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Umfang des Versicherungsvertrags

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Köln  | Aktenzeichen: 118 C 159/14 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Gebühren

Urteilstext


Tenor

keine Angaben


Tatbestand

keine Angaben


Entscheidungsgründe

Im Rechtsstreit wird der Kläger zunächst auf das Folgende hingewiesen:

Der Kläger als mitversicherte Person dürfte nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie der Obergerichte nur aktiv legitimiert sein, wenn im Rahmen des seitens seines Vaters abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrages mit der Beklagten ein eigenes wirtschaftliches Interesse gerade des Klägers als versicherte Person an einem Schutz vor krankheitsbedingten Vermögenseinbußen abgesichert werden sollte.

Ob ein solches wirtschaftliches Eigeninteresse des Klägers vor seiner Minderjährigkeit in Hinblick auf den zu Grunde liegenden Behandlungsvertrag bestehen kann, wird sein Prozessbevollmächtigter vor den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs einerseits wie des Versicherungsvertrags­gesetzes andererseits leicht selbst prüfen und dem Kläger beantworten können.

Die Parteien werden sodann auf das Folgende hingewiesen:

Zunächst dürfte die von dem Kläger angezogene Entscheidung des Landgerichts Köln nicht auch nur im Ansatz einschlägig sein. Die Abteilung 118 des Amtsgerichts Köln wie die 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln sind bekanntermaßen Spezialspruchkörper für das Recht der privaten Krankenversicherung.

Der Bevollmächtigte des Klägers mag die angezogene Entscheidung lesen und prü­fen.

Demgegenüber dürfte sich aber aus dem versicherten Tarif mit der dortigen Formu­lierung, „Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahn- und Kieferregulierung ein­schließlich des zahnärztlichen Honorars für diese Maßnahmen, sofern die Behandlung vor Vollendung des 20. Lebensjahres begonnen hat. Die Altersbegrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung", keine Beschränkung auf bestimmte Behandlungs­methoden im Rahmen einer Zahn- und Kieferregulierung entnehmen lassen. Ein sol­ches gibt der klare Wortlaut erkennbar nicht her. Dieser ist gegenüber einer Metho­denwahl vollkommen offen. Dann schließt er eine Behandlung durch Invisalign nicht aus.

Aus dem sich anschließenden Satz, „Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind gemäß dem Preis-/Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (vgl. Anl. 3) erstattungsfähig", ergibt sich bei ungezwungener Betrachtung ebenfalls keine Ein­schränkung auf bestimmte Behandlungsmethoden. Die Anlage 3 zu dem Tarif enthält ihrem Wortlaut nach lediglich ein Preisverzeichnis. Der Wortlaut entspricht keineswegs etwa üblichen Formulierungen problemlos vereinbarer Hilfs- und Heilmittelverzeichnis­se, die den Versicherungsanspruch auf gerade und nur die dort aufgeführten Leistungen beschränkt. Eine solche, bereits die Behandlungsmethode einem numerus clausus unterziehende Formulierung, enthält weder der hiesige Tarif noch die ihm zu Grunde gelegte Anlage 3. Vielmehr ergibt sich bei einer am klaren Wortlaut der Regelungen, am Regelungszweck wie am Vertragsgegenstand orientierten teleolo­gischen Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB, dass der Tarif keine Beschränkung auf bestimmte Behandlungsmethoden enthält. Dementsprechend ist versichert, das, was vorliegend medizinisch notwendig sein kann. Lediglich bei den in Anlage 3 auf­geführten Maßnahmen besteht eine Kostendeckelung entsprechend der Preisliste. Hieraus folgt umgekehrt, dass die Behandlung nach der Methode Invisalign grund­sätzlich einerseits versichert ist und anderseits aus der Anl. 3 keine Kostendeckelung erfährt.

Die Parteien werden weiter darauf hingewiesen, dass es zur Meidung weiterer Kosten angelegen sein könnte, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt und die Beklagte seinem Vater, dem Versicherungsnehmer, außerhalb eines Rechtsstreits gegenüber erklärt, dass sie die Kosten der Behandlung im Rahmen des tariflichen Umfangs über­nehmen wird. Anderenfalls mag der Kläger eine subjektive Klageänderung vorneh­men.

Die Beklagte will dabei beachten, dass vor der Rechtsprechung hiesiger Berufungs­kammer zu § 242 BGB ihr womöglich in Hinblick auf das vorgerichtliche Vorgehen künftig eine Berufung auf die Frage mangelnder medizinischer Notwendigkeit nicht mehr gestattet sein könnte.


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