Urteilstext
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr mit dem aus der Anlage K 3 ersichtlichen Gutschein für einen EUR 50,00 - Preisnachlass auf den Eigenanteil des Patienten für Zahnersatz zu werben und/oder werben zu lassen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 166,60 nebst Zinsen i. H. v. Fünf %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören nicht nur zahlreiche Gewerbetreibende und Unternehmen, sondern auch die Z. Schleswig-Holstein als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Beklagte ist Zahnarzt in ...
In der N. R. vom 26. Mai 2013 warb der Beklagte in Zusammenarbeit mit der Firma No. Dentaltechnik GmbH mit einem Flyer, der unter der Überschrift "Erstklassiger Zahnersatz zu bezahlbaren Preisen" u. a. die Formulierung enthielt:
"EUR 50,00 Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz".
Mit Sternchenhinweis wurde u. a. auf Folgendes hingewiesen:
"Der Nachlass von EUR 50,00 brutto gilt für eine Zahnersatzversorgung von No. ab einem Wert von EUR 500,00 brutto und wird von der Laborrechnung abgezogen. Der Preisnachlass bezieht sich nicht auf das Zahnarzthonorar. ....."
Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 verwiesen.
Der Kläger, der diese Werbung als wettbewerbswidrig ansieht, mahnte den Beklagten und die Firma No. jeweils mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (Anlage K 4 im Anlagenband) ab. Der Beklagte ließ die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnen (Anlage K 6 im Anlagenband), so dass der Kläger klageweise vorgeht.
Er trägt vor:
Gewebetreibenden Angehören, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen des Beklagten vertrieben. Einzubeziehen seien immer sämtliche Mitgliedsunternehmen, bei denen eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung durch die beanstandete Werbemaßnahme mit einer gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden könne, so dass z. B. auf dem Gebiet des Heilmittelrechts grundsätzlich sämtliche Mitglieder zu berücksichtigen seien, welche dem Heilmittelbereich im weitesten Sinne zuzuordnen seien.
Darüber hinaus gehörten ihm - dem Kläger - über die ihm als Mitglied angehörende Z. Schleswig-Holstein als mittelbare Mitglieder alle im Bundesland Schleswig-Holstein tätigen Zahnärzte als Mitglieder an, weshalb bereits hierdurch eine hinreichende Anzahl betroffener Mitglieder zur Begründung der Prozessführungsbefugnis vermittelt werde.
Der Unterlassungsanspruch ergäbe sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 2 e der Berufsordnung der Z. Schleswig-Holstein (BO) sowie § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach § 3 Abs. 1 e BO sei der Beklagte verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und diese zu beachten. Zu den für die Berufsausübung geltenden Vorschriften gehöre die Gebührenordnung für Zahnärzte. Diese bestimme gemäß § 9 Abs. 1 GOZ, dass im privatzahnärztlichen Bereich neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen auch die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen zu berechnen seien, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten seien. Zu derartigen Kosten gehörten die hier in Rede stehenden Kosten für zahntechnischen Leistungen, die der Beklagte von einem fremden Labor beziehe. Der Beklagte könne dem auch nicht entgegen halten, dass der Preisnachlass direkt von der Laborrechnung abgezogen werde. Zum einen sei der Beklagte derjenige, der den Preisnachlass verrechne, obwohl ihm selbst über die Laborrechnung ein höherer Betrag in Rechnung gestellt werde, zum anderen seien diese Einzelheiten der "internen Verrechnung" dem Patienten weder geläufig, noch relevant. Für den Patienten sei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Beklagten maßgeblich, dass er von dessen RechnungEUR 50,00 Preisnachlass erhalte. Die durch die Gebührenordnung für Zahnärzte geregelten Mindestpreisvorschriften stellten auch Marktverhaltensregeln im Interesse der Mitbewerber dar, weil sie ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schaffen sollten. Verstöße gegen die Bestimmungen der GOZ seien daher ebenso Wettbewerbsverstöße wie Verstöße gegen die Berufsordnung für Zahnärzte.
Der Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, dass die Werbung allein gesetzlich versicherte Patienten anspreche. Eine solche Einschränkung lasse sich der Werbung nicht entnehmen. Im Übrigen könne auch gegenüber einem gesetzlich versicherten Patienten eine der Bestimmungen des § 9 GOZ unterfallene Abrechnung erfolgen, nämlich für Kosten, die außerhalb der sog. Regelversorgung lägen. Diese müssten gesetzlich versicherte Patienten nach den Vorgaben der GOZ aus eigener Tasche begleichen.
Die Werbung des Beklagten erweise sich aber auch deshalb als irreführend, weil der beworbene Preisnachlass von der Laborrechnung und nicht vom Eigenanteil abgezogen werde. Der Patient erhalte damit keine Gutschrift in voller Höhe des Betrages, so dass sich die Ersparnis des Patienten entsprechend auf einen geringeren Teil als EUR 50,00 reduziere und in keinem einzigen Fall die werblich herausgehobene Ersparnis von bis zu 50 % eintrete.
Aufgrund des gegebenen Wettbewerbsverstoßes könne er - der Kläger - auch Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Er trägt vor:
Es fehle dem Kläger bereits an einer Legitimation i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Soweit sich der Kläger darauf stütze, dass es sich bei seinen Mitgliedern um eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden handele, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben, sei darauf hinzuweisen, dass er - der Beklagte - keine Waren oder gewerbliche Leistungen vertreibe, sondern nach § 2 Abs. 1 S. 2 der maßgeblichen Berufsordnung der Z. Schleswig-Holstein Dienste höherer Art anbiete.
Auch die Z. Schleswig-Holstein biete keine zahnärztlichen Leistungen an und sei überhaupt keine Gewerbetreibende.
Der Kläger stütze seinen vorgeblichen Unterlassungsanspruch allein auf einen Verstoß gegen § 9 GOZ, wobei es sich jedoch nicht um eine anwendbare Rechtsnorm handele. Die GOZ sei nur anwendbar bei der Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen. Für den Bereich kassenärztlicher Leistungen werde grundsätzlich nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA-Z) abgerechnet, wobei das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL) maßgebend sei.
Die vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehene Formulierung "5EUR 0,00 Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz" könne sich nur auf gesetzlich versicherte Patienten beziehen, da es einen "Eigenanteil" im Bereich der privaten Krankenversicherung überhaupt nicht gebe. Dass sich das Angebot lediglich an gesetzlich Versicherte richte, werde dadurch deutlich, dass in der vom Kläger beanstandeten Anzeige in der mit drei Sternchen verknüpften Fußnote ausdrücklich darauf hingewiesen werde: "Das Angebot gilt auch, wenn Ihnen bereits für eine noch nicht begonnene Behandlung ein genehmigter Heil- und Kostenplan vorliegt". Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GOZ, selbst wenn man dessen Anwendbarkeit hier unterstellte, schon deswegen nicht vor, weil sich die Mindestpreisvorgabe der GOZ ausdrücklich nur auf die zahnärztlichen Leistungen, nicht jedoch auf die zahntechnischen Leistungen beziehe. Für diesen Bereich gäbe es keine verbindlichen Mindestpreise. Er - der Beklagte - verrechne diesen Preisnachlass auch nicht, sondern dieser werde in der ihm vom Labor gestellten Rechnung bereits ausgewiesen und unverändert an den Patienten weitergegeben, so wie es auch in der Fußnote der vom Kläger beanstandeten Annonce ausgeführt sei.
Da die ursprüngliche Abmahnung ungerechtfertigt gewesen sei, stünden dem Kläger auch keine dadurch entstandenen Abmahnkosten zu.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist vor dem Landgericht Itzehoe zulässig und begründet.
1.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Zu den im Sinne dieser Vorschrift rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gehören auch die Kammern der freien Berufe (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 3.33), so dass der Kläger über die Mitgliedschaft der Z. hier berechtigt ist, die Interessen der der Kammer angehörigen Zahnärzte zu vertreten. Die Berufsordnung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein ist gleichzeitig Satzung der Z. und regelt das Verhalten von Zahnärzten gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. In § 3 Abs. 1 e der Berufsordnung ist dementsprechend u. a. aufgeführt, dass der Zahnarzt sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und diese zu beachten hat. In § 8 Abs. 2 der Berufsordnung ist u. a. ausgeführt, dass es insbesondere berufsunwürdig sei, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.
2.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu, weil die beanstandete Werbung irreführend ist. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthält, z. B. den Anlass des Verkaufes wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die vom Kläger beanstandete Werbung lässt schon nicht eindeutig erkennen, ob sie sich an gesetzlich Versicherte oder privat versicherte Patienten oder beide Patientengruppen richtet. Soweit auf eine Einsparung von bis zu 50 % des Eigenanteils bzw. EUR 50,00 Preisnachlass auf einen Eigenanteil für Zahnersatz beworben wird, ist dies für den verständigen Verbraucher, auf den es ankommt, nicht ohne weiteres nur auf gesetzlich versicherte Patienten bezogen, da auch privat versicherte Patienten je nach Umfang ihrer Versicherung bei Zahnersatzleistungen ggfs. einen Eigenanteil zu tragen haben.
Darüber hinaus ist die beanstandete Werbung irreführend, soweit Eur 50,00 Preisnachlass auf den Eigenanteil für Zahnersatz versprochen werden, weil diese EUR 50,00 nicht unbedingt als Ersparnis beim Patienten ankommen. Da - worauf in der Werbung in einer Fußnote allerdings hingewiesen wird - der Preisnachlass von EUR 50,00 brutto bereits von der Laborrechnung abgezogen wird, verbleibt dieser Preisnachlass dem Patienten unter Umständen nicht in voller Höhe. Wenn nämlich von der Krankenversicherung die Zahnarztrechnung nur anteilig erstattet wird, so verringert sich auch die Ersparnis des betreffenden Patienten auf seinen entsprechenden Prozentsatz des Eigenanteils im Hinblick auf die von der Laborrechnung abgezogenen EUR 50,00. Auch das ist irreführend.
Da der Beklagte in Wettbewerb mit anderen Zahnärzten in Schleswig-Holstein steht, darf er gem. § 8 Abs. 2 der Berufsordnung der Z. Schleswig-Holstein so nicht werben, weil die Werbung irreführend, damit unlauter ist.
Darüber hinaus verbietet § 21 der Berufsordnung der Zahnärzte berufswidrige Werbung. Gemäß § 21 Abs. 2 BO ist berufswidrig insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Dabei darf der Zahnarzt eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen, noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.
Es kommt nach alledem nicht darauf an, ob die beanstandete Werbung auch gegen § 9 Abs. 1 GOZ verstößt. Zwar kann sich der Anwendungsbereich der GOZ unter Umständen nicht nur auf die Abrechnung von Zahnarztleistungen bei privat Versicherten beziehen, sondern durchaus auch auf die Abrechnung von Leistungen, die bei einem Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, sofern diese Leistungen über die Regelbehandlung hinausgehen. Auch wird die mit der beanstandeten Anzeige beworbene Zahnersatzleistung nicht auf Leistungen der Regelversorgung beschränkt. Vielmehr gibt die Annonce zu verstehen, dass auch gleichartige und andersartige Behandlungen umfasst sein sollen. Somit ist zumindest auch in dieser Hinsicht der Regelungsbereich der GOZ betroffen, weil der § 9 GOZ auch auf diese zahntechnischen Leistungen abstellt.
Es ist auf den Blickwinkel eines potentiellen Kunden des Angebotes für Zahnersatz abzustellen. Einem solchen ist die unterschiedliche Abrechnung von zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen nicht ohne weiteres klar. Vielmehr ist der verständige Kunde daran interessiert, dass ihn eine etwaige Behandlung bei Annahme dieses Angebotes im Vergleich zu anderen Angeboten EUR 50,00 weniger kostet.
Dennoch erscheint ein Verstoß hier zweifelhaft, da § 9 Abs. 1 GOZ lediglich bestimmt, dass der Zahnarzt neben den für die einzelnen zahntechnischen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Anlagen die ihm tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen kann, nicht aber dem Patienten berechnen muss. Ob er hierzu aus berufsethischen Gründen gegenüber anderen Kollegen verpflichtet ist, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und braucht nicht entschieden zu werden, da Unlauterkeit der Werbung schon aus anderen Vorschriften folgt.
3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 51 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.