Kontakt

Verstoß gegen Berufsrecht bei Annahme von Geldgeschenken

 | Gericht:  Saarland  | Aktenzeichen: ÄGH 1/09 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie

Urteilstext

 

Tenor

 

1. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Ärztegerichts des Saarlandes vom 10. Dezember 2008 – AZ. ÄG 11/2007 – wird als unbegründet verworfen.

 

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.

 

3. Die Verfahrensgebühr wird auf 750,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 hat das Ärztegericht des Saarlandes in dem auf Antrag der Ärztekammer des Saarlandes eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren den Beschuldigten wegen der Verletzung seiner Berufspflichten aus § 32 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte zu einer Geldbuße von 15.000,- € verurteilt. Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Berufung erstrebt der Beschuldigte seinen Freispruch. Die Berufung des Beschuldigten ist zulässig aber nicht begründet. Die vom Ärztegericht verhängte Maßnahme ist nach Grund, Art und Höhe nicht zu beanstanden.

 

II.

Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat in weitestgehender Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufsgerichts folgenden Sachverhalt ergeben:

 

1.

Der heute 74 Jahre alte, verheiratete Beschuldigte wurde nach seinem Medizinstudium in Freiburg im Dezember 1964 zum Doktor promoviert. Im November 1966 erhielt er die Approbation als Arzt, im Dezember 1971 die Anerkennung als Facharzt für Chirurgie. Bis zum 30. Juni 2001 war er in eigener Praxis in W... niedergelassen. Seitdem befindet er sich im Ruhestand und erhält Rente. Zudem ist er noch als Werksarzt für fünf Unternehmen tätig. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf insgesamt 4.500,- € brutto.

 

2.

Seit 1977 behandelte der Beschuldigte die am 21. Dezember 1922 geborene und am 11. November 2006 verstorbene Frau ..., die Ehefrau des bereits früher verstorbenen Landtagspräsidenten ..., in seiner Praxis. Die Behandlung wurde auch fortgesetzt, nachdem der Beschuldigte in den Ruhestand eingetreten war. Sie intensivierte sich zunehmend. So wurde Frau ... von dem Beschuldigten im Jahre 2001 einmal, im Jahre 2002 siebenmal, im Jahre 2003 an 16 und im Jahre 2004 an 36 Tagen behandelt; dabei fanden auch ärztliche Besuche statt.

 

Während diesen Konsultationen durchgehend ärztliche Beratungen zu Grunde lagen, änderte sich dies ab dem Jahre 2005, ab dem sich der Gesundheitszustand von Frau ... zunehmend verschlechterte. In diesem Jahr erlitt Frau ... zunächst im April 2005 einen Schlaganfall und erkrankte anschließend an einem Mamma Carcinom. Im Januar 2006 folgte ein weiterer Schlaganfall, im März brach sie wegen eines Kreislaufkollaps zusammen, im September wurde sie mit Verdacht auf Herzinfarkt in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Beschuldigte behandelte Frau ... ab 2005 mit zunehmender Intensität, wobei teilweise täglich Hausbesuche durchgeführt wurden. Er suchte sie aber auch auf, um sie zu beraten und ihr Verrichtungen des täglichen Lebens abzunehmen. So fuhr er sie beispielsweise am 19.8.2005 zu ihrer Tochter nach Wo.... Am 18.2.2006 fuhr er sie nach W... in die dortige Apotheke und zu einem Möbelgeschäft ..., wo Frau ... einen Fernsehsessel kaufte. Am 25.4.2006 fuhr er zum G...-Baumarkt, kaufte eine Lampe und einen Werkzeugkasten und reparierte einen Schalter. Am 28.6.2006 besuchte er mit ihr die Saarschleife und das V&B Werk in Mettlach. Zumindest die ärztlichen Leistungen wurden entsprechend der Gebührenordnung für Privatpatienten abgerechnet.

 

Frau ..., die über ein nicht unbeträchtliches Vermögen verfügte, schlug dem Beschuldigten im Frühjahr 2006 vor, ihm 500.000,- € zu schenken. Auf Vermittlung des Beschuldigten entwarf Rechtsanwalt ... aus W... einen mit „Schenkung“ überschriebenen Vertrag, in dem Frau ... dem Beschuldigten aus ihrem Vermögen 500.000,- € zuwendete. Diesen Vertrag unterzeichneten Frau ... und der Beschuldigte am 6.5.2006 in der Kanzlei von Rechtsanwalt ..., der dort beider Unterschriften beglaubigte.

 

Am 8.5.2006 teilte Rechtsanwalt ... der Sparkasse S... schriftlich mit, dass am 6.5.2006 ein Schenkungsvertrag zwischen beiden Personen abgeschlossen worden sei und er sich in dem Beratungsgespräch persönlich davon überzeugen konnte, dass Frau ... im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei. Am gleichen Tage ließ sich Frau ... auf Anraten und Empfehlung des Beschuldigten bei dessen Bekannten ..., einem Arzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie, untersuchen. Dieser bestätigte in einem Attest vom 8.5.2006, dass bei Frau ... auf neurologisch psychiatrischem Gebiet keinerlei Gebrechen oder Krankheit vorlägen.

 

Am Folgetag begab sich Frau ... alleine zur Sparkasse S..., hob von ihrem Sparbuch 476.000,- € ab und überwies diesen Betrag auf ein Konto des Beschuldigten.

 

Der Beschuldigte, der erfahren hatte, dass die „Beurkundung“ durch einen Rechtsanwalt von minderer Qualität sei, erachtete es als sinnvoll, eine solche bei einem Notar nachzuholen, und teilte dies Frau ... mit. Auf Veranlassung des Beschuldigten begaben sich beide am 21.6.2006 zu dem Notar ... in S..., vor dem sie eine Zusatzvereinbarung zum Schenkungsvertrag vom 6.5.2006 beurkundeten, deren Kosten der Beschuldigte übernahm. Die Zusatzvereinbarung enthält eine Abänderung des Schenkungsversprechens auf den Betrag von 474.000,- € sowie die Erklärung von Frau ..., wonach es ihr ausdrücklicher Wille gewesen sei und auch heute noch wäre, Herrn ... diesen Geldbetrag zu schenken. Weiter heißt es dann u.a.

 

„Herr ... ist seit 1976 unser Hausarzt. Sowohl meinen verstorbenen Ehemann als auch meine verstorbene Tochter ... hat Herr ... betreut. Im Besonderen hat er sich über seine ärztliche Betreuung hinaus sehr fürsorglich um mich gekümmert.

Dies war besonders in den letzten zwei Jahren der Fall, da ich durch Schlaganfall, Brustkrebs und Arthrose schwer krank war und dadurch auch noch an Depressionen litt.

Ohne die täglichen Hausbesuche bzw. Besuche im Krankenhaus mit guten Gesprächen und Gehschulung – im Krankenhaus wurde diese nur sporadisch durchgeführt – hätte ich nicht mehr ins Leben zurückgefunden. Mein derzeitig guter Gesundheitszustand, im Besonderen dass ich wieder alleine gehen kann, ist allein den fürsorglichen Bemührungen und der Hilfe des Herrn ... zu verdanken.

Als Dank – und ausdrücklich nicht als Vergütung – für seinen Einsatz und seine Hilfsbereitschaft ob bei Tag oder Nacht, aber insbesondere in der Hoffnung, dass Herr ... sich in Zukunft ebenso für mich einsetzt, habe ich ihm den vorgenannten Betrag geschenkt“.

 

Weiterhin ließ Frau ... noch eine eidesstattliche Versicherung beurkunden, in der sie erklärte, was sie ihrer Tochter ... geschenkt hatte und über welches Vermögen sie insgesamt verfügt. Diese Aufstellung entsprach inhaltlich einer von ihr unterzeichneten Aufstellung, die das Datum vom 9.6.2006 trägt und die Frau ... auf Rat von Rechtsanwalt ... aus S... wegen eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs ihrer Tochter ... unterschrieben hatte. Rechtsanwalt ... hatte sowohl Frau ... als auch den Beschuldigten wegen der Schenkung beraten. Hierbei hatte er auf eine entsprechende Frage des Beschuldigten die Auskunft gegeben, auch standesrechtlich bestünden keine Bedenken gegen die Schenkung. In einem das Beratungsgespräch zusammenfassenden Schreiben des Rechtsanwalts ... vom 7.7.2006 an den Beschuldigten wurde die Frage der Rechtmäßigkeit der Schenkung aus Sicht des Standesrechts indes nicht angesprochen.

 

III.

Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Angaben des Beschuldigten sowie den im Wege des Urkundsbeweises eingeführten Schriftstücken, namentlich dem Schreiben des Rechtsanwalts ... vom 7.7.2006.

 

Der Beschuldigte räumt den Sachverhalt ein. Ergänzend hierzu hat er sich dahingehend eingelassen, dass Frau ..., zu der ein sehr enges Vertrauensverhältnis bestanden habe, trotz seines anfänglichen Widerstandes darauf bestanden habe, ihm etwas zuwenden zu wollen. Er habe erhebliche Bedenken gehabt, diese Summe entgegenzunehmen, da er sich eine derartige Leistung nie vorgestellt hatte. Frau ... habe sich von dem Wunsch zur Schenkung aber nicht abbringen lassen. Für ihn sei dies sehr überraschend gekommen, so dass er sich erst bei dem Gespräch mit Herrn Rechtsanwalt ..., etwa vier Wochen nach der Schenkung, erstmals mit der Frage beschäftigt habe, ob aus der Sicht des Standesrechts Bedenken gegen die Schenkung bestünden. Rechtsanwalt ... habe ihm jedoch versichert, dass dies nicht der Fall sei. Dies habe auch seiner persönlichen Einschätzung entsprochen, denn er habe nie das Gefühl gehabt, dass die Schenkung aus standesrechtlicher Sicht problematisch sei. Für eine Anfrage an die Ärztekammer zu der Frage der Zulässigkeit der Schenkung aus standesrechtlicher Sicht habe er deshalb auch keine Veranlassung gesehen.

 

Er habe sich im Übrigen nie in seinen Diagnosen oder ärztlichen Maßnahmen durch die Schenkung beeinflussen lassen.

 

IV.

Gegen die rechtliche Würdigung des Erstgerichts bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Der Beschuldigte hat – wie es das Ärztegericht zu Recht angenommen hat – seine Berufspflichten schuldhaft verletzt.

 

1.

Nach § 33 des Saarländischen Heilberufekammergesetz (SHKG) unterliegen Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten verletzen, der Berufsgerichtsbarkeit. Die Berufspflichten ergeben sich aus §§ 16, 17 SHKG in Verbindung mit den einschlägigen Berufsordnungen, hier aus der Vorschrift des § 32 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes vom 15.12.2004 (im folgenden SBOÄ), die in der heute geltenden Fassung vom 25. April 2007 (vgl. SÄB 8/2007, S. 5) keine Änderung erfahren hat. Nach dieser Bestimmung ist es dem Arzt nicht gestattet, von Patienten Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt in der Regel nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist.

 

2.

Vorliegend hat der Beschuldigte von seiner Patientin ein Geldgeschenk angenommen, dessen Wert mit 478.000 € weit außerhalb der Geringfügigkeitsgrenze anzusiedeln ist. Entgegen seiner Auffassung ist hierdurch auch der Eindruck erweckt worden, dass die Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.

 

a)

Das erstinstanzliche Berufsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass das Schutzgut der Vorschrift das auf die Ärzteschaft allgemein bezogene Vertrauen in die Freiheit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen ist. Dies ist entgegen der Berufung des Beschuldigten nicht zu beanstanden. Anders als die Berufung unter Berufung auf die Kommentierung von Ratzel/Lippert (Kommentar zur Musterberufsordnung – MBO – der Deutschen Ärzte, 5. Aufl., § 32 MBO Rdn. 1) meint, wird die Beschränkung auf den (bloßen) Schutz der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gegen Beeinflussung durch Patienten oder Dritte durch Zuwendung von Geschenken und/oder anderen Vorteilen dem bereits aus dem Wortlaut der Regelung erkennbaren Normzweck nicht gerecht. Die Vorschrift des § 32 SBOÄ, die der des § 32 MBO entspricht, stellt nicht etwa darauf ab, dass die Annahme des Geschenks die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung tatsächlich beeinflusst. Vielmehr genügt der bloße Eindruck aus der Sicht eines Dritten, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung mit Blick auf die Zuwendung nicht gewahrt ist. Maßgeblich ist somit, dass in der Vorstellung eines objektiven Beobachters Zweifel daran entstehen, ob angesichts des Geschenks oder einer sonstigen Zuwendung die Wahrung der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gewährleistet ist. Das Abstellen auf den bloßen Zweifel spricht indes maßgeblich dafür, dass nicht nur die (konkrete) Unabhängigkeit des Arztes, sondern darüber hinaus das (abstrakte) Vertrauen in die Unabhängigkeit und Freiheit ärztlichen Handelns geschützt werden soll. Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich der Auffassung des Landesberufsgerichts für Heilberufe in Münster (MedR 2008, 397; vgl. auch Berufsgericht für Heilberufe Münster, Urt. v. 30.4.2008 – 14 K 1893/05.T, JURIS; vgl. zustimmend auch Spickhoff, NJW 2009, 1716) an, wonach die sprachliche Veränderung des § 32 MBO, in dessen alter Fassung es noch hieß: „… wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst sein könnte“, hinsichtlich des Schutzzwecks der Norm in Gestalt des Vertrauens der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand (vgl. Plantholz/Rochon, FamRZ 2001, 270 m.w.N.) keine Veränderung herbeigeführt hat.

 

b)

Wie das Erstgericht weiterhin zutreffend festgestellt hat, ergibt die am Schutzgut orientierte Auslegung, dass nicht der Eindruck gemeint ist, der bei einer konkreten Person, insbesondere bei dem betroffenen Arzt oder bei dem Zuwendenden entsteht oder entstehen kann, sondern dass es auf den Eindruck eines objektiven Beobachters ankommt, der Kenntnis von allen Umständen des Falles hat. Ob der Eindruck einer Beeinflussung der ärztlichen Entscheidung bei einem objektiven Beobachter entsteht, hat das Gericht in Wege einer wertenden Betrachtung festzustellen, die an konkrete Tatsachen anknüpfen muss. Diese müssen einen Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der ärztlichen Entscheidung nahe legen (vgl. auch Landesberufsgericht für Heilberufe Münster aaO).

 

c)

Allerdings kommt es dabei – anders als noch in der alten Fassung der Vorschrift – nicht darauf an, ob der Eindruck erweckt „werden kann“, mithin aus der Sicht des objektiven Beobachters eine bloße, denkbare Möglichkeit besteht, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst werden könnte. Damit wäre nämlich – mit Ausnahme einer lediglich geringfügigen Zuwendung i.S.d. Satzes 2 der Vorschrift – grundsätzlich jedes Geschenk geeignet, einen wenn auch fernliegenden Verdacht der Möglichkeit einer Beeinflussung zu begründen. Dies könnte tatsächlich, wie die Berufung mit Recht einwendet, als weitreichendes Verbot der Annahme von Geschenken verstanden werden. Die neue Fassung stellt demgegenüber darauf ab, ob der Eindruck erweckt „wird“, also aus der Sicht des objektiven Beobachters nicht nur theoretisch mögliche, sondern tatsächliche, konkretisierbare Zweifel bestehen, die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung werde angesichts der Zuwendung in Frage gestellt. Insoweit sind die Anforderungen an das Vorliegen von Zweifeln an der Wahrung der Freiheit und Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gegenüber der früheren Fassung der Vorschrift nicht unerheblich erhöht worden (a.A. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster aaO). Nach der neuen Fassung müssen daher Tatsachen vorliegen, die bei einem objektiven Betrachter zu hinreichend konkreten Zweifeln daran führen, ob die Unabhängigkeit des Arztes durch die Zuwendung gewahrt bleibt.

 

d)

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Auslegung dieser Vorschrift, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit i.S.d. Art. 103 Abs. 2 sowie der Berufsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, bestehen nicht. Zwar müssen auch berufsrechtliche Normen, die mit einer Sanktion bewehrt sind, den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (vgl. BVerfGE 26, 186; NJW 2002, 3693). Auch stellen berufsgerichtliche Verurteilungen Eingriffe in die Berufsausübung dar, die an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen sind, wonach Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 60, 215; 94, 372). Diesen Anforderungen wird § 32 SBOÄ in der obigen, am Wortlaut und Schutzgut orientierten Auslegung indes gerecht. Insbesondere wird der mögliche Wortsinn, der die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation bildet und aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108; 92, 1; NJW 2002, 3693), nicht überschritten. Indem die Vorschrift nicht generell die Annahme von Geschenken verbietet, sondern lediglich in den Fällen, in denen das Vertrauen in die Unabhängigkeit ärztlichen Handelns konkret bedroht ist, stellt sie auch keine unangemessene Beschränkung der ärztlichen Berufsausübung dar. Im Gegenteil dient sie dazu, die ärztliche Berufsausübung, die durch das besondere Vertrauen der Patienten in die ärztliche Unabhängigkeit geprägt wird, zu sichern und das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft insgesamt zu bewahren.

 

e)

Zu Recht hat das Erstgericht ferner angenommen, indem der Beschuldigte ein Geldgeschenk in erheblicher Höhe von 476.000,- € von einer Patientin angenommen habe, sei für einen objektiven Beobachter der Eindruck entstanden, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung des Beschuldigten beeinflusst war. Bei einem Geschenk in einer solchen Größenordnung, wie es dem Beschuldigten zugewandt wurde und das den vom Beschuldigten angegebenen eigenen Jahresverdienst um ein Vielfaches übersteigt, drängt es sich für einen objektiven Beobachter geradezu auf, dass der Zuwendungsempfänger dem Zuwendenden in einem solchen Maße zu Dank und Wohlverhalten verpflichtet ist, dass seine Freiheit in seinen aktuellen oder künftigen Entscheidungen notwendigerweise beeinträchtigt ist. Der Zuwendungsempfänger wird, ob bewusst oder unbewusst, bei allen zu treffenden ärztlichen Entscheidungen nicht umhin können, den Wünschen des Zuwendenden in besonderem Maße Rechnung zu tragen, auch wenn die Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden – wie hier – ausdrücklich als Dank für die zurückliegenden persönlichen Leistungen des Zuwendungsempfängers verstanden werden soll. Damit entsteht zumindest aus der Sicht eines außenstehenden Dritten der Eindruck, dass die Freiheit und Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidungen im Verhältnis zum Zuwendenden nicht mehr gewährleistet ist, zumal wenn – wie hier – solche Entscheidungen angesichts des angegriffenen Gesundheitszustandes der Zuwendenden auch in vielfacher Hinsicht zu erwarten waren. Auf die Frage, ob die Unabhängigkeit tatsächlich beeinflusst wurde oder ob der Beschuldigte sich subjektiv durch die Schenkung nicht in seinen Diagnosen beeinflussen ließ, kommt es – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – dabei nicht an.

 

f)

Soweit der Beschuldigte darauf verweist, es habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Frau ... bestanden, ändert dies in der Beurteilung nichts. Zwar zeigen nicht zuletzt die Aufzeichnungen des Beschuldigten eindrucksvoll auf, dass zwischen ihm und Frau ... eine persönliche und vertrauensvolle Beziehung entstanden war, die deutlich über das übliche Arzt-Patienten Verhältnis hinausging. Gleichwohl war der Beschuldigte nicht nur enger Vertrauter von Frau ..., sondern gleichzeitig auch ihr Hausarzt. Dieses ärztliche Verhältnis wurde hier auch nicht durch das persönliche Vertrauensverhältnis verdrängt. Denn ungeachtet der Feststellung des Erstgerichts, wonach aus der Sicht eines Außenstehenden als auch aus der Sicht von Frau ... zwischen ärztlichem und nichtärztlichem Einsatz des Beschuldigten nicht unterschieden wurde, ließ sich Frau ... auch nach der Schenkung weiterhin von dem Beschuldigten in weitestem Umfang ärztlich behandeln, was dieser auch nach eigenen Angaben auch jeweils als ärztliche Leistung in Rechnung stellte. Dies zeigt, dass das persönliche Vertrauensverhältnis hier nicht das Arzt-Patienten-Verhältnis ersetzte, sondern neben diesem bestand. Der Eindruck der Beeinflussung der Unabhängigkeit des Beschuldigten (auch) im ärztlichen Verhältnis zu Frau ... wird dadurch gerade nicht entkräftet.

 

3.

Der Beschuldigte hat auch – wie das Erstgericht mit Recht festgestellt hat – mit Vorsatz gehandelt. Ihm kam es zunächst darauf an, die Schenkung zu erhalten und auch zu behalten. Der Beschuldigte war, wie es das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, maßgeblich an der rechtlichen Durchführung der Schenkung beteiligt und tat – nachdem der Vorschlag von Frau ... gekommen war – seinerseits alles, damit das Geld auch floss und die rechtlichen „Rahmenbedingungen“ stimmten. Angesichts der Höhe der Zuwendung besteht darüber hinaus kein Zweifel, dass der Beschuldigte auch erkannt hatte oder jedenfalls mit der konkreten Möglichkeit rechnete, dass der Eindruck entsteht, die Unabhängigkeit seiner künftigen ärztlichen Entscheidung im Verhältnis zu der Zuwendenden werde beeinflusst.

 

4.

Seine Einlassung, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Schenkung gegen standesrechtliche Vorschriften verstößt, entlastet ihn nicht. Denn wie der Senat aus eigener Erfahrung weiß, ist die Thematik der Annahme von Schenkungen von Patienten in der Ärzteschaft bereits seit Jahren äußerst sensibilisiert. Es ist auch in der Ärzteschaft allgemein bekannt, dass die Annahme eines Geschenks von Patienten selbst in deutlich geringerer Höhe als der der hier maßgeblichen Schenkung gegen die ärztliche Berufsordnung verstößt, jedenfalls aber in jedem Einzelfall einer besonderen rechtlichen Würdigung bedarf. Dass der Beschuldigte, der selbst ein sehr erfahrener Arzt ist, hiervon keine Kenntnis gehabt haben soll, ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar, auch wenn man zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Bekundung der Schenkungsabsicht und dem Vollzug der Schenkung wenig Zeit lag und die Schenkung für den Beschuldigten überraschend kam.

 

Für einen Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB bzw. § 11 Abs. 2 OWiG ist aber auch für den Fall kein Raum, dass der Beschuldigte sich auf eine entsprechende Auskunft des Rechtsanwalts ... verlassen hatte. Zwar ist die Einsicht, Unrecht zu tun, ein Element der Schuld, deren Fehlen bei Unvermeidbarkeit des Irrtums die Schuld ausschließt, während sie den Vorsatz unberührt lässt (statt aller Fischer, StGB, 56. Aufl., § 17 Rdn. 2, 3 m.w.N.). Hier erfolgte indes die Auskunft des Rechtsanwalts erst 4 Wochen nachdem die Schenkung bereits vollzogen war, so dass ein Irrtum des Beschuldigten im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der Tat gerade nicht vorgelegen hatte. Im Übrigen wäre ein solcher Irrtum leicht vermeidbar gewesen. Denn angesichts der in der Ärzteschaft allgemein bekannten Problematik der Zulässigkeit von Patientenzuwendungen hätte der Beschuldigte allen Anlass gehabt, sich nicht allein auf eine eher beiläufige Versicherung seines Anwalts zu verlassen, die überdies nicht einmal ansatzweise eine schriftliche Erwähnung in dem die Beratung zusammenfassenden Schreiben des Rechtsanwalts fand. Vielmehr hätte es sein Ausbildungs- und Wissensstand verlangt, sich zumindest bei der ärztlichen Standesvertretung über die berufsrechtliche Qualifizierung der Annahme einer solchen Schenkung zu versichern (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe München in MedR 1990, 295).

 

V.

Auch hinsichtlich der Bemessung der gegen den Beschuldigten verhängten Geldbuße ist das angefochtene Urteil nicht zugunsten des Beschuldigten zu beanstanden. Das Ärztegericht hat den Verstoß des Beschuldigten zu Recht als schwerwiegend angesehen. Hierfür sprechen zunächst die besondere Höhe der Zuwendung und die sich daraus ergebende, sich für einen objektiven Beobachter geradezu aufdrängende Auswirkung auf die Unabhängigkeit seiner eigenen ärztlichen Stellung sowie auf das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft insgesamt. Hierfür spricht andererseits das planvolle Vorgehen des Beschuldigten, die Durchführung der Schenkung zu begleiten und sich rechtlich und tatsächlich gegen Einwände betreffend die Wirksamkeit der Schenkung abzusichern. Aber auch wenn man zugunsten des Beschuldigten im Rahmen der Sanktionszumessung berücksichtigen wollte, dass er zwar erst nach Vollzug der Schenkung, aber zumindest bei seinem späteren Entschluss, die Zuwendung behalten zu wollen, auf die ihn entlastende Auskunft seines Anwalts vertraut hatte, stellen die Art der vom Erstgericht getroffenen Maßnahme und auch deren Höhe im Ergebnis keine dem Beschuldigten nachteilige Bemessung dar.

 

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 1, die Entscheidung über die Gebührenhöhe auf § 26 Abs. 2 der Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes.


Ausdruck Urteil - PDF