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Wettbewerbswidrige Förderung fremden Wettbewerbs durch Veröffentlichung einer Bestenliste der Mediziner - Die Besten I

 | Gericht:  Bundesgerichtshof (BGH)  | Aktenzeichen: I ZR 196/94 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation

Urteilstext


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen.


Tatbestand

Die Klägerin ist die Bayerische Landesärztekammer. Der Beklagte ist Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "...".

In Heft Nr. 6/93 des Magazins "..." wurde auf dem Titelblatt die Artikelserie "Die 500 besten Ärzte Deutschlands" angekündigt. In dem Heft wird die Serie, die 13 Folgen umfassen soll, zunächst vorbesprochen. Als Kriterien für die Auswahl der "besten" Ärzte werden die Häufigkeit des Eingriffs, die wissenschaftliche Reputation, die Empfehlungen von Ärzten und die Teilnahme an Kongressen genannt. Die Auswahlmethode, durch die die "wissenschaftliche Qualität von Medizinern objektiv meßbar" werde, wird im Rahmen eines Interviews mit einem Medizin-Psychologen der Universität ... erläutert. Zugleich werden unter der Überschrift "Die 500 besten Ärzte Teil I: Spezialisten für Herzkrankheiten" 46 Mediziner unter Angabe ihres Namens und ihrer Wirkungsstätte in einer Tabelle mit den Auswahlkriterien vorgestellt. Sechs Professoren werden abgebildet. Die genannten Ärzte haben an der Veröffentlichung nicht mitgewirkt.

Die Klägerin hat die Veröffentlichung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die empfohlenen Ärzte würden ohne Sachkunde und aufgrund sachwidriger Kriterien übertreibend und verzerrend als die besten Herzspezialisten hervorgehoben. Sie hat beantragt,

dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einzeln aufgeführte Ärzte einschließlich ihres Tätigkeitsortes namentlich zu publizieren und als die besten Ärzte Deutschlands zu bezeichnen, wie in der Nr. 6 der Druckschrift "..." vom 8. Februar 1993 geschehen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Artikel diene der öffentlichen Meinungsbildung und Information und nicht der Förderung fremden Wettbewerbs. Die Veröffentlichung sei auch objektiv nicht geeignet, die wirtschaftliche Situation der genannten Ärzte zu deren Vorteil zu beeinflussen. Die Auswahlkriterien seien nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht (OLG München GRUR 1994, 835) den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Mit der Revision begehrt der Beklagte, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe

I.
Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 1 UWG bejaht und ausgeführt, der Artikel sei objektiv geeignet, sowohl den eigenen Wettbewerb des Magazins "F." als auch den Wettbewerb der empfohlenen Mediziner zu fördern. Allerdings könne eine Absicht des Beklagten, mit der angegriffenen Berichterstattung den Wettbewerb seines Magazins zu fördern, nicht festgestellt werden. Es handele sich hier um eine redaktionelle Berichterstattung, welcher wesenseigen sei, daß sie auch der Förderung des eigenen Wettbewerbs diene. In solchen Fällen könne ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht angenommen werden, daß neben der Absicht, über ein die Öffentlichkeit allgemein interessierendes Thema zu berichten, der Zweck der Förderung eigenen Wettbewerbs eine andere als nur eine untergeordnete Rolle spiele.

Dagegen bestehe die Absicht des Beklagten, mit dem Bericht den Wettbewerb der genannten Ärzte zu fördern. Mit der Berichterstattung würden nämlich die empfohlenen Ärzte in einer Form in den Vordergrund gestellt, die mit dem allgemeinen, durch die standesrechtlichen Beschränkungen ärztlicher Werbung mitgeprägten sittlichen Empfinden unvereinbar erscheine. Da diese Art der Berichterstattung mit voller Absicht geschehe, sei damit auch die Absicht verbunden, den Wettbewerb der empfohlenen Ärzte zu fördern.

Der Bericht vermittle dem Leser die Auffassung, es handele sich bei den empfohlenen 46 Herzspezialisten um die besten Fachärzte. Die für die Qualifizierung herangezogenen Kriterien seien jedoch ungeeignet, die besten Ärzte zu ermitteln und den erhobenen Anspruch zu rechtfertigen. Dabei werde nicht verkannt, daß die herangezogenen Kriterien der Häufigkeit des Eingriffs, der wissenschaftlichen Reputation, der Empfehlungen von Ärzten und der Teilnahme an Kongressen, insbesondere in ihrer Gesamtheit, gewisse Hinweise auf das Können eines Arztes liefern könnten. Sie seien jedoch für jeden, der kritisch zu denken vermöge, erkennbar ungeeignet, die besten Ärzte zu ermitteln. Insbesondere könne nicht der Schluß gezogen werden, Ärzte, die im Bericht nicht namentlich erwähnt seien, seien weniger fähig und damit auch nicht in gleicher Weise zu empfehlen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, daß nicht behauptet werden solle, namentlich nicht aufgeführte Mediziner seien schlechtere Ärzte. Abgesehen davon, daß die Gefahr bestehe, daß zahlreiche Leser diesen Hinweis nicht zur Kenntnis nähmen, bleibe zu beachten, daß viele Patienten sich an die genannten Ärzte hielten, da diese "zweifelsfrei" zu den besten gehörten. Die angegriffene Veröffentlichung sei durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung führe vorliegend zum Vorrang wettbewerbsgerechten Verhaltens vor dem Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG.

II.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist gemäß § 1 UWG gerechtfertigt, da die Qualifizierung der in dem Artikel genannten Ärzte als "Die 500 besten Ärzte Deutschlands" eine Angabe zur Förderung fremden Wettbewerbs darstellt, die auch von einer entsprechenden Wettbewerbsförderungsabsicht getragen ist. Die in dem Magazin, für dessen Inhalt der Beklagte als Chefredakteur mitverantwortlich ist, zur Ermittlung der Bestenliste angewandten Kriterien sind nicht geeignet, die Qualifikation der empfohlenen Ärzte als die "besten Ärzte Deutschlands" zu rechtfertigen. Die angegriffene Aussage ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG und nicht mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 GG).

1.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, mit der Veröffentlichung des Artikels im Magazin "F." sei (auch) zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a)
Die Revision beanstandet nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der beanstandete Artikel mit der Überschrift "Die 500 besten Ärzte Deutschlands" objektiv geeignet sei, den Wettbewerb der darin benannten Ärzte zu fördern. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch frei von Rechtsfehlern. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Leser des Artikels, welche beispielsweise mit Herzproblemen zu tun haben, sich verstärkt um eine Behandlung bei einem der als "die Besten" bezeichneten Ärzte bemühen werden. Damit wird deren Wettbewerb im Vergleich zu Ärzten, die im Bericht nicht genannt werden, begünstigt. Der Ansicht des Beklagten, eine Wettbewerbsförderung scheide schon deshalb aus, weil die empfohlenen Ärzte bereits voll ausgelastet seien, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Wer beste ärztliche Behandlung will, wird die Behandlung durch den Besten seines Fachs suchen und hierfür auch eine zeitliche Verzögerung in Kauf nehmen.

b)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung der Serie mit dem Titel "Die 500 besten Ärzte Deutschlands" sei von einer auf die Förderung des Wettbewerbs der darin genannten Ärzte gerichteten Absicht getragen gewesen.

Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht verkannt, daß eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Beklagten als Chefredakteur nicht allein daraus hergeleitet werden kann, daß die Berichterstattung auf eine Verbesserung der fremden Wettbewerbslage hinwirkt. Denn ungeachtet der objektiven Eignung zur Wettbewerbsförderung liegt in der Regel der Grund für die gewählte Berichtsform in der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten (BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 29/88, GRUR 1990, 373, 374 - Schönheits-Chirurgie; Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäftsgebaren). Deshalb bedarf es bei Fallgestaltungen solcher Art, bei denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht besteht, der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH GRUR 1995, 270, 272 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 184/94, WRP 1997, 434, 436 - Versierter Ansprechpartner). Solche Umstände sind hier gegeben. Sie folgen aus der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten übermäßig werbenden Darstellung der empfohlenen Ärzte als die Besten der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Anpreisung verläßt den Rahmen einer sachlich veranlaßten Information über die Spezialisierung und die Qualifikation der Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland. Die dabei auftretende Absicht, den Wettbewerb der namentlich genannten Ärzte zum Nachteil der nicht genannten zu fördern, ist mehr als eine mit journalistischer Berichterstattung einhergehende Begleiterscheinung; sie fällt wettbewerbsrechtlich ins Gewicht.

2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung der Artikelserie im Zusammenhang mit der Bezeichnung der darin benannten Ärzte als "die besten Ärzte Deutschlands" verstoße gegen § 1 UWG. Die Darstellung der genannten Ärzte als die 500 besten des Landes enthält einen werblichen Überschuß ohne sachliche Rechtfertigung. Die werbemäßige Herausstellung der Ärzte beruht auf einer Einschätzung, die mangels überprüfbarer Kriterien die Beurteilung als die Besten ihres Fachs nicht zu tragen vermag. Vielmehr belegen die vom Beklagten genannten Beurteilungskriterien der "Häufigkeit des Eingriffs", der "wissenschaftlichen Reputation", der "Empfehlung von Ärzten" sowie der "Teilnahme an Kongressen", daß die Angabe "die Besten" objektiv nicht richtig sein kann.

Die streitige werbemäßige Darstellung der Leistung der benannten Ärzte ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als die in der Rechtsprechung des Senats unter den Begriff der "getarnten Werbung" fallende wettbewerbsrechtliche Beurteilung redaktionell gestalteter Beiträge, die übermäßig anpreisende Werbeaussagen enthalten (BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter; Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation I; Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 51/92, GRUR 1994, 445, 446 = WRP 1994, 400 - Beipackzettel; Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 238/93, Umdr. S. 9 f. - Produkt-Interview). Wer unter redaktioneller Tarnkappe Wirtschaftswerbung betreibt, handelt wettbewerbswidrig (Kohl, AfP 1984, 201, 203; Piper, Festschrift Vieregge 1995, S. 715, 724). Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Presse liegt in diesen Fällen darin begründet, daß sie das Publikum darüber täuscht, journalistisch recherchiert zu haben, obschon sie beispielsweise lediglich die anpreisende Information des Werbenden oder positive Äußerungen eines Dritten ohne kritische Distanz in das Gewand eines redaktionellen Beitrags gekleidet hat.

Entsprechend verhält es sich im Streitfall. Die Bezeichnung der namentlich und teilweise auch mit Bild benannten Ärzte als die Besten der Bundesrepublik Deutschland ist eine über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinausreichende werbende Darstellung. Die Qualifizierung beruht nicht auf aussagekräftigen, objektiven Kriterien. In der superlativen Bewertung der genannten Ärzte als "die Besten" liegt zugleich eine Herabsetzung nicht genannter, in gleicher Weise oder besser qualifizierter Mediziner.

Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten für ihre "Bestenliste" gewählten Beurteilungskriterien nicht als Maßstab objektiver Beurteilung hat genügen lassen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die "Häufigkeit des Eingriffs" nur wenig über die Fähigkeit eines Operateurs aussagt, da ein begabter Operateur nach vergleichsweise wenigen Eingriffen bessere Ergebnisse zu erzielen vermöge als ein weniger begabter Arzt nach vielen Operationen. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Kriterium der "wissenschaftlichen Reputation" als wenig tragfähig für die davon abgeleitete Beurteilung angesehen. Weder das Fehlen wissenschaftlicher Veröffentlichungen noch die Vielzahl solcher Beiträge vermögen eine herausragende Qualifikation eines Arztes als Diagnostiker, als Operateur oder als Therapeut zu widerlegen oder zu belegen. Zutreffend hat das Berufungsgericht des weiteren darauf hingewiesen, daß die Reputation unter Kollegen nicht nur auf einer positiven Einschätzung des fachlichen Könnens der (konkurrierenden) Kollegen beruhen muß. Der Revision kann zwar darin beigetreten werden, daß ohne eine Empfehlung des benannten Arztes dessen Qualifikation als zu den Besten gehörend wohl kaum angenommen werden könnte und insoweit auch die verwendete "Reputationsmethode" als wissenschaftlich anerkanntes Auswahlverfahren zu betrachten ist. Indessen handelt es sich hierbei nur um ein Kriterium, dessen Verläßlichkeit, wollte man es für das bewertende Endergebnis zugrunde legen, eine Recherche bei einer Vielzahl der beteiligten Verkehrskreise, z.B. bei Patienten und theoretisch auch bei Krankenkassen wie Haftpflichtversicherern, erforderte. Auch das Kriterium der "Teilnahme an Kongressen" mag zwar auf ein Interesse an beruflicher Fortbildung hindeuten, sagt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, über die Qualifikation des an einem Kongreß teilnehmenden Arztes nichts aus.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß die herangezogenen Kriterien, insbesondere in ihrer Gesamtheit, gewisse Hinweise auf das Können eines Arztes liefern können. Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach diese der Bestenliste zugrundeliegenden Kriterien ungeeignet seien, die besten Ärzte zu ermitteln und den damit erhobenen Anspruch für die Artikelserie zu rechtfertigen. Die Revision verkennt, daß ein Unterschied zu machen ist zwischen einem Kriterium, das die Qualifizierung eines Arztes erkennen läßt, und einem Beurteilungsmaßstab, der es erlaubt, einen Arzt als einen der 500 besten Mediziner im Lande zu ermitteln. Sind aber die angewandten Beurteilungsmaßstäbe nicht geeignet, die Folgerung zu tragen, die vorgestellten Ärzte seien die Besten der Bundesrepublik Deutschland, so muß es in der sittlich-rechtlichen Wertung des Wettbewerbsrechts als anstößig angesehen werden, einzelne Ärzte unter Hintansetzung möglicherweise gleich oder besser qualifizierter Kollegen dem Leser der Zeitschrift als die Spitze der Ärzteschaft vorzustellen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht des weiteren ausgeführt, für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der unzutreffenden Titelüberschrift "Die 500 besten Ärzte Deutschlands" und der Qualifizierung der benannten Mediziner als die besten Ärzte sei unerheblich, daß in dem Artikel eher beiläufig darauf hingewiesen werde, es solle nicht behauptet werden, namentlich nicht aufgeführte Mediziner seien schlechtere Ärzte. Auch wenn der Leser diesem Hinweis eine Einschränkung der superlativen Aussage "Die besten Ärzte" entnehmen sollte, wird damit die übermäßig werbende Darstellung nicht aufgehoben. Denn auch ein solcherart informierter Leser wird immer noch davon ausgehen, daß die in dem Artikel genannten Ärzte mit Sicherheit die besten Ärzte seien.

3.
Auch soweit das wettbewerbsrechtlich begründete Unterlassungsgebot im Licht des Grundrechtsschutzes der Presse (Art. 5 Abs. 1 GG) auf seine Verhältnismäßigkeit zu gewichten ist, hält die Entscheidung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision stand. Mit dem Verbotsausspruch wird dem Beklagten nämlich nicht die Information über Ärzte als solche verboten, sondern lediglich die Aussage, einzelne, namentlich benannte Mediziner seien die besten Ärzte Deutschlands. Die Allgemeinheit ist an einer solchen unzutreffenden Information nicht interessiert, weshalb auch von einem grundrechtlich schützenswerten Recht des beklagten Redakteurs zu einer dahingehenden Darstellung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 GG i.V. mit § 1 UWG nicht gesprochen werden kann.

III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.


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