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Werbung mit einem Hol- und Bringservice für Zahnersatz aus Pflege- und Altenheimen zur Reinigung in der Praxis

 | Gericht:  Bundesgerichtshof (BGH)  | Aktenzeichen: I ZR 114/93 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation

Urteilstext


Tatbestand

Die Kläger sind Erben des am 28. Dezember 1994 verstorbenen früheren Klägers Privatdozent Dr. med. Gerhard ... Dieser war - wie der Beklagte - ein freiberuflich tätiger Pathologe und unterhielt seine Praxis in ... (in Räumen, die er von dem ... -Krankenhaus gemietet hatte).

Der Beklagte arbeitet bei Gewebeuntersuchungen seit etwa Mitte 1988 mit einem Fahrdienst für medizinisches Probengut zusammen, der für die Praxis des Beklagten in ... gegen eine tägliche Pauschale von 15, -- DM Untersuchungsmaterial u. a. vom …-Krankenhaus in ... und vom … -Krankenhaus in ... abholt und zurückbringt. Auf Probengut für die Schnellschnittdiagnostik bezieht sich dieser Botendienst nicht.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte mit dem Einsatz des Botendienstes für seine pathologische Praxis gegen Standesrecht, insbesondere §§ 15 und 18 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte/Ärztinnen vom 6. März 1991 (Rheinisches Ärzteblatt 1991, 284, 287, im folgenden: BOÄ) verstößt und damit wettbewerbsrechtlich unlauter handelt.

Diese Vorschriften haben - soweit es hier von Bedeutung ist - folgenden Wortlaut:

"§ 15 Kollegiales Verhalten

(1) Ärzte/Ärztinnen haben sich untereinander kollegial und rücksichtsvoll zu verhalten ... Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen/eine Kollegin aus seiner/ihrer Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungsweise zu verdrängen... "

"§ 18 Verbot der Zuweisung gegen Entgelt

Dem Arzt/der Ärztin ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. "

Die Kläger sind der Ansicht, es sei standes- und wettbewerbswidrig, wenn ein Pathologe wie der Beklagte einen Botendienst benutze, um Probengut über Entfernungen von mehr als 40 km (Luftlinie) befördern zu lassen. Bei einer solchen räumlichen Entfernung von seinem Auftraggeber könne ein Pathologe nicht mehr mit Schnellschnittuntersuchungen beauftragt werden, wie sie insbesondere während der Durchführung von Operationen erforderlich werden könnten. Dies bedeute eine unvertretbare Verschlechterung der medizinischen Versorgung der Patienten. Da der Beklagte den Botendienst zudem für die Auftraggeber unentgeltlich durchführe, lasse er diesen mit seiner Dienstleistung geldwerte Vorteile für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial zukommen.

Der frühere Kläger hat beantragt,

1.
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, mit eigenen oder fremden Fahrzeugen und mit eigenem oder fremdem Personal einen Hol- und Bringedienst für von ihm als Pathologe zu untersuchendes Untersuchungsgut (Präparate) von und zu Krankenhäusern sowie von und zu Ärzten in einer Entfernung von mehr als 40 km Luftlinie zu betreiben oder für sich durch Dritte betreiben zu lassen,

2.
den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang ab 1988 das Evangelische J. -St. -Krankenhaus in S. sowie das Krankenhaus E. in Ki. und durch welche (richtig: und welche) Ärzte durch den Hol- und Bringedienst des Beklagten bedient werden,

3.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der im Klageantrag zu Ziffer 1 beschriebenen Handlung entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte hat dagegen vorgebracht, von den Ärzten des ... -Krankenhauses und des ... -Krankenhauses würden Schnellschnittuntersuchungen nicht veranlaßt. Er werde von den Ärzten dieser Krankenhäuser mit pathologischen Untersuchungen beauftragt, weil diese Vertrauen in seine Sachkunde und Zuverlässigkeit hätten. Mögliche Kostenvorteile der Krankenhäuser durch den Botendienst träten demgegenüber wegen ihrer Geringfügigkeit völlig zurück.

Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision hat der frühere Kläger seine Klageanträge weiterverfolgt. Nach seinem Tod haben seine Erben das Verfahren fortgeführt. In der mündlichen Revisionsverhandlung haben die Parteien das Unterlassungsbegehren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

A.
Unterlassungsantrag

I.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagte durch den Einsatz seines Hol- und Bringdienstes nicht wettbewerbsrechtlich unlauter handele.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG i. V. mit § 18 BOÄ sei nicht gegeben. Ein Arzt, der Untersuchungsmaterial an den Beklagten gebe, erhalte dafür kein Entgelt oder andere Vorteile.

Der Beklagte verstoße auch nicht gegen § 1 UWG i. V. mit § 15 Abs. 1 S. 4 BOÄ. Der Beklagte verdränge den Kläger nicht aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber, sondern mache ihm nur Wettbewerb, nicht anders, als wenn er seine Praxis in die Nähe derjenigen des Klägers verlegt hätte.

Das Verhalten des Beklagten sei auch nicht im Hinblick auf die ärztliche Standesauffassung unlauter. Nach einem Schreiben des Berufsverbands Deutscher Pathologen e. V. und nach der Stellungnahme der Bundesärztekammer werde allerdings ein überregionaler Botendienst (bei einer Transportentfernung von über 30 bis 40 km Luftlinie) als unlauter und standeswidrig angesehen. Die Begründung dafür könne jedoch nicht überzeugen. Es werde geltend gemacht, ein überregionaler kostenloser Botendienst, der Vorteile bei der Praxisorganisation sowie den Personal- und Portokosten mit sich bringe, sei geeignet, Wettbewerber, die ein solches Angebot nicht vorhielten, aus dem Wettbewerb zu verdrängen. Diese Vorteile seien jedoch von der Transportentfernung unabhängig. Zum anderen werde vorgebracht, bei Entfernungen von über 40 km seien notwendige medizinische Maßnahmen wie Schnellschnittuntersuchungen nicht mehr möglich. Dagegen spreche jedoch, daß der Zeitaufwand für den Transport nur zu einem geringen Teil von der Entfernung abhängig sei. Zumindest in gleichem Maß hänge er von dem Verkehrsaufkommen ab. Zudem solle der Postversand von Untersuchungsgut nicht zu beanstanden sein. Dessen Risiken für die Unversehrtheit des Untersuchungsguts und seine rasche Zustellung seien jedoch größer als bei einem Botendienst und würden ebenfalls die Schnellschnittdiagnostik ausschließen.
Medizinische Gründe sprächen dafür, jeweils nur einen einzigen Pathologen mit den vor, während und nach einer Operation durchzuführenden Untersuchungen zu betrauen. Die Gewichtung dieser Gründe müsse aber dem behandelnden Arzt überlassen bleiben. Es bestehe keine Gefahr, daß das Angebot eines (kostenlosen) Botendienstes über eine weite Strecke die Entschließung des die Untersuchung anfordernden Arztes unsachlich beeinflusse mit der Folge, daß die medizinischen Überlegungen in den Hintergrund träten.

II.
Nachdem der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist insoweit nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Danach waren die Kosten hinsichtlich des Unterlassungsantrags den Klägern aufzuerlegen, weil dieser Antrag nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu Recht abgewiesen worden ist.

1. a)
Mit seinem Unterlassungsantrag hat der frühere Kläger in erster Linie begehrt, dem beklagten Pathologen uneingeschränkt zu verbieten, einen Hol- und Bringdienst (von und zu Krankenhäusern oder Ärzten) für Untersuchungsmaterial über eine Entfernung von mehr als 40 km Luftlinie zu betreiben. Dieses Verbot sollte unabhängig davon gelten, ob der Beklagte die Kosten dieses Dienstes seinen Auftraggebern in Rechnung stellt oder nicht. Dieses Klageziel ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Antrags, der keine entsprechende Einschränkung enthält, sondern auch daraus, daß der frühere Kläger im Berufungsverfahren den Unterlassungsausspruch des landgerichtlichen Urteils verteidigt hat, obwohl dessen Begründung ausdrücklich nicht auf die Unentgeltlichkeit des Botendienstes abgestellt hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, GRUR 1995, 216, 219 = WRP 1995, 320 - Oxygenol II).

b)
Dieses Begehren war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden hat, unbegründet.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß Verstößen gegen die ärztliche Berufsordnung gegebenenfalls auch mit der Klage auf Unterlassung gemäß § 1 UWG begegnet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 120/87, GRUR 1989, 758, 759 = WRP 1990, 319 - Gruppenprofil). Nach seiner Ansicht verstößt der Beklagte aber keinesfalls schon dadurch gegen § 15 BOÄ, daß er im Rahmen seiner Praxis überhaupt einen Botendienst für Untersuchungsmaterial betreibt. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei.

Dem Beklagten kann nicht schon deshalb der Vorwurf eines unlauteren Verdrängungswettbewerbs gemacht werden, weil er durch den Botendienst nicht nur die mit dem Postversand verbundenen Risiken für die Qualität und Schnelligkeit seiner Untersuchungen ausschaltet, sondern es zugleich erleichtert, seine Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Es ist vielmehr Sinn des Wettbewerbs, der auch unter Ärzten in zulässigem Umfang bestehen darf, Anreize zu derartigen Verbesserungen des Angebots zu geben. Insofern unterscheidet sich ein überregionaler auch nicht von einem regionalen Botendienst, der von den Standesorganisationen der Ärzte unstreitig nicht als unlauterer Verdrängungswettbewerb angesehen wird.

Der Botendienst ist aber auch nicht deshalb unlauter, weil er Auftraggebern einen Anreiz bietet, den Beklagten als Pathologen mit Untersuchungen zu beauftragen, obwohl er für andere wichtige Aufgaben, die zum Berufsbild des Pathologen gehören, nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Verfügung steht. Zu solchen Leistungen gehören Untersuchungen zur Schnellschnittdiagnostik, die der Beklagte schon wegen der räumlichen Entfernung zu seinen Auftraggebern in ... und ... nicht ausführt. Auch Obduktionen oder Fallbesprechungen und pathologisch-anatomische Gespräche, die seine Anwesenheit erfordern würden, sind dem Beklagten nicht oder kaum möglich. Ebenso kann der Beklagte nicht wie andere Pathologen, die nur Aufträge aus dem regionalen Umfeld ihrer Praxis übernehmen, ohne weiteres mit allen in einem Einzelfall notwendig werdenden Untersuchungen betraut werden.

Der Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Leistungen, die zum Berufsbild des Pathologen gehören, anzubieten und auszuführen. Es mag - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - in bestimmten Fällen medizinische Gründe dafür geben, alle in Betracht kommenden Untersuchungen an einen einzigen - im regionalen Umkreis des Auftraggebers tätigen - Pathologen zu vergeben. In gleicher Weise kann es aber auch gewichtige fachliche Gründe geben, einen Pathologen, der seine Praxis in größerer Entfernung unterhält, zu beauftragen. Dies kann etwa an dessen besonderer Sachkunde oder einer besonders guten technischen Ausstattung seiner Praxis liegen. So erhalten unstreitig spezialisierte pathologische Institute an Universitäten Aufträge aus Entfernungen von teilweise über 100 km. Die Entscheidung, wie derartige Erwägungen bei der Auftragsvergabe zu gewichten sind, ist Sache des behandelnden Arztes. Es stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Berufsrechts und auch des Wettbewerbsrechts, die Entscheidungsfreiheit des behandelnden Arztes dadurch einzuschränken, daß es den Pathologen bereits untersagt wird, mit der Einrichtung eines Botendienstes eine entscheidende Voraussetzung für sinnvolle überregionale Angebote zu schaffen.

2. a)
Das Berufungsgericht hat dem Vorbringen des früheren Klägers zutreffend entnommen, daß dieser mit seinem Unterlassungsantrag - als Minus gegenüber seinem umfangreicheren Unterlassungsbegehren - auch erstrebt hat, daß der Beklagte verurteilt wird, seinen Botendienst zu unterlassen, wenn er für diesen von seinen Auftraggebern kein Entgelt verlangt.

b)
Das Berufungsgericht hat auch insoweit die Klage zu Recht abgewiesen.

(1) Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch seine Botendienste auch dann nicht gegen § 1 UWG verstößt, wenn er dafür kein Entgelt in Rechnung stellt, ist rechtsfehlerfrei.

aa)
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verbietet es § 18 BOÄ nicht, im Rahmen der Abwicklung eines Auftrags Untersuchungsmaterial kostenlos abzuholen und zurückzubringen. Diese Leistung ist Teil der Gesamtleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, kein durch § 18 BOÄ verbotener zusätzlicher Vorteil, der als Gegenleistung für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial gewährt würde. Die Inanspruchnahme des beauftragten Pathologen, die ohne einen Versand in der einen oder anderen Form nicht möglich wäre, wird durch den kostenlosen Transport als solche für den Auftraggeber verbilligt. Ein Preiswettbewerb dieser Art ist auch im Gesundheitswesen nicht grundsätzlich unlauter, sondern auch dort durchaus erwünscht, wenn dabei nicht gegen zwingende (Gebühren-)Vorschriften verstoßen wird.

Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, der Beklagte gewähre den auftraggebenden Krankenhäusern dadurch unter Verstoß gegen § 18 BOÄ Vorteile für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial, daß er ihnen durch seinen kostenlosen Botendienst die sonst für den Versand und für Verpackungen notwendigen Kosten erspare. Daß bei den Auftraggebern solche Ersparnisse eintreten, kann unterstellt werden; diese Ersparnisse sind jedoch Folge der Art und Weise der Leistungserbringung durch den Beklagten, keine zusätzlich gewährten Vorteile für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial. Aus der vom Landgericht eingeholten Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 2. April 1992 geht im übrigen hervor, daß Portokosten und Kosten für Versandmaterial ohnehin grundsätzlich von den Pathologen übernommen werden.

Die Kläger haben nicht geltend gemacht, daß es der Beklagte mit seinem unentgeltlichen Botendienst Krankenhäusern oder Ärzten ermöglichen wolle, ihrerseits (zu Unrecht) Kosten für den Versand oder die Verpackung von Untersuchungsmaterial gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Eine solche Annahme scheidet auch dann aus, wenn mit den Klägern davon ausgegangen wird, daß diese Kosten mit den Pflegesätzen abgegolten sein sollen. Denn die pauschal jeweils für künftige Zeiträume vereinbarten Pflegesätze sollen gerade Einzelabrechnungen (oder Rückerstattungen) wegen einzelner ersparter Aufwendungen entbehrlich machen. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ärzte Portoauslagen den Patienten oder den Sozialversicherungsträgern in Rechnung stellen, wenn solche Auslagen nicht entstanden sind.

Das kostenlose Abholen und Zurückbringen von Untersuchungsmaterial verzerrt auch nicht den Wettbewerb zwischen den Laborärzten, sondern kann im Verhältnis zum Auftraggeber Standortnachteile der einzelnen Ärzte ausgleichen. Wäre es Laborärzten, deren Praxen von ihren Auftraggebern entfernter liegen als die anderer Ärzte, untersagt, ihre Leistung durch Einrichtung eines kostenlosen Botendienstes zu verbilligen, bestünde die Gefahr, dass ihre Untersuchungsleistungen auch bei fachlich besserer Qualität aus Kostengründen bei der Auftragsvergabe unberücksichtigt blieben. Gerade der vorliegende Fall zeigt dies sehr deutlich: Nur durch die Einrichtung seines für den Auftraggeber kostenlosen Transportdienstes war es dem Beklagten möglich, seine Untersuchungsleistungen dem ... -Krankenhaus als Auftraggeber nicht teurer anzubieten als dies dem früheren Kläger möglich war, der seine Praxis in Räumen, die er von diesem Krankenhaus gemietet hatte, unterhalten hatte.

bb)
Ob eine - über § 18 BOÄ hinausgehende - einheitliche und gefestigte Standesauffassung unter den Ärzten besteht, die es mißbilligt, daß Laborärzte einen kostenlosen Botendienst über eine Entfernung von mehr als 40 km einrichten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die gerichtlich eingeholte Stellungnahme der Bundesärztekammer äußert sich dazu nicht, sondern gibt nur das Beratungsergebnis maßgeblicher Gremien dieser Körperschaft wieder. Gegen das Bestehen einer einheitlichen und gefestigten Standesauffassung spricht die unstreitige Tatsache, daß regionale Botendienste (bei Entfernungen bis 30 oder 40 km), deren Zulässigkeit weder von den Parteien noch von den im Verfahren vorliegenden Äußerungen ärztlicher Gremien in Zweifel gezogen wird, für den Auftraggeber kostenlos sind.

Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, der Beklagte gewähre den auftraggebenden Krankenhäusern dadurch unter Verstoß gegen § 18 BOÄ Vorteile für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial, daß er ihnen durch seinen kostenlosen Botendienst die sonst für den Versand und für Verpackungen notwendigen Kosten erspare. Daß bei den Auftraggebern solche Ersparnisse eintreten, kann unterstellt werden; diese Ersparnisse sind jedoch Folge der Art und Weise der Leistungserbringung durch den Beklagten, keine zusätzlich gewährten Vorteile für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial. Aus der vom Landgericht eingeholten Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 2. April 1992 geht im übrigen hervor, daß Portokosten und Kosten für Versandmaterial ohnehin grundsätzlich von den Pathologen übernommen werden.

Die Kläger haben nicht geltend gemacht, daß es der Beklagte mit seinem unentgeltlichen Botendienst Krankenhäusern oder Ärzten ermöglichen wolle, ihrerseits (zu Unrecht) Kosten für den Versand oder die Verpackung von Untersuchungsmaterial gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Eine solche Annahme scheidet auch dann aus, wenn mit den Klägern davon ausgegangen wird, daß diese Kosten mit den Pflegesätzen abgegolten sein sollen. Denn die pauschal jeweils für künftige Zeiträume vereinbarten Pflegesätze sollen gerade Einzelabrechnungen (oder Rückerstattungen) wegen einzelner ersparter Aufwendungen entbehrlich machen. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, daß Ärzte Portoauslagen den Patienten oder den Sozialversicherungsträgern in Rechnung stellen, wenn solche Auslagen nicht entstanden sind.

Das kostenlose Abholen und Zurückbringen von Untersuchungsmaterial verzerrt auch nicht den Wettbewerb zwischen den Laborärzten, sondern kann im Verhältnis zum Auftraggeber Standortnachteile der einzelnen Ärzte ausgleichen. Wäre es Laborärzten, deren Praxen von ihren Auftraggebern entfernter liegen als die anderer Ärzte, untersagt, ihre Leistung durch Einrichtung eines kostenlosen Botendienstes zu verbilligen, bestünde die Gefahr, daß ihre Untersuchungsleistungen auch bei fachlich besserer Qualität aus Kostengründen bei der Auftragsvergabe unberücksichtigt blieben. Gerade der vorliegende Fall zeigt dies sehr deutlich: Nur durch die Einrichtung seines für den Auftraggeber kostenlosen Transportdienstes war es dem Beklagten möglich, seine Untersuchungsleistungen dem ... -Krankenhaus als Auftraggeber nicht teurer anzubieten als dies dem früheren Kläger möglich war, der seine Praxis in Räumen, die er von diesem Krankenhaus gemietet hatte, unterhalten hatte.

cc)
Die Beurteilung, daß der Beklagte mit der Einrichtung seines kostenlosen Botendienstes nicht gegen § 1 UWG verstößt, steht - entgegen der Ansicht der Revision - nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 22. Juni 1989 (I ZR 120/87, GRUR 1989, 758 - Gruppenprofil). In diesem Verfahren war das Verhalten eines Laborarztes zu beurteilen, der geschäftsführender Gesellschafter einer ärztlichen Laborgemeinschaft war und zugleich in demselben Anwesen ein eigenes Speziallabor unterhielt. Dieser hatte in einem Rundschreiben - auch in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter - seinen Mitgesellschaftern in Aussicht gestellt, daß diese von Nebenkosten aus der Inanspruchnahme des Gemeinschaftslabors befreit würden, falls sein eigenes Speziallabor zugleich mit Analysen beauftragt werde. In diesem Fall hat der Senat einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot, für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren, unter der Voraussetzung angenommen, daß die zugesagten Vorteile über die anteilsmäßige Minderung der Nebenkosten für Versand und Verpackung hinausgingen. Denn in diesem Fall würden nicht nur die Rationalisierungsvorteile eines gemeinsamen Versands von Untersuchungsmaterial weitergegeben, sondern ein Entgelt für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial geleistet. Anders als im vorliegenden Fall ging es bei der Entscheidung "Gruppenprofil" somit nicht darum, ob ein Laborarzt seine eigene Leistung gegenüber allen Auftraggebern verbilligen darf, sondern um die Zuwendung von Vorteilen bei der Abwicklung anderer Laboraufträge unter der Bedingung der Zuweisung von Untersuchungsmaterial.

(2) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht geprüft, ob der Beklagte mit seinem kostenlosen Botendienst unzulässig eine Zugabe gewähre, bleibt ohne Erfolg.

Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 ZugabeVO kann nur eine von der Hauptware oder -leistung verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenware oder -leistung sein. Unselbständige Bestandteile der entgeltlichen Hauptleistung können schon begrifflich keine Zugabe sein. Maßgebend ist dabei, ob die angesprochenen Verkehrskreise die zusätzliche Leistung noch als eine sachliche, zur Hauptleistung gehörende Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung ansehen (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank m.w.N.). Der Transport des Untersuchungsmaterials ist in diesem Sinne Teil der Hauptleistung; eine andere Sicht des Verkehrs ist auch nicht behauptet worden.

B.
Sonstige Anträge

Die Revision gegen die Abweisung der Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht kann aus denselben Gründen, aus denen der Unterlassungsantrag ohne Erfolg geblieben wäre, keinen Erfolg haben.

C.
Die Revision der Kläger war danach, soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, zurückzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Klägern aufzuerlegen (§§ 91, 91 a Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).


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