Urteilstext
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit einem Partnergutschein zu werben und/oder einen solchen Partnergutschein zu verteilen und/oder einzulösen, bei dessen Vorlage zwei Personen eine professionelle Zahnreinigung zum Preis von 69,90 € erhalten und/oder ein Zahnbleaching für 250,00 € statt 350,00 € pro Person, wie das mit folgender Werbung erfolgt ist [Original in Schwarz-Rot]:
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2013 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, nimmt die Beklagten wegen unlauterer Werbung in Anspruch.
Die Beklagten haben in ihrer Eigenschaft als Zahnärzte ein Werbeaktion durchgeführt. Darin versprachen sie Paaren eine professionelle Zahnreinigung (PZR) zu einem Preis von 69,90 € und auf Wunsch ein anschließendes Zahnbleaching für 250 € statt 350 € pro Person. Wegen der Einzelheiten wird auf den im Tenor abgelichteten Werbezettel verwiesen, der im Original bunt gehalten ist.
Der Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig.
Mit der am 27.05.2013 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Werbung verstößt gegen ärztliches Preis- und Werberecht, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit der GOZ und § 15 BO.
Soweit die Kammer im Urteil vom 02.06.2010 - 5 O 1974/09 - eine vergleichbare Werbung für eine PZR nicht für wettbewerbswidrig gehalten hat, hält die Kammer an dieser Ansicht nicht mehr fest, weil sich neue Gesichtspunkte ergeben haben.
Der Kammer ist bekannt geworden, dass zum einen die PZR unter der Nr. 1040 in der GOZ enthalten ist und zum anderen hat der Kläger ein Gutachten der Bundeszahnärztekammer vorgelegt, wonach Zahnbleaching eine zahnärztliche Leistung darstellt.
Zahnärztliche Leistungen sind nach der Gebührenordnung (GOZ) abzurechnen. Die Kammer folgt dabei der von dem Kläger vorgelegten Entscheidung des OLG Köln (6 U 108/12). Rabatte sind nach der Gebührenordnung unzulässig, wie das OLG Köln ausführlich begründet. Auch das Landgericht Berlin vertritt den Standpunkt, dass Rabatte für zahnärztliche Leistungen sowie Festpreise gegen die Berufsordnung verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind.
Die Kammer hat dabei erwogen, dass auch die Werbung eine Meinungsäußerung ist, die durch Art. 5 des Grundgesetzes geschützt ist und dass die Beklagten als Angehörige eines freien Berufes den Schutz des Art. 12 GG gegen unzulässige Beeinträchtigungen ihrer Berufsausübung genießen.
Bei der Abwägung ist aber zu berücksichtigen, dass die Gesundheit der Bevölkerung und eine verlässliche ärztliche Versorgung einen sensiblen Bereich betreffen. Nicht ohne Grund sollen sich die Patienten darauf verlassen können, dass zahnärztliche Leistungen der Gesundheit zu dienen haben. Die Tätigkeiten müssen indiziert sein und eine freie Entscheidung ermöglichen, ohne dem Lockeffekt von "Sonderangeboten" zu erliegen. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, über welchen das Bundesverfassungsgericht in den zitierten Entscheidungen (GRUR 11, 838) zu befinden hatte. Dort ist zum einen lediglich ausgeführt worden, dass eine Verlosung als solche nicht per se wettbewerbswidrig ist und zum anderen ist gerade für das Zahnbleaching eingeschränkt worden, dass gesundheitliche Risiken bedacht werden müssen. Wie aus der früheren Entscheidung folgt, vertritt die Kammer durchaus den Standpunkt, dass auch den Angehörigen der Heilberufe Werbung und kaufmännisches Denken nicht verwehrt sind.
Soweit die Beklagten einwenden, dass die Sätze der GOZ durch Individualvereinbarung unterschritten werden können, wird dadurch nicht der Werbeeffekt mit pauschalen rabattierten Sonderpreisen ausgeräumt. Auch eine zeitliche Befristung ändert daran nichts. Es geht nicht nur um den Wettbewerb unter Zahnärzten und einen ruinösen Preiskampf, sondern das UWG ist in jüngerer Zeit verbraucherorientiert geworden. Hier geht es um den Schutz der Patienten, die nicht durch Preisverlockungen zu zahnärztlichen Leistungen und damit zur Heilbehandlung verleitet werden sollen. Das ist auch der geänderte Ansatz gegenüber der Kammerentscheidung vom 02.06.2010. Damals war die Kammer davon ausgegangen, dass die PZR eine reine kosmetische Maßnahme ist. Wie die Kammer im Termin hingewiesen hat, konnten inzwischen eigene Erfahrungen und solche von Familienangehörigen gewonnen werden, wonach jeweils die Zahnärzte die PZR durch gründliche Kontrollen begleitet haben.
Nicht festlegen möchte sich die Kammer zu der Frage, ob die Angabe eines Festpreises für sich genommen zulässig ist. Das ist ein anderer Streitgegenstand, den der Kläger nicht in seinen Antrag aufgenommen hat. Hier geht es um die Rabattaktion mit dem Eindruck einer Preisaktion unter üblichen Vergütungen.
Die geltend gemachte Abmahnpauschale ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet. Gegen die Höhe ergeben sich keine Bedenken.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 709 ZPO.