Urteilstext
Tenor
Das Landgerichts Berlin hat für Recht erkannt
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Berufsverband der [...], in dem rund 3.400 [...]ärzte in ganz Deutschland organisiert sind. Die Beklagten sind [...]ärzte in Berlin.
In der Zeit vom 03. bis 08.05.2010 fand in Deutschland die [...] 2010 statt. Im Rahmen einer europaweiten Aufklärungskampagne wurde dabei über [...]risiken und Behandlungsmöglichkeiten informiert. In diesem Zusammenhang stellte der Kläger auf seiner Internetplattform einen interaktiven Terminkalender zur Verfügung, in den [...], die Veranstaltungen anboten, sich selbst eintragen konnten.
Ein Mitglied des Klägers, Dr. [...] aus Berlin, bot am 05.05.2010 ein spezielles [...]-Screening an. Dabei sollte nicht nur auf [...] untersucht werden, sondern auch eine Beratung zur Vorbeugung sowie eine an diesem Tag kostenlose Computerdokumentation auffälliger Befunde erfolgen. Mit Schreiben vom 30.04.2010 mahnten die Beklagten den Kläger ab, weil das Angebot kostenloser ärztlicher Leistungen gegen § 12 der Berufsordnung für Ärzte (BO) verstoße.
Der Kläger trägt vor: Das Angebot eines kostenlosen [...]-Screenings sei nicht unzulässig. Die Berufsordnung sei nicht anwendbar, weil ein Patientenvertrag nicht zustande komme. Jedenfalls werde die Gebührenordnung nicht unlauter unterschritten, weil ein auf einen Tag und wenige Stunden beschränktes Angebot im Rahmen einer europaweit ausgeschriebenen Kampagne zulässig sein müsse.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er nicht verpflichtet war, es zu unterlassen, die Veranstaltung am 5. Mai 2010 bei Herrn Dr. med. [...] in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr auf der Internetseite www.[...].de oder anderen Internetseiten zu bewerben und es auch zukünftig zu unterlassen, kostenlose [...]-Screenings in Informationsveranstaltungen anzubieten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor: Die Berufsordnung verbiete die Unterschreitung der Gebührensätze der GOÄ, deshalb erst recht die kostenlose Erbringung ärztlicher Leistungen. Kostenlose Leistungen verschleierten den Werbecharakter des Angebots. Es sei damit zu rechnen, dass ein Patient, der die kostenlose Leistung in Anspruch genommen habe, dann auch den Arzt, der diese Leistung erbracht habe, mit der Weiterbehandlung beauftragen werde.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Es besteht ein Interesse des Klägers an der Feststellung, ob den Beklagten der mit der Abmahnung vom 30.04.2010 geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustand, auch wenn das Datum der beworbenen Veranstaltung verstrichen ist. Damit ist die Klage zwar auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Da der Kläger jedoch plant, auch in Zukunft gleichartige Veranstaltungen anzubieten oder zu bewerben, wirkt sich die Feststellung auch auf die Zukunft aus.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Den Beklagten stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i. V. m. § 12 BO zu.
Die Berufsordnung ist anwendbar. Bei dem von Dr. [...] angebotenen [...]-Screening kommt ein Patientenvertrag zustande. Der Patient, der sich in eine ärztliche Praxis begibt, um dort eine Vorsorgeuntersuchung machen zu lassen, sogar unter Einsatz von technischen Geräten, will nicht nur eine unverbindliche Meinung hören, wie es in dem vom Kläger gebildeten Beispiel einer ärztlichen Beratung morgens um halb zwei in einer Gaststätte der Fall ist, sondern er erwartet eine ärztliche Diagnose nach allen Regeln der ärztlichen Kunst. Ebenso geht der Patient davon aus, dass er den Arzt bei einer Fehlbehandlung oder -diagnose auf zum Beispiel Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, und zwar gerade wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem Patientenvertrag.
§ 12 BO schreibt vor, dass eine ärztliche Honorarforderung nach der GOÄ zu bemessen ist und verbietet eine Unterschreitung der Sätze nach der GOÄ in unlauterer Weise. Da eine Vorsorgeuntersuchung unstreitig nach der GOÄ gebührenpflichtig ist, liegt in einem kostenlosen Angebot unzweifelhaft eine Gebührenunterschreitung.
Diese ist auch unlauter. Der Arzt, der zu bezahlende Leistungen kostenlos anbietet, sei es auch in einer zeitlich begrenzten Kampagne, verschafft sich gegenüber seinen ordnungsgemäß abrechnenden Mitbewerbern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung. Er bindet allein aufgrund dieses Angebots Patienten an sich, die den Arzt nicht nach Qualitätskriterien aussuchen, sondern weil sie das Angebot nutzen wollen. Haben die Patienten den Arzt erst einmal (kostenlos) in Anspruch genommen, wird zumindest eine ganze Anzahl diesen Arzt auch weiterhin (kostenpflichtig) konsultieren, weil der Arzt mit ihrem Fall schon vertraut ist.
Auch die hehren Ziele der [...]-Woche rechtfertigen die Gebührenunterschreitung nicht. Besonders beworbene Aufklärungskampagnen können durchaus auch dann durchgeführt werden, wenn die daran teilnehmenden Ärzte ihre Gebühren wie üblich mit den Krankenkassen abrechnen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.