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Werbung mit Superlativen, Patientengeschenken und Festpreisen

 | Gericht:  Landgericht (LG) Koblenz  | Aktenzeichen: 8 O 86/04 KfH | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation

Urteilstext


Tenor

1.)
Den Antragsgegnern wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt für die Behandlung in ihren Praxen zu werben:

„Fortschrittliche Verfahren und modernste technische Ausstattung helfen uns, Ihre Behandlung mit bester Qualität und äußerst schonend durchführen zu können - bei bester Verträglichkeit durch geprüfte Bio-Materialien."

- „Bei aller professioneller Perfektion ..."
- „Wir versorgen Sie und Ihre Kinder mit modernsten Behandlungsmethoden und besten Materialien auf
  höchstem Qualitätsniveau ..."

- „Die zahnärztliche Implantologie wird bei uns auf höchstem professionellen Niveau durchgeführt."
- „... High-Tech-Ausstattung ermöglichen uns auch dort die hochwertige Zahnbehandlung, ..."
- „Modernste medizinische Geräte unterstützen uns bei unserem Anspruch, Ihnen eine schonende,
  wirkungsvolle und zugleich effektive Behandlung angedeihen zu lassen."

- „... hochexakte Planung ..."
- „... hochpräzises Arbeiten... „
- mit Hinweisen auf eine „Festpreisgarantie", „Festpreiszusage" oder „Qualitätsgarantie";
- mit Geschenkgutscheinen oder anderen Vorteilen;

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise bis zu sechs Monaten Ordnungshaft angedroht.

2.)
Es wird festgestellt, dass der Antrag Ziff.1 c Punkt 9 erledigt ist.

3.)
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

4.)
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsteller 4/5, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/5.

5.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages.


Tatbestand

Bei den Antragstellern handelt es sich um niedergelassene Zahnärzte, welche in ... , ... , ... , ... und ... Zahnarztpraxen betreiben.

Die Antragsgegner haben ebenfalls eine Zahnarztpraxis in Form einer Gemeinschaftspraxis in ... , ... . Daneben betreiben sie unter der Adresse    in ... eine weitere, rein privatärztliche Zahnarztpraxis. Für diese Praxis liegt keine Zulassung der Ärztekammer für Zahnärztinnen und Zahnärzte zum Betrieb einer Zweigpraxis vor.

Für beide Praxen werben die Antragsgegner u.a. unter den Internetadressen www... und www. ... auf zahlreichen Internetseiten. Dort sind im Rahmen der ausführlichen Beschreibung von Praxis, Behandlungspersonal, Behandlungsmethoden usw. immer wieder Superlative wie z. B. „Modernste technische Ausstattung, beste Qualität, äußerst schonend, alle professionelle Perfektion, modernste Behandlungsmethode, höchstes Qualitätsniveau, hochexakte Planung, hochpräzises Arbeiten" enthalten. Außerdem weisen die Antragsgegner auf eine Festpreisgarantie, Festpreiszusage und Qualitätsgarantie hin, darüber hinaus noch auf die „im europäischen Vergleich überaus günstigen Honorarsätze der deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte". Bezüglich dieses letzten Hinweises haben die Antragsgegner am 11.11.2004 - nach Eingang des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Zuletzt versprechen die Antragsgegner für eine bestimmte Anzahl bestimmter Behandlungen noch Geschenkgutscheine oder andere Vorteile für ihre Patienten. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen A 2 verwiesen.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Betrieb der Zweigpraxis sowie gegen die Werbung.

Die Antragsteller sind der Ansicht, mit der Zweigpraxis verstießen die Antragsgegner gegen die §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Abs. 3 der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (BO). Dort ist eine Regelung enthalten, nach der der Betrieb einer Zweigpraxis lediglich zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Zustimmung der Kammer zulässig ist.

Nachdem die Zustimmung der Kammer unstreitig nicht vorliegt, ergebe sich auch ein Wettbewerbverstoß im Sinne der obigen Vorschrift.

Auch ein Verstoß gegen § 3 UWG liege vor, da sich in den obigen Regelungen der Berufsordnung eine allgemein gültige Auffassung der Berufsgruppe der Zahnärzte manifestiert habe, die im Rahmen des Wettbewerbsrecht auch von den Antragsgegnern zu beachten sei. Grundsätzlich sehe das berufliche Leitbild der Zahnärzte vor, dass der Zahnarzt in seiner Praxis bleiben solle um dort auch für seine Patienten erreichbar zu sein. Dies auch um einer Qualitätsverminderung der zahnärztlichen Tätigkeit vorzubeugen.

Die konkrete Art der Werbung verstoße gegen die §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 18 Abs. 1 BO. In der auffälligen Anhäufung von Superlativen liege zum Einen die Behauptung, die Antragsgegner überträfen ihre Mitbewerber, zum Anderen handle es sich um Anpreisungen. Bezüglich des Hinweises auf das europäische Preisniveau sei der Rechtsstreit durch die Unterlassungserklärung erledigt.

Der Hinweis auf die Garantie sei irreführend, hierbei werde der Eindruck erweckt, es handle sich um etwas besonderes, was tatsächlich nicht der Fall sei. Auch der Hinweis auf den Geschenkgutschein bzw. andere Vorteile sei wettbewerbswidrig, da er gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoße.

Die Antragsteller beantragen

1.)
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten EUR 50.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchsten zwei Jahre), verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)
neben der zahnärztlichen Praxis in ... , eine weitere zahnärztliche Praxis in ... , ..., zu betreiben;

b)
auf die zahnärztliche Praxis in ... , ... , im Internet, durch Zeitungsanzeigen, Praxisschilder o.ä. hinzuweisen bzw. einen „Tag der offenen Tür" anzukündigen und/oder durchzuführen;

c)
wie folgt für die Behandlung in ihren Praxen zu werben:

- Fortschrittliche Verfahren und modernste technische Ausstattung helfen uns, Ihre Behandlung mit bester Qualität und äußerst schonend durchführen zu können - bei bester Verträglichkeit durch geprüfte Bio-Materialien."

- -    „Bei aller professioneller Perfektion ..."
- „Wir versorgen Sie und Ihre Kinder mit modernsten Behandlungsmethoden und besten Materialien auf höchstem Qualitätsniveau ..."

- „Die zahnärztliche Implantologie wird bei uns auf höchstem professionellen Niveau durchgeführt."
- „... High-Tech-Ausstattung ermöglichen uns auch dort die hochwertige Zahnbehandlung, ..."
- „Modernste medizinische Geräte unterstützen uns bei unserem Anspruch, Ihnen eine schonende, wirkungsvolle und zugleich effektive Behandlung angedeihen zu lassen."
- „... hochexakte Planung ..."
- „... hochpräzises Arbeiten... „
- mit Hinweisen auf eine „Festpreisgarantie", „Festpreiszusage" oder „Qualitätsgarantie";
- mit Geschenkgutscheinen oder anderen Vorteilen;

2.)
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich Ziff.1 c Punkt 9 erledigt ist. Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, der Erledigung treten sie entgegen.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, der Betrieb der Zweigpraxis sei nicht wettbewerbswidrig. Denn § 3 Nr. 3 BO sei nicht verfassungsgemäß, so dass ein Verstoß hiergegen auch kein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstelle.

Mit dieser Vorschrift werde in das Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG eingegriffen. Für einen derart weitgehenden Grundrechtseingriff fehle es aber bereits an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. In den Vorschriften des Heilberufekammergesetzes Baden-Württemberg sei zwar die Übertragung verschiedenster Aufgaben auf die Zahnärztekammer geregelt, eine Ermächtigung, den Betrieb einer Zweigpraxis nur zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und nur mit Zustimmung der Kammer zu erlassen, enthalte dieses Gesetz jedoch nicht. Insbesondere enthalte § 31, nach dem die Berufspflichten durch eine Berufsordnung zu regeln sind, keine derartige Ermächtigung.

Außerdem sei § 3 Abs. 3 BO auch materiellrechtlich verfassungswidrig. Eingriffe in das Grundrecht der freien Ausübung des Berufs seien nur dann rechtmäßig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt seien und die gewählten Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich, d.h. verhältnismäßig seien. Dies sei hier nicht der Fall. Gemeinwohlgesichtspunkte könnten die Beschränkung nicht rechtfertigen, insoweit gehe es lediglich um Konkurrenzschutz.

Bezüglich der Zulässigkeit der Frage der Zweitpraxen sei bei den Heilberufen inzwischen ein Wandel in den Anschauungen eingetreten. Dies ergebe sich daraus, dass die Apothekerkammer das Zweigstellenverbot bereits abgeschafft habe und die Ärzte dies in ihrer neuen Musterberufs¬ordnung auch so verankert hätten. Damit könne man auch nicht mehr davon ausgehen, dass das Verbot der Zweigpraxis dem beruflichen Leitbild der Zahnärzte entspreche und von diesen allgemein anerkannt sei.

Die von den Antragstellern beanstandete Werbung sei weder irreführend noch anpreisend, sondern stelle lediglich Tatsachen dar.

Der Hinweis auf Qualitätsgarantie befinde sich auf der Seite für Schweizer Patienten, für diese seien die deutschen Gewährleistungsvorschriften nicht bekannt. Deshalb stelle dieser Hinweis eine erlaubte Information dar.

Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz liege nicht vor, da es sich bei den Geschenkgutscheinen nicht um eine Heilmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift handle.


Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nur bezüglich des Antrages Ziff.1 c - soweit dieser noch nicht erledigt ist - begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Parteien sind Wettbewerber.

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus den §§ 4 Nr. 11 i.V.m. § 18 Abs. 1 BO.

Die Berufsordnung für Zahnärzte ist aufgrund des Heilberufekammergesetzes Baden-Württemberg und dort aufgrund § 31 ergangen. § 31 Abs. 2 Nr. 9 ermächtigt die Zahnärztekammer zum Erlass von Regelungen bzgl. Werbung. Diese Regelung trifft § 18 Abs. 1 BO, wonach berufswidrige - insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende - Werbung oder Anpreisung untersagt ist.

Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht (vgl. BVerfG in NJW 03/684 m.w.N.).

Durch die Art ihrer Werbung im Internet haben die Antragsgegner gegen § 18 Abs. 1 BO verstoßen. Denn die beanstandete Werbung stellt sich als berufswidrig dar, weil sie zum Einen anpreisend, zum Anderen irreführend ist, bzgl. des erledigten Teils vergleichend war.

Die Antragsgegner verwenden in ihrer Werbung eine Vielzahl von Superlativen. So sind in Punkt 1 in einem Satz mit fünf Adjektiven vier Superlative enthalten. Dies führt nicht zu besserer Lesbarkeit - wie die Antragsgegner meinen - und stellt auch keine sachliche Information mehr dar. Dies gilt auch für die Formulierung „alle professionelle Perfektion" in Punkt 2. Hierbei handelt es sich lediglich um eine reklamehafte Übertreibung ohne eigentlichen Sinngehalt. Punkt 3 enthält wieder drei Adjektive im Superlativ. Auch die Bezeichnung „höchstes professionelles Niveau" in Punkt 4 stellt eine Anpreisung dar, welche inhaltlich nichtssagend und ohne konkreten Informationswert ist. „Hightechausstattung" in Punkt 5 und „modernste medizinische Geräte" in Punkt 6 sind ebenfalls lediglich reklamehafte Anpreisungen und beinhalten keine sachangemessene Information, mit der der Patient irgend etwas anfangen könnte. Auch die Adjektive „hoch exakt" und „hoch präzise" in Punkt 7 und Punkt 8 zielen von ihrer Formulierung her allein auf eine besondere Herausstellung ab, sie sind weder informativ noch sachlicher Natur.

Sachliche Gründe für derartige Formulierungen sind nicht ersichtlich, insbesondere befriedigen sie kein Informationsbedürfnis der Patienten. Sie stellen den Zahnarzt vielmehr für den Patienten auf eine Stufe mit allen möglichen kommerziellen Waren- und Dienstleistungsanbietern, bei denen der Verbraucher derartige reklamehafte Anpreisungen und Übertreibungen seit langer Zeit gewohnt ist. Diese Art der Werbung rückt den Zahnarzt in die Nähe von rein am Gewinn orientierten Gewerbetreibenden und birgt damit die Gefahr in sich, das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu untergraben.

Gerade aus diesem Blickwinkel ist auch Punkt 11 der Werbung zu beanstanden. Es entspricht nicht dem Berufsbild der Heilberufe, die Patienten durch Geschenke oder die Gewährung von Vorteilen zu intensiveren Behandlungen zu bewegen. Schon aus diesem Grund erachtet das Gericht Punkt 11 für berufswidrig, ohne dass es auf die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes ankäme.

Der Hinweis auf die Festpreisgarantie unter Punkt 10 stellt sich als irreführend und damit berufswidrig dar. Insoweit wird suggeriert, dass die Antragsgegner hier etwas besonderes anbieten. Da dies nicht der Fall ist, weil Garantien auch bei anderen Zahnärzten Gesetzeslage sind, ist diese Werbung - auch für Schweizer Kunden - berufswidrig.

Deshalb war hinsichtlich Antrag Ziff.1 c der Antrag in vollem Umfang begründet.

Ziff.1 c Punkt 9 des ursprünglichen Antrags ist durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung erledigt. Auch insoweit lag eine berufswidrige, weil unzulässige vergleichende Werbung vor. Nachdem die Antragsgegner der Erledigung widersprochen haben, der Antrag ohne das nach Antragseingang eingetretene erledigende Ereignis jedoch begründet gewesen wäre, war die Erledigung antragsgemäß festzustellen.

Die Anträge Ziff.1 a und b bzgl. des Verbots der Zweigpraxis sind unbegründet und waren deshalb abzuweisen.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass den Antragsgegnern der Betrieb und die Bewerbung ihrer privatärztlichen Zweigpraxis in Bietingen untersagt wird.

Ein Anspruch aus den §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Abs. 3 BO besteht nicht. Denn § 3 Abs. 3 BO stellt mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage keine gültige marktverhaltensregelnde Vorschrift nach § 4 Nr. 11 UWG dar.

§ 3 Abs. 3 BO erlaubt den Betrieb einer Zweigpraxis nur zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Zustimmung der Kammer. Diese Norm greift damit in Art. 12 GG ein und zwar in den Kernbereich des Rechts auf freie Ausübung des Berufes.

§ 3 Abs. 3 BO normiert hierbei nicht nur bestimmte Regeln bei der Ausübung des Berufes, wie z.B. das oben erörterte Verbot berufswidriger Werbung, sondern macht eine bestimmte Form der Berufsausübung an sich von einer besonderen Erlaubnis abhängig.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, wobei zu beachten ist, dass dieses Gesetz den Anforderungen der Verfassung an ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz genügen muss.

In Frage kommt insoweit das Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg, in dem der Gesetzgeber in § 31 der Zahnärztekammer die nähere Ausgestaltung der Berufspflichten ihrer Kammermitglieder übertragen hat.

Die Ermächtigung bezieht sich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Heilberufekammergesetz allerdings nur auf die Berufspflichten, d.h. auf die Pflichten bei der Ausübung des Berufs. Hierunter fällt nach Ansicht des Gerichts die Betätigung als Zahnarzt an sich - an welchem Ort auch immer - nicht. Das Gebot eine Zweigpraxis nur mit Zustimmung der Kammer zu betreiben betrifft keine mit der Berufsausübung des Zahnarztes zusammenhängende Pflicht, sondern betrifft die Berufsausübung an sich in ihrem Kern. Eine Ermächtigung an die Zahnärztekammer, dieses in ihrer Berufsordnung zu regeln, enthält § 31 Heilberufekammergesetz nach Überzeugung des Gerichts nicht. In § 31 Heilberufekammergesetz sind nämlich lediglich Regelungen bezüglich der näheren Ausgestaltung von Berufspflichten genannt. Sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 dieser Vorschrift finden sich nur Regelungen über die konkrete Ausgestaltung von Pflichten wie z.B. Notfalldienst, Verschwiegenheit, Fortbildung usw. Eine Regelung bzgl. des Problems der Zweigpraxis enthält § 31 Heilberufekammergesetz ausdrücklich nicht.

Eine Ermächtigung zur Regelung eines derart weitgehenden Eingriffs kann damit aus § 31 Heil-berufekammergesetz nicht entnommen werden. Der erste Satz dieser Vorschrift ist hierfür viel zu ungenau und genügt damit den Bestimmtheitsanforderungen des Grundsgesetzes an grund-rechtbeschränkende Gesetze nicht. Er lässt keine klare Entscheidung des Gesetzgebers für einen derartigen Grundrechtseingriff erkennen.

Für § 3 Abs. 3 BO fehlt damit eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, so dass diese Vorschrift im Rahmen von § 4 Nr. 11 UWG keine Beachtung finden kann.

Auch ein Anspruch aus § 3 UWG auf Verbot der Zweigpraxis steht den Antragstellern nicht zu.

Zwar kann § 3 UWG als Generalklausel dann einen Anspruch gewähren, wenn die Beispielstatbestände des § 4 UWG - wie hier - nicht greifen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Betrieb der Zweigpraxis gegen allgemeine Marktverhaltensnormen verstößt. Hiervon kann das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgehen.

Zwar ist - bis heute - das Zweigpraxenverbot in der Berufsordnung der Zahnärzte enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass dieses Verbot auch immer noch als allgemeine Verhaltensregel bei Zahnärzten gilt und von diesen akzeptiert wird.

Die Antragsgegner haben mit beachtlichen Argumenten einen Wandel in den Anschauungen der Ärzte und Apotheker, d.h. der beiden anderen großen Berufsgruppen der Heilberufe vorgetragen. Sie haben bestritten, dass es auch in der heutigen Zeit noch dem beruflichen Leitbild des Zahnarztes entspricht, dass dieser nur in einer Praxis für seine Patienten erreichbar zu sein habe. Die Berufsgruppen der Apotheker und Ärzte haben diesem Wandel der Anschauungen durch die Änderung ihrer Berufsordnungen Rechnung getragen, auch wenn die Änderung bei den Ärzten noch nicht von allen regionalen Kammern übernommen worden ist.

Angesichts dieser tatsächlichen Veränderungen bei den anderen Heilberufen kann das Gericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Zweigpraxisverbot immer noch als allgemein gültige Verhaltennorm im Sinn von § 3 UWG anzusehen ist. Die anders lautenden Darlegungen der Antragsteller insoweit sind jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein der Vortrag der Antragsteller, das Zweigpraxenverbot sei in der Berufsordnung immer noch normiert und gebe deshalb auch eine allgemein akzeptierten Verhaltensnorm dieses Berufsstandes wieder, überzeugt angesichts der unstreitigen Veränderungen bei den anderen Heilberufen nicht.

Nach all dem war der Antrag Ziff.1 a und daraus folgend auch der Antrag Ziff.1 b unbegründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 6, 709 ZPO.


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