Urteilstext
Tenor
In dem Rechtsstreit der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Frankfurt am Main e. V., Frankfurt am Main, Büro Bad Homburg, hat die 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum auf der mündliche Verhandlung vom 21.08.2014 für Recht erkannt:
Die Beklagte (1) wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung … zu werben, ohne durch deutliche Zusätze klar zu stellen, dass es sich um ein Belegkrankenhaus handelt,
an den Kläger EUR 219,35 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 12.04.2014 zu zahlen.
Der Beklagte (2) wird verurteilt
bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für seine ärztlichen Leistungen mit der Aussage zu werben: „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle.", wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
„Auch schlimmste Fälle stellen für das Expertenteam kein Problem dar.“
an den Kläger EUR 219,35 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 12.04.2014 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil 'ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsansprüche jeweils gegen Sicherheitsleistung von EUR 30,000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
er Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, die Beklagte (1)
bewirbt sie im Internet unter … . Sie ist auf … spezialisiert und verfügt über keine festangestellten Ärzte, die ausschließlich dort tätig sind. Bei Aufruf der Homepage der Beklagten, die unter Hervorhebung mit … überschrieben ist, wird unter dem Button „Team“ eine Aufstellung der in der … tätigen Ärzte aufgeführt, die jeweils als „Ltd. Belegarzt" bezeichnet werden, weitere Hinweise darauf, dass es sich um eine Belegarztklinik handeln könnte, finden sich nicht. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2014 ab, diese Abmahnung wurde seitens der Beklagten zu 1. zurückgewiesen.
Der Beklagte (2) ist Facharzt für Allgemeinmedizin und hat seine Praxis in den Räumlichkeiten der Beklagten (1), deren Leiter er auch ist. Ebenfalls mit Schreiben vom 12.03.2014 mahnte der Kläger den Beklagten (2) wegen einer Anzeige im … , in der der Beklagte (2) mit der Aussage warb „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle.“ Auch insoweit wurde die Abmahnung zurückgewiesen.
Mit vorliegender Klage verfolgt der Kläger seine Unterlassungsbegehren gegen die Beklagten (1) weiter.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte (1) verhalte sich wettbewerbswidrig, da in ihrem Internetauftritt und auch im Übrigen nicht klargestellt werde, dass es sich bei der von ihr betriebenen Klinik um eine Belegarztklinik handelt. Sie habe keine festangestellten und nur für sie tätige Ärzte, so dass eine medizinische Notfallversorgung nicht gewährleistet sei, Darüber hinaus ergäben sich haftungsrechtliche Unterschiede, da in einer Klinik diese für Fehlverhalten des bei ihr tätigen Personal in der Haftung stehe, in einer Belegarztklinik allerdings nicht. Von daher müsse dies klargestellt werden, tatsächlich findet sich kein klarer Hinweis auf diesen Umstand im Auftreten der Beklagten (1). Lediglich beim Anklicken des vorletzten Buttons der Menüleiste beim Aufrufen der Homepage der Beklagten (1) „Team" werde man auf eine Seite geleitet, auf der die in der Klinik tätigen Ärzte aufgeführt und alle mit „leitendem Belegarzt" bezeichnet würden. Einen Hinweis darauf, dass es daneben keine festangestellten Ärzte gebe, sei nicht vorhanden. Auch die Anzeige in der Zeitung sei wettbewerbswidrig, da mit der Aussage „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle" irreführend suggeriert“ werde, dass mit Sicherheit ein Behandlungserfolg erzielt werden könne. Eine solche Aussage sei objektiv unzutreffend und damit wettbewerbswidrig,
Der Kläger beantragt,
den Beklagten (2) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr unter Bezeichnung … zu werben, ohne durch deutliche Zusätze klarzustellen, dass es sich um ein Belegkrankenhaus handelt,
den Beklagten (2), zu verurteilen, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für seine ärztlichen Leistungen mit der Aussage zu werben:
„Es gibt keine hoffnungslosen Fälle.",
wenn dies geschieht wie nachfolgenden wiedergegeben
„ Es gibt keine hoffnungslosen Fälle. Auch schlimmste Fälle stellen wir fas Expertenteam kein Problem dar.“
die Beklagte (1) zu verurteilen, an ihn EUR 219,35 zzgl. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunktert über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.04.2014 zu zahlen,
die Beklagte (2) zu verurteilen, an den Kläger EUR 219,35 zzgl. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.04.2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte (1) ist der Ansicht, sie habe auf ihrer Internetseite ausreichend deutlich kenntlich gemacht, dass es sich bei ihr um eine Belegklinik handele. Unter Verweis auf ein Urteil des OLG Nürnberg vom 12.02.1997 - 3 U 2096/96 - ist sie der Auffassung, dass bei blickfangmäßiger Herausstellung der Firmenbezeichnung durch nachfolgende aufklärende Hinweise im Werbetext die hervorgerufene Irreführungsgefahr wieder beseitigt werde. Das sei hier der Fall, denn die aufklärende Information sei nicht versteckt. Die Menüleiste sei gleichwertig, so dass ausgehend von der Startseite unmittelbar der Button „Team" ausgewählt Werden könne. Auf dieser Seite ergebe sich klar und deutlich auch für den schnellen Leser, dass alle behandelnden Ärzte bei der Beklagten (1) Belegärzte seien. Dieser Hinweis sei auch ausreichend klar. Da der Beklagte (2) seine ambulante Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Beklagten (1) ausübe, sei er als Facharzt ständig in der Klinik anwesend und könne eine durchgehende ärztliche Notfallversorgung gewährleisten. Deshalb sei kein Nachteil zu Krankenhäusern mit angestellten Ärzten gegeben. Der Beklagte (2) ist der Ansicht, dass die Aussage „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle" nicht die Aussage enthalte, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne, sondern nur die Hoffnung gebe, dass sie beim Beklagten (2) geheilt werden könnten. Diese Aussage sei bei medizinisch heilbaren Krankhelten durchaus üblich. Insoweit verweist der Beklagte auf Auszüge aus dem Internet (Bl, 61 ff. der Akten). Offene Beine und Venenerkrankungen könnten erfolgreich behandelt und deren Symptome nachhaltig gelindert werden. Zu ihm kämen viele Patienten, die eine jahrelange Odyssee ihrer nicht heilenden Venenerkrankung hinter sich hätten, gerade auf diese Heilung schwerster Fälle habe sich der Beklagte (2) Spezialisiert, sie würden von ihm auch geheilt,
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat zunächst einen Anspruch, gegen die Beklagte (1) auf Unterlassung der Bezeichnung … ohne Klarstellung, dass es sich um ein Belegkrankenhaus handelt.
Dass die Beklagte (1) ein Belegkrankenhaus betreibt, war zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Beklagte (2) in der mündlichen Verhandlung die Auffassung geäußert hat, er wisse eigentlich gar nicht, was wirklich ein Belegkrankenhaus sei und ob er ein solches betreibe, ist dies unerheblich. Tatsächlich verfügt die … über keine festangestellten Ärzte, sämtliche Patienten werden von den anderweitig praktizierenden Ärzten im Rahmen des Belegarztsystems in der Klinik behandelt. Das gilt auch für den Beklagten (2), der nicht bei der Beklagten (1) angestellt ist, sodass er seine Patienten auch im Sinne des Belegarztwesens in der … behandelt.
Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass eine Belegarztklinik für die Patienten als solche erkennbar sein muss, da erheblich Differenzen bestehen. Zum einen ist durch das Fehlen der angestellten Ärzte eine Notfallversorgung nicht ausreichend gewährleistet. Der Einwand des Beklagten (2), er sei immer dort und gewährleiste daher die Notfallversorgung, ist im Ergebnis unzutreffend. Denn in Zeiten, in denen er selbst operiert oder mit der Behandlung beschäftigt ist, steht er für Notfallpatienten nicht zur Verfügung. Zudem ist entscheidend, dass eine einzelne Person, die zudem auch noch aufwendig beruflich tätig ist -wenn auch in denselben Räumlichkeiten-, eine 24-Stunden-Notfallversorgung sieben Tage die Woche und 52 Wochen im Jahr nicht gewährleisten kann. Weiter kommt hinzu, dass für Patienten, die eine Belegarztklinik aufsuchen, im Falle eines Behandlungsfehlers insoweit Besonderheiten auftreten, als sie nicht wie bei einem Krankenhaus mit angestellten Ärzten neben diesen auch die Klinik für etwaige Probleme in die Haftung nehmen können. Aus diesen Gründen ist eine Klarstellung erforderlich.
Entgegen der Auffassung der Beklagten (1) ist diese vorliegend nicht gegeben. Bei Aufruf der Internetselte erscheint zunächst hervorgehoben die Firma … , ohne dass ein Hinweis auf die Belegarztpraxis gegeben ist. Dasselbe gilt für den aufrufbaren Button „Venenerkrankung". Wählt der Kunde im Menü den Button „Anästhesie" werden zwei „seit mehr als zehn Jahren in unserer Klinik" leitende Anästhesisten vorgestellt, so dass eher der Eindruck entsteht, sie seien fest bei der Beklagten (1) angestellt, was aber unstreitig nicht der Fall ist. Auch unter dem Button „Kardiologie und innere Medizin" werden zwei Ärzte vorgestellt, ohne jeglichen Hinweis, dass diese Ärzte nicht angestellt seien, sondern lediglich als Belegärzte tätig werden. Insbesondere unter dem Button „unsere Klinik", unter der die von der Beklagten (1) betriebene Klinik sich vorstellt, sind vielfältige Informationen aufrufbar, es fehlt aber jeglicher Hinweis auf einen Belegarztklinik. Dasselbe gilt für die weiteren aufrufbaren Buttons mit Ausnahme des Buttons „Team", unter dem der Beklagte (2) als leitender Belegarzt und hervorgehoben als Chefarzt vorgestellt wird und die weiteren - mit Ausnahme der Anästhesisten - als leitende Belegärzte genannt werden. Insoweit vertritt die Kammer die Auffassung, dass bei Nennung ausschließlich leitender Ärzte für den Patienten der Eindruck entsteht, es gebe auch nicht leitende Ärzte. Zudem erweckt die Bezeichnung „Chefarzt" bei der Vorstellung des Beklagten (2) wegen der hervorgerufenen Assoziation zu der Hierarchie in Krankenhäusern, in denen Ärzte angestellt sind, den irreführenden Eindruck, eine derartige Hierarchie gebe es auch bei der Beklagten zu 1es gebe also auch angestellte Ärzte. Von daher ist die Darstellung unter dem Button „Team" nicht hinreichend klar, um den auf der Startseite erweckten Eindruck, es handele sich um eine Klinik mit einem klassischen Krankenhauszuschnitt, zu korrigieren.
Hinzu kommt, dass der Button „Team" in der Menüleiste gieichgewichtig sein mag, er ist allerdings nicht zwingend aufzurufen von einem Besucher dieser Seite, so dass eine Klarsteilung darin nicht ausreichend wäre, da der die Homepage der Beklagten (1), aufrufende Patient die dortigen Informationen nicht zur Kenntnis nehmen muss. Von daher ist unabhängig von der Frage, ob die Informationen auf der Seite „Team" ausreichend sind, um auf eine Belegarztklinik hinzuweisen, ein dort vorhandener
Hinweis zur Klarstellung nicht ausreichend, weil er nicht zur Kenntnis genommen werden muss. Er wäre daher als versteckt anzusehen.
Da die Abmahnung von daher berechtigt war, hat die Beklagte auch die der Höhe nach unstreitigen Abmahnkosten zu tragen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB und war auf fünf Prozentpunkte zu reduzieren, da es sich nicht um Entgeltforderung handelte.
Der Kläger hat weiterhin Anspruch gegen den Beklagten (2) auf Unterlassung der Aussage „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle" wie es mit der Anzeige … geschehen ist. Der Einwand des Beklagten (2), eine derartige Werbung sei üblich bei medizinisch heilbaren Krankheiten, ist letztlich unerheblich. Die verwiesenen Fälle betreffen Internetauftritte, die Therapien für Alkohol- und Drogenabhängige vorstellen. Ob in derartigen Fällen eine solche Werbung zulässig ist, kann hier dahinstehen, jedenfalls ist im Hinblick auf den Beklagten (2) ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2a HWG gegeben. Denn mit dieser Werbung wird konkret suggeriert, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne. Insbesondere die Verbindung mit dem hervorgehobenen Satz „Auch schlimmste Fälle stellen für das Expertenteam keine Probleme dar." vermittelt dem Leser nicht nur den Eindruck, beim Beklagten (2) werde er geheilt, sondern sogar darüber hinaus, er werde dort problemlos geheilt. Dies ist eine Aussage, die bei Patienten, die nach Angabe des Beklagten (2). teilweise eine jahrelange Odyssee durch verschiedene Krankenhäuser und Kliniken hinter sich haben, ohne dass ihr Leiden geheilt werden konnte, ein sehr starker Anreiz und darüber hinaus auch herabwürdigend für die bisherigen behandelnden Ärzte, die offenbar problemlos zu heilende Fälle nicht in den Griff bekamen. Eine derartige Werbung ist in dieser plakativen Art wettbewerbswidrig, zumal nach der mündlichen Verhandlung auch feststeht, dass die schriftsätzlich erhobene Behauptung, dieser Eindruck sei - falls er erweckt worden wäre - auch zutreffend, unrichtig ist. Denn der Beklagte (2) hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er zwar für viele Venenerkrankungen mit der von ihm angewandten Methode einen Heilerfolg sogar zu garantieren bereit sei, allerdings gebe es Fälle, die medizinisch nicht heilbar seien, so z.B. Venenerkrankungen aufgrund von Zuckerkrankheit. Eine derartige Differenzierung wird in der Anzeige auch nicht getroffen, so dass ein Verstoß gegen das Heilmitteiwerbegesetzt zu. bejahen Ist. Der Einwand des Beklagten (2), er habe mit dieser Anzeige Patienten, die jahrelange Leiden und erfolglose Behandlungen hinter sich hätten, Hoffnung machen wollen, mag für sich genommen ein positives Motiv sein, ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Umsetzung in der Art und Weise der Werbung als wettbewerbswidrig zu beanstanden ist.
Da die Abmahnung auch insoweit berechtigt war, waren dem Kläger auch die insoweit geltend gemachten unstreitigen Abmahnkosten zuzusprechen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB und war auf fünf % zu reduzieren, da keine Entgeltforderung gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.