Urteilstext
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.
Das  Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen  dieVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 %  des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in  gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger betreiben in N. eine Zahnarztpraxis in Form einer  Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Streitgegenstand des Klageverfahrens  ist die Werbung für diese Praxis.
Im Mai 2007 ließen die Kläger in Tageszeitungen mehrfach Anzeigen mit folgendem Text erscheinen:
Zahn-Kronen und Brücken - zum Nulltarif - (bei Festzuschuss plus 30% Bonus)
Nicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten.
Wir bieten deshalb in einer Sommeraktion bis Ende Sept.
kostenfreien bzw. preiswerten Zahnersatz an. (aus deutschem Meisterlabor)
Praxis Dr. N1. X. und Partner
Ihre Partner für faire Konditionen in N. .
Rufen Sie uns an: "Rufnummer" (Anzeige 00.05.2007)
Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin in einem Schreiben vom 15.  Juni 2007 mit, sie halte diese Anzeigen für berufswidrig, und gab ihnen  Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Kläger ließen  daraufhin in einem anwaltlichen Schreiben vom 23. Juli 2007 im Einzelnen  darlegen, dass die von ihnen geschalteten Anzeigen nicht als  berufswidrige Werbung anzusehen seien.
Die Kläger ließen am 00. September 2007 in einer in N. erscheinenden Tageszeitung folgende Anzeige abdrucken:
Zahn-Kronen und Brücken - ohne Zuzahlung - auch für Beihilfe-Patienten mit Zusatzversicherung
Nicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten.
Wir bieten deshalb kostenfreien bzw. preiswerten Zahnersatz an. (aus deutschem Meisterlabor)
Praxis Dr. N1. X. und Partner
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Am 00. September 2007 ließen die Kläger eine weitere Anzeige mit folgendem Text erscheinen:
Zahnkrone zum Nulltarif
>> Made in Germany
(bei Festzuschuss plus 30% Bonus)
Nicht  jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten deshalb  zuzahlungsfreien bzw. preiswerten Zahnersatz aus deutschem Meisterlabor  an. Sie sparen und sichern gleichzeitig Arbeitsplätze in N... Auch  privat Versicherte können bis zu 50 % ihres Eigenanteils sparen.
Praxis Dr. N1. X. und Partner
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Der  Vorstand der Beklagten beschloss am 16. Januar 2008, gegenüber den  Antragstellern eine Untersagungsverfügung zu erlassen und ein  heilberufsgerichtliches Verfahren einzuleiten.
Durch Bescheid vom  27. Februar 2008 legte die Beklagte den Klägern als Gesellschaftern der  Partnerschaftsgesellschaft X. und Partner unter Ziffer 1. auf, dafür  Sorge zu tragen, dass nicht mit folgenden oder sinngemäßen  Formulierungen für zuzahlungsfreien Zahnersatz geworben werde, ohne dass  gleichzeitig eine eindeutige Klarstellung hinsichtlich des Umfangs  dieser Versorgung erfolge:
a) 
Zahnkrone zum Nulltarif Made in Germany (bei Festzuschuss plus 30% Bonus)
Nicht  jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten deshalb  zuzahlungsfreien bzw. preiswerten Zahnersatz aus deutschem Meisterlabor  an. Sie sparen und sichern gleichzeitig Arbeitsplätze in N. . Auch  privat Versicherte können bis zu 50% ihres Eigenanteils sparen.
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b) 
Zahn-Kronen und Brücken ohne Zuzahlung auch für Beihilfe-Patienten mit Zusatzversicherung
Nicht  jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten kostenfreien bzw.  preiswerten Zahnersatz an (aus deutschem Meisterlabor).
Unter  Ziffer 2. des Bescheides wurde den Klägern auferlegt, als Gesellschafter  der Partnerschaftsgesellschaft X. und Partner dafür Sorge zu tragen,  dass nicht mit zeitlich begrenzten Aktionen ("Sommeraktion") für  Preisnachlässe oder günstige Konditionen für zahnärztliche Leistungen  geworben werde.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:
Der  Leser der Anzeigen werde unvollständig bzw. verkürzt über die dort  angebotenen zahnärztlichen Leistungen informiert. Es fehle ein Hinweis  darauf, dass es sich bei den beworbenen Leistungen lediglich um die  gesetzliche Regelversorgung und nicht um eine darüber hinausgehende  Versorgung handele. Deshalb liege ein unzulässiges Lockangebot vor, das  noch dazu marktschreierisch abgefasst sei.
Die Werbung mit einer  Sommeraktion sei ebenfalls unzulässig. Sie nehme Einfluss auf die  Entscheidung von Patienten, zu welchem Zeitpunkt eine - möglicherweise  gar nicht notwendige - zahnärztliche Versorgung erfolgen solle.
Auch  die Formulierung, dass die Antragsteller Partner für faire Konditionen  seien und preiswerten Zahnersatz anböten, sei berufswidrige Werbung. Mit  dieser Formulierung werde der Eindruck erweckt, dass andere Zahnärzte  nicht so fair bzw. preiswert seien oder sein könnten. Zahnärzte, die die  üblichen und gesetzlich vorgesehenen Eigenanteile von den Patienten  forderten, würden durch eine solche Aussage herabgewürdigt. Auch könne  die letztlich von den Antragstellern angebotene Regelversorgung nicht  als preiswerte Versorgung bezeichnet werden, weil es sich um die  allgemein übliche Versorgung handele.
Die Beklagte ordnete außerdem die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1. und 2. getroffenen Entscheidungen an.
Zugleich  drohte die Beklagte den Klägern für den Fall der Zuwiderhandlung  jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.500,00  im jeweiligen  Einzelfall an.
Die Kläger haben am 20. März 2008 Klage erhoben.
Sie machen geltend:
Ziffer  1. des Bescheides vom 27. Februar 2008 sei nicht hinreichend bestimmt,  soweit ihnen, den Klägern darin auferlegt werde, "nicht mit folgenden  oder sinngemäßen Formulierungen zu zuzahlungsfreien Zahnersatz zu  werben, ohne dass gleichzeitig eine eindeutige Klarstellung hinsichtlich  des Umfangs dieser Versorgung erfolge". Aus diesen Formulierungen sei  für sie nicht erkennbar, welches Verhalten von ihnen erwartet werde.
In  den geschalteten Anzeigen werde der Leser sachlich über bestimmte  zahnärztliche Leistungen informiert. Es sei nicht notwendig, darauf  hinzuweisen, dass es sich bei dem Angebot um die Versorgung mit einem  Standardzahnersatz im Sinne der Regelversorgung des § 55 Abs. 1 SGB V  und nicht um eine darüber hinausgehende Leistung handele. Vielmehr sei  jedem Leser der Anzeigen klar, dass er für eine aufwendigere Versorgung  zuzahlen müsse. Auch sei kein Hinweis auf die unterschiedliche  Vertragsgestaltung bei Privatpatienten erforderlich, weil diesen  Patienten der Inhalt ihrer Verträge bekannt sei. Im Übrigen sei es jedem  Leser dieser Anzeigen zuzumuten, bei seiner gesetzlichen oder privaten  Krankenversicherung nachzufragen, falls die Anzeige unklare Angaben  enthalten sollte.
Auch die Angaben zum Zahnersatz aus deutschem  Musterlabor seien zutreffend. Aus dem Text der Anzeigen sei für den  Leser klar erkennbar, dass dieses Material nur dann zuzahlungsfrei  eingesetzt werden könne, wenn die in der Anzeige angeführten Bedingungen  erfüllt seien (Festzuschuss plus 30 % Bonus). Dem Patienten, der diese  Bedingungen nicht erfülle, werde preiswerter Zahnersatz aus Fernost  angeboten. Diese unterschiedliche Handhabung sei für den aufmerksamen  Leser, ggf. neue Rückfragen den Anzeigen zu entnehmen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur  Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des  angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, dass der Bescheid für  die Kläger inhaltlich hinreichend bestimmt sei, weil sie ohne Weiteres  aus der Begründung des Bescheides entnehmen könnten, welches Verhalten  von ihnen verlangt werde.
Die Beklagte hat am 7. März 2008 zum  Aktenzeichen 19 K 651/08.T beantragt, gegen die Kläger ein  berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Das Verfahren ist durch  Beschluss vom 17. Juni 2009 eröffnet worden. Durch Beschluss vom  30.September 2009 ist das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet worden.
Der  Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw.  wiederherzustellen, ist vom Gericht durch Beschluss vom 20. Mai 2006 im  Verfahren 5 L 208/08 abgelehnt worden. Die Kläger haben kein  Rechtsmittel eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des  Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen  auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verfahrensakten 5 L 208/08  und 19 K 651/08.T nebst der dort vorgelegten Verwaltungsvorgänge des  Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar  2008 ist rechtmäßig. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Ziffer 1. des  Bescheides verstößt nicht gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser  Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt sein. Dies trifft  hier zu. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass die Formulierung im  vorletzten Satzteil des ersten Satzes der Ziffer 1. "oder sinngemäßen  Formulierungen" für sich allein genommen nicht eindeutig ist. Etwaige  Unklarheiten werden jedoch durch den letzten Satzteil und durch die  anschließende Begründung in dem Bescheid beseitigt. Künftige  Zeitungsanzeigen müssen so abgefasst sein, dass der Umfang der Leistung -  Standardversorgung für gesetzlich Krankenversicherte und Zahnersatz nur  aus einem deutschen Labor - eindeutig beschrieben wird. Es ist  rechtlich nicht zu beanstanden, dass den Klägern Einzelheiten der  Formulierung überlassen bleiben und nicht von der Beklagten zwingend  vorgeschrieben werden.
Dem Begründungserfordernis des § 39 VwVfG  ist ebenfalls genüge getan worden, denn die Anordnung in Ziffer 1. ist  in ihrem Kerngehalt in den nachfolgenden Ausführungen des Bescheides für  die Kläger nachvollziehbar und verständlich erläutert worden. Eine  weitergehende Begründung ist nicht erforderlich.
Ziffer 1. des  Bescheides vom 27. Februar 2008 ist auch materiell rechtmäßig, weil die  Zeitungsanzeigen der Kläger gegen § 21 Abs. 1 der Berufsordnung der  Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 - MBl. NRW 2006,  S. 42 verstoßen. Diese Vorschrift regelt, dass dem Zahnarzt sachliche  Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet sind. Berufswidrige  Werbung ist ihm dagegen untersagt. Berufswidrig ist nach dieser Regelung  insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder  vergleichende Werbung.
Hieran anknüpfend sind die von der Beklagten beanstandeten Zeitungsanzeigen als berufswidrige Werbung anzusehen.
Zu  den von Artikel 12 GG geschützten Tätigkeiten von Freiberuflern gehört  auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die  Inanspruchnahme ihrer Dienste (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1  BvR 744/88 u. a. -, a. a. O., S. 395 und Beschluss vom 12. Dezember 2007  - 1 BvR 1625/06 -). Verboten sind allerdings irreführende und  insbesondere aufdringliche Werbemethoden, mit denen ein rein  geschäftsmäßiges ausschließlich am Gewinn orientiertes Verhalten zum  Ausdruck kommt (so die a. a. O. zitierten Beschlüsse des  Bundesverfassungsgerichts).
Für Ärzte gilt darüber hinaus, dass  das Werbeverbot dem Schutz der Bevölkerung dient. Es soll das Vertrauen  der Patienten darauf erhalten bleiben, dass der Arzt nicht aus  Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht  oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht  an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen  Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer  gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes  vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in  der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.
Dem Arzt ist allerdings  nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine  interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Ihm ist  neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung  eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen. U. a.  darf er auch durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach  Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken (BVerfG, Beschluss vom  26. August 2003 - 1 BvR 1033/02 -, a. a. O.; BGH, Urteil vom 9. Oktober  2003 - I ZR 167/01 -, NJW 2004, 440; OVG NRW - Landesberufsgericht für  Heilberufe -, Urteil vom 25. April 2007 - 6t A 1014/05.T -, NJW 2007,  3144 sowie VG Münster - Berufsgericht für Heilberufe -, Beschluss vom 5.  März 2008 - 18 K 1771/07.T -).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist  eine Werbung als berufswidrig anzusehen, die Selbstverständlichkeiten  hervorhebt. Von einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist  auszugehen, wenn in der Werbung Eigenschaften einer Leistung, die  notwendigerweise zu ihrem Wesen gehören oder gesetzlich vorgeschrieben  sind, besonders betont werden. Diese Werbeaussage ist dann trotz ihrer  objektiven Richtigkeit irreführend, wenn der angesprochene Personenkreis  das Selbstverständliche der Eigenschaft nicht erkennt und deshalb zu  Unrecht von einem Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren  anderen Angeboten ausgeht. Derartige Eigenschaften, die den  entsprechenden Angeboten der Mitbewerber ebenfalls eigen sind, dürfen  deshalb nicht als Besonderheiten des eigenen Angebots hingestellt  werden, um zu vermeiden, dass der angesprochene Personenkreis  irregeführt wird (OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2001 - 4 U 77/01 -  Apothekenrecht 2003, S. 11 bis 17 - Gliederungsnr. 49 - Werbung mit dem  Motto "Beratung ist unsere Stärke").
Auf dieser Grundlage ist  eine Werbung als berufswidrig anzusehen, wenn die Gefahr besteht, dass  sie von einer nicht unerheblichen Anzahl der angesprochenen Personen  falsch verstanden wird. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend  erforderlich, dass die Angaben objektiv falsch sind. Es reicht vielmehr  aus, wenn die Angaben zwar richtig sind, aber von dem angesprochenen  Personenkreis falsch verstanden werden können (OLG Hamm, Urteil vom 6.  September 2001 - 4 U 77/01 - a. a. O. unter Hinweis auf die  Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in GRUR 1998, 949,  950).
Bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung ist auf einen  durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen  Durchschnittsverbraucher und nicht auf die Auffassung des jeweiligen  Berufsstandes abzustellen (OVG NRW - Landesberufsgericht für Heilberufe  -, Urteil vom 13. März 2004 - 13 A 2950/01.T - unter Hinweis auf das  Urteil vom 7. September 2001 - 13 A 2814/99 -, NWVBl. 2002, 193).
Gemessen daran sind die beanstandeten Zeitungsanzeigen als berufswidrige Werbung anzusehen.
Die  von den Klägern geschalteten Anzeigen zielen bei wertender Betrachtung  in ihrem Schwerpunkt inhaltlich darauf ab, mögliche Patienten darüber zu  informieren, dass die Kläger unter den in den Anzeigen genannten  Bedingungen den Standardzahnersatz im Sinne der Regelversorgung der  gesetzlichen Krankenversicherung anbieten. Diesen Inhalt ihrer Anzeigen  sehen die Kläger ebenso, wie sich den Ausführungen auf S. 6 ihrer  Antragsschrift im Verfahren 5 L 208/08 entnehmen lässt. Die Kläger  bewerben mithin eine selbstverständliche Leistung, wie sie von allen  anderen Zahnärzten unter den von den Klägern genannten Voraussetzungen  angeboten wird. Bei dem durchschnittlich informierten aufmerksamen und  verständigen Patienten wird allerdings nicht der Eindruck hervorgerufen,  dass die Kläger ein Angebot machen, das der Patient auch von andere  Zahnärzten erhalten kann, weil es dem Standard der gesetzlichen  Krankenkassen entspricht. Vielmehr wird die kassenärztliche  Standardversorgung als besonders vorteilhaftes Angebot beschrieben, das  es nur bei den Klägern unter den in der Anzeige genannten  Voraussetzungen und nicht auch bei anderen Zahnärzten gibt. Erst wenn  der Patient gleichsam schon im Behandlungsstuhl der Kläger sitzt, wird  er von ihnen darüber informiert, dass er nur die Kassenleistung erhält  und jede über der Standardausführung hinausgehende Versorgung zusätzlich  bezahlen muss. Bei dieser Art der Werbung steht mithin die Anpreisung  von zahnärztlichen Regelleistungen und nicht die Information über die  Leistung selbst im Vordergrund. Die Kläger unterscheiden sich insoweit  nicht von anderen Gewerbetreibenden, denen es in erster Linie darum  geht, durch den Verkauf von Waren und Dienstleistungen Gewinn zu  erzielen ohne offen zu legen, dass die Konkurrenz vergleichbar günstige  Angebote macht. Dies entspricht nicht dem Bild, das der Patient von dem  Angehörigen eines Heilberufs hat, und nicht dem Verhalten, das er auch  im öffentlichen Interesse einer geordneten Gesundheitsversorgung  erwarten darf. Die Zeitungsanzeigen sind mithin gerade deshalb  berufswidrig, weil die Kläger mit inhaltlich zutreffenden  Selbstverständlichkeiten Verkaufsförderung betreiben.
Das Gericht folgt nicht der Ansicht der Kläger, dass es dem  potentiellen Patienten unbenommen bleibe, sich bei etwaigen Unklarheiten  in den Anzeigentexten bei der eigenen Krankenversicherung zu  informieren. Vielmehr ist eine Werbeanzeige schon dann berufswidrig,  wenn sie unklar formuliert ist, der Leser jedoch von ihr angelockt wird,  die angepriesenen Vorteile zu nutzen. Er wird gerade nicht zu seiner  Krankenversicherung gehen, sondern sich zu dem werbenden Zahnarzt  begeben. Dort wird er dann informiert, dass er nur unter bestimmten in  der Anzeige nicht hinreichend deutlich offen gelegten Voraussetzungen  zuzahlungsfreie Leistungen erhält. Wenn sich der potentielle Patient zu  den Klägern in die Praxis begibt, haben sie das Ziel ihrer Werbeanzeigen  erreicht, sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil vor anderen  Zahnärzten zu verschaffen, die in demselben Umfang wie die Kläger  zuzahlungsfreie Leistungen anbieten.
Die Angaben in den Anzeigen  über Zahnersatz " aus deutschem Meisterlabor" und "Made in Germany" sind  ebenfalls berufswidrig, weil sie nach den eigenen Angaben der Kläger in  dem anwaltlichen Schriftsatz vom 14.8.2008 objektiv falsch sind.  Einerseits wird bei dem durchschnittlichen Leser der Anzeigen der  Eindruck hervorgerufen, dass der gesamte gelieferte Zahnersatz  ausschließlich aus einem deutschen Labor stammt. Andererseits führen die  Kläger in dem vorgenannten Schriftsatz aus, dass nur ca. 80% des  Zahnersatzes in der Bundesrepublik Deutschland angefertigt wird. Auch  insoweit zielen die Anzeigen in erster Linie auf Verkaufsförderung und  nicht auf sachlich angemessene und zutreffende Information des Patienten  ab.
Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht der Kläger, in der  Anzeige werde nur dem Patienten Zahnersatz "aus deutschen Landen"  zugesagt, der die in der Anzeige genannten Voraussetzungen der  gesetzlichen Krankenversicherung "bei Festzuschuss plus 30 % Bonus"  erfülle. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auf die Sicht des  durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen  Durchschnittslesers abzustellen. Für ihn ist die von den Klägern  angeführte Einschränkung dem Text der Anzeige nicht zu entnehmen. Die  umfassende uneingeschränkte Aussage im Anzeigentext wird dadurch  verstärkt, dass zu Beginn der Anzeige von Mai 2007 die Worte "Zahn,  Kronen und Brücken zum Nulltarif" in Fettdruck gesetzt worden sind, der  anschließende von den Klägern als Einschränkung verstandene Text dagegen  klein und im Normaldruck erscheint.
In der weiteren Anzeige vom  00. September 2007 werden die Worte "Zahnkrone zum Nulltarif" sowie  "Made in Germany" in Fettdruck gesetzt, während der anschließende als  Einschränkung gedachte Text "bei Festzuschuss plus 30 % Bonus" im  Normaldruck und deutlich kleinerer Schriftgröße folgen. Der letzt  genannte Text wird vom durchschnittlichen Leser überlesen, der  potentielle Patient vielmehr mit dem eingangs angeführten Text in  Fettdruck angelockt. Diese Art der Darstellung ist marktschreierisch und  schon deshalb berufswidrig.
Auf das weitere Vorbringen der  Kläger, es sei keinesfalls selbstverständlich, Patienten Zahnersatz aus  einem deutschen Labor anzubieten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht  an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass bei dem durchschnittlich  aufmerksamen Leser der Anzeigen der falsche Eindruck entsteht, dass in  der Praxis der Kläger nur Zahnersatz aus deutschen Laboren verwendet  werde, und zwar zuschlagsfrei, jedenfalls zu besonders günstigen  Konditionen.
Die Regelung in Ziffer 2. des angefochtenen  Bescheides wird ebenfalls materiell rechtlich zu Recht auf § 21 Abs. 1  der Berufsordnung gestützt. Soweit die Antragsteller in ihren Anzeigen  befristete Sonderaktionen anbieten, etwa - wie in der ersten  Anzeigenserie geschehen - in Form einer "Sommeraktion", steht auch hier  der "Verkauf" zahnärztlicher Leistungen in einem bestimmten Zeitraum und  nicht die sachlich angemessene Information des Patienten über  Zahnersatzleistungen im Vordergrund. Die Antragsteller treten nach außen  insoweit wie jeder Anbieter gewerblicher Leistungen mit saisonalen  Angeboten auf. Dies ist mit den Gemeinwohlbelangen einer ordnungsgemäßen  zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung und der Erhaltung des  Vertrauens in die berufliche Integrität von Zahnärzten nicht vereinbar,  weil auch insoweit die Information von möglichen Patienten eindeutig  hinter das Ziel der Verkaufsförderung zurück tritt.
Hieran  anknüpfend ist die Formulierung in der Anzeige von September 2007  marktschreierisch, dass die Kläger "ihr Partner für faire Konditionen in  N. " seien. Mit dieser Formulierung genügen die Anzeigen nicht der  allgemeinen Anforderung, dass auch die werbende Tätigkeit von  Heilberufen das öffentliche Interesse daran berücksichtigen muss, die  vorbeugende und heilende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicher zu  stellen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche  Integrität von Ärzten zu schützen.
Die Anordnung der sofortigen  Vollziehung entspricht aus den Gründen des Beschlusses des Gerichts vom  20. Mai 2008 im Verfahren 5 L 208/08 den gesetzlichen Anforderungen. Die  Androhung des Zwangsgeldes ist gemäß § 55 VwVfG NRW ebenfalls  rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159  S. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V.  m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.