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Werbung mit Erfolgsversprechen

 | Gericht:  Landgericht (LG) Bonn  | Aktenzeichen: 11 O 102/05 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Berufliche Kommunikation

Beschlusstext


Tenor

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich mit dem folgenden Text zu werben:

„Brustkrebs - ein lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie“

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnern je zu ½ auferlegt.

Streitwert: EUR 10.000,00.


Gründe

Die einstweilige Verfügung ist in Kenntnis der Schutzschrift vom 06.07.2005 ergangen. Die Werbeaussage ist dahin zu verstehen, dass Brustkrebs ein in allen Fällen lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie sei.


Ausdruck Urteil - PDF