Urteilstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.3.2021 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über angeblich unlautere Werbeangaben im Zusammenhang mit
der Abrechnung zahntechnischer Leistungen durch Zahnärzte
Die Beklagte vertreibt ein CAD/CAM-gestütztes System mit dem Namen „CEREC", das u.a. von Zahnärzten für die Restauration von Zahndefekten angewendet werden kann. Das System umfasst eine Oralkamera, einen PC und eine CNC-Fräsmaschine. Es stellt für
Zahnärzte eine Alternative zu der herkömmlichen Herstellung von Zahnersatz unter Einschaltung
eines externen Dentallabores dar.
Das CAD/CAM-System von CEREC dient ausschließlich zur Herstellung zahntechnischer Leistungen, die nicht Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung sind.
Die Beklagte wirbt für ihr CEREC-System mit einer Broschüre „Abrechnungs-Spicker für CEREC-Restaurationen" (Anlage K3). Die Broschüre ist auf der Internetseite der Beklagten www.(...).com frei zum Download abrufbar. Sie ist mit der ergänzenden Überschrift „Informationen für den autorisierten CEREC-Fachhändler" versehen.
Im Vorwort (S. 3) heißt es u.a.:
„Neben den zahnärztlichen Leistungen regelt § 9 der GOZ die individuelle Kalkulation der Laborkosten und erlaubt abweichend von dem BEL II oder der BEB eine eigene Kalkulation der tatsächlich entstandenen Laborkosten. Hier entstehen Zahnärzten Freiräume für patientenindividuelle Lösungen".
Die Broschüre enthält auf den Seiten 9 - 71 Darstellungen von Praxisfällen und ein Beispiel für eine Laborpreiskalkulation. Dabei werden Material- und Laborkostenrechnungen, welche die Kosten für die mit dem CEREC-System erbrachten zahntechnischen Leistungen enthalten, jeweils den Rechnungen eines externen Dentallabors gegenübergestellt (z.B. S. 16/17, S. 28/29). Die Rechnungen, die die mit dem CEREC-System erbrachte Leistungen beinhalten, sind jeweils höher als die Vergleichsrechnungen.
Unter der Überschrift „Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen in der GOZ“ wird auf S. 86 darauf hingewiesen, dass die Berechnung zahntechnischer Leistungen auf Grundlage einer praxis- oder laborindividuellen und betriebswirtschaftlichen Kalkulation erfolge.
Die Beklagte wirbt für ihr CEREC-System außerdem mit einer Broschüre „Arbeitspapier für Steuerberater zwecks Investitionsplanung" (Anlage K5). Die Broschüre ist auf der Internetseite der Beklagten www.(...).com frei zum Download abrufbar und richtet sich an Steuerberater, die Zahnärzte bei der potentiellen Anschaffung des CEREC-Systems der Beklagten beraten.
Auf Seite 2 heißt es wie folgt:
„… Als Steuerberater leisten Sie mit der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise eines zahnärztlichen Investitionsvorhabens einen wesentlichen Beitrag zur Entscheidungsfindung des Zahnarztes. …“
„… Mit CEREC wandelt der Zahnarzt Fremdlaborkosten in Eigenlaborgewinn um."
Unter der Rubrik „Leasing auf Seite 7 heißt es wie folgt:
„Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit eines CAD/CAM-Systems scheint auf den ersten Blick einfach. Legt man eine Leasingrate für ein solches Gerät in Höhe von 1.543,40 € zugrunde und wird dem Patienten für die Krone 270 € Laborkostenanteil zusätzlich zum Honorar in Rechnung gestellt, so verbleiben nach Abzug des Verbrauchsmaterials von 25,50 € (inkl. Strom) 244,50 €. Bei dieser ‚Kalkulation' rechnet sich die Investitionen schon ab 6 Restaurationen. Die Wirklichkeit stellt sich komplexer dar.
Einzubeziehen ist, ob sich die Arbeitszeit des von Ihnen betreuten Zahnarztes durch den Einsatz von CEREC erhöht oder senkt und welche Kosten pro Behandlungsstunde er hat."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K3 und K5 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte erwecke mit den angegriffenen Werbeaussagen gegenüber Zahnärzten und deren Beratern den unzutreffenden Eindruck, sie könnten das CEREC-System zur Gewinnsteigerung nutzen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 1 GOZ (= Gebührenordnung für Zahnärzte) dürfe der Zahnarzt für zahntechnische Leistungen jedoch nur die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen, also keine Gewinnmarge ansetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sich (nur) gegen die Abweisung der Unterlassungsanträge wendet. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 15.3.2021, Aktenzeichen 18 O 33/20, kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd
für das CEREC-System mit der Behauptung zu werben und/oder werben zu lassen, durch die Abrechnung der mit dem CEREC-System erbrachten zahntechnischen Leistungen könne ein Gewinn erzielt werden, wenn dies geschieht wie in der Broschüre „Abrechnungs-Spicker für CEREC-Restaurationen" (Anlage K3) und/oder in der Broschüre „Arbeitspapier für Steuerberater zwecks Investitionsplanung" (Anlage K5).
Hilfsweise hierzu beantragt sie,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 15.3.2021, Aktenzeichen 18 O 33/20, kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd
damit zu werben und/oder werben zu lassen, dass Zahnärzte bei unter Anwendung des CEREC-Systems selbst erbrachten zahntechnischen Leistungen im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ eine Gewinnmarge abrechnen dürfen, wenn dies geschieht wie in der Broschüre „Abrechnungs-Spicker für CEREC-Restaurationen " (Anlage K3) und/oder in der Broschüre „Arbeitspapier für Steuerberater zwecks Investitionsplanung" (Anlage K5).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a, 5 Abs. 1 UWG weder unter dem Aspekt der Anstiftung zum Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung (§ 9 GOZ) noch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung zu. Das Landgericht hat zu Recht weder dem Haupt- noch dem Hilfsantrag entsprochen.
1.
Die Klägerin kann sich auf die Verbandsklagebefugnis berufen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, denen die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mit neuen Einwendungen entgegengetreten ist.
2.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der durch die Werbung erzeugte Eindruck, mit der Abrechnung von mit CEREC erbrachten Leistungen könne der Zahnarzt einen Gewinn erzielen (Hauptantrag), unzutreffend ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahnarzt gemäß § 9 GOZ für die zahntechnischen Leistungen neben dem Aufwand (Kosten) auch eine Gewinnmarge abrechnen darf. Der Hauptantrag stellt pauschal auf die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinns mit CEREC ab. Diese Möglichkeit lässt sich nicht in Abrede stellen. Denn unabhängig von der gebührenrechtlichen Zulässigkeit der Abrechnung einer Gewinnmarge lässt sich nicht ausschließen, dass der Zahnarzt mit dem erweiterten Leistungsangebot neue Patienten gewinnen und Effizienzvorteile erzielen kann. Für Patienten kann es attraktiv sein, wenn Zahnersatzprodukte direkt vor Ort hergestellt werden und im Idealfall zu einer schnelleren Versorgung führen. Überhaupt kann die Versorgung „aus einer Hand“ dem Patienten als vorteilhaft erscheinen. Dies können die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde beurteilen. Das CEREC-System erscheint daher geeignet, eine Steigerung von Abrechnungsvorgängen und damit des Praxisgesamtgewinns zu generieren.
3.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der erzeugte Eindruck, mit CEREC dürfe der Zahnarzt eine Gewinnmarge für selbst erbrachten zahntechnischen Leistungen abrechnen, unzutreffend ist (Hilfsantrag).
a)
Die im Tatbestand genannten Textstellen aus den beiden Werbebroschüren der Beklagten erwecken bei den angesprochenen Fachkreisen (Fachhändler und Steuerberater, sowie Zahnärzte, die im Internet die Broschüren auffinden) den Eindruck, dass Zahnärzte, die mit dem CEREC-System erbrachte zahntechnische Leistungen abrechnen, einen kalkulatorischen Gewinnanteil aufschlagen dürfen. Dieser Eindruck ergibt sich insbesondere daraus, dass auf Seite 3 und Seite 86 der Broschüre nach Anlage K3 im Zusammenhang mit § 9 GOZ von Freiräumen bei der „eigenen Kalkulation“ die Rede ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Zahnarzt insoweit nicht an die zwischen den Kassen und den Zahntechnikerinnungen ausgehandelten Tarife (BEL II oder BEB) gebunden ist. Die Adressaten verstehe das so, dass die eigene Kalkulation nicht nur Spielräume bei einzelnen Kostenfaktoren, etwa Abschreibungen, bietet, sondern auch einen betriebswirtschaftlichen Gewinn ermöglicht. Dies ergibt sich auch aus den dargestellten Praxisfällen, bei denen die mit dem CEREC-System erbrachten zahntechnischen Leistungen mit höheren Beträgen abrechnet werden als die Leistungen in Anspruch genommener externer Labore. Erstrecht wird dies mit der Aussage in der Broschüre nach Anlage K5 suggeriert, wonach der Zahnarzt mit CEREC Fremdlaborkosten in Eigenlaborgewinn umwandeln kann. Das kann nur so verstanden werden, dass der Zahnarzt die im Fall der Fremdbeauftragung dem Drittanbieter entstehenden Gewinne bei Anschaffung des CEREC-Systems selbst vereinnahmen kann. Dieses Verständnis der Fachkreise können die Mitglieder des Senats, obwohl sie nicht selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aufgrund ihrer Erfahrung und ständigen Befassung mit dem Verkehrsverständnis von Werbeangaben nach eigener Sachkunde beurteilen.
b)
Ein kalkulatorischer Gewinnanteil für Leistungen eines Praxislabors ist jedoch rechtlich zulässig. Er wird insbesondere nicht durch § 9 GOZ ausgeschlossen. Eine Fehlvorstellung des Verkehrs wird daher nicht erzeugt.
aa)
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist eine Rechtsverordnung, die die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte und für alle zahnmedizinischen Leistungen regelt, die nicht über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können. Adressat der GOZ sind Zahnärzte, mithin nicht die Beklagte. Die Beklagte kann daher nicht Täterin eines Verstoßes gegen § 3a UWG i.V.m. § 9 GOZ sein. In Betracht kommen allenfalls eine Anstiftung oder Beihilfe zu einem Verstoß gegen die Gebührenordnung oder eine Irreführung über die Konformität der Abrechnung einer Gewinnmarge mit § 9 GOZ.
bb)
Die Bestimmung des § 9 GOZ regelt den Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen des Zahnarztes. Nach Abs. 1 können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BGH GRUR 2017, 1281 Rn 40 - Großhandelszuschläge).
(1)
Der Wortlaut der Regelung mag auf den ersten Blick dafürsprechen, dass der Zahnarzt nur seine für die zahntechnischen Leistungen entstandenen Kosten in Ansatz bringen darf und einen Gewinn allein über die Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen erzielen darf. Das würde bedeuten, dass der Zahnarzt nur die anteiligen Anschaffungskosten des CEREC-Systems sowie die Material- und Betriebskosten abrechnen dürfte. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Der Begriff der „angemessenen Kosten“ kann auch so ausgelegt werden, dass er einen maßvollen, betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil umfasst (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 2, 4/5 = VersR 1999, 302). Denn bloße Selbstkosten, die der Zahnarzt verauslagen musste, können weder angemessen noch unangemessen sein. Das Merkmal der Angemessenheit impliziert daher einen Spielraum im Sinne eines Ertrags. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Regelung in erster Linie die Abrechnung von Fremdkosten, also zahntechnische Leistungen externer Dentallabore im Blick hat (vgl. OLG Köln a.a.O.). Insoweit darf der Zahnarzt tatsächlich nur die vom Dentallabor abgerechneten Kosten, einschließlich dessen Gewinns in Ansatz bringen, aber keine zusätzliche Gewinnmagre erheben. Er muss auch Preisnachlässe (mit Ausnahme von Skonti, die letztlich als Kompensation verlorener Zinsen gelten) an den Patienten weitergeben. Im Fall eines Praxislabors können angemessene Kosten hingegen einen kalkulierten Gewinnanteil erfassen.
(2)
Auch die Gesetzessystematik spricht jedenfalls nicht gegen die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinnanteils. Dies gilt etwa für die Fälligkeitsregelung nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ, die Anforderungen für die Rechnung des Zahnarztes vorsieht. Danach sind bei dem Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise anzugeben. Der Begriff des „Preises“ spricht dafür, dass es sich nicht nur um Kosten, sondern um einen kalkulierten Preis der jeweiligen Einzelleistung einschließlich eines Gewinnanteils handelt. Für die Zulässigkeit einer Gewinnmarge spricht auch eine Parallelwertung zu der Regelung über die Abrechnung zahntechnischer Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nach § 88 Abs. 3 SGB V. Danach muss der Zahnarzt bei der Abrechnung zahntechnischer Leistungen, die er selbst erbringt, die zwischen den Kassen und den Innungen der Zahntechniker ausgehandelten Preise um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. Hintergrund ist, dass nur Zahntechniklabore der Gewerbesteuer unterliegen und der Gesetzgeber beim Betrieb eines gewerblichen Fremdlabors von höheren Kosten ausgeht (vgl. Anlage K14, Bl. 278 d.A.). Ein Verbot einer Gewinnmarge enthält die Regelung hingegen nicht. Im Gegenteil: Ein pauschaler Abschlag von 5 % wäre nicht nachvollziehbar und würde zwangsläufig zum Verlust führen, wenn der Zahnarzt für seine Laborleistungen keinen Gewinnanteil verlangen dürfte (ebenso: Hennings, ZMGR 2021, 260-265).
(3)
Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, dass der Zahnarzt eine angemessene Gewinnmarge ansetzen darf. § 9 Abs. 1 GOZ verfolgt in erster Linie die Zielsetzung, dass der Zahnarzt nicht zu Lasten des Patienten einen Vorteil ziehen soll, wenn er zahntechnische Leistungen bei Dritten einkauft. Der Patient soll für diese Leistungen nicht doppelt mit einer Marge belastet werden. Der Zahnarzt darf deshalb nur seine eigenen Ausgaben berechnen. Vorteile die er von dem Dentallabor erhält, muss er weitergeben. Vergütet wird er nur mit der Gebühr für die zahnärztliche Leistung. Betreibt der Zahnarzt ein Praxislabor, ist die Interessenlage anders. Der Patient kann dabei nicht doppelt mit einer Marge belastet werden. Mit „Auslagen" können daher in diesem Zusammenhang nicht nur die Selbstkosten des Zahnarztes gemeint sein, sondern der Aufwand inklusive eines nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Gewinnanteils. Dem Zahnarzt ist berufsrechtlich der Betrieb eines eigenen Labors ausdrücklich gestattet (§ 11 Musterberufsordnung der Zahnärzte). Das Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit setzt voraus, dass das Praxislabor wirtschaftlich sinnvoll ausgestaltet werden kann (vgl. Droste, GRUR-Prax 2021, 293). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Zahnarzt mit praxiseigenem Labor weitaus höhere wirtschaftliche Risiken trägt als derjenige, der ein Fremdlabor bemüht. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf das Risiko des Zahlungsausfalls beim Patienten an, das im Fall der Rechnungstellung von Fremdleistungen gleichermaßen besteht. Das Praxislabor erfordert erhebliche Investitionen, die amortisiert werden müssen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber zwar Praxislabore erlauben, aber nur Fremdlaboren das Ansetzen einer Gewinnmarge gestatten wollte.
(4)
Die historische Auslegung der Bestimmung des § 9 GOZ spricht klar für die Berücksichtigung eines Gewinnanteils. So heißt es in den Gesetzgebungsmaterialien des Bundesrats (BR-Drucks 276/87, S. 75) wie folgt: „Auch für zahntechnische Leistungen, die im eigenen Praxislabor erbracht werden, darf der Zahnarzt nur die tatsächlich entstandenen Kosten unter Einschluss eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils als Auslagen berechnen.“ Der Bundesrat wollte die Regelung also so verstanden wissen, dass die „angemessenen Kosten“ einen kalkulatorischen Gewinnanteil des Zahnarztes umfassen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist diese Auslegung nicht unvereinbar mit dem Wortlaut der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung allerdings nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit der objektivierten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die durch eine objektive Auslegung allein nicht ausgeräumt werden können (BGH GRUR 2017, 1281 Rn 40 - Großhandelszuschläge). In diesem Rahmen stützt das Dokument des Bundesrats vorliegend die vom Wortlaut her mögliche und von der Gesetzessystematik und dem Telos nahe gelegte Auslegung. Der gegenteiligen Meinung von Detterbeck, wonach die Begründung in offenem Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung stehe, tritt der Senat nicht bei (vgl. Detterbeck, GewArch Beilage WiVerw 3/2017 153, 182, Anlage B15).
cc)
Die Klägerin kann sich für ihre gegenteilige Rechtsauffassung nicht mit Erfolg auf die Stellungnahme des Bundesgesundheitsministers vom 28.9.2016 berufen (Anlage K14, Bl. 278 d.A.). Die Stellungnahme betrifft offenbar die Beantwortung einer Eingabe eines Vertreters des Zahntechnikerhandwerks, der ein generelles Verbot von Praxislaboren anstrebte. In der Stellungnahme heißt es, der Zahnarzt habe nur Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten. Die Anfertigung von Zahnersatz dürfe nur auf eine Kostenersparnis, nicht jedoch auf eine Einnahmeerhöhung abzielen. Dieser Rechtsansicht kann der Senat aus den genannten Gründen nicht beitreten. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auch auf den Beschluss des OLG Koblenz vom 23.9.2004 - 10 U 90/04. Dort heißt es, im Rahmen des Auslagenersatzes nach § 9 GOZ sei es unzulässig, vom Implantat-Hersteller gewährte Rabatte nicht an den Patienten weiterzugeben und dadurch einen Gewinn zu erzielen (Rn 19, juris). Dies betrifft den Fall der Fremdbeauftragung. Vorliegend steht nicht die Abrechnung fremder Leistungen, sondern eigener Leistungen des Zahnarztes in Rede.
c)
Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin schließlich, den Broschüren der Beklagten lasse sich auch nicht entnehmen, dass jedenfalls nur ein angemessener Gewinnanteil berechnet werden dürfe. Eine Irreführung über das Erfordernis der Angemessenheit wird mit den angegriffenen Textpassagen nicht erzeugt. Soweit in den Broschüren von „Freiräumen“ die Rede ist, wird das von den angesprochenen Fachkreisen nicht als Freibrief für willkürliche Kalkulationen missverstanden. Die Beklagte hat auch keine Informationspflicht über das Erfordernis der Angemessenheit verletzt. Das Verschweigen von Tatsachen kann nur dann irreführend sein, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Die Beklagte, die nicht Adressatin der GOZ ist, muss die Berufsträger nicht über ihre gebührenrechtlichen Pflichten aufklären. Das Erfordernis der Angemessenheit des Gewinnanteils stellt sich nicht als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar, die die Adressaten der Werbung der Beklagten benötigen, um eine informierte Entscheidung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Frage der Auslegung des § 9 GOZ mag sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Sie erscheint jedoch nicht höchstrichterlich klärungsbedürftig, da nicht erkennbar ist, dass sie in nennenswertem Umfang kontrovers bzw. abweichend von der hiesigen Auffassung beurteilt wird.