Widerruf einer zahnärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit

 | Gericht:  Oberverwaltungsgericht (OVG) Land Nordrhein-Westfalen  | Aktenzeichen: 13 A 168/16 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Sonstiges

Beschlusstext

 

Tenor

 

 

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

 

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe

 

 

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das klägerische Vorbringen lässt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen, noch zeigt es besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

 

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der auf § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG gestützte Widerruf der Approbation als Zahnarzt sei rechtmäßig, weil sich der Kläger nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergebe. Der Kläger sei, nachdem ihm die Faltenunterspritzungen im Stirn-​, Augen- und Halsbereich, zur Lippen- und Faltenunterfüllung sowie die Therapie der Migräneerkrankung und die Behandlung der Hyperhidrose durch bestandskräftige Ordnungsverfügung der Stadt E.          vom 21. November 2005 untersagt worden sei, vom Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 2007 rechtskräftig wegen der Ausübung von Heilkunde, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er im Jahr 2005 Faltenunterspritzungen mit Botox und Hyaluron vorgenommen habe. Durch rechtskräftiges Strafurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2012 sei er erneut wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in 53 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach den Urteilsgründen habe der Kläger in der Zeit von 2006 bis 2008 mehrfach und wiederholt Patienten behandelt, indem er diesen Botox und Hyaluron in die Stirn, Augen, Nase, Lippen, Hals und Achsel gespritzt habe. Durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Mai 2014 habe das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger nochmals wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde zu einer Geldstrafe verurteilt. In den Urteilsgründen habe das Gericht festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum von 2008 bis September 2011 an fünf Patienten eine Faltenunterspritzung vorgenommen habe, indem er diesen Botox und Hyaluron in das Gesicht, insbesondere Lippen, die Stirnregion, über der Nasenwurzel und im Wangenbereich gespritzt habe. Die Unwürdigkeit des Klägers ergebe sich aus den den Strafurteilen zugrunde liegenden Taten, die in besonderer Weise geeignet seien, das ihm als Zahnarzt entgegengebrachte Vertrauen zu zerstören. Die den Strafurteilen zugrunde liegenden Taten zeigten zudem, dass der Kläger trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung und erfolgter Verurteilungen nicht bereit sei, die Grenzen seiner beruflichen Tätigkeit zu erkennen und zu achten. Dies belege seine Unzuverlässigkeit.

 

1.     

 

Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG.

 

a)

 

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbations- Widerrufen gemacht werden können, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben.

 

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913 <915 f.>; Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 -, juris, Rn. 5, und vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 - juris, Rn. 2.

 

Derartige gewichtige Anhaltspunkte enthält die Zulassungsbegründung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Dass der Kläger möglicherweise weiterhin meint, als Zahnarzt Faltenunterspritzungen vornehmen zu dürfen, ohne im Besitz einer ärztlichen Approbation oder Heilpraktikererlaubnis zu sein, stellt die Richtigkeit der Verurteilungen, insbesondere die Ausführungen des OLG Düsseldorf zur Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers in seinem Urteil vom 20. Juni 2011 - III -1 RVs 14/11 - nicht in Frage. Zudem ist auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 13 A 1210/11 - , juris, sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 3 B 48.13 -, juris,geklärt, dass weder die Approbation als Zahnarzt noch das Vorhandensein entsprechender fachlicher Kompetenzen einen Zahnarzt berechtigt, Faltenunterspritzungen im Hals- und Gesichtsbereich außerhalb des Lippenrots vorzunehmen.

 

Faltenunterspritzungen innerhalb des Lippenrots waren im Urteil des OVG NRW vom 18. April 2013 - 13 A 1210/11 -, nicht streitgegenständlich.

 

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit maßgeblich auch darauf gestützt, dass der Kläger sein (strafbares) Verhalten trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung und trotz strafrechtlicher Verurteilungen fortgesetzt hat. Hierzu hat es ausgeführt, hätte der Kläger beabsichtigt, sich an die für ihn geltenden Gesetze zu halten, hätte er eine gerichtliche, obergerichtliche und ggf. verfassungsgerichtliche Klärung der Frage, ob eine Faltenunterspritzung von einem Zahnarzt durchgeführt werden darf oder nicht, herbeiführen können und müssen. Stattdessen habe er - obwohl ihm bereits deutlich vor Augen geführt worden sei, dass sein Verhalten nicht im Einklang mit der Rechtsordnung stehe - seine persönlichen (finanziellen) Interessen vor die Einhaltung der seine Berufsausübung regelnden Vorschriften gesetzt. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass ein Zahnarzt, der über einen langen Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen nicht bereit ist, einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung nachzukommen, eine Strafbarkeit seines beruflichen Verhaltens aus wirtschaftlichen Erwägungen in Kauf nimmt und sich auch nicht an eigene Zusagen hält, aus charakterlichen Gründen nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu beachten.

 

b)

 

Soweit der Kläger darauf verweist, die letzte abgeurteilte Tat habe einen Fall aus Oktober 2010 betroffen, so dass bei Erlass des Bescheides am 25. März 2014 kein Anlass für die Annahme einer fortgesetzten Tatbegehung bestanden habe, trifft dies in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2014 war zumindest eine Tat aus Januar 2011 streitgegenständlich. Abgesehen davon rechtfertigt der Einwand des Klägers nicht die Annahme, er sei im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereit gewesen, sein strafrechtlich relevantes Verhalten einzustellen. Anhaltspunkte für einen (ernsthaften) Einstellungswandel, derer es wegen des langjährigen und hartnäckigen Verhaltens des Klägers bedurft hätte, hat dieser nicht aufgezeigt.

 

c)

 

Fehlte es dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses an der Zuverlässigkeit, muss die Frage, ob der Kläger auch unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs war, insbesondere ob er zur Aufklärung der Patienten über seine (mangelnde) Befugnis zur Ausübung der Faltenunterspritzungen verpflichtet war, nicht geklärt werden. Ebenso wenig ist zu klären, ob der Kläger nunmehr (wieder) zuverlässig und würdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist.

 

2.

 

Die Berufung ist weiter nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt.

 

a)

 

An dem vom Kläger behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, fehlt es wegen § 5 Heilpraktikergesetz (HeilprG). Danach wird, wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen - beides trifft auf den Kläger zu -, die Heilkunde ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

b)

 

Schwierige verfassungsrechtliche Fragen sind auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in einem Berufungsverfahren nicht zu klären. Die Beschränkung der zahnärztlichen Tätigkeit auf die Ausübung der Zahnheilkunde verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. § 1 Abs. 3 ZHG definiert als Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-​, Mund- und Kieferkrankheiten (Satz 1). Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen (Satz 2). Dass die vom Kläger praktizierte Faltenunterspritzung keine Ausübung der Zahnheilkunde ist, soweit sie nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne, des Mundes oder der Kiefer (einschließlich der dazugehörigen Gewebe) aufweist, ist geklärt.

 

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 3 B 48.13 -, juris.

 

Dies bedeutet aber nicht, dass es dem Kläger nicht möglich wäre, neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt einer weiteren, nicht auf den Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer (einschließlich des dazugehörigen Gewebes) beschränkten heilkund- lichen Tätigkeit nachzugehen, nachdem er eine hierfür erforderliche Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis, ärztliche Approbation) erworben hat.

 

Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts zutreffend bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2011 - III -1 RVs 14/11 -.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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