Zahnärztlicher Behandlungsvertrag - ein Dienstvertrag

 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 8 U 99/02 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Sonstiges

Urteilstext

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.

 

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der in D... wohnhafte Beklagte unterzog sich in der Zeit von Juni 1999 bis April 2000 in der W... ... klinik in D..., deren Träger die Klägerin ist, einer ambulanten zahnprothetischen Behandlung. Die diesbezüglichen Honorarrechnungen über 7.875,65 DM und 318,76 DM beglich der Beklagte nicht. Die Klägerin begehrt mit ihrer zunächst vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhobenen Klage die Zahlung der Vergütung. Nach Erhebung einer Widerklage seitens des Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10.001 DM wegen angeblicher Behandlungsfehler hat sich das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Auf die Rüge des Beklagten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit hat die Kammer die Klage durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, für die Honorarklage gelte ausschließlich der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten; ein gemeinsamer Gerichtsstand in Düsseldorf als Erfüllungsort der gegenseitigen Leistungspflichten der Parteien sei nicht gegeben.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, da die vertragscharakteristische Leistung eines Vertrages über eine ärztliche Behandlung stets am Praxis- oder Kliniksitz erbracht werde, liege der Schwerpunkt des Vertrages und damit der gemeinsame Erfüllungsort auch für die Honorarforderung an dem Ort, an dem sich die Praxis oder Klinik befinden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, zur Behandlung auch nicht ortansässiger Patienten verpflichtet sei, während der Patient sich freiwillig zu einer Versorgung außerorts entschieden und damit diesen Erfüllungsort gewählt habe.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2002 aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen;

 

hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Duisburg zu verweisen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen. 

 

Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

 

A.

Das Verfahren war gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klage ist zulässig; das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über die geltend gemachte Honorarforderung örtlich zuständig, weil D... als Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen der Parteien anzusehen ist mit der Folge, dass hier ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet ist (§ 29 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB a.F.):

 

Bei dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB a.F., hinsichtlich dessen die höchstrichterliche Rechtsprechung bei einem Teil der speziellen Vertragstypen - insbesondere bei einem Anwaltsvertrag - einen gemeinsamen Erfüllungsort am Praxissitz des Dienstverpflichteten angenommen hat. Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Erwägung, dass es bei ortsbezogenen Hauptleistungspflichten der Natur des Schuldverhältnisses entspricht, dass an dem Ort, an dem der Schwerpunkt des Vertrages für beide Parteien liegt, also die vertragscharakteristischen Leistungen zu erbringen sind, die beiderseitigen Leistungspflichten zu erfüllen sind.

 

Die Anwendung dieser Grundsätze führt auch im Streitfall zur Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes in D..., wo die Klägerin ihren Kliniksitz hat. Der Behandlungsvertrag ist grundsätzlich ortsgebunden. Bei einem Arzt- oder Krankenhausvertrag liegt der Schwerpunkt des Vertrages in aller Regel am Sitz des Behandlers. Die vertragscharakteristische Leistung, die in der Heilbehandlung des Patienten besteht, wird - von der Ausnahme eines Hausbesuches des Arztes in Notfällen abgesehen - stets in der Praxis oder Klinik erbracht und kann üblicherweise auch nur dort vorgenommen werden, weil nur an dieser Stelle ausreichende Möglichkeiten zur Durchführung der Diagnostik oder Therapie bestehen. Dem gemäß entspricht es der Natur auch des ärztlichen Behandlungsverhältnisses, die vertraglichen Beziehungen zwischen Arzt und Patient einheitlich an einem Ort zu verwirklichen.

 

Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäß gegenüber dem zahnärztlichen Vergütungsanspruch in der überwiegenden Anzahl der Fälle Mängel der zahnärztlichen Leistung eingewandt werden und mit Ansprüchen auf Ersatz von Nachbehandlungskosten sowie Schmerzensgeldansprüchen aufgerechnet wird oder derartige Ansprüche bzw. ihr Rest im Wege der Widerklage verfolgt werden. Eine derartige Situation liegt auch im Streitfall vor. Bei Annahme eines ausschließlichen Gerichtsstandes für die Honorarklage am Wohnsitz des Patienten in D... und einer Verweisung der Klage an das örtlich zuständige Gericht hätte dies zur Folge, dass sowohl das Wohnsitzgericht des Schuldners in D... die gegenüber der Vergütung eingewandte Mangelhaftigkeit der ärztlichen Leistung zu prüfen hätte als auch das für die Widerklage zuständige Landgericht Düsseldorf im Rahmen der von ihm zu prüfenden Schmerzensgeldforderung. Eine derartige doppelte Prüfung mit den daraus erwachsenden Kosten und der Gefahr widersprechender Entscheidungen liegt nicht im Interesse der Parteien.

 

B.

1.

Über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht im Rahmen des fortzusetzenden erstinstanzlichen Rechtsstreits zu befinden.

 

2.

Die Revision ist im Hinblick auf die von den Parteien aufgezeigte uneinheitliche Rechtsprechung zuzulassen.

 

3.

Die Beschwer der Parteien liegt unter 20.000 EUR.


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