Urteilstext
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Widerklage wird abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000,- € wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Beklagte begehrt vom Kläger teilwiderklagend immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500,- €, ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO.
Am 31.08.2018 zwischen 15:40 Uhr und 16:00 Uhr kam es zwischen den Parteien zu einem Gespräch in der Praxis des Beklagten, einem Psychotherapeuten. Bei diesem befand sich die während des Termins nicht anwesende Ehefrau des Klägers in Behandlung.
In der Folge kam es zur Trennung zwischen dem Kläger und seiner Frau. Der Kläger leitete im Oktober 2018 ein Umgangsverfahren hinsichtlich der gemeinsamen Kinder vor dem Amtsgericht Pforzheim ein. Der Beklagte übermittelte dem Rechtsanwalt der Ehefrau des Klägers in diesem Zusammenhang am 05.12.2018 ein Schreiben, welches unter anderem folgende Ausführungen enthielt:
"[...]
Frau ... stellte sich am 3.7.2018 erneut hier vor, Inhalt und Gegenstand die Ihnen und mir bestens bekannten ehelichen Probleme. Bereits in den ersten Sitzungen berichtete Frau W. sowohl von vorgerichtlichem Drogen- und Alkoholkonsum seitens des Mannes als auch von ungewöhnlichen Verhaltensauffälligkeiten. U.a. verbringe Herr B. Stunden in seinem eigenen Zimmer, die Haushälterin dürfte den Raum dann nicht betreten sowie jähzornig-explosiven Ausbrüchen. [...]
Im Hinblick auf mögliche fremdanamnestische Ergänzungen entstand daher die Bitte an Herrn B., sich ebenfalls vorzustellen. Dieses Gespräch fand am 31. August 2018 statt, hier die vollständige Dokumentation aus meinem Praxissystem:
31.08.2018
Heutiges Gespräch mit Ehemann. Gibt von sich nicht eine Information preis. "Fangen Sie mal an". Allgemeine Darlegung verschiedener Therapieformen. Beispiel Soziale Phobie Fußgängerzone junge Frau. Macht sich Notizen. Rekurrierung auf Mustererkennung. Zeige Bild Borderline aus Neurologieatlas. Dann Übergang, möchte Informationen über seine Ehefrau. Betone, dass Anpassungsstörung die leichteste Diagnose ist. Hinweis auf Schweigepflicht, mögen die Eheleute bitte untereinander abmachen. Sinngemäß "das kriegen wir hin" bzw. "kein Problem". Ruft seine Frau an, möchte Entbindung von der Schweigepflicht. Ignoriert sämtliche Einwände meinerseits. Frau W.-B. bittet um Gespräch unter 4 Augen. Nehme Handy und schalte Lautsprecher aus. Ich könne Informationen weitergaben. Warum Klientin dies macht, ist mir nicht erschließlich. Gebe Ehemann gegenüber Info, dass aufgrund rechtlicher Auseinandersetzung ich keine Daten weitergeben kann. Herr B. betont, dass ohne dass er wüsste, was mit seiner Frau sei, er nicht weitermachen könne bzw. ich betone vorher die Möglichkeit des Gespräches zu dritt.
Sämtliche Hinweise auf beiderseitige Verstrickung werden abgelehnt. Erlebe den Vorgang als Manipulationsversuch wie vor Jahren, als mir ein Pforzheimer Unternehmer Geld auf den Tisch legt, um an Informationen über seine Ehefrau zu kommen. Es entsteht der Eindruck, dass Herr B. gefährlich ist.
Nach Ende der Sitzung 16 Uhr 05 Information an Frau W..., dass ich mich anders entschied, keine Informationen unter Hinweis auf rechtliche Auseinandersetzungen zu geben. Gebe des weiteren weiter, dass Herr ... meiner Ansicht nach gefährlich ist und bitte um Schutzmaßnahmen. Teile des weiteren mit, dass sie offensichtlich für Missbrauch, Verführung und Manipulation anfällig ist. Sie teilt mir mit, dass sie unter anderem ein Buch gesehen hat, in welchem Therapeuten wegen falscher Diagnosen verklagt werden.
Letztlich Mail an Herrn M. mit der bitte um dringenden Rückruf.
Der Termin wurde meinerseits als Sprechstunde behandelt, in welcher unser Berufsstand unter anderem in 25 Minuten entscheiden muss, welche Diagnose zu vergeben ist. Das war aufgrund des Auftretens von Herrn B. sofort möglich, die Diagnose für Herrn B. lautet eindeutig narzistische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.8). Des weiteren ist in den Sprechstunden ein psychischer Befund (gemäß ADMP) zu erstellen, der wie folgt lautet:
39-jähriger, schlanker, salopp-sportlich gekleideter Mann, gepflegt, längere Haare. Auffällig bei der Kontaktaufnahme ist, dass Herr B. weder Augenkontakt aufnehmen kann noch in der Lage ist einen Rapport herzustellen, sowie die motorische Unruhe. Im weiteren Gesprächsverlauf nimmt der Dialog zunehmend zu Lasten einseitig initiierter Gesprächsinhalte seitens Herrn B. ab. Sprechverhalten und Sprache adäquat. Das Bewußtsein ist eingeengt und ausschließlich darauf bezogen, Informationen über die Ehefrau zu erhalten. Orientierung sowie Aufmerksamkeit und Gedächtnis augenscheinlich o.B., formal Vorbeireden, massives Misstrauen, im Hinblick auf die Beziehung Stimmung fast wahnhaft auf die Ehefrau gerichtet. Keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Affektive Schwingungs- und Mitschwingungsfähigkeit ausschließlich auf sich selbst gerichtet, Pseudo-Empathie, eher (mit-)gefühllos. Dauerhaft unterschwellige Aggressivität, vollständiger Mangel an eigener Krankheitseinsicht. Weitere Daten betreffend das Störungsbild sind aufgrund fehlender eigener Angaben nicht möglich.
Der gesamte Gesprächsverlauf legt dar, dass Herr B. einzig und allein mit der Absicht herkam, Informationen über seine Frau zu erhalten, um diese nach Lage der Dinge als die Kranke darstellen zu können. Der Versuch des hier hoch manipulativen Vorgehens scheiterte und erinnerte an meine Laufbahn in der Forensik des Klinikums Nordschwarzwald, wo täterseitig immer wieder versucht wurde, die Realitäten genau umzudrehen und die Opfer als Täter darzustellen.
Nach hiesigem klinischen Eindruck ist daher der Sachverhalt in Würdigung der Kenntnis beider Personen eindeutig: Herr B. selbst leidet an einer schweren psychischen Krankheit in Gestalt eines ausgeprägten Störungsbildes mit ebenso ausgeprägtem Krankheitswert. Es wäre vorbehaltlich einer möglichen compliance seitens Herrn B., zu prüfen, ob eine Psychotherapie, die nach hiesiger Sicht zwingend indiziert scheint, überhaupt möglich bzw. erfolgversprechend ist. [...]
Sämtliche Ausführungen legen daher eine vorherige umgehende Begutachtung von Herrn B. als Voraussetzung für möglichen Kindesumgang nahe. Falls dies entgegen der hiesigen Erwartung positiv ausfiele, ist ein Beginn immer ein betreuter Umgang unter Anwesenheit von erfahrenem Fachpersonal. (...)"
Diese Stellungnahme wurden seitens des Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers im Umgangsverfahren eingeführt, wodurch sämtliche dort beteiligte Kenntnis von den Ausführungen erlangten. Die Daten wurden seitens der Ehefrau des Klägers auch an die Eltern des Klägers und die von der Tochter besuchte Kinderbetreuungseinrichtung übermittelt.
Die Ehefrau des Klägers verweigert diesem beharrlich, gestützt auf die Ausführungen des Beklagten, den Umgang mit den Kindern, obwohl eine gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder vorliegt.
Am 26.07.2019 übersandte der Kläger dem Urlaubsvertreter des Beklagten, dem Zeugen S. ein Schreiben via E-Mail, in welchem er behauptete, dass zwischen ihm und dem Beklagten unstreitig sei, dass dieser unberechtigt den Kläger betreffende Daten rechtsmissbräuchlich verwendet habe. Seitdem erhielt der Beklagte verschiedene anonyme Anrufe und Schreiben. Der Beklagte muss mit der Gewissheit leben, dass eine unbekannte Anzahl von privaten Fachpersonen ein bewusst und bösartig verfälschtes Bild über ihn vermittelt bekommen haben.
Der Kläger ist der Auffassung:
Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten, die der Sphäre des Klägers angehören (Name "...", Alter "39", Geschlecht "Herr", Angaben zum Aussehen "gepflegt, salopp-sportlich gekleidet", Statur "schlank", Frisur "längere Haare" sowie der psychischen Merkmale bzw. Gesundheitsdaten "angeblich ICD 10 F 60.8, angeblicher Alkoholmissbrauch, angebliches Verhalten gegenüber Kindern, angebliche Notwendigkeit einer Psychiatrie") sei unbefugt und begründe einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach den Regelungen der DSGVO.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte R... wird verurteilt, an den Kläger Ersatz aus immateriellem Schaden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO i.H.v. 5.000,00 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beklagte beantragt widerklagend:
1.
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2.
Der Kläger wird verurteilt, den Beklagten und Widerkläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung durch Zahlung an diesen freizuhalten.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung,
der Kläger habe seinerseits durch Übersendung der E-Mail an den Zeugen S. am 26.07.2019 einen Verstoß gegen die DSGVO begangen. Er sei vom Kläger zudem in unberechtigter Weise in Anspruch genommen worden, weshalb auch Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen den klägerseits geltend gemachten Anspruch aus Art. 82 DSGVO zu ersetzen sein.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Widerklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
Das Amtsgericht Pforzheim ist sachlich zuständig gemäß § 5 2. Hs ZPO. Die Streitwerte von Klage (5.000,- €) und Widerklage (1.500,- €) werden nicht addiert.
II.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 4.000,- € gemäß Art. 82 DSGVO, da der Beklagte entgegen Art. 9 DSGVO Gesundheitsdaten des Klägers verarbeitet hat.
Es kann dahinstehen, ob auch die Verarbeitung der Daten zum Alter, zum Geschlecht, zum Aussehen, zur Statur und zur Frisur des Klägers einen Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 DSGVO begründet. Maßgeblich ist die Verarbeitung der Gesundheitsdaten, nämlich der Angaben zur Diagnose ICD 10 F 60.8, zum Alkoholmissbrauch und zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung.
Aufgrund der Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO und der Auswirkungen für den Kläger erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- € für angemessen.
1.
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Gemäß Art. 2 DSGVO gilt die Verordnung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wobei die Verarbeitung gemäß Art. 4 Nr. 2 nahezu jede Form der Verwendung, auch das Übermitteln, ist. Die Daten sind auch in einem Dateisystem, nämlich im Praxissystem des Beklagten gespeichert. Auch ist der am 31.08.2018 erstellte Befund dort hinterlegt.
2.
Der Beklagte hat unbefugt Gesundheitsdaten des Klägers i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet. Bei der Übermittlung der Angaben zur Diagnose ICD 10 F 60.8, zum Alkoholmissbrauch und zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung an den Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers handelt es sich um die Übermittlung von Gesundheitsdaten. Eine Übermittlung von Daten an einen Dritten ist gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung.
Ein Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO, der eine Verarbeitung erlauben würde, liegt nicht vor.
a)
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nicht in die Übermittlung der Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO eingewilligt hat.
b)
Auch die Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO greift nicht. Die Verarbeitung erfolgte nicht für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung im Gesundheitsbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich. Die Übermittlung der Daten erfolgte dementgegen, um sie im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Frau berücksichtigen zu können. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dieser Fall von Art. 9 Abs. 2 lit. DSGVO erfasst sein soll.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt ist.
c)
Dass andere Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der beklagte auf Regelungen des BDSG Bezug nimmt, entsprechen diese Regelungen dem Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO.
Aufgrund der vom Beklagten getroffenen Feststellungen sind auch keine Anhaltspunkte für eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Wohls der Ehefrau des Klägers oder seiner Kinder ersichtlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellungen des Beklagten lediglich auf den Ausführungen der Ehefrau des Klägers und dem subjektiven Eindruck aus dem Gesprächstermin vom 31.08.2018 resultieren. Eine profunde Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers ist durch den Beklagten nicht erfolgt.
Dem Grunde nach besteht daher ein Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten hinsichtlich des immateriellen Schadens i.S.d. Art 82 DSGVO.
3.
Das Gericht beziffert den Schadensersatzanspruch unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des konkreten Falles auf 4.000,- €. Ein solcher Betrag ist ausreichend, aber auch erforderlich, um eine Abschreckungswirkung (vgl. Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Rn. 13 zu Art. 82) zu erzielen und dem Kläger zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht zu gewährleisten.
Zu berücksichtigen ist, dass es im vorliegenden Fall um die Weitergabe von Gesundheitsdaten geht. Hierbei handelt es sich generell um besonders sensible Daten. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, da sie einen unmittelbaren Rückschluss auf die Psyche des Klägers zulassen. Die Ausführungen, dass der Kläger unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide, sowie Alkohol und Drogen konsumiert habe, kann das Bild des Klägers gegenüber Dritten erheblich negativ beeinträchtigen und ist dazu geeignet, das Selbstbild des Klägers zu schädigen. Es handelt sich um einen Eingriff in die höchstpersönliche Sphäre des Klägers. Dass die Ausführungen des Beklagten ersichtlich wahr sind, steht ebenfalls nicht fest.
Zwar sind die Informationen nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden, sondern lediglich den Beteiligten des Umgangsverfahrens und dem unmittelbaren Umfeld des Klägers, andererseits sind die Ausführungen gerade im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens besonders sensibel, da sie einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen können. Es blieb zwischen den Parteien überdies unstreitig, dass die Weitergabe der Daten einen negativen Einfluss auf die Bereitschaft der Ehefrau des Klägers hatte, dem Kläger Umgang mit seinen Kindern zu gewähren.
Zu Gunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass das Gericht ausschließt, dass er mit der Weitergabe der Daten kommerzielle Interessen verfolgt hat.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte erachtete das Gericht immateriellen Schadensersatz in Höhe von 4.000,- € für angemessen.
III.
Die Teilwiderklage ist zulässig. Es liegt kein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vor. Der Beklagte hat im Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Pforzheim, Az. 5 C 158/19, ebenfalls Widerklage im Hinblick auf den identischen Anspruch aus Art. 82 DSGVO erhoben. Er hat den Antrag dort jedoch auf 1.500,- €, hilfsweise 2.000,- € beziffert. Aus der Widerklage geht hervor, dass der Beklagte seinen immateriellen Schadensersatzanspruch auf insgesamt 5,000,- € beziffert. Da zwischen dem Antrag aus dem Verfahren 5 C 158/19, unabhängig davon, wie genau er auszulegen sein soll, und der insgesamt geforderten Summe von 5.000,- € jedenfalls eine Differenz von 1.500,- € besteht, die im hiesigen Rechtsstreit geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um den identischen Streitgegenstand, sondern um zwei unterscheidbare Teile desselben Anspruchs
Die Teilwiderklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist dafür erforderlich, dass die konkreten Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Beklagten. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger irgendwelche Daten des Beklagten in einem Dateisystem gespeichert hat.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.
V.
Die Entscheidung über den Kostenstreitwert folgt aus §§ 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO. Die Streitwerte sind nicht gemäß § 45 S. 3 GKG zu addieren, da sie nicht denselben Gegenstand betreffen, sondern von den Parteien voneinander unabhängige Verstöße gegen die Regelungen der DSGVO geltend gemacht werden.