Urteilstext
Tenor
Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im geschäftlichen Verkehr
1.
für eine "Magnetfeldtherapie" mit den folgenden Angaben zu werben:
1.1.
"Magnetfeldtherapie …bei Entzündungen und krankhaften Veränderungen von Knochen, Muskeln und Organen, in der Orthopädie vor allem bei der Osteoporose und den Arthrosen als ergänzende Methode bei Reizzuständen in Gelenken und eingeschränkter Knochenheilung, vor allem, wenn operative Verfahren nicht in Frage kommen",
1.2.
"Patienten berichten immer wieder über deutliche Besserungen ihrer Beschwerden",
1.3.
"heilsamen Wirkung der Magnetfelder",
1.4.
"Einsatz bei einer Vielzahl von Krankheiten",
1.5.
"Magnetfeldtherapie zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei verschiedenen Erkrankungen des Bewegungsapparates",
1.6.
"Magnetfeldtherapie … als unterstützende Maßnahme zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei der Osteoporose und Arthrosetherapie",
1.7.
mit der Wirkung:
1.7.1.
"gesteigerte Energie- und Nährstoffversorgung",
1.7.2.
"optimierte Sauerstoffversorgung",
1.7.3.
"verbesserte Durchblutung",
1.7.4.
"erhöhte Nervenregeneration",
1.7.5.
"vermehrter Abtransport von Schadstoffen aus der Zelle",
1.7.6.
"Stimulation des gesamten Immunsystems",
1.7.7.
"aktiver Knochenaufbau", sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage A 1 wiedergegeben;
2.
für eine "Lasertherapie" mit den folgenden Angaben zu werben:
2.1.
"Unentbehrlich bei vielen Krankheitsbildern",
2.2.
"Wegen ihrer heilungsfördernden … Wirkung",
2.3.
"Wegen ihrer … schmerzstillenden Wirkung",
2.4.
"Die therapeutische Wirksamkeit dieser physikalischen Methode ist durch langjährige klinische Erprobung erwiesen",
2.5.
"… die Therapie … ist also bei sehr schmerzhaften Gelenken und Muskel/Sehnen zu empfehlen",
2.6.
"Lasertiefenwärmebestrahlungen helfen bei Sehnenreizzuständen",
sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage A 1 wiedergegeben.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Antragsstellers gehören unter anderem der Hamburger Apothekerverein e.V., der BVDVA Bundesverband Deutscher Versandapotheken, 117 Unternehmen der Heilmittelbranche (darunter 51 Unternehmen in der Branche Medizinprodukte) sowie verschiedene Apotheken, Ärzte und Kliniken. Auf die als Anlage A 13 zur Akte gereichte Mitgliederliste sowie die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin des Verfügungsklägers, die die Richtigkeit der Mitgliederliste bestätigt, (Anlage A 14) wird verwiesen.
Der Verfügungsbeklagte ist Arzt. Er wirbt im Internet unter der Domain www.t.de für die hier streitgegenständlichen Behandlungen und Wirkungsauslobungen. Insoweit wird auf die zur Akte gereichte Anlage A 1 (Bl. 20 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 09.04.2014 mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Auf diese Abmahnung reagierte der Verfügungsbeklagte nicht.
Nach Ansicht des Verfügungsklägers wirbt der Verfügungsbeklagte vorliegend unter maßgeblicher Verletzung der Vorschriften des UWG. Ein eindeutiges Zuwiderhandeln gegen die einschlägigen Wettbewerbsvorschriften sei auch geeignet, den Wettbewerb nachhaltig zu beeinflussen.
Die Behandlungsmethode der Magnetfeldtherapie werde als umfassendes Heilmittel beworben. Die Wirkung einer solchen Behandlung sei wissenschaftlich jedoch ungesichert und in keiner Weise belegt. Einen Beleg für die Wirkung von Magnetbehandlungen auf den menschlichen Körper gebe es nicht. Diese Erkenntnisse seien aktuell und würden dem Erkenntnisstand anerkannter Fachleute der physikalischen Medizin entsprechen.
Es gelte die allgemeine Erkenntnis, dass derjenige, der im geschäftlichen Verkehr mit gesundheitsbezogenen Angaben werbe, die wissenschaftlich ungesichert seien, die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Angaben zutreffend und richtig seien. Da es in der Magnetfeldtherapie an der wissenschaftlichen Anerkennung fehle, sei auch ihre Anpreisung innerhalb der Fachkreise zu deren Täuschung geeignet.
Auch die Aussagen zur Lasertherapie seien irreführend. Der Verfügungsbeklagte bewerbe eine sogenannte Softlaserbehandlung, die mit vergleichsweise schwachen Strahlungsintensitäten arbeite. Eine Wirksamkeit für die ausgelobten Wirkungen sei bislang nicht belegt worden. Zwar gebe es immer wieder angebliche Erfolgsberichte, aber immer da wo sich die Softlasertherapie mit einer Placebobehandlung habe vergleichen lassen müssen, habe man mit beiden Methoden gleiche Wirkungen erzielt. Insbesondere durch die vielen kontroversen Veröffentlichungen zu dem Thema der Softlasertherapie stehe die wissenschaftliche Umstrittenheit der beworbenen Softlasertherapie fest. Daher dürfe auch mit den hier angegriffenen Aussagen nicht geworben werden.
Der Verfügungskläger behauptet, ihm gehöre eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen des Verfügungsbeklagten auf demselben Markt vertreiben. Insoweit sei in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass eine Mindestanzahl von Mitgliedern nicht erforderlich sei. Es müssten lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht derart repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers ausgeschlossen werden könne.
Auch konkurrierte der Verfügungsbeklagte auf demselben Markt, auf welchem sich die hier betroffenen Mitglieder des Verfügungsklägers gleichfalls wirtschaftlich betätigten. Der Begriff "Markt" im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei dabei ausschließlich dahin zu verstehen, dass der örtliche Markt gemeint sei. Aus dieser weiten Auslegung folge auch gleichzeitig, dass das Merkmal "Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art" in einem weiteren Sinne zu verstehen sei, als das nur Waren gemeint seien, welche unmittelbar mit dem beworbenen Produkt konkurrieren. Einzubeziehen seien immer Mitgliedsunternehmen, bei denen nicht eine ganz unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung durch die beanstandete Werbemaßnahme mit einer gewissen – sei es auch nur geringen – Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden könnten.
Der Verfügungskläger sei auch nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.
Der Verfügungskläger beantragt,
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr
1. für eine "Magnetfeldtherapie" mit den folgenden Angaben zu werben:
1.1.
"Magnetfeldtherapie …bei Entzündungen und krankhaften Veränderungen von Knochen, Muskeln und Organen, in der Orthopädie vor allem bei der Osteoporose und den Arthrosen als ergänzende Methode bei Reizzuständen in Gelenken und eingeschränkter Knochenheilung, vor allem, wenn operative Verfahren nicht in Frage kommen",
1.2.
"Patienten berichten immer wieder über deutliche Besserungen ihrer Beschwerden",
1.3.
"heilsamen Wirkung der Magnetfelder",
1.4.
"Einsatz bei einer Vielzahl von Krankheiten",
1.5.
"Magnetfeldtherapie zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei verschiedenen Erkrankungen des Bewegungsapparates",
1.6.
"Magnetfeldtherapie … als unterstützende Maßnahme zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei der Osteoporose und Arthrosetherapie",
1.7. mit der Wirkung:
1.7.1.
"gesteigerte Energie- und Nährstoffversorgung",
1.7.2.
"optimierte Sauerstoffversorgung",
1.7.3.
"verbesserte Durchblutung",
1.7.4.
"erhöhte Nervenregeneration",
1.7.5.
"vermehrter Abtransport von Schadstoffen aus der Zelle",
1.7.6.
"Stimulation des gesamten Immunsystems",
1.7.7.
"aktiver Knochenaufbau",
sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage A 1 wiedergegeben;
2.
für eine "Lasertherapie" mit den folgenden Angaben zu werben:
2.1.
"Unentbehrlich bei vielen Krankheitsbildern",
2.2.
"Wegen ihrer heilungsfördernden … Wirkung",
2.3.
"Wegen ihrer … schmerzstillenden Wirkung",
2.4.
"Die therapeutische Wirksamkeit dieser physikalischen Methode ist durch langjährige klinische Erprobung erwiesen",
2.5.
"… die Therapie … ist also bei sehr schmerzhaften Gelenken und Muskel/Sehnen zu empfehlen",
2.6.
"Lasertiefenwärmebestrahlungen helfen bei Sehnenreizzuständen",
sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage A 1 wiedergegeben;
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass nach summarischer Prüfung die angeworbenen Behandlungsmethoden nicht als "Scharlatanerie" abzutun seien.Es sei gerade nicht so, dass durch ihn irgendwelche haltlosen Therapien angeboten würden, die keinen Niederschlag in der Wissenschaft fänden. Dies würden auch zahlreiche Studien ausweislich bzw. in der Literatur belegen.
Zudem befände sich auch der Vermerk "Im Rahmen der Erfahrungsmedizin" auf den in Bezug genommenen Seiten der website. In erster Linie beziehe er sich auf Patientenberichte aus eigener Erfahrung, Mitteilung von Kollegen oder aus Fachzeitschriften.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Die Antragsbefugnis des Verfügungsklägers folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 2, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG. Dem Verfügungskläger gehört auch die für die Antragsbefugnis erforderliche Anzahl von Mitgliedern an. Eine Mindestanzahl betroffener Mitglieder ist hier nicht erforderlich. Es müsse lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht derart repräsentativ sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers ausgeschlossen werden kann. Da zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers verschiedene Ärzte, Apotheken und Unternehmen aus der Heilmittelbranche zählen, reicht dies aus, um ein missbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers auszuschließen. Da die Voraussetzung der "betroffenen Mitglieder" weit auszulegen ist, ist hier nicht erforderlich, dass zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers eine bestimmte Anzahl an Orthopäden zählen muss.
Der Antrag ist auch begründet, da ein Verfügungsanspruch gegeben ist.
Der Verfügungskläger kann gemäß §§ 3 Nr. 1 HWG, 4 Nr. 11 UWG, 3 UWG, 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen verlangen. Denn der Verfügungsbeklagte erweckt durch die Äußerungen in der angegriffenen Form den Eindruck einer therapeutischen Wirkung der Magnetfeld- bzw. Lasertherapie, der wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist.
Die hier streitgegenständlichen Werbeaussagen zur Magnetfeldtherapie und Softlasertherapie verstoßen gegen § 3 Nr. 1 HWG.
Nach § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig, wobei eine Irreführung gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 HWG insbesondere dann vorliegt, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
Bei den beworbenen Therapien handelt es sich um Verfahren bzw. Behandlungen im Sinne des § 3 HWG. Der Verfügungsbeklagte wirbt u.a. damit, dass die Magnetfeldtherapie zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung, verbesserte Durchblutung, erhöhte Nervenregeneration und einem aktiven Knochenaufbau. Des Weiteren wirbt er für Lasertherapie u.a. mit den Aussagen, diese habe eine heilungsfördernde und schmerzstillende Wirkung, sei unentbehrlich bei vielen Krankheitsbildern sowie Lasertiefenwärmebestrahlungen helfen bei Sehnenreizzuständen.
Die therapeutische Wirksamkeit der Behandlungen muss grundsätzlich durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien bestätigt sein und muss eine gesicherte Kenntnis der Wissenschaft darstellen. Die Darlegungs- und Beweislast für die therapeutische Wirksamkeit dieser Behandlungen liegt bei dem Verfügungsbeklagten, da der Verfügungskläger substantiiert dargelegt hat, dass die therapeutischen Wirksamkeiten der Magnetfeldtherapie nicht belegt sind und die therapeutische Wirksamkeit der Lasertherapie umstritten ist.
Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen.
Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten liegen eine Irreführung und damit ein Verstoß gegen § 3 HWG auch vor, soweit der Verfügungsbeklagte mit den Anwendungsgebieten der Therapien wirbt. Der Verfügungsbeklagte wirbt mit der Aussage, die "Magnetfeldtherapie bei Entzündungen und krankhaften Veränderungen von Knochen, Muskeln und Organen, in der Orthopädie vor allem bei der Osteoporose und den Arthrosen als ergänzende Methode bei Reizzuständen in Gelenken und eingeschränkter Knochenheilung, vor allem, wenn operative Verfahren nicht in Frage kommen" bzw. damit, dass die Lasertherapie zur Therapie bei sehr schmerzhaften Gelenken und Muskel / Sehen sehr zu empfehlen sei. Die Auflistung dieser Einsatzgebiete erfolgt im unmittelbaren Anschluss und im selben Textblock wie die Ausführungen zu den vermeintlichen Wirkungsweisen der Magnetfeldtherapie und Lasertherapie. Hierdurch wird bei einem durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck erweckt, dass die zuvor genannten therapeutischen Wirkungen insbesondere im Bereich dieser Anwendungsgebiete erzielt werden. Bei dem durch die Werbung angesprochenen Patienten wird der irrige Eindruck erweckt, dass es sich um eine Therapie handele, die für die genannten Anwendungsbereiche wissenschaftlich geprüft und klinisch bewährt ist. Anders als bei Werbung von Heilpraktikern und Homöopathen, deren Verfahren – wie auch dem Verbraucher bekannt ist – eben häufig darauf beruhen, dass keine klassische Schulmedizin angewandt wird und deren Verfahren und Behandlungen gerade nicht (alle) wissenschaftlich bestätigt sind, geht der Verbraucher bei von Ärzten betriebener Werbung davon aus, dass diese auf medizinischen Erkenntnissen fußt. Auch kann eine spätere Aufklärung des Mediziners in einem persönlichen Gespräch mit dem Patienten die Eignung der Werbung zur Irreführung nicht mehr beseitigen, da in diesem Zeitpunkt der Werbeerfolg bereits eingetreten ist und der Patient sich bereits entschieden hat, den Arzt aufzusuchen.
Auch das Vorbringen des Verfügungsbeklagten, dass auf der Homepage ebenfalls angegeben sei, dass er durch "Fortbildung, Erfahrung und Austausch mit anderen Ärzten und Therapeuten, nicht aber durch wissenschaftliche Studien bestimmte private Leistungen in seiner Praxis anbiete", ist nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen. Aus der Einordnung der streitgegenständlichen Werbeaussagen unter der Rubrik "Therapien" erschließt sich für den Verbraucher nicht, dass nunmehr gerade diese Behandlungen aus dem Katalog der Rubrik "Therapien" nicht wissenschaftlich abgesichert sind. Aus dem Zusammenhang und der tatsächlichen Einordnung in der Rubrik "Therapien" ist vielmehr für den objektiven Empfänger, zu verstehen, dass es sich um Behandlungen handelt, die mit den dort weiter aufgeführten Therapien vergleichbar sind. Hieraus erschließt sich aus der Sicht des anzunehmenden Empfängers jedoch gerade nicht, dass diese wissenschaftlich nicht bestätigt sind.
Bei dem sondergesetzlichen Irreführungsverbot des § 3 Nr. 1 HWG handelt es sich um eine Bestimmung, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass der Verstoß dagegen gleichzeitig unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und deshalb gemäß § 3 UWG zu unterlassen ist. Gleichzeitig ist hier auch das allgemeine wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG verletzt, so dass die streitgegenständlichen Werbebehauptungen auch aus diesem Grund unlauter und gemäß § 3 HWG zu unterlassen sind.
Da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Unterlassungsanspruch im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs handelt, bestehen gemäß § 12 Abs. 2 UWG die Dringlichkeitsvermutung und damit auch der für den Erlass der beantragten Verfügung erforderliche Verfügungsgrund. Diese Dringlichkeitsverfügung ist auch von dem Verfügungsbeklagten nicht widerlegt worden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.