Werbung mit dem Alleinstellungsmerkmal „ ... Behandlung weltweit nur an wenigen Orten möglich“

 | Gericht:  Landgericht (LG) Bremen  | Aktenzeichen: 12 O 71/05 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Berufliche Kommunikation

Beschlusstext


I.
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den
Vorsitzenden allein - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 100.000,00‚ ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder
sonst werblich zu behaupten oder behaupten zu lassen:

„Sie haben in dieser Praxis die Möglichkeit, eine Kombination von klassischer Schulmedizin mit der traditionellen chinesischen Medizin im Bereich der Hämato/Onkologie in einer Person zu wählen, dies ist weltweit nur an wenigen Orten
möglich“

wie beispielsweise in der als - Anlage AST 1 (nicht verfügbar) - überreichten Zeitungsanzeige geschehen.

II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.
Der Verfahrenswert wird auf EUR 12.000,00 festgesetzt.


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