungsbegründung, Seite 20 = Bl. 235 d. A.) berücksichtigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Zur Anwendung kam vorliegend die Baumbach'sche Kostenformel, wonach zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu differenzieren war.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 15.328,44 festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1,45 Abs. 1 GKG, wobei für die Klage EUR 8.578,44 und die Widerklage EUR 6.750,00 anzusetzen waren. Unberücksichtigt blieben die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Kosten für das Privatgutachten (§ 43 GKG).