Werberechtlicher Hinweis "Praxis für Kieferorthopädie"?

 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 20 U 35/19 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Sonstiges

Urteilstext

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. März 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Az. 34 O 75/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.
Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, übt im Kammerbezirk "X 1" die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus.

Der Beklagte ist seit 30 Jahren als Zahnarzt niedergelassen und derzeit in der Praxisgemeinschaft "... A." in B. und damit im Bezirk der Klägerin tätig. Im Jahre 2012 erwarb er an der C. K. / Österreich einen Masterabschluss mit dem Titel "Master of Science Kieferorthopädie (MSc)". Voraussetzung für die Erlangung dieses Master-Titels ist das Absolvieren des postgradualen Universitätsstudienganges im Fach "Kieferorthopädie" mit 50 Semesterstunden, das Bestehen der Abschlussprüfung und das erfolgreiche Abfassen einer Master-Thesis. Seit Abschluss des Studienganges erbringt der Beklagte kieferorthopädische Leistungen.

Der Beklagte hält an der D. in K. an der Donau / Österreich im Rahmen des Master of Science Orthodontics - Studiengangs zum Thema "E. technology and treatment" selbst Vorlesungen. Zudem ist er Referent im Bereich der E.-Kieferorthopädie bei Kindern.

Eine anerkannte, dreijährige Weiterbildung zum "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" gem. §§ 6, 8 Abs. 1 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer X 1 (nachfolgend "WBO") hat der Beklagte nicht absolviert. Diese berechtigt zum Führen der Bezeichnung "Kieferorthopäde" oder "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" und umfasst eine drei Jahre dauernde Weiterbildung und ist in § 8 Abs. 2, 3 WBO hinsichtlich ihrer fachlichen Inhalte normiert.

Im Internet bewirbt der Beklagte seine Zahnarztpraxis unter der Adresse www....A..de. Unter dem Menüpunkt "Praxen" erschien unter anderem die Angabe "Kieferorthopädie in der F.-Straße ...", wie dargestellt in Anlage K 1. Unter dem Menüpunkt "Leistungen" wurde auf die Unterseite "Kieferorthopädie" und "Kieferorthopädie bei den A." verwiesen, Anlage K 2. Weiter wird die Praxis des Beklagten als "Praxis für Kieferorthopädie" und als "Kieferorthopädie in der F.-Straße ..." bezeichnet, Anlage K 3. Unter der Überschrift "Team" ist u.a. der Beklagte mit Foto dargestellt.

Die Klägerin hält diese Werbeangaben des Beklagten für berufs- und wettbewerbswidrig. Sie hat den Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2018 erfolglos abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 8).

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen

geschäftlich handelnd
mit den nachfolgenden Angaben zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass der niedergelassene Zahnarzt berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" zu führen:

-  "Kieferorthopädie in der F.-Straße ...", wie geschehen in Anlage K 1, K 2 und/oder K 3

und/oder

-  "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie", wie geschehen in Anlage K 2

und/oder

-  "Praxis für Kieferorthopädie", wie geschehen in Anlage K 3

und/oder

-  "Kieferorthopädie der A.", wie geschehen in Anlage K 2

und/oder

-  "Kieferorthopädie der B.er A.", wie geschehen in Anlage K 2.

Die 4. Kammer für Handelssachen hat den Beklagten mit Urteil vom 6. März 2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin habe einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus wettbewerbswidriger Irreführung gem. §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG. Der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Verkehrskreis sei daran gewöhnt, dass in einer Praxis mit einer bestimmten Fachrichtung, zum Beispiel einer "Praxis für Kinderheilkunde" auch ein/e Fachzahnarzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin arbeite. Dementsprechend sei der angesprochene Verkehrskreis der durchschnittlich informierten und verständigen, situationsadäquat aufmerksamen Bevölkerung auch daran gewöhnt, beim Besuch einer Zahnarztpraxis mit der Bezeichnung "Praxis für Kieferorthopädie" zumindest einen/eine Fachzahnarzt/ärztin anzutreffen, die eine anerkannte Weiterbildung im Bereich Kieferorthopädie habe. Die Patienten/Patientinnen unterschieden insofern nicht zwischen "dem Kieferorthopäden", dessen Weiterbildung staatlich anerkannt sein müsse, und der "Praxis für Kieferorthopädie". Auch wenn die durchschnittlich informierten Patienten/Patientinnen und Besucher-/innen von Arztpraxen nicht genau wüssten, wie lange eine solche Weiterbildung dauere, so erwarteten sie doch eine staatliche anerkannte Weiterbildung mit einem Abschluss. Denn gerade im Gesundheitswesen bestehe jedenfalls noch die Vorstellung, dass es sich um im weiteren Sinne staatlich abgenommene oder jedenfalls staatlich anerkannte Abschlüsse handele. Der Beklagte verfüge jedoch auch nicht über eine abweichende Weiterbildung nach § 7 WBO, nach der eine andere Weiterbildung als die der Zahnärztekammer X 1 auf Antrag anerkannt werden könne, wenn die Weiterbildung gleichwertig sei. Der Beklagte gehe vielmehr selbst davon aus, dass der Master of Science Kieferorthopädie nicht im Sinne von § 7 WBO als gleichwertig anerkannt werde und habe deshalb keinen Anerkennungsantrag nach § 7 WBO gestellt.

Dass der Beklagte auf dem Gebiet der Kieferorthopädie seit Jahrzehnten tätig sei, einen Master of Science Kieferorthopädie der C. erworben habe und auch als Dozent auf dem Gebiet "E. technology and treatment" an der D. lehre, ersetze nicht die Erwartung der potentiellen Patienten an eine staatlich anerkannte Qualifizierung oder zumindest an die Anerkennung der Qualifizierung durch die Kammer. Gerade im Gesundheitsweisen sei es Aufgabe des Staates, durch Berufs- oder Weiterbildungsvorschriften hohe Standards und klare Bezeichnungen dieser erworbenen Standards für die Verbraucher transparent aufrechtzuerhalten.

Gegen dieses dem Beklagten am 7. März 2017 zugestellte Urteil hat er mit einem am 8. April 2019 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 7. Mai 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Darin wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht er geltend, es finde keine Täuschung über Befähigung, Status oder Zulassung des Beklagten durch die angegriffene Werbung statt, weil der Beklagte zu allen kieferorthopädischen Tätigkeiten auch zugelassen sei. Das Zahnarztrecht kenne kein Verbot, dass ein Zahnarzt kieferorthopädische Leistungen erbringe.

Durch die Verwendung der angegriffenen Werbeangaben trete auch keine Irreführung ein, da der Beklagte an keiner Stelle des Internetauftritts behaupte, dass er Fachzahnarzt für Kieferorthopädie sei. Vielmehr führe er - unstreitig - ausschließlich den von ihm erworbenen akademischen Grad des "Master of Science Kieferorthopädie", durch große Schrift transparent dargestellt.

Soweit das Landgericht eine Parallele zu Facharztbezeichnungen gezogen habe, handele es sich um nicht vergleichbare Tatbestände im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich: Bei Ärzten erfolge nach einer mehrjährigen Weiterbildung zum Facharzt die Niederlassung in der Regel immer im Rahmen dieses Facharztgebietes. Bei Zahnärzten sei dies jedoch anders: Wenn diese sich im Regelfall vertragszahnärztlich niederließen, müssten sie eine zweijährige Vorbereitungszeit absolvieren, bei dem sie jedoch nicht für ein bestimmtes Fachzahnarztgebiet ausgebildet würden. Der niedergelassene (Vertrags-)Zahnarzt dürfe ohne fachliche Einschränkungen alle zahnärztlichen Leistungen - auch z.B. oralchirurgische oder kieferorthopädische, in denen eine Fachzahnarztqualifikation existiert - erbringen und abrechnen.

Schließlich seien die Urteilsgründe des Landgerichts europarechtswidrig, weil sie die Grundfreiheit der Niederlassungsfreiheit missachteten.

Der Beklagte beantragt,

das am 6. März 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 34 O 75/18) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus: Nur ein Kieferorthopäde dürfe sich auch Kieferorthopäde nennen und seine Praxis entsprechend bezeichnen, wenn er die jeweilige fachzahnärztliche Weiterbildung abgeschlossen habe. Dies sei bei dem Beklagten unstreitig nicht der Fall. Somit erwecke der Beklagte als Zahnarzt den - falschen - Eindruck, er sei Kieferorthopäde i.S.d. § 8 WBO, obwohl es dies nicht sei. Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie bestehe schon seit 1978. Seit über 40 Jahren erwarte der Verkehr daher in einer Praxis für Kieferorthopädie auch einen Kieferorthopäden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 7. Mai 2019 (Bl. 94 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 11. September 2019 (Bl. 126 ff. GA) Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Unterlassung der im Antrag näher bezeichneten Werbeaussagen verlangen.

1.
Allerdings ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt.

2.
Die Veröffentlichung der von der Klägerin beanstandeten Angaben auf der Internetseite www....A..de stellt auch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil sie der nach außen gerichteten Darstellung der von dem Beklagten betriebenen Praxis gegenüber potentiellen Patientinnen/Patienten dient.

3.
Diese geschäftliche Handlung ist jedoch nicht gem. § 5 Abs. 1 UWG unlauter. Die Bezeichnungen auf der Webseite www....A..de sind nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG, wenn sie entweder unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der in der Vorschrift genannten Bezugspunkte enthält.

a.
Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGH GRUR 2016, 521 - Durchgestrichener Preis II, st. Rspr.).

Die Internetseite des Beklagten richtet sich an alle potentiellen Patientinnen/Patienten, die zahnärztliche und/oder kieferorthopädische Leistungen nachfragen und somit an das breite Publikum. Deshalb ist für die Beurteilung des Verständnisses auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2000, 619 - Teppichmuster).

b.
Die angegriffenen Werbeangaben des Beklagten sind nicht irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die Angabe "Praxis für Kieferorthopädie" täuscht die angesprochenen Verkehrskreise nicht über die Person oder die Befähigung des Beklagten.

Die von der Internetwerbung des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise verstehen die von der Klägerin beanstandeten Angaben "Kieferorthopädie in der F.-Straße ...", "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie", "Praxis für Kieferorthopädie" und "Kieferorthopädie der (B.er) A." dahingehend, dass in der Zahnarztpraxis des Beklagten kieferorthopädische Behandlungen angeboten werden und der Beklagte über einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt und ausgewiesene Kenntnisse verfügt. Darüber hinausgehend umfasst dieses Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers aber nicht (auch) die Erwartung, dass die Praxis des Beklagten mindestens über einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie verfügt bzw. der Beklagte selbst diese Qualifikation aufweist.

Zur Ermittlung des Verständnisses des durch die angegriffenen Werbeangaben angesprochenen Verkehrs kann nicht auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf Facharztbezeichnungen von Ärzten allgemein abgestellt werden. Vielmehr sind insoweit die Besonderheiten des Bereichs der Zahnheilkunde  zu berücksichtigen. Dem Durchschnittsverbraucher dürfte bekannt sein, dass Ärzte durch eine Facharztausbildung eine weitere Qualifikation erlangen und dann auf diesem Facharztgebiet tätig sein können (z.B. Augenheilkunde, Radiologie, Hals-Nasen-Ohren-Kunde), während dies bei Zahnärzten anders ist. Denn auch approbierte Zahnärzte ohne die Zusatzqualifikation "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" dürfen kieferorthopädische Leistungen anbieten und durchführen.  Zahnärzte, die auf dem Gebiet der Kieferorthopädie einen Tätigkeitsschwerpunkt entwickelt haben, dürfen öffentlich auf diese Tatsache hinweisen (BVerwG, Beschluss v. 4. September 2003, Az. 3 BN 1.03). Ein solcher Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt "Kieferorthopädie" verletzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf diejenigen Zahnärzte, die eine intensive Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie absolviert haben (BVerwG, aaO).

Dass der Durchschnittsverbraucher grundsätzlich erwartet, beim Besuch einer Zahnarztpraxis mit der Bezeichnung "Praxis für Kieferorthopädie" zumindest einen/eine Fachzahnarzt/ärztin anzutreffen, die eine anerkannte Weiterbildung im Bereich Kieferorthopädie habe, ist vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres zu unterstellen, weil es sich bei dem Begriff der "Kieferorthopädie"  um eine Tätigkeits- und keine Personenbezeichnung handelt.

Die von dem Beklagten verwendete Tätigkeitsbezeichnung ist objektiv zutreffend. Der Beklagte bietet kieferorthopädische Leistungen an, führt diese regelmäßig durch und besitzt auf diesem Gebiet besondere, auch akademisch durch den Erwerb des "Master of Science Kieferorthopädie" untermauerte Fachkenntnisse.

Dass diese objektiv zutreffende Tätigkeitsbezeichnung "Kieferorthopädie" geeignet ist, beim angesprochenen Verkehr gleichzeitig zu der irrigen Vorstellung zu führen, bei dem Beklagten handele es sich um einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, ist nicht festzustellen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Verkehr setze die Qualifikation, die mit der Praxisbezeichnung dargestellt werde, grundsätzlich mit der Qualifikation des Behandlers gleich, folgt auch aus einem solchen Verständnis - wollte man es als zutreffend unterstellen - nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Praxis für Kieferorthopädie einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie erwarten.

In Bezug auf die werbliche Nutzung des Wortes "Architektur" hat das OLG Hamm entschieden, dass mit dem Hinweis auf das Tätigkeitsfeld, für das der Werbende einen akademischen Grad erworben habe, keine Anmaßung für die Berufsbezeichnung "Architekt" verbunden sei (OLG Hamm, Urteil vom 13. Mai 2004, Az. 4 U 140/03). Die Verwendung der Bezeichnung "Architektur" sei nicht irreführend i.S.v. § 3 UWG, weil sowohl die Angabe eines akademischen Grades als auch die seines Tätigkeitsfeldes zutreffe (OLG Hamm, aaO). Im Falle eines Rechtsanwalts, der nicht als Fachanwalt für Familienrecht qualifiziert war, aber mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" geworben hat (BGH NJW 2015, 704), ist höchstrichterlich entschieden, dass zwischen den Bezeichnungen "Spezialist für Familienrecht" und "Fachanwalt für Familienrecht" zwar Verwechslungsgefahr bestehe, der betroffene Rechtsanwalt jedoch darlegen könne, ob die Angabe, er sei Spezialist für Familienrecht zutreffend sei, und ihm deshalb die Führung der Bezeichnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht verboten werden könne.

Auf dem Gebiet der Kieferorthopädie hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Master of Science Kieferorthopädie" (BGH, GRUR 2010, 1024) die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verwendung der Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" sei auch dann nicht unlauter, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe irrtümlich als eine Fachzahnarztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärzte ansähen, nicht angegriffen. Denn in diesem Falle liege eine objektiv richtige Angabe vor, die der Verkehr nur unrichtig auffasse. Somit seien strengere Anforderungen an die Irreführungsquote und eine Interessenabwägung erforderlich. Eine Irreführung der Verbraucher ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Art der Präsentation der angegriffenen Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" auf der Internetseite der betroffenen Zahnärztin, sondern aus einer gewissen Vielfalt und Übersichtlichkeit von Spezialisierungen im Gesundheitswesen (BGH, aao, S. 1026).

Den angegriffenen Werbeaussagen "Praxis für  Kieferothopädie" bzw. "Kieferorthopädie"  und/oder "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie" entnimmt der angesprochene Verkehr - insbesondere im Zusammenhang mit der zutreffendes Angabe des Titels des Beklagten "Master of Science Kieferorthopädie" - dass die beworbene Praxis schwerpunktmäßig kieferorthopädische Leistungen erbringt und der Beklagte über eine - dem Verbraucher ggf. nicht näher bekannte - Qualifizierung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie verfügt. Dass der angesprochene Verkehr im Zusammenhang mit der Praxisbezeichnung "Kieferorthopädie" die nach Auffassung der Klägerin "höchste Stufe der Qualifikation", d.h. einen Fachzahnarzt in der Praxis erwartet, kann in der heutigen Zeit nicht mehr ohne weiteres angenommen werden. Patientinnen und Patienten ist heute bekannt, dass es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit auch Ärzten mit anderen, z.T. im Ausland erworbenen Qualifikationen möglich ist, auf einem spezialisierten Gebiet tätig zu sein. Es ist ihnen gleichermaßen bekannt, dass eine Reihe von Ärzten einen Teil ihrer theoretischen oder praktischen Ausbildung oder Forschungstätigkeit heute im Ausland ableistet bzw. durchführt. Genaue Vorstellungen über die fachlichen Voraussetzungen zum Erwerb einer Fachgebietsbezeichnung nach der WBO haben die durchschnittlichen Verbraucher jedoch nicht. In einer Praxis für Kieferorthopädie dürften Patientinnen und Patienten einen Zahnarzt erwarten, der kieferorthopädische Leistungen erbringen kann und darf und ggf. noch über besondere theoretische und praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt.

Auch die von Klägerseite geltend gemachte Befürchtung, es könne zu einer Verwässerung des Titels "Fachzahnarzt" führen, wenn die Praxisbezeichnung ".... für Kieferorthopädie" für jeden Zahnarzt möglich wäre, nur weil es ihm berufsrechtlich erlaubt sei, derartige Leistungen abzurechnen oder weil er schwerpunktmäßig in diesem Bereich der Zahnheilkunde tätig ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Dieser Umstand mag berufsrechtlich relevant sein. Für die Frage, ob die konkret angegriffenen Werbeaussagen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, ist er jedoch nicht relevant.

c.
Das dargestellte Verständnis der relevanten Verkehrskreise in Bezug auf die angegriffenen Angaben des Beklagten auf der Internetseite - Angebot kieferorthopädischer Behandlungen in der Praxis des Beklagten, der über einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt und durch ein postgraduales Studium vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Kieferorthopädie verfügt - stimmt mit den wirklichen Verhältnissen überein. Denn der Beklagte führt nach seinem insoweit unbestrittenen Vortrag seit vielen Jahren kieferorthopädische Behandlungen durch und hat den Masterstudiengang "Master of Science Kieferorthopädie" erfolgreich abgeschlossen.

Die objektiv zutreffenden Angaben des Beklagten auf der Webseite www....A..de sind nicht irreführend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. , BGH GRUR 2010, 1024 - Master of Science Kieferorthopädie) kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten oder die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH GRUR 2003, 628 - Klosterbrauerei).

Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise in der Form, dass die Besucher der Webseite des Beklagte annehmen, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, dürfte nur in wenigen Fällen eintreten. Denn in der Regel macht sich der durchschnittliche Verbraucher keine vertieften Gedanken darüber, welche Art der Qualifikation der kieferorthopädisch tätige Zahnarzt hat. Sofern ein Teil des Verkehrs doch davon ausgeht, bei dem Master of Science Kieferorthopädie handele es sich um eine Weiterbildung, die dem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie gleichwertig ist, wäre eine mögliche Irreführung der Verbraucher auf eine gewisse Vielfalt und Unübersichtlichkeit von Spezialisierungen im Gesundheitswesen sowie auf den zunehmenden Gebrauch von im Ausland erworbenen, beruflichen (Zusatz)-Qualifikationen zurückzuführen. Bei Unklarheiten oder Missverständnissen, die sich daraus möglicherweise ergeben, kann aber von den angesprochenen Verkehrskreisen erwartet werden, dass sie sich über die Bedeutung der in Rede stehenden Bezeichnungen informieren (vgl. BGH, GRUR 2010, 1024 - Master of Science Kieferorthopädie).

Im Übrigen gehen von den Angaben des Beklagten, die die Klägerin angreift, auch keine Risiken für die Zahngesundheit der Patientinnen und Patienten aus. Auch wenn die in dem Studiengang Master of Science Kieferorthopädie vermittelten Kenntnisse hinter denen der Fachzahnarztausbildung für Kieferorthopädie zurückbleiben, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Qualifikation des Beklagten zu minderer Qualität von kieferorthopädischen Leistungen oder gar zu einer Gesundheitsgefährdung führt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. Die - höchstrichterlich bislang nicht entschiedene - Frage, ob ein Zahnarzt, der nicht über die Weiterbildung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie verfügt, im Zusammenhang mit seiner Praxis mit "Kieferorthopädie" werben darf, könnte sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und ist für die beteiligten Verkehrskreise von besonderer Bedeutung.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wird entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die von den Parteien nicht angegriffen worden ist, auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
 

 

Urteil noch nicht rechtskräftig - derzeit anhängig beim BGH.


Ausdruck Urteil - PDF