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Werbung mit "Zentrum"

 | Gericht:  Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe  | Aktenzeichen: I ZR 104/10 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation

Urteilstext

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Mai 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu I 1 und der darauf rückbezogenen Klageanträge zu II und III zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

 

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock, 8. Zivilkammer als 3. Kammer für Handelssachen, vom 11. Dezember 2009 zurückgewiesen.

 

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin, die Gerichtskosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

 

Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien betreiben in Mecklenburg-Vorpommern Kliniken. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Werbung mit dem Begriff „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ auf Unterlassung in Anspruch.

 

Die von den Parteien betriebenen Kliniken, die ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet der Krankenhausversorgung im Wesentlichen gegenüber demselben Personenkreis anbieten, liegen etwa 35 km voneinander entfernt. Sie werden mit verschiedenen Fachabteilungen im Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Für die von der Beklagten betriebene Klinik ist eine neurologische Fachabteilung im Landeskrankenhausplan nicht verzeichnet. Die Beklagte richtete im Herbst 2008 als Unterabteilung der Fachabteilungen für innere Medizin und für Frührehabilitation ein „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ ein, das von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wird. Darauf wies sie in ihrem Internetauftritt und in einem Newsletter vom 21. Januar 2009 hin.

 

Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten mit der in Rede stehenden Bezeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil der angesprochene Verkehr über den Zulassungs- und Befähigungsstatus der Beklagten getäuscht werde. Darüber hinaus entstehe der unzutreffende Eindruck, die Abteilung der Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung, weil der Begriff „Zentrum“ auf eine hochspezialisierte Abteilung hindeute, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege.

 

Die Beklagte hat demgegenüber vor allem geltend gemacht, der angesprochene Verkehr werde durch die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ nicht irregeführt. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Dienstleistungslokalität habe der Begriff einen Bedeutungswandel erfahren. Er setze keine herausragende Qualität mehr voraus und unterscheide sich insoweit nicht von einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis.

 

Das Landgericht hat die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,

 

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Bestehen eines „Neurologisch/Vaskulären Zentrums“ an der Asklepios Klinik zu werben.

 

Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

 

Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbeaussage sei nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG irreführend, da sie keine zur Täuschung geeigneten Angaben über die Person oder die Rechte der Beklagten als Unternehmerin enthalte. Der Begriff „Zentrum“ habe - ähnlich wie die mittlerweile modische Bezeichnung „Center“ - einen Bedeutungswandel erfahren. Der Sinn des Wortes beschränke sich nach heutigem Sprachgebrauch auf die namentliche Bezeichnung einer Einrichtung, ohne dass daraus auf deren Größe oder besondere Bedeutung geschlossen werden könne. Dies gelte auch, wenn das Wort „Zentrum“ im Zusammenhang mit der stationären Krankenhausversorgung gebraucht werde.

 

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und in diesem Umfang zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

1.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden die angesprochenen Verkehrskreise durch die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG in erheblicher Weise irregeführt, weil die Beklagte damit eine für die Nachfrageentscheidung der Werbeadressaten relevante unzutreffende Vorstellung über die besondere Qualifikation ihrer Klinik hervorruft.

 

a)

Eine Werbung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll, mwN; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.20 f., Rn. 2.169).

 

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Das vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrsverständnis der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ entspricht nicht der Lebenserfahrung, die im Revisionsverfahren uneingeschränkt überprüft werden kann. Die Feststellung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen, mwN).

 

b)

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die beanstandete Werbung der Beklagten sowohl an Ärzte als auch an potentielle Patienten richtet. Ein unterschiedliches Verkehrsverständnis ist damit nicht verbunden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Kreise der Werbeaussage voneinander abweichende Sinngehalte beimessen. Es ist auch davon auszugehen, dass die fachliche Ausrichtung oder Spezialisierung zu den wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkten bei der Wahl eines Krankenhauses gehören.

 

c)

Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff „Zentrum“ in der beanstandeten Bezeichnung nicht als Hinweis auf eine besondere Größe oder fachliche Qualifikation der von der Beklagten in ihrer Klinik betriebenen Unterabteilung.

 

aa)

Das Berufungsgericht hat angenommen, in seinem ursprünglichen Sinn sei der Begriff „Zentrum“ zwar als Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung einer Einrichtung verstanden worden, die über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausrage. Das Wort „Zentrum“ habe jedoch einen Bedeutungswandel erfahren. Nach heutigem Sprachgebrauch werde der Begriff „Zentrum“ - insbesondere im Dienstleistungsbereich - für sich allein nicht mehr als Hinweis auf die Größe und besondere Bedeutung einer Einrichtung verstanden. Dass die stationäre Krankenhausversorgung von diesem Bedeutungswandel ausgenommen sei, sei nicht erkennbar; dies belege unter anderem auch die Verwendung des Begriffs „Medizinisches Versorgungszentrum“ in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Auch hier werde mit dem Wort „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe oder eine überdurchschnittliche Fachkompetenz hingewiesen. Ein „Medizinisches Versorgungszentrum“ sei vielmehr lediglich eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig seien und die an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehme. In einem vergleichbaren Sinn sei auch die beanstandete Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ zu verstehen. Damit sei nur die institutionalisierte Zusammenarbeit von Nervenärzten und Internisten gemeint.

 

bb)

Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht beizutreten. Bei der Feststellung, wie der angesprochene Verkehr die Werbung mit der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ versteht, ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die werbliche Darstellung vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 11 = WRP 2010, 636 - Hier spiegelt sich Erfahrung). Hiervon ist im Grundsatz auch das Berufungsgericht ausgegangen.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet vor diesem Hintergrund jedoch eine generalisierende Betrachtung eines etwaigen Verkehrsverständnisses des Begriffs „Zentrum“ aus, zumal ein Bedeutungswandel dieses Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maße festzustellen ist, wie er sich bei dem Begriff „Center“ vollzogen hat. Vielmehr wird der Begriff im Grundsatz als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt, wobei allerdings auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen ist (vgl. OLG München, GRUR-RR 2005, 59; OLG Köln, MD 2008, 807; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 5.46; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rn. 672; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 629; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 390; Harte/Henning/Dreyer, UWG, 2. Aufl., § 5 E Rn. 137, Stichwort „Zentrum“; A. Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, § 5 Rn. 3.88; aA Lehmler, UWG, § 5 Rn. 265).

 

cc)

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ im Zusammenhang mit der Einrichtung einer (Unter)Abteilung in einem Krankenhaus ergebe sich nichts anderes, ist danach erfahrungswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Werbung der Beklagten auch an potentielle Patienten richtet und das Berufungsgericht seine Würdigung unter Heranziehung der Lebenserfahrung vorgenommen hat, kann der Senat abschließend selbst beurteilen, wie die Werbung mit der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (vgl. BGH, GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen, mwN).

 

Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund der verwendeten Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ annehmen, die von der Beklagten eingerichtete Unterabteilung habe besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem von der Beklagten genannten Gebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff „Zentrum“ von zahlreichen Krankenhäusern generell im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen verwendet wird.

 

dd)

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Umstand, dass das Wort „Zentrum“ in § 95 SGB V als Bestandteil des zusammengesetzten Begriffs der „Medizinischen Versorgungszentren“ verwendet wird. Dabei handelt es sich um „fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte … als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind“ (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Vielmehr deutet die Verwendung des Wortes „Zentrum“ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Leistungen eines medizinischen Zentrums über das Leistungsangebot eines von den Krankenkassen zugelassenen niedergelassenen Arztes hinausgehen müssen. Eine Einrichtung ist erst dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Damit gehen die ärztlichen Leistungen eines Medizinischen Zentrums im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V erheblich über das Leistungsangebot hinaus, das ein einzelner niedergelassener (Fach)Arzt erbringen kann. Die enge fachliche Kooperation unterschiedlicher ärztlicher Fachrichtungen bei niedergelassenen Ärzten untereinander sowie mit nichtärztlichen Leistungserbringern war gerade ein Grund für die Möglichkeit der Einrichtung von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Modernisierungsgesetz , BTDrucks. 15/1525, S. 108).

 

ee)

Entgegen der Auffassung der Beklagten verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ nicht nur als bloßen internen Behandlungsschwerpunkt. Denn die Beklagte stellt die aus ihrer Sicht besonderen Leistungen dieses „Zentrums“ im Rahmen eines eigenständigen Fachbereichs dar. Eine derartige Hervorhebung unterstreicht die besondere Bedeutung, die über eine einfache Organisationseinheit erheblich hinausgeht.

 

Die Beklagte verfügt unstreitig nicht über eine überdurchschnittliche Ausstattung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologischer Erkrankungen.

 

d)

Die Werbung mit der unzutreffenden Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz, weil sie geeignet ist, das Marktverhalten der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. Diese werden, sofern Behandlungsbedarf wegen einer neurologischen oder vaskulären Erkrankung besteht, aufgrund der Darstellung der Beklagten auf ihrer Internetseite veranlasst, die Klinik der Beklagten aufzusuchen, um dort eine Behandlung durchführen zu lassen.

 

2.

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass auch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 9 Satz 1 UWG und auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß § 242 BGB besteht, weil die Beklagte den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG jedenfalls fahrlässig begangen hat.

 

III.

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es den Klageantrag zu I 1 und die darauf rückbezogenen Anträge zu II und III auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen hat. In diesem Umfang ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.


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