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 | Gericht:  Landgericht (LG) Köln  | Aktenzeichen: 31 O 823/05 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie:  Berufliche Kommunikation

Beschlusstext


In Sachen Antragstellerin …, gegen Antragsgegnerin … hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Werbeanzeige der Antragsgegnerin, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 11 HWG, 3, 4 Nr. 11, 8, 12,14. UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1.
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, wie nachstehend wiedergegeben, außerhalb der Fachkreise mit Aussagen Dritter zu werben:

 

 

 

 

2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: EUR 14.000.00 (herabgesetzt gemäß § 12 Abs. 41. Alt. UWG)


Ausdruck Urteil - PDF