Urteilstext
Tenor
1.) 
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.07.2005 verkündete  Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 38/05 - wird  mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nummern 8 und 9 der Aufzählung  unter I des Urteilstenors entfallen und die verbleibenden Nummern  jeweils durch "und/oder" miteinander verbunden werden.
2.) 
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen.
3.) 
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der  Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches  durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 34.000,00 abwenden, wenn nicht  der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 
Hinsichtlich  der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch  Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund  dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger  vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu  vollstreckenden Betrages leistet.
4.) 
Die Revision wird nicht zugelassen.
Begründung
Das Landgericht hat den Beklagten, einen Heilpraktiker, antragsgemäß  zur Unterlassung einer Anzahl von Äußerungen über die Wirksamkeit der  auf Magnetfeldern basierenden KernspinResonanzTherapie (im Folgenden  auch: "MBST-Therapie") verurteilt. Wegen des Vortrags der Parteien im  Einzelnen wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der  angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Zur Begründung seiner  gegen dieses Urteil gerichteten Berufung, mit der er weiter die  Abweisung der Klage erstrebt, wiederholt der Beklagte den schon in  erster Instanz erhobenen Missbrauchsvorwurf und rügt den Klageantrag als  nicht hinreichend bestimmt. In der Sache vertritt er erneut die  Auffassung, die streitige Therapie sei medizinisch wirksam. Zumindest  habe die Kammer hierzu die angebotenen Beweise erheben müssen. Die  Wirksamkeit der Methode stehe zu Beweis durch die Vernehmung von 20 im  Einzelnen zu benennenden Fachärzten sowie die Einholung eines  Sachverständigengutachtens.
Der Kläger hat in der mündlichen  Verhandlung klargestellt, dass die im Urteilstenor zu I aufgeführten  Aussagen jeweils isoliert angegriffen seien, und die Klage insoweit  zurückgenommen, als dem Beklagten die dort unter Nr. 8 und 9  aufgeführten Aussagen untersagt worden sind. Im Übrigen verteidigt er  das Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der  Sache keinen Erfolg. Soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist,  ist sie zulässig und begründet.
Der Klageantrag ist im Sinne des §  253 Abs.2 Ziff.2 ZPO hinreichend bestimmt. In der nunmehr gestellten  Fassung, in der die Aussagen jeweils mit "und/oder" miteinander  verbunden sind, geht bereits aus seinem Wortlaut hervor, dass der Kläger  die Unterlassung jeder einzelnen der dort (noch) aufgelisteten  Äußerungen für sich genommen begehrt. Diese Neufassung des Klageantrages  stellt lediglich eine redaktionelle, keine Kostenfolgen auslösende  Klarstellung dar. Dass der Kläger bereits von Beginn des Prozesses an  die Aussagen auch isoliert beanstandet und nicht nur einen nahezu  wertlosen Titel erstrebt hat, bei dem bereits das Weglassen einer  einzigen Äußerung aus dem Verbotsbereich geführt hätte, ergibt sich  schon aus dem Umstand, dass die Äußerungen nicht gemeinsam in einer  Verlautbarung enthalten waren, ein Verletzungsfall, in dem alle Aussagen  kumulativ in einer einzigen Äußerung enthalten waren und auf den sich  der Klageantrag bezogen haben könnte, also gar nicht vorlag.
Die  Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche ist  auch nicht gem. § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Der Kläger handelt bei  Berücksichtigung aller Umstände durch die Verfolgung seiner Ansprüche  nicht rechtsmissbräuchlich.
1.) 
Es ist im Ausgangspunkt  grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Anspruchsinhaber nur  gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht (vgl.  Hefermehl/Köhler UWG, § 8 Randziffer 4.21 m. w. N.). Es ist auch  anerkannt, dass ein Verband, der eine Rechtsfrage durch ein Verfahren  gegen ein Nichtmitglied höchstrichterlich klären lassen will, nicht  unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gehalten ist, auch gegen eines  seiner Mitglieder vorzugehen, gegen den in der Sache dieselben Vorwürfe  erhoben werden könnten (BGH GRUR 97, 537 f. - "Lifting-Creme"; GRUR 97,  681, 683 - "Produktwerbung"). Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist in  solchen Fällen nur dann begründet, wenn die Auswahl des in Anspruch  Genommenen diskriminierend erfolgt. Davon kann im vorliegenden Falle  nicht die Rede sein: Es steht schon nach dem Vortrag des Beklagten  selbst nicht fest, dass die … Vertriebs GmbH Mitglied des Klägers wäre.  Überdies hat der Beklagte unstreitig gelassen, dass der Kläger mehrfach  mit einstweiligen Verfügungen bzw. einer Abmahnung gegen jenes  Unternehmen vorgegangen ist. Schließlich ist auch nicht näher dargelegt,  dass das von der … Vertriebs GmbH propagierte Verfahren hinsichtlich  der Wirkungslosigkeit denselben Vorwürfen wie die hier streitige Methode  ausgesetzt wäre. Wenn jenes Unternehmen - wie der Beklagte im  Berufungsrechtszug ergänzend vorträgt - zur Vermeidung von  Auseinandersetzungen die Zahlung eines Betrages von EUR 10.000,00  angeboten hat, spricht dies ebenfalls nicht für eine diskriminierende  Ungleichbehandlung, sondern eher dafür, dass der Kläger auch gegen die  ... Vertriebs GmbH in geeigneter Weise vorgeht.
2.) 
Die  Übersendung einer nicht anonymisierten Abschrift des Urteils des  Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.5.2004 (2/3 O 171/04) an die T. N.  Vertriebs GmbH ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers nicht  von ihm selbst, sondern von seinen Anwälten erfolgt. Diese durften im  Übrigen darauf vertrauen, dass der Empfänger als Anwalt bei einer  Weitergabe des Urteils die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten  würde.
3.) 
Was schließlich das nunmehr als Anlage BB 1  vorgelegte anonymisierte Rundschreiben angeht, in dem auf das im  vorliegenden Verfahren angefochtene Urteil Bezug genommen wird, so kann  schon von vornherein auf ein angebliches Verhalten des Klägers erst nach  Abschluss der ersten Instanz nicht der Vorwurf gestützt werden, das  (gesamte) Verfahren werde rechtsmissbräuchlich mit dem Ziel betrieben,  den Beklagten zu diskriminieren. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag des  Beklagten nicht, dass die Versendung des Urteils durch den Kläger  erfolgt sein soll. Dieser hat mit Schreiben vom 23.12.2005 (Anlage BB  12) mitgeteilt, er habe das erstinstanzliche Urteil und das erwähnte  Urteil des LG Frankfurt seinem Informanten übersandt. Eine Schwärzung  sei dabei nicht erforderlich gewesen, weil diesem die Namen bekannt  gewesen seien. Darin liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht.
Die  mithin zulässige Klage ist aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 und 3 Ziff. 2  UWG, 3 Ziff.2 a HWG auch begründet. Der Beklagte erweckt durch die -  noch - angegriffenen Äußerungen entgegen § 3 Ziff. 2 a HWG fälschlich  den Eindruck, dass ein Erfolg der Behandlung mit der angepriesenen  Therapie mit Sicherheit eintreten werde. Hierzu hat die Kammer  festgestellt, dass die Wirksamkeit der KernspinResonanzTherapie in den  Fachkreisen umstritten sei, weswegen dem Beklagten die volle Beweislast  obliege, dass die Therapie tatsächlich entsprechend den einzelnen  Aussagen Wirksamkeit entfalte. Dieser Ansatz entspricht der gefestigten  Rechtsprechung (GRUR 71, 153, 155 - "Tampax"; NJW-RR, 91, 1391, -  "Rheumalind II" jew. mit Hinweisen auf ältere höchstrichterliche  Entscheidungen). Dagegen wendet sich der Beklagte auch nicht. Er meint  nur, er habe durch seinen Vortrag den ihm obliegenden Beweis geführt,  bzw. die Kammer sei zu Unrecht seinem Beweiserbieten nicht gefolgt.  Damit kann die Berufung indes keinen Erfolg haben.
Ist die  Wirksamkeit einer bestimmten medizinischen Methode - wie derjenigen der  KernspinResonanzTherapie - wissenschaftlich umstritten, so ist es nicht  Sache des Wettbewerbsgerichtes, diese Streitfrage zu klären und mit  juristischen Mitteln darüber zu befinden, ob die Methode die ihr  attestierte Wirksamkeit entfaltet oder dies nicht der Fall ist. Diese  Entscheidung ist vielmehr der Wissenschaft zu überlassen. Es wäre mit  dem Sinn wissenschaftlicher Forschung und Auseinandersetzung über  unterschiedliche Auffassungen nicht zu vereinbaren, wollte man die  Entscheidung wissenschaftlicher Streitfragen nicht juristischer Natur  der Justiz überantworten und nicht denjenigen überlassen, die als  Wissenschaftler alleinige Kenner der Materie sind und damit über die  notwendige Fachkompetenz verfügen. Das gilt auch angesichts der im  Beweisverfahren dem Gericht zur Verfügung stehenden Möglichkeit, ein  Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Auch die Einholung eines  Gutachtens würde nichts daran ändern, dass über die Streitfrage - wenn  auch fachkundig unterstützt - allein das Gericht zu befinden hätte. Das  Wettbewerbsgericht kann - soweit notwendig mit sachverständiger Hilfe -  Feststellungen über den Stand der Forschung oder auch die Frage treffen,  ob eine bestimmte Streitfrage unter Berücksichtigung der zugänglichen  wissenschaftlichen Verlautbarungen geklärt ist. Es ist demgegenüber aber  nicht Sache der Gerichte, selbst die Klärung der Streitfrage  herbeizuführen.
Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung im  Einklang mit der vorzitierten gefestigten Rechtsprechung des BGH. Dieser  hat dort denjenigen für beweisbelastet erklärt, der - wie der Beklagte  im vorliegenden Verfahren - mit einer fachlich umstrittenen Meinung  geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernehme  in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage treffe,  die Verantwortung für Ihre Richtigkeit, die er im Streitfalle dann auch  beweisen müsse (z. B. a. a. O. "Rheumalind", S.1391). In dieser von dem  BGH angesprochenen Konstellation erweckt der Werbende, weil er auf  Gegenstimmen nicht hinweist, den Eindruck, dass die von ihm vertretene  Meinung fachlich nicht umstritten sei. Indem er die Richtigkeit dieser  Aussage beweisen muss, hat er mithin den Nachweis zu führen, dass die  Wirksamkeit entsprechend seiner Behauptung tatsächlich nicht umstritten  sei. Demgegenüber obliegt es ihm auch nach der Rechtsprechung des BGH  nicht, die wissenschaftliche Auseinandersetzung im Rahmen des  Zivilprozesses (weiter) zu führen.
Ausgehend hiervon ist die  Berufung zurückzuweisen. Sie könnte nur Erfolg haben, wenn der Beklagte  bewiesen oder einen tauglichen Beweis dafür angetreten hätte, dass nach  dem Stand der Wissenschaft die Wirksamkeit der KernspinResonanzTherapie  gesichert, inzwischen also in der Wissenschaft unumstritten sei, dass  diese Therapie entsprechend seinen Werbeaussagen heilend auf geschädigte  Knorpelzellen einwirkt. Das ist jedoch auch unter Berücksichtigung  seines Berufungsvorbringens nicht der Fall, weswegen es bei der  Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Aussagen im noch  streitigen Umfang zu verbleiben hat.
1.) 
Nach der  wiederholten Behauptung des Beklagten sollen 20 behandelnde Ärzte, von  denen bereits in dem erwähnten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt  eidesstattliche Versicherungen vorgelegt worden seien, auf der Basis  einer Auswertung von über 4.000 Patienten die Wirksamkeit der  MBST-Therapie bestätigen könnten. Hierzu ergibt sich aus dem Vortrag des  Beklagten schon nicht, dass den "Auswertungen" dieser ärztlichen Zeugen  die von der modernen Wissenschaft verlangten prospektiven,  randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudien mit vorab  definierten, der Fragestellung angemessenen Endpunkten und einer  adäquate statistischen Auswertung zugrunde liegen. Das kann aber  dahinstehen. Denn selbst wenn diese Anforderungen erfüllt wären, stünde  nicht fest, dass die Ergebnisse geeignet wären, vernünftige  wissenschaftliche Zweifel an der Wirksamkeit verstummen zu lassen.
2.) 
Der  Beklagte rügt weiter, die Kammer habe mangels medizinischer  Fachkompetenz der als Anlage B 4 vorgelegten Studie von Prof. G. nicht  die erforderliche Qualifikation absprechen dürfen. Das ist auch nicht  geschehen. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt (UA  Seite 14), der Aufsatz von G. basiere auf einer Untersuchung von nur 14  Patientinnen und sei daher nicht repräsentativ. Dass eine Studie, der  eine Untersuchung von nur 14 Patienten zugrunde liegt, nicht geeignet  ist, einen wissenschaftlichen Streit zu beenden, bedarf im Übrigen  keiner Begründung.
3.) 
Soweit sich der Beklagte weiter auf  das Gutachten von Prof. K. bezieht, vermag auch das ersichtlich nicht  die unangefochtene Meinung zu belegen, die MBST-Therapie sei zur  Behandlung des Knorpels wirksam. Hierzu hatte die Kammer - zutreffend -  ausgeführt, das Gutachten befasse sich lediglich mit der Funktionsweise  des Gerätes, nicht aber mit der Therapie selbst. Das trifft auch nach  Auffassung des Senats zu. Dementsprechend kann der dem Beklagten  obliegende Beweis der unwidersprochenen Wirksamkeit auch mit diesem  Gutachten nicht geführt werden, ohne dass es darauf ankäme, ob das  Landgericht - wie der Beklagte meint - die Erkenntnisse über pulsierende  elektromagnetische Felder ("PEMF") unkritisch auf die  KernspinResonanzTherapie übertragen hat.
4.)
Im  Berufungsverfahren stützt sich der Beklagte erneut auf die inzwischen  nicht mehr als "streng vertraulich" zu behandelnde englischsprachige  Studie von U.-B. und anderen (Anlage BB 2). In dieser Studie heißt es  nach der von dem Kläger vorgelegten und von dem Beklagten nicht  beanstandeten Übersetzung:
"Trotz der Tatsache, dass in anderen  Studien magnetische Felder für die Zellstimulation verwendet und  positive Effekte gefunden wurden, können diese Ergebnisse nicht einfach  ungeprüft auf die Stimulation durch ein Kernspin-Resonanzfeld übertragen  werden. Die physikalische Natur der angewendeten Magnetfelder  (Amplitude, Frequenz, Zeitraum der Anwendung etc.) spielt eine
maßgebliche  Rolle bei der Stimulation von Zellen. Deshalb ist noch ein weiter Weg  zu gehen, um Wechselbeziehungen zwischen Zellen und Kernspinresonanzen  zu verstehen."
Dieses Ergebnis der Studie belegt schon die  Wirksamkeit der MBST-Therapie nicht, sondern stellt im Gegenteil fest,  dass die angeblich in anderen Studien gefundenen positiven Effekte  magnetischer Felder gerade nicht auf die KernspinResonanzTherapie  übertragen werden könne. Erst recht belegt die Studie von nur drei  Seiten Umfang nicht, dass die wissenschaftliche Streitfrage über die  Wirksamkeit nunmehr geklärt sei.
5.) 
Ohne Erfolg beruft sich  der Beklagte auch - wie schon in erster Instanz - auf die von dem Kläger  vorgelegten Ausführungen von Prof. H.. Dieser hat zur  KernspinResonanzTherapie nicht Stellung genommen, sondern - worauf sich  der Beklagte auch nur stützt - lediglich ausgeführt, dass durch gezielte  Energiezufuhr in Knochen- und Knorpelzellen das Wachstum angeregt  werden könne. Die Auffassung des Beklagten, auf der Basis dieser Aussage  müsse angenommen werden, dass auch die KernspinResonanzTherapie wirksam  sei, ist wissenschaftlich nicht belegt. Zudem hat der Beklagte selbst  noch in erster Instanz angeführt, Professor H. könne sich "keinerlei  Aussagen zur MBST-Therapie anmaßen".
6.) 
Im  Berufungsverfahren beruft sich der Beklagte noch auf eine Verlautbarung  der Stiftung Warentest in deren Handbuch "Die Andere Medizin", in der  die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie bei Osteoarthrose, diabetischer  Neuropathie und Unterleibsschmerzen als belegt bezeichnet seien. Der  Beklagte hat hierzu die Veröffentlichung der Stiftung Warentest  unvollständig vorgelegt. Bei der gebotenen Berücksichtigung des  Kontextes der Aussage zeigt sich, dass von einer Bestätigung der  gesicherten Wirksamkeit keine Rede sein kann. So heißt es in der  Verlautbarung ausweislich des von dem Kläger vorgelegten vollständigen  Textes nämlich auch: "Die Wirksamkeit ... wird mit Theorien begründet,  die nicht nur einander, sondern auch in Teilen den biophysikalischen  Vorgängen widersprechen" (S. 207) und: "Die Ergebnisse waren  widersprüchlich: ... der Nachweis für die Wirksamkeit der  Magnetfeldtherapie zur Schmerzbehandlung wurde somit nicht erbracht" (S.  209 ).
Aus diesem Grunde kommt es schon nicht mehr darauf an,  dass in dem vorgelegten Textausschnitt die Wirksamkeit der Therapie  gerade für die Heilung geschädigten Knorpels gar nicht angesprochen wird  und eine Stellungnahme der Stiftung Warentest ohnehin nicht den  wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit darstellen kann.
7.) 
Auch  mit der als Anlage BB 5 vorgelegten Dissertation von Frau Dr. I., die  festgestellt habe, dass "elektrische Felder das Signalsystem und den  Stoffwechsel von Knochenzellen ... beeinflussen", ist der Beweis nicht  zu führen. Der Beklagte hat - auch auf Nachfrage des Senats in der  mündlichen Verhandlung - schon nicht vorgetragen, dass die pulsierenden  Magnetfelder, auf denen die KernspinResonanzTherapie aufbaut,  elektrische Felder darstellen. Überdies räumt die Doktorandin in der  Arbeit ein, dass die "beobachteten Effekte relativ schwach im Vergleich  zu publizierten klinischen Erfolgen" seien. Sofern ihre Beobachtungen  also überhaupt in die Richtung einer Wirksamkeit der  KernspinResonanzTherapie gehen, belegen sie jedenfalls nicht, dass die  Streitfrage geklärt wäre.
8.) 
Was die als Anlage BB 7  vorgelegte Äußerung von Prof. C. angeht, so referiert dieser lediglich,  dass er nach Sichtung von etwa 50 Publikationen zu dem Ergebnis komme,  die Wirksamkeit der Magnetfelder "in den verschiedensten Gebieten der  Medizin" sei nachgewiesen. Auf diese Weise kann indes nicht der Beweis  geführt werden, nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft gebe es bei  dieser Frage keinen Zweifel mehr. Hierzu hätten die einzelnen  Verlautbarungen dargestellt und vor allem erläutert werden müssen,  wodurch konkret frühere Zweifel beseitigt worden seien. Es kommt hinzu,  dass die wissenschaftliche Qualifikation von Herrn Professor C. zur  Beantwortung dieser Frage nicht feststeht, weil er kein Mediziner,  sondern Biologe ist.
9.) 
Ebenfalls belegt die als Anlage BB 9  vorgelegte Untersuchung von A. u. a. die für das Verfahren maßgebliche  Frage nicht. Aus diesem Gutachten geht bereits nicht hervor, dass die  vorstehend unter 1.) aufgeführten hohen wissenschaftlichen Anforderungen  an einen Wirksamkeitsnachweis eingehalten wären. Dagegen spricht schon,  dass nur 60 Personen untersucht worden sind (S.4). Überdies belegt auch  diese Studie jedenfalls nicht, dass und warum frühere Zweifel nunmehr  ausgeräumt sein sollten. Dafür genügt auch nicht, dass - wie der  Beklagte behauptet - auf eine Veröffentlichung im Jahre 2005 hin, die  also bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht länger als einen Monat  zurückgelegen haben muss, (noch) keine wissenschaftliche Gegenäußerung  erfolgt ist.
10.) 
Letzteres gilt auch für den als Anlage BB  10 vorgelegten Vortrag von Herrn Dr. L., der zudem ebenfalls nicht die  These zum Inhalt hatte, der wissenschaftliche Streit um die Wirksamkeit  der KernspinResonanzTherapie sei nunmehr beendet.
11.) 
Schließlich  ist auch die in der mündlichen Verhandlung überreichte Broschüre "D."  zur Beweisführung ungeeignet. Auch wenn die dort auf der letzten Seite  aufgelistete Literatur den derzeitigen Stand der Wissenschaft zu der  streitgegenständlichen Frage darstellt, kann aus ihr ersichtlich nicht  abgeleitet werden, dass an der Wirksamkeit der MBST-Therapie keine  ernsthaften wissenschaftlichen Zweifel mehr bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3 S.2, 525 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die  Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die  der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich  geklärt. Insbesondere entspricht die Beweislastverteilung zu Lasten des  Beklagten langjähriger Rechtsprechung. Die Anwendung dieser Rechtsfragen  auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des § 543 Abs.2  Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Ebenso ist aus diesem Grunde eine  Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts  noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§  543 Abs.2 Ziff.2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird  unter Modifizierung des Senatsbeschlusses vom 22.09.2005 endgültig wie  folgt festgesetzt:
bis zur Teilklagerücknahme in der mündlichen Verhandlung auf EUR 38.000,00 anschließend auf EUR 34.000,00.
Der  Senat schätzt mangels näherer Angaben der Parteien das gem. §§ 48 Abs.1  GKG, 3 ZPO maßgebliche Interesse des Beklagten an der Beseitigung des  Verbotes derjenigen Aussagen, mit denen bestimmte Wirkungsweisen der  "MBST-KernspinResonanzTherapie" behauptet werden, auf je EUR 3.200,00  und demgegenüber das Interesse an den beiden Aussagen, deretwegen der  Kläger die Klage zurückgenommen hat und die solche Behauptungen nicht  enthalten, auf je EUR 2.000,00.
