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Werbung mit Patientenzahlen

 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) München  | Aktenzeichen: 29 U 6146/99/Vorinstanz: LG München I v. 11.11.1999 - 17 HKO 11298/99 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation

Urteilstext


Tenor

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 1999 - 17 HKO 11298/99 - wird zurückgewiesen.

II.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM.


Tatbestand

Die Klägerin, die berufsständische Organisation der Ärzte in Bayern, beanstandet die Werbung in dem durch die Beklagte zu 1) verbreiteten Faltblatt ... (Anlage K 1).

Die Beklagte zu 1) betreibt eine Klinik für Knie- und Wirbelsäulenchirurgie. Die Beklagten zu 2) und 3), die zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sind, erbringen in den Klinikräumen der Beklagten zu 1) chirurgische Leistungen im Bereich des Knies und der Wirbelsäule.

Die Klägerin brachte vor, die Beklagten verstießen mit ihrer Werbung gegen die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns, die grundsätzlich vorsehe, dass ein Arzt für seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte nicht werben dürfe. Ihm seien nur die in Kapitel D Nrn. 1 - 6 definierten sachlichen Informationen gestattet. Auch dürfe der Arzt eine ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Die Verwendung der Schlagzeile "Vorsprung durch Spezialisierung" in dem Werbefaltblatt unter Beigabe des Fotos des Beklagten zu 3) sei werbende Herausstellung ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 der Berufsordnung. Die Bezeichnung "Spezialist" falle nicht unter die gemäß Nrn. 2 - 4 des Kapitels D I der Berufsordnung nach der Weiterbildungsordnung führbaren Qualifikationen und sei folglich unzulässig. Auch bei dem Hinweis auf mehr als 13.000 durchgeführte spezielle Knieoperationen handle es sich um mit der Berufsordnung nicht zu vereinbarende Werbung.

Die Beklagte zu 1) habe am berufsordnungswidrigen Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) willentlich und adäquat kausal mitgewirkt und sei sonach Störerin.

Die beanstandete Werbung sei daher von den Beklagten zu unterlassen.

Die Klägerin hat beantragt

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)
den Arzt ... als Kniespezialisten und den Arzt ... als Wirbelsäulenspezialisten zu bezeichnen und/oder dies zu dulden,

b)
in Verbindung mit dem Wort "Kniespezialisten" und dem Hinweis "Von den mehr als 13.000 Patienten, die in unserer Einrichtung bisher am Knie operiert wurden und zwar von ... persönlich" die auf der Rückseite des Werbefaltblatts wiedergegebene Abbildung des Beklagten zu 3) zu verwenden,

c)
in Werbemitteln der Art der Anlage K 1 den Slogan "Vorsprung durch Spezialisierung" zu verwenden.
Die Beklagten haben

Klageabweisung

beantragt.

Die Beklagte zu 1) machte geltend, sie sei als gewerbliches Unternehmen grundsätzlich befugt zu werben, soweit die freie Berufsausübung nicht durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes wirksam beschränkt werde. Weder aus dem UWG, noch aus dem Heilmittelwerbegesetz ergebe sich eine Verpflichtung für sie, die inkriminierte Werbung "Vorsprung durch Spezialisierung" zu unterlassen. Der Slogan verstoße auch nicht gegen § 27 Abs. 2 der Berufsordnung, da diese Vorschrift ausschließlich für die Arztwerbung gelte und es sich hier um Werbung für die Tätigkeit einer Fachklinik handle.

Bei der Frage, ob mit der Werbung der Beklagten zu 1) eine möglicherweise unzulässige Werbung für die Beklagten zu 2) und 3) einhergehe, sei zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen nicht ausschließlich um niedergelassene Ärzte handle, diese vielmehr als Gesellschafter der Beklagten zu 1) ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Klinik hätten.

Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit sei die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns verfassungskonform auszulegen. Es müsse den Ärzten erlaubt sein, die Öffentlichkeit in angemessenem Rahmen auf besondere Tätigkeitsbereiche und spezielle Behandlungsmethoden hinzuweisen. Die Weiterbildungsordnung der Ärzte sehe Zusatzbezeichnungen für einzelne organbezogene Spezialisierungen größtenteils zwar nicht vor. Allerdings gebe es für Orthopäden bereits die Möglichkeit zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Handchirurgie", nicht jedoch der Bezeichnungen "Kniechirurgie" oder "Wirbelsäulenchirurgie". Es würde jedoch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, würde man es Ärzten, die auf in der Weiterbildungsordnung nicht berücksichtigten Gebieten tätig sind, versagen, auf diese Spezialgebiete hinzuweisen. Unter einem Spezialisten verstehe man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemanden, der sich auf einen kleinen begrenzten Bereich eines größeren Fachgebiets beschränke und auf diesem Gebiet über eine besondere Erfahrung und Kenntnis verfüge. Die Formulierungen "Kniespezialist" und "Wirbelsäulenspezialist" beschrieben gerade solche Tätigkeiten der Beklagten zu 2) und 3) in einem begrenzten Bereich des Fachgebiets der Orthopädie. Aufgrund der zunehmenden Spezialisierungen bestehe für die Patienten ein Informationsbedürfnis über das Spezialgebiet der Ärzte, weil eine Orientierung anhand der Facharztbezeichnung heute nur noch eingeschränkt möglich sei.

Da es sich bei den Beklagten zu 2) und 3) um Ärzte handle, die an der Klinikträgerin beteiligt seien, bedürfe es für die Rechtfertigung eines Werbeverbots nach dem Bundesverfassungsgericht besonderer, nicht schon für das allgemeine ärztliche Werbeverbot angeführter Gründe des Gemeinwohls.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 11. November 1999 nach Maßgabe der Klageanträge zur Unterlassung verurteilt. Auf das landgerichtliche Urteil wird verwiesen.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr Begehren der Klageabweisung weiter. Sie wiederholen ihr Verteidigungsvorbringen im 1. Rechtszug und vertiefen es u.a. wie folgt:

Mit dem Slogan "Vorsprung durch Spezialisierung" werbe allein die Beklagte zu 1), die als Gewerbeunternehmen generell und unumschränkt werben dürfe, jedenfalls solange die Klinik in ihrer Werbung keinen konkreten Bezug auf namentlich genannte Ärzte nehme. Der auf generelle Untersagung des Slogans gerichtete Klageantrag I. c gehe daher zu weit, weil er nicht die Einschränkung enthalte, "wenn in unzulässiger Weise Bezug auf namentlich genannte Ärzte oder Abbildungen von Ärzten genommen wird".

Im Streitfall mache die namentliche Erwähnung der Beklagten zu 2) und 3) im inkriminierten Werbematerial die Verwendung des Slogans durch die Beklagte zu 1) nicht unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 19.11.1985 (BverfG NJW 86 S 1536 ff) die Werbung von Kliniken unter Nennung der Namen ihrer Inhaber bzw. der leitenden Ärzte und der Angabe der Hauptindikationsgebiete für zulässig erklärt und insoweit die damalige Berufsordnung im Hinblick auf Art. 12 1 GG verfassungskonform ausgelegt. Auf der Linie dieser Entscheidung liege auch das Urteil des Bundesgerichtshof vom 14.4.1994 (BGH NJW-RR 1995 S 41 f) wonach ärztliche Inhaber für ein von ihnen betriebenes Sanatorium werben und insbesondere neben ihrem Namen auch mehr als ein Hauptindikationsgebiet angeben dürfen, da solche Werbung zur Sicherung der Existenz von Sanatorien und Kliniken, die stationäre Leistungen erbringen, erforderlich sei.

Das in § 27 II 2 Berufsordnung der Ärzte Bayerns 1998 festgelegte Verbot, Werbung durch Dritte zu dulden, habe den Zweck, das für Ärzte geltende Werbeverbot zu sichern. Das Werbeverbot solle nicht dadurch umgangen werden können, dass der Arzt die ihm selbst verbotene Werbung durch Andere besorgen läßt. Das ärztliche Werbeverbot bekämpfe nicht unmittelbar bestimmte Gesundheitsgefahren, sondern solle lediglich der Verunsicherung von Kranken begegnen und ein Verständnis des Arztberufes verhindern, das langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könne. Dadurch entferne sich das Duldungsverbot vom Schutzgut der Berufsordnung so weit, dass es jedenfalls nicht generell Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit beanspruchen könne. Es sei daher in jedem Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Da die Beklagten zu 2) und 3) den Slogan "Vorsprung durch Spezialisierung" nicht selbst verwendeten, sondern allenfalls das Tun der Beklagten zu 1) duldeten, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Duldungsverbot nur zum Tragen kommen, wenn die gebotene Verhältnismäßigkeit gegeben und ein sich daraus ergebendes Verbot für die Beklagte zu 1) auch zumutbar wären. Ein entsprechendes Verbot des weder irreführenden noch in die Belange der Volksgesundheit eingreifenden Slogans würde daher in die Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig und unzumutbar eingreifen.

Auch die Verwendung der Bezeichnungen "Kniespezialist" und "Wirbelsäulenspezialist" werde zu Unrecht beanstandet. Sinn und Zweck der Weiterbildungsordnung der Ärzte sei die Information der Bevölkerung über die Qualifikation der Ärzte; sie verhindere zugleich die Irreführung der Bevölkerung über die Qualifikation. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15.6.1988 (GRUR 88 S. 841 ff) ausgeführt, dass es einem Arzt, der Inhaber oder Leitender Arzt einer Klinik ist, nicht verwehrt ist, die Klinik in Anzeigen oder Ankündigungen mit seinem Namen und unter Angabe eines Hauptindikationsgebiets werben zu lassen, wobei ein "Hauptindikationsgebiet" in diesem Sinne dem Umfang nach nicht ausschließlich einer Facharztbezeichnung entspreche; vielmehr könnten auch speziellere und abweichende Indikationsgebiete in Betracht kommen, sofern sie für eine Spezialisierung hinreichend fachbezogen und eingrenzbar seien. So liege der Fall hier: Die Beklagte zu 1) habe sich darauf spezialisiert, in der von ihr betriebenen Klinik ausschließlich Knie- und Wirbelsäulenoperationen durchzuführen. Mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen beschreibe die Klinik nichts Anderes, als dass ihre Ärzte in diesem Bereich tätig seien, eben in dem Bereich, in dem sich die Beklagte zu 1) spezialisiert habe.

Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) könnte sich nur aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu einem Verstoß der Beklagten zu 2) und 3) gegen § 27 II 2 BO ergeben. Selbst wenn man einen solchen Eingriff in das Schutzgut dieser Bestimmung, die Volksgesundheit, für gegeben halten wollte, so sei er jedenfalls als gering einzustufen, so dass sich ein Verbot als unverhältnismäßig und im Lichte des Art. 12 GG als unzumutbar darstellen würde.

Ferner bestehe ein Anspruch auf Unterlassung der bildlichen Darstellung des Beklagten zu 3) in Verbindung mit dem Wort "Kniespezialist" und dem Hinweis auf die Tatsache, dass dieser 13.000 Patienten operiert hat, schon deshalb nicht, weil diese Bezeichnung in der Werbung der Beklagten zu 1), wie ausgeführt, zulässig sei. Selbst wenn es der Beklagten zu 1) versagt wäre, diese Bezeichnung in ihrer Werbung zu verwenden, liege in der angegriffenen Abbildung keine ein Duldungsverbot rechtfertigende Beeinträchtigung des Schutzguts Volksgesundheit. Es entspreche auch dem Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise, zu erfahren, dass der ... von dem die Patienten in der Klinik der Beklagten zu 1) operiert werden, bereits mehr als 13.000 Patienten operiert hat. Damit werbe die Beklagte zu 1) für ihre eigenen Leistungen und betreibe auch keine Anpreisung des Beklagten zu 3). Dieser dulde aus den genannten Gründen die Werbeaussage auch nicht unter Verstoß gegen § 27 II 2 BO. Im Übrigen solle der Werbehinweis klarstellen, dass Operationen durch einen der ärztlichen Leiter der Klinik durchgeführt werden. Unter Abwägung des Interesses der Allgemeinheit auf Information und des Interesses der Beklagten zu 1) an der ihr grundsätzlich erlaubten Werbung sei ein Unterlassungsgebot gemäß § 1 UWG nicht gerechtfertigt.

Schließlich weisen die Beklagten darauf hin, die beanstandete Werbebroschüre diene dem Informationsbedürfnis der Patienten. Der Volksgesundheit abträglich seien lediglich solche Informationen, die die Patienten durch täuschende Angaben irreführten. Ob die Übernahme englischer Begriffe in die deutsche Sprache zu befürworten sei, könne dahingestellt bleiben und sei auch für die Frage der Täuschungsgefahr nicht relevant. Sobald Wörter wie "highlight" und "event" in den deutschen Sprachgebrauch (vgl. Duden) aufgenommen worden seien, könne deren Verwendung per se nicht dazu führen, eine ansonsten dem Patienten dienende Angabe wegen Sittenwidrigkeit zu verbieten.

Die Beklagten beantragen

das landgerichtliche Urteil vom 11.11.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihrerseits den Sach- und Rechtsvortrag im ersten Rechtszug.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Die Beklagten zu 2) und 3) haben durch die von der Klägerin beanstandete Werbung gegen die in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns festgelegte allgemeine Pflicht des Arztes verstoßen, für seine berufliche Tätigkeit nicht zu werben und auch nicht zu dulden, dass Dritte für ihn werben. Die Beklagte zu 1) als Klinik in der Rechtsform einer GmbH ist dem Werbeverbot des § 27 der Berufsordnung zwar nicht unmittelbar unterworfen, sie hat jedoch an der gemäß § 1 UWG unzulässigen Werbung mitgewirkt und haftet deshalb als Störerin für das berufsordnungswidrige Verhalten der Beklagten zu 2) und 3), die zugleich ihre Geschäftsführer sind.

Den Beklagten zu 2) und 3) war es standesrechtlich untersagt, die von der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägerin angegriffene Werbung zu veranlassen oder auch nur zu dulden. Dies folgt aus den in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 12. Oktober 1997 aufgestellten Regeln zur Berufsausübung (Kap. B). § 27 der am 1.1.1998 in Kraft getretenen geänderten Berufsordnung bestimmt unter der Überschrift "Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit" Folgendes:

(1) Der Arzt darf für seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte nicht werben. Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang gemäß den Grundsätzen des Kapitels D Nrn. 1 - 6 zulässig.

(2) Der Arzt darf eine ihm verbotene Werbung durch Andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen. Der Arzt darf nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit werbender Herausstellung seiner ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung seines Namens, Bildes oder seiner Anschrift veröffentlicht werden.

Unter den "Ergänzenden Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten" in Kapitel D finden sich insbesondere unter Nr. 5 Regelungen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der niedergelassene Arzt über seine Tätigkeit informieren darf. Nr. 5 regelt die Patienteninformation in den Praxisräumen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung sind sachliche Informationen medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung in den Praxisräumen des Arztes zur Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt. Sachliche Informationen medizinischen Inhalts sind nach Absatz 2 u.a. Hinweise auf einzelne besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren des Arztes im Rahmen seines Fachgebietes, die nicht den Kern der Weiterbildung ausmachen. Auch im Zusammenhang mit solchen Hinweisen hat folglich eine werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen zu unterbleiben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Berufsordnung festgelegte allgemeine Pflicht des Arztes für seine berufliche Tätigkeit nicht zu werben und auch nicht zu dulden, dass Dritte für ihn werben, eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung dar. Das Werbeverbot beruht auf vernünftigen Erwägungen im Interesse des Gemeinwohls. Es soll eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerbliche Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Dieser Zweck rechtfertigt das Werbeverbot und -- weil es eine Umgehung dieses Verbots verhindert -- auch das Duldungsverbot (BGH WRP 2000 S. 506, 508 - Klinik Sanssouci; 1999, 501 -- Implantatbehandlungen). Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass auch bei verfassungsrechtlichen Überprüfungen die Wirksamkeit des Werbeverbotes für Ärzte schlechthin bisher nicht in Zweifel gezogen worden ist. Allenfalls in Einzelfällen kommt eine unzumutbare Belastung des Arztes durch das Werbeverbot in Betracht. Der Ansicht des Landgerichts ist beizutreten, dass eine solche Ausnahme, die eine Nichtbeachtung des ärztlichen Werbeverbots rechtfertigen könnte, hier nicht vorliegt.

Die in der Klinik der Beklagten aufliegende und auch anderweitig verbreitete "Patienteninformation" (Anlage K 1) dient nach Aufmachung und Aussagen weniger der sachlichen Information als der werblichen Herausstellung der Tätigkeit der ... in der Klinik der Beklagten zu 1).

In Hochglanzausstattung und werbewirksam bebildert reklamiert die Beklagte zu 1) in der Sektion Kniechirurgie herausgehoben einen "Vorsprung durch Spezialisierung" aufgrund der Tätigkeit von ... Zu Recht hat das Landgericht in dem Slogan "Vorsprung durch Spezialisierung" einen typischen Fall der unzulässigen werbenden Herausstellung ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 27 der Berufsordnung gesehen. Wenn ferner ... im Foto vorgestellt wird und der Hinweis folgt, "Von den mehr als 13.000 Patienten, die in unserer Einrichtung bisher am Knie operiert wurden und zwar von ... persönlich...", so geht dies über die erlaubte sachliche Information medizinischen Inhalts weit hinaus und ist als werbende Herausstellung des als "Kniespezialisten" bezeichneten Arztes zu qualifizieren.

Die Bezeichnungen "Kniespezialist" und "Wirbelsäulenspezialist" sind auch deshalb unzulässig, weil die Weiterbildungsordnung der Ärzte, auf die in der Berufsordnung verwiesen wird, in § 5 die Facharztbezeichnungen festlegt, die vom Arzt geführt werden dürfen, wenn er hierzu die Anerkennung besitzt, die von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungen in der abschließenden Zusammenstellung zulässiger Facharztbezeichnungen aber nicht aufgeführt sind. Die Weiterbildungsordnung sieht spezielle Zusatzbezeichnungen für einzelne organbezogene Spezialisierungen in der Regel auch in den hier interessierenden Gebieten der Orthopädie und Chirurgie größtenteils nicht vor. Dabei handelt es sich aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine Regelungslücke. Nicht jede denkbare Spezialisierung oder Weiterbildung führt nach der Weiterbildungsordnung zur Berechtigung, eine Zusatzbezeichnung zu führen. In § 2 der Weiterbildungsordnung sind die Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche aufgeführt, in denen die Berechtigung zum Führen spezieller Bezeichnungen erworben werden kann. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann sich der Arzt zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung zwar in der Handchirurgie, nicht aber in der Kniechirurgie oder der Wirbelsäulenchirurgie weiterbilden. Erkennbar soll nicht jedwede Spezialisierung in einem Bereich die Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung zur Folge haben. Die Nichteinbeziehung der genannten Bereiche beruht sonach nicht auf Versäumnissen des Normgebers, eine durch den Fortschritt der medizinischen Erkenntnisse mögliche Aufteilung herkömmlicher medizinischer Fachgebiete vorzunehmen.

Die Beklagten zu 2) und 3) dürfen gemäß § 27 Abs. 2 der Berufsordnung die ihnen verbotene Werbung durch Andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von Ärzten in Ankündigungen einer Klinik.

Im Streitfall haben die Beklagten zu 2) und 3) die verbotene Werbung nicht lediglich geduldet, sie haben sie vielmehr als die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) selbst veranlasst. Die Beklagte zu 1) handelt als GmbH durch ihre Organe, also die Beklagten zu 2) und 3). Die unzulässigen Werbeaussagen sind sonach den beiden Beklagten, die nach Lage der Dinge gemeinsam die Werbung veranlasst haben, als eigene Handlungen zuzurechnen.

Die Beklagte zu 1) als GmbH ist zwar nicht unmittelbar dem Werbeverbot des § 27 der Berufsordnung unterworfen. Ihre wettbewerbsrechtliche Haftung beruht in erster Linie auf dem Handeln ihrer Organe, denen die beanstandeten Werbeaussagen, wie ausgeführt, als eigene Handlungen zuzurechnen sind. Die Beklagte zu 1) haftet sonach als wettbewerbsrechtliche Störerin für die genannten Verstöße der Beklagten zu 2) und 3) gegen die Berufsordnung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte zu 1) als Klinik müsse in gleicher Weise wie andere gewerblich betriebene medizinische Einrichtungen unumschränkt werben und deshalb auch auf die speziellen ärztlichen Leistungen hinweisen können. Es geht im Streitfall nicht um die Leistung der Klinik, sondern allein um die Leistungen der Beklagten zu 2) und 3), die sie in der Klinik erbringen und um deren werbliche Anpreisung.

Der Verstoß gegen das berufsrechtliche Werbeverbot, sei es durch das bloße Dulden, sei es durch die eigenen Handlungen, stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar.

Die Rüge der Beklagten, der Klageantrag I.c sei zu weit gefasst, weil er auf eine generelle Untersagung des angegriffenen Slogans abziele, ist unberechtigt. Da dieser Antrag auf das Werbefaltblatt gem. Anlage K 1 Bezug nimmt, bedarf es einer ausdrücklichen nochmaligen Beschränkung des Verbots auf Fälle der namentlichen Nennung oder der Ablichtung namentlich genannter Ärzte nicht.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


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