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Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für operative plastisch chirurgische Eingriffe

 | Gericht:  Landgericht (LG) Lübeck  | Aktenzeichen: 11 O 2/07 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation

Urteilstext


Tenor

Die die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck hat auf der mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Abmahnkosten.

Die Klägerin betreibt im bayrischen Deggendorf eine Klinik, in der im Rahmen der ästhetischen Medizin schönheitschirurgische Eingriffe vorgenommen werden.

Die Beklagte betreibt in Ratzeburg (Schleswig-Holstein) eine Arztpraxis für Hauterkrankungen und beschrieb auf ihrer Homepage Behandlungen u. a. zur Glättung von kleinen Falten, zur Elimination von Lichtschäden und Pigmentstörungen sowie die Cellulitisbehandlung. Als Behandlungsmethode stellte sie oberflächliche Peelings mit Fruchtsäuren, mitteltiefe Peelings nach dem TCA modifizierten Verfahren sowie das tiefe Peeling mittels Laser vor. In der Homepage sind Abbildungen von zwei menschlichen Köpfen und auch Händen, die nicht mit „vorher oder nachher“ bezeichnet sind, die aber als solche angesehen werden können. In der Homepage ist weiterhin der Erfolg einer Cellulitisbehandlung beschrieben mit „Vorher- und Nachher-Abbildungen“.

Die Klägerin ließ durch ihre Rechtsanwälte die Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2006 hinsichtlich der „Vorher-Nachher-Bilder“ abmahnen. Die Beklagte unterwarf sich der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, der strafbewehrten, verweigerte aber die Anerkennung der Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren.

Diese sind Gegenstand der Klage.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 894,80 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sämtliche angebotenen und beworbenen Behandlungen nicht unter den Begriff der operativen plastischen Chirurgie fallen.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze sowie auf das eingeholte Sachverständigengutachten.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die von der Beklagten betriebene damalige Werbung ist nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht zu beanstanden; die Beklagte hat mithin zu Recht sich nicht zur Zahlung der seinerzeit geforderten Anwaltsgebühren verpflichtet.

Das HWG verbietet in § 11 Nr. 5 b eine Werbung außerhalb von Fachkreisen, die die bildliche Darstellung der Wirkung einer Behandlung im Rahmen der vergleichsweisen Darstellung des Aussehens vornimmt.

Eine solche bildliche Werbung mit „Vorher-Nachher-Bildern“ ist aber nicht generell verboten, denn der Anwendungsbereich (§ 1 HWG) dieses Gesetzes findet Anwendung für Werbungen (§ 1 Nr. 2), die sich auf operative plastisch chirurgische Eingriffe bezieht, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.

Die von der Beklagten beworbenen Behandlungsmethoden sind nicht unter den Begriff „operativ plastisch chirurgisch“ zu subsumieren.

Deshalb kann es dahinstehen, ob die Vorher-Nachher-Werbung sich nur auf die Cellulitisbehandlung der Oberschenkel bezieht oder ob auch die anderen Abbildungen menschlicher Körperteile sog. „Vorher-Nachher-Abbildungen“ sind.

Zwar wird man davon ausgehen müssen, dass die gesetzliche Regelung „operativ plastisch chirurgische Eingriffe“ nicht nur eine genaue Definition missen lassen, sondern dass bereits in der Verquickung dieser Worte ein gewissen Widerspruch enthalten ist.

Das tiefe Laserpeeling, dass die Beklagte beworben hat, wird man durchaus aufgrund seiner Wirkung, wie die Sachverständige ausgeführt hat, als operativ eingliedern können, auch ist zu berücksichtigen, dass chirurgische Eingriffe nicht nur mit dem Skalpell, sondern auch mit einem Lasergerät durchgeführt werden können. Die Werbung, die zu unterlassen ist, muss indes alle drei Merkmale, operativ plastisch und chirurgisch, erfüllen. Die von der Beklagten beworbenen Behandlungsmethoden können aber, wie auch die Sachverständigen ausgeführt haben, in keinem Falle als plastische Maßnahmen, die im Wege operativer oder chirurgischer Eingriffe ausgeübt werden können, angesehen werden.

Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus dem Gesetz.


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