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Werbung als Zahnarzt für Implantologie und Endodontie

 | Gericht:  Landgericht (LG) Flensburg  | Aktenzeichen: 6 HK O 51/17 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation

Urteilstext

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, für ihre Tätigkeit als Zahnärztin mit der Angabe zu werben

 

1. „Zahnärzte für Endodontie“,

 

sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 und K 4 - als Bestandteil des Tenors dem Urteil beigefügt - wiedergegeben,

 

2.„Zahnärzte für Implantologie“,

 

sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 und K 4 - als Bestandteil des Tenors dem Urteil beigefügt - wiedergegeben.

 

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 zu zahlen.

 

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

IV. Das Urteil ist im Ausspruch zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

V. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht die Unterlassung unlauteren Wettbewerbs geltend und verlangt die Erstattung seiner Abmahnkosten.

 

Der Kläger überwacht die Regeln des lauteren Wettbewerbs und vertritt dabei die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Zu diesen Mitgliedern gehören verschiedene Ärztekammern, darunter die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Ärzte, Apotheken und Unternehmen aus der Heilmittelbranche.

 

Die Beklagte ist Zahnarzt/ärztin und betreibt auf Sylt eine Zahnarztpraxis mit einem angestellten Zahnarzt. Sie bietet Leistungen der ästhetische Zahlheilkunde, der Prophylaxe, des Zahnersatzes, der Parodontitisbehandlung und der Implantologie (Einsatz von Zahnimplantaten) sowie der Endodontie (Behandlung von Zahnweichgewebe, insbesondere Wurzelbehandlung) an.

 

Die Beklagte inserierte in dem Branchenverzeichnis “Das Sylter“, welches auch online abrufbar ist, unter der Domain „www.sylter-branchen.de“ unter der Rubrik „Zahnärzte“ auch unter den Rubriken „Zahnärzte für Implantologie“ und „Zahnärzte für Endodontie“ Auf die Anlage K 3 (Blatt 48 - 53 der Akte) wird verwiesen.

 

Darüber hinaus warb die Beklagte auch in dem Branchenverzeichnis „Das Örtliche Telefonbuch“ unter den Rubriken „Zahnärzte für Endodontie“ und „Zahnärzte für Implantologie“ Auf die Anlage K4 (Blatt 54 der Akte) wird verwiesen.

 

Der Kläger mahnte die Werbung der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 als irreführend ab, weil sie beim Durchschnittspatienten die Vorstellung hervorrufe, die Beklagte oder ihr angestellter Zahnarzt verfügten auf den beworbenen Gebieten eine besondere Qualifikation oder es handele sich um einen Schwerpunkt ihrer zahnärztlichen Arbeit. Darüber hinaus bestehe eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung des Fachzahnarztes.

 

Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten sei irreführend und berufswidrig im Sinne von § 21 Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig Holstein. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher die von der Beklagten gewählten Bezeichnungen „Zahnärzte für Implantologie“ und „Zahnärzte für Endodontie“ mit einem Fachzahnarzt verwechsle, der für den mit dem Zusatz bezeichneten Teilbereich der Zahlheilkunde über eine besondere Qualifikation verfüge. Die Beklagte täuschte damit eine besondere Qualifikation vor, die bei ihr und bei ihrem angestellten Zahnarzt nicht vorhanden sei. Für die Fachgebiete der Endodontie und der Implantologie sei nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein keine Anerkennung zum Fachzahnarzt vorgesehen.

 

Ferner verlangt der Kläger die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 178,50 €.

 

Der Kläger beantragt,

 

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, für ihre Tätigkeit als Zahnärztin mit der Angabe zu werben

 

1.„Zahnärzte für Endodontie“,

 

sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 und K 4 wiedergegeben,

 

2. „Zahnärzte für Implantologie“,

 

sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 und K 4 wiedergegeben.

 

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Auffassung, ihre Werbung sei weder irreführend noch anpreisend und daher auch nicht berufswidrig im Sinne von § 21 Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig Holstein.

 

Sie habe in ihrer Anzeige die beanstandeten Bezeichnungen „Zahnärzte für Endodontie“ und “Zahnärzte für Implantologie“ nicht verwendet. Ihre Anzeige im Online-Branchenverzeichnis “Das Sylter“ enthalte die Angabe „Zahnarztpraxis“ und die Anzeige im Telefonbuch ergänzend u.a. die Angaben „Implantologie“ und „Endodontie“. Diese Angaben seien richtig. Sie habe im Fachgebiet der Implantologie seit 2007 an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen und Fachkongressen teilgenommen und sei daher überdurchschnittlich qualifiziert. Bei ihrem angestellten Zahnarzt Herrn F. liege der Tätigkeitsschwerpunkt bei konservierenden endodontologischen Behandlungen, worin er sich seit 2001 kontinuierlich fortgebildet habe.

 

Die beanstandeten Bezeichnungen seien von den Branchenverzeichnissen - unstreitig - als Rubrik vorgegeben worden. Die Kategorien dienten dem legitimen Zweck, Patienten die Suche von Zahnärzten, die in einem Fachbereich tätig seien, zu erleichtern. Nach dem Bundesverfassungsgericht stelle es einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG dar, einem Zahnarzt die Werbung für seine Tätigkeit auf dem Fachgebiet der Implantologie in einem Telefonbuch unter der Rubrik „Zahnärzte: Implantologie“ als wettbewerbswidrig zu verbieten. Der wahrheitsgemäße Hinweis eines Zahnarztes auf das Betätigungsfeld Implantologie stelle für einen Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen wolle, einen wertvollen Suchhinweis dar. Für einen verständigen Patienten mache es keinen Unterschied, ob ein Zahnarzt seinen Brancheneintrag unter der Kategorie „Zahnärzte: Implantologie“ oder „Zahnärzte für Implantologie“ eintragen lasse. Gleiches gelte für entsprechende Hinweise auf das Fachgebiet Endodontologie.

 

Ihre Anzeige sei deshalb weder geeignet, Patienten in die Irre zu führen noch sei sie standes- oder berufsrechtswidrig anpreisend. Sie biete in ihrer Praxis implantologische und endodontische Behandlungen an. Ihre Anzeige bediene das Interesse der Patienten, sich hierüber zu informieren. Soweit der Kläger dennoch die Auffassung vertrete, die Kategorien “Zahnärzte für Endodontie“ und „Zahnärzte für Implantologie“ seien irreführend, müsse er sich an die jeweiligen Verlage wenden, die die Telefonbücher und Branchenverzeichnisse herausgegeben hätten.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der beanstandeten Werbung in dem Online-Branchenverzeichnis „Das Sylter“ und in dem Telefonbuch „Das Örtliche“ verlangen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 , § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 21 Abs. 3, § 20 Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.

 

1.

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und anspruchsberechtigt.

 

2.

Die Werbeanzeigen der Beklagten im Online-Branchenverzeichnis und im Telefonbuch sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Sie sind nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG irreführend und geeignet sind, dem Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Befähigung der Person enthält. Gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG verstößt, wer in irreführender Weise Tätigkeits- oder Berufsbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder Prüfungszeugnisse verwendet, die das Vertrauen der Verbraucher gewinnen und ihre Nachfrageentscheidung anregen sollen (Bornkamm / Feddersen, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 35 Aufl. 2017 § 5 Rn. 4.144). Irreführend sind auch unrichtige Angaben über besondere Fähigkeiten oder Leistungen von Mitarbeitern (Bornkamm / Feddersen, a.a.O., Rn. 4.145). Insbesondere kann eine Irreführung durch die Beifügung eines Fachgebiets zur Berufsangabe Arzt oder Zahnarzt oder durch Angaben, die als solche Gebietsbezeichnung wirken, verursacht werden, weil sie vom Verkehr entsprechend der geltenden Rechtslage so verstanden werden, dass sie nach einer entsprechenden Weiterbildung in einem geordneten Verfahren durch die zuständigen inländischen Stellen verliehen worden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1996, 20 U 133/95, NJW 1997, 1644, zitiert Beck-online).

 

Die Werbung der Beklagten für ihre Zahnarztpraxis unter den Kategorien „Zahnärzte für Endodontie“ und „Zahnärzte für Implantologie“ stellt eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe dar, weil sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Patienten, die nach einem Zahnarzt suchen, den falschen Eindruck zu vermitteln, es handele sich bei der Beklagten oder dem bei ihr angestellten Zahnarzt um eine Fachzahnärztin bzw. einen Fachzahnarzt. Die Bezeichnung als „Fachzahnärztin“ mit der Beifügung des Fachgebiets erfolgt indessen aufgrund einer ausdrücklichen Anerkennung durch die Zahnärztekammern nach Abschluss einer geregelten Weiterbildung. Sie darf ohne diese Verleihung nicht geführt werden. Nach § 21 Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein vom 25.04.2017 (Amtsblatt Schleswig-Holstein Seite 898, im Folgenden: Berufsordnung) ist der Zahnärztin eine berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 der Berufsordnung insbesondere eine irreführende Werbung. Eine Werbung, die die Gefahr einer Verwechslung mit Berufs- oder Zusatzbezeichnungen, die nur bei Vorliegen der satzungsrechtlich vorgesehenen besondere Anerkennungsvoraussetzungen verliehen werden, in sich birgt, ist irreführend.

 

Die Berufs- und Weiterbildungsordnungen der Zahnärzte sehen das Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachzahnarzt für...“ nur für bestimmte Spezialbereiche des Zahnarztberufes vor und machen die Anerkennung als Fachzahnärztin von einer fachspezifischen Weiterbildung abhängig. Nach § 20 Abs. 3 der Berufsordnung i.V.m. § 1 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein vom 05.01.2015 (Amtsblatt Schleswig-Holstein Seite 74; zuletzt geändert durch Satzung vom 25.04.2017, Amtsblatt Schleswig-Holstein Seite 898, im Folgenden: Weiterbildungsordnung) dürfen Zahnärzte nur eine Fachgebietsbezeichnung führen, die eine Anerkennung einer Zahnärztekammer erhalten haben. Nach § 1 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung dürfen solche Fachgebietsbezeichnungen nur in der in den Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung bezeichneten Form geführt werden. Die Anlagen zur Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Schleswig Holstein sieht die Anerkennung als Fachzahnärztin nur für die Fachgebiete Oralchirurgie (“Fachärztin für Oralchirurgie“), Kieferorthopädie (“Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“) oder öffentliches Gesundheitswesen (“Fachzahnärztin für öffentliches Gesundheitswesen“) vor.

 

Die von der Beklagten beauftragte Werbung unter den Kategorien „Zahnärzte für Endodontie“ und „Zahnärzte für Implantologie“ ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der Patienten die Erwartung hervorzurufen, die Beklagte habe auf den bezeichneten Fachgebieten die Anerkennung als „Fachzahnärztin“ erhalten. Die Angabe eines Fachgebietes oder von Schwerpunkten der Berufsausübung dürfen aber nicht zu Verwechslungen mit Facharztbezeichnungen führen (Metzger, in: Teplitzky / -Eifer / Leister, UWG, 2. Aufl. 2013, § 4 Nr. 11 Rn. 79, zitiert Juris). Die Bezeichnung „Zahnärztin für…“ bietet aber eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit der satzungsrechtlich geschützten Bezeichnung „Fachzahnärztin für …“. Bei Verbrauchern erweckt die Verbindung der Berufsbezeichnung mit einem bestimmten Fachgebiet unter Verwendung der Präposition „für“ die Erwartung, dass dadurch eine Spezialisierung für das jeweils bezeichnete Fachgebiet gekennzeichnet wird, die Gewähr für eine einen bestimmten Mindeststandard nicht unterschreitende Qualifizierung bietet. Diese Erwartung besteht aufgrund der seit Jahrzehnten bei verschiedenen Berufen eingeführten und dem Verbraucher inzwischen bekannten Bezeichnungen des „Fachanwalts für...“, „Facharztes für...“ und des „Fachzahnarztes für...“. Die Vorstellung einer Mindeststandard sichernden Qualifikation ist auch begründet, weil die Bezeichnung nur geführt werden darf, wenn die Befähigung für das bezeichnete Fachgebiet nach Maßgabe der jeweiligen Berufsordnungen erworbenen und nachprüfbar festgestellt worden ist. Der Verkehr erwartet daher eine Spezialisierung auf das Fachgebiet und eine formalisierte Zusatzqualifikation (zum Fachanwalt: Lindacher, in: Teplitzky / Peifer / Leistner, UWG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 876, zitiert Juris).

 

Die Werbung für die Zahnarztpraxis unter den Kategorien „Zahnärzte für Endodontie“ und „Zahnärzte für Implantologie“ hängt sich an diese Verbrauchererwartungen an, ohne sie zu erfüllen. Die Beklagte oder ihr angestellter Zahnarzt haben für die benannten Fachgebiete eine einem Fachzahnarzt vergleichbare Qualifikation durch eine in Prüfungsordnungen festgelegte und in Prüfungen erwiesene Qualifikation nicht erworben. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, sie habe sich in ihrer Werbung des Erwerbs der Qualifikation einer „Fach“-zahnärztin nicht berühmt, weil ihr Eintrag unter der Kategorie „Zahnärzte“ erfolgt sei und sie auch in den Werbeanzeigen ihrer Berufsbezeichnung gerade nicht das eine standesrechtliche Anerkennung voraussetzende Präfix „Fach“ vorangestellt habe, ist dieser Einwand im Ergebnis nicht erheblich. Im Falle der Hinzufügung des Präfixes „Fach“ besitzt dieser Zusatz zwar eine Unterscheidungskraft, die den „Fach“-zahnarzt vom Zahnarzt hinreichend abgrenzt. Hier erfolgte die Bezeichnung der Kategorie aber gerade unter Weglassung des Präfixes „Fach“, so dass die verbleibende Angabe zum Spezialgebiet durch die Verwendung der dem Verbraucher bei Facharztbezeichnungen im Übrigen geläufigen Formulierung „Arzt für...“ bzw. „Zahnarzt für...“ eine große Nähe zur Kennzeichnung einer fachärztlichen Qualifikation aufweist. Ein entsprechendes Verfahren zum Erwerb einer Facharztqualifikation auf den bezeichneten Fachgebieten hat aber nicht stattgefunden.

 

Der Eignung zur Irreführung des Verbrauchers steht nicht entgegen, dass es weder für den Fachbereich der „Endodontie“ noch für den der „Implantologie“ eine von einer Zahnärztekammer anerkannte Gebietsbezeichnung gibt. Gleichwohl begründen die Bezeichnungen „Zahnarzt für Endodontie“ und „Zahnarzt für Implantologie“ die Gefahr einer Verwechslung mit einer jeweiligen fachzahnärztlichen Qualifikation. Bei Patienten liegt die Erwartung nahe, dass die Benennung eines Zahnarztes unter einem Fachgebiet mit der besonderen Kompetenz eines Fachzahnarztes verbunden ist, die eine nach Weiterbildungsrecht vermittelte und überprüfte Qualifikation verfügen. Sowohl bei der „Endodontie“ als auch bei der „Implantologie“ handelt es sich um gebräuchliche Bezeichnungen für bestimmte Tätigkeitsbereiche von Zahnärzten. Dem durchschnittlichen Patienten ist indessen nicht bekannt, dass für diese Fachgebiete die Anerkennung als Fachzahnarzt nicht vorgesehen ist und es insoweit auch keine geregelte Weiterbildung gibt, die Gewähr für eine nachprüfbar erworbene Mindestqualifikation bietet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2009, 4 U 33/09, zitiert Beck-online).

 

Der Eignung zur Irreführung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich in ihren Werbeanzeigen nicht als „Fach“-zahnärztin bezeichnet hat. Die durch die Veröffentlichung ihrer Anzeigen unter den Suchkategorien “Zahnärzte für Endodontie'“ und „Zahnärzte für Implantologie“ bei den Patienten verursachte und die Irreführungsgefahr begründende Assoziation mit der besonderen Kompetenz eines Fachzahnarztes wird jedenfalls nicht ausgeräumt, was durch einen Hinweis erfolgen könnte, dass die Zuordnung zum Fachgebiet aufgrund einer Selbsteinschätzung beruht oder dass es sich bei der Angabe um Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte handelt. Vielmehr werden in dem Online-Branchenverzeichnis „Das Sylter“ die Suchkategorien „Zahnärzte für Endodontie“ und „Zahnärzte für Implantologie“ unmittelbar unter der Anzeige wiederholt. Die Gegenüberstellung des „Zahnarztes“ mit „Zahnärzten für ...“ verstärkt die Erwartung, dass die Beifügung des Fachgebiets auf eine Fachzahnärztin oder einen Fachzahnarzt hinweist, der das Recht zur Beifügung des Fachgebiets aufgrund einer geregelten Weiterbildung nach den Berufs- und Prüfungsordnungen der Zahnärztekammer verliehen worden ist.

 

In der Rechtsprechung ist angenommen worden, eine Gefahr der Irreführung des Verbrauchers bestehe nicht, wenn der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher bei Durchsicht des Branchenverzeichnisses erkennen könne, dass die Suchkategorien - hier „Zahnärzte für Endodontie“ und „Zahnärzte für Implantologie“ - sowohl Fachärzte als auch Ärzte umfasse, die lediglich ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf dem betreffenden Gebiet hätten, ohne zur Führung es betreffenden Facharzttitels berechtigt zu sein (OLG Köln, Urteil vom 15.08.2008, 6 U 20/08, Rn. 14, zitiert Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2008, OVG 90 H 4.07, Rn. 23, zitiert: Juris). Die Einträge in den von der Beklagten benutzten Verzeichnissen weisen eine solche Differenzierung aber nicht auf. In den Suchkategorien des Branchenverzeichnisses „Das Sylter“ ist der Begriff des „Fachzahnarztes“ nicht aufgeführt. Die Kopie der Seite des Ärzteverzeichnisses aus „Das Örtliche Telefonbuch“ belegt ebenfalls nur Eintragungen ohne eine Differenzierung zwischen Zahnärzten und Fachzahnärzten.

 

In der Nähe des Begriffs des „Fachzahnarztes für..“ zu den Suchkategorien der „Zahnärzte für...“, unter denen die Beklagte ihre Werbung veröffentlichte, sieht das Gericht den erheblichen Unterschied zu den von der Rechtsprechung als zulässige Werbung bewerteten Angaben „Zahnärzte: Implantologie“ (keine berufswidrige Werbung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.08.2003, 1 BvR 1003/02, GRUR 2003, 966, zitiert Beck-online); „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“ (OLG Schleswig, Urteil vom 05.12.2000, 6 U 64/00, NJW-RR 2001, 926 [927], zitiert: Beck-online); „Ärzte: plastische Chirurgie“ (OLG Köln, Urteil vom 15.08.2008, 6 U 20/08, zitiert Juris); „Spezialist“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.2002, 1 BvR 1147/01, zitiert Juris); „Master of Science Kieferorthopädie“ (BGH, Urteil vom 18.03.2010, I ZR 172/08, zitiert Juris). Dagegen sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkannt worden, die Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie“ (auch mit dem Zusatz „Master of Schiene“) in einer zahnärztlichen Werbung als irreführend und damit als berufswidrig anzusehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.06.2011, 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10, GRUR 2011, 838, Rn. 52 zitiert Beck-online). Für die Bezeichnung „Zahnärzte für Endodontie“ kann dann nichts anderes gelten.

 

3.

Die irreführende geschäftliche Handlung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die Beifügung einer Gebietsbezeichnung zur Berufsangabe, die – wie hier – das Vorliegen einer Anerkennung als Fachzahnarzt in einem Fachgebiet suggeriert, ist darüber hinaus geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von anderen Zahnärzten, insbesondere von Fachzahnärzten, in relevanter Weise zu beeinflussen Die Beifügung eines Fachgebietes ist im Wettbewerb ein wesentliches positives Leistungsmerkmal eines Zahnarztes. Patienten, die einen Zahnarzt für einen bestimmten Bereich über ein Telefonbuch oder ein Branchenverzeichnis suchen, werden sich bei der Auswahl des Zahnarztes an solchen Angaben, die für eine Auswahl wichtig sind, orientieren. Aus Sicht von Patienten ist auch eine eventuelle längere Erfahrung in einem bestimmten Tätigkeitsbereich nicht mit einer Gebietsbezeichnung gleich zu setzen, da die Erfahrung allein – ohne Verleihung der Gebietsbezeichnung – noch nicht die entsprechende umfassende Weiterbildung und die Überprüfung der besonderen Fachkenntnisse durch eine externe Institution (Landesärztekammer) garantiert (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2009, 433/09, unter II.A.1d), zitiert Beck-online).

 

4.

Die Beklagte hat die irreführende Werbung verursacht, indem sie die Werbeanzeigen in dem Branchenverzeichnis und dem Telefonbuch beauftragt hat. Ihr ist auch zuzurechnen, dass ihre Anzeigen, die selbst nicht die beanstandeten Bezeichnungen “Zahnärzte für Endodontie“ und “Zahnärzte für Implantologie“ enthalten, unter diesen Kategorien veröffentlicht worden sind. Es ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung ihrer Anzeigen unter den vorbezeichneten Kategorien auf ihren Angaben beruht. Selbst wenn die Einordnung unter diese Kategorien nicht auf eine Entscheidung der Beklagten beruhen, haftet sie wegen pflichtwidrigen Unterlassens. Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 der Berufsordnung darf die Zahnärztin eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegenzuwirken. Daher wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, dass ihre Anzeige nicht unter den Kategorien “Zahnärzte für Endodontie“ und “Zahnärzte für Implantologie“ veröffentlicht wird. Ferner war sie verpflichtet, die Branchen- und Telefonbucheinträge darauf hin zu überprüfen, ob diese Vorgabe beachtet worden war und im Falle eines weisungswidrigen Eintrags auf eine alsbaldige Berichtigung hinzuwirken.

 

5.

Die irreführende Werbung der Beklagten begründet die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Gefahr der Wiederholung der unlauteren Wettbewerbshandlung. 

 

6.

Die Androhung von Ordnungsmitteln erfolgt nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

 

II.

Der Kläger kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung seiner Kosten für die Abmahnung verlangen. Die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung war begründet, weil die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Anzeigen verpflichtet war. Sie war auch berechtigt, weil sie erforderlich war, der Beklagten einen Weg zu weisen, den Kläger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.

 

Die Höhe der geltend gemachten Pauschale von 178,50 € Euro hält sich im üblichen Rahmen und ist nicht zu beanstanden. Der Kläger macht einen pauschalen Ausgleich für die anteiligen Personal- und Sachkosten geltend, die ihm infolge der Abmahnung entstanden ist. Das Wesen einer Pauschale besteht darin, dass sie unabhängig von dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand zu zahlen ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, 6 U 201/12, Rn. 41, zitiert Beck-online).

 

Der Anspruch auf Zinsen seit Zustellung der Klage, die am 07.08.2017 erfolgt ist, ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

 

III.

Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 91 Abs. 1 ZPO.

 

IV.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.

 

V.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 51 Abs. 2 GKG.


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