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Verwendung eines farblichen Praxislogos

 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) München  | Aktenzeichen: 6 U 1845/98 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation

Urteilstext


Tenor

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom ... wird zurückgewiesen.

II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt nicht DM 60.000,--.


Tatbestand

Der Kläger ist die standesrechtliche Organisation der Zahnärzte in München und Umgebung.

Die drei Beklagten betreiben unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeinsam eine Zahnarztpraxis. Die Beklagten benutzen jedenfalls auf Briefkuverts und Briefbögen ein Logo in Form eines freigelegten Zahnes mit Wurzeln (vgl. Anl. zur Klageschrift) mit drei darübergelegten verschiedenfarbigen, in Z-Form aneinandergefügten Strichen. Daneben erscheint die Angabe: ....

Der Kläger hat geltend gemacht, die Verwendung eines Logos auf Arztbriefbögen mit grafischen oder bildlichen Darstellungen sei unzulässig und verstoße gegen das Werbeverbot gem. ... . Er hat sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom ... berufen.

Der Kläger hat beantragt zu erkennen:

Die Beklagten werden verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im Zusammenhang mit der Ausübung ihres zahnärztlichen Berufes ein Logo zu benutzen, und zwar insbesondere auf Briefbögen, Briefkuverts, Rezepten, Praxisschildern.

Die Beklagten haben in 1. Instanz weder Anträge gestellt noch auf die Klage erwidert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei der dezenten Darstellung nicht um eine unzulässige Werbung handele.

Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger seine erstinstanzliche Rechtsauffassung.

Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts,

gegen die Beklagten das Verbot auszusprechen, wie in 1. Instanz beantragt, mit der Ergänzung, daß nach dem Wort "Logo" eingefügt wird "(Bildzeichen)".

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Ersturteil.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, das Ersturteil sowie das Sitzungsprotokoll vom ... Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht eine berufsordnungswidrige Werbung der beklagten Zahnärzte verneint.

1.
Das Landgericht hat zu Recht zur Beurteilung des angegriffenen Verhaltens auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom ... bezüglich eines Logos im Briefkopf hingewiesen, obwohl diese Entscheidung einen Anwaltsnotar betraf.

Dort führt das Bundesverfassungsgericht aus, daß die Annahme, Anwaltsnotare dürften ihre Briefbögen weder farblich noch grafisch gestalten, auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit beruhe und die Beschwerdeführer unverhältnismäßig in der Berufsausübung beschränke. Nicht jede Maßnahme, mit der ein gewisser Werbeeffekt verbunden sei, stelle eine berufswidrige Werbung dar. In der verfassungsrechtlich gebotenen Weise werde zwischen der Werbung im engeren Sinne und einem werbewirksamen Verhalten unterschieden. Es werde Umfang und Tragweite der Berufsfreiheit verkannt, wenn an werbewirksames Verhalten der Maßstab angelegt werde, der auch für die berufliche (gezielte) Werbung gelte. Die grafische und farbliche Gestaltung des Briefbogens sei Ausdruck der Präsentation des Absenders. Was als üblich, als angemessen oder als übertrieben gewertet werde, unterliege zeitbedingten Veränderungen. Allein aus dem Umstand, daß eine Berufsgruppe ihren Briefbogen anders als bisher üblich gestalte, könne nicht gefolgert werden, daß dies unzulässige Werbung sei.

Im vorliegenden Fall der beklagten Zahnärzte gilt nichts anderes. Auch hier ist das Verbot "jeder Art von Werbung und Anpreisung", wobei "auch schon der Anschein einer Werbung oder Anpreisung zu vermeiden" ist ... im Lichte der grundgesetzlich verankerten Berufsausübungsfreiheit auszulegen.

2.
Der Senat sieht in dem Logo der Beklagten, wie sie es verwenden, keine reklamehafte Anpreisung, die als unzulässig anzusehen wäre. Auch hier ist die grafische und farbliche Gestaltung des Logos ein (bloßer) Ausdruck der Präsentation der Beklagten. Sie weisen in kurzer, prägnanter Form auf ihre Gemeinschaftspraxis hin, wobei zur Individualisierung der ansonsten wenig unterscheidungskräftigen Berufs- und Ortsbezeichnung eine grafische Darstellung verwendet wird. Der Verkehr sieht darin nicht eine reklamehafte Anpreisung von Leistungen der Beklagten, sondern einen Hinweis auf die gemeinsam betriebene Praxis der Beklagten, sowie ein Individualisierungsmerkmal dieser Praxis.

3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer war gem. § 546 Abs.2 ZPO festzusetzen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht.

Die ..., betreffend die Briefbogengestaltung durch Anwaltsnotare, ist durch die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben worden.


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