Teilleistung gemäß Nr. 2230 GOZ

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 33 C 316/15 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren

Urteilstext


Tenor

Das Amtsgericht Düsseldorf hat für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 278,42 (in Worten: zweihundertachtundsiebzig Euro und zweiundvierzig Gent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2015 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 6,45 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Ohne (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).


Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten EUR 278,42 für die zahnärztliche Behandlung des Beklagten am 25.11.2013 gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu.

Die Parteien haben unter dem 25.11.2013 eine Gebührenvereinbarung getroffen, nach dem der Kläger die Versorgung des Zahnes 26 durch eine Vollkrone erbringen sollte und für diese zahnärztliche Behandlung einen Steigerungssatz von 5,9 zu einem Betrag von EUR 556,37 verlangen konnte.

Die Gebührenvereinbarung der Parteien begegnet keinen Bedenken.
Der vereinbarte Steigerungssatz von 5,9 ist nicht sittenwidrig und nicht unangemessen hoch.

Die Anforderungen für eine wirksame Honorarvereinbarung werden erfüllt.

Die nachträgliche einseitige handschriftliche Änderung durch den Kläger ändert hieran nichts.

Die nachträgliche Änderung bezieht sich nur auf den Zahn 46. Streitgegenständlich sind jedoch zahnärztliche Leistungen an dem Zahn 26.

Die Rechnung des Klägers vom 19.06.2015, mit dem dieser die streitgegenständliche Teilleistung für den Zahn 26 i. H. v. EUR 278,42  geltend macht ist nach den weiteren Ausführungen des Klägers auf den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.06.2016 auch hinreichend bestimmt und fällig nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ.

Die streitgegenständliche Rechnung enthält die Nummer der einzelnen berechneten Leistungen: Nr. 1230 und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, die Teilleistung nach Nr. 2210.

Diese Teilleistung hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.06.2016 konkretisiert.

Er hat angeführt, dass die Teilleistung die Präparation des Zahnes 26 für die Versorgung des Zahnes mit einer Vollkrone umfasst.

Entsprechend der Ausführung des Klägers im Schriftsatz vom 25.03.2016 beansprucht er die Teilleistung nach den Nr. 2210, 2230 GOZ, nach der der Zahnarzt die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnen kann, wenn die Leistung mit der Präparation eines Zahnes endet.

Demzufolge kommt es nicht mehr darauf an, wie lange die Präparationsleistung dauerte.

Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der Kläger die Präparationsleistung für den Zahn 26 erbracht hat.

Die Präparation sollte die Präparation für die spätere Überkronung des Zahnes darstellen.

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Überkronung durch den Kläger nicht vorgenommen worden ist.

Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch des Klägers.

Er kann die Teilleistung für die Präparation des Zahnes für die spätere Überkronung dennoch verlangen.

Ausweislich der Gebührenvereinbarung der Parteien vom 25.11.2013 war die Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone vereinbart.

Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass vereinbart gewesen sei, dass die Behandlung des Klägers mit dem Einsetzen des Langzeitprovisoriums abgeschlossen war, ist er daher aufgrund der getroffenen Gebührenvereinbarung darlegungs- und beweispflichtig für seinen Vortrag.

Der Beklagte hat lediglich Beweis angeboten durch Vernehmung des Beklagten als Partei.

Die Voraussetzungen der Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO liegen jedoch nicht vor.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Teilleistung, die der Kläger mit seiner Rechnung vom 19.06.2015 für die Präparation der Überkronung geltend macht, bereits in der Rechnung vom 22.01.2014 abgerechnet wurde und die Rechnung bezahlt wurde.

Mit Rechnung vom 22.01.2014 macht der Kläger die Präparation für das Langzeitprovisorium geltend.

Die Gebührenordnung unterscheidet jedoch den Gebührentatbestand der Versorgung eines Kiefers mit einem Provisorium von dem Gebührentatbestand für die Versorgung eines Zahnes mit einer Vollkrone, d. h. die Fassung der Zähne mit endgültigen Kronen.

Beide Gebührenziffern können daher nebeneinander abgerechnet werden, wenn nämlich zunächst eine provisorische Lösung gewählt wurde und erst später die endgültige Präparation erfolgen soll. Dies war zwischen den Parteien ausweislich der getroffenen Gebührenvereinbarung der Fall.

Zwar ist die endgültige Krone von dem Kläger nicht gesetzt worden, dies kann jedoch nicht zulasten des Klägers gehen, weil die Behandlung schließlich von dem Beklagten abgebrochen wurde.

Es ist auch allgemein bekannt, dass ein Provisorium nicht dauerhaft die Versorgung des Zahnes mit einer definitiven Krone ersetzt.

Sofern der Beklagte dies nunmehr behauptet, ist er auch hierfür darlegungs- und beweispflichtig.

Wie oben festgestellt wurde ein zulässiger Beweis des Beklagten jedoch nicht angeboten.

Der Zinsanspruch ist begründet nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Es ist unstreitig, dass der Beklagte von dem Kläger am 17.07.2015 zur Mahnung der Rechnung vom 19 06.2015 angemahnt wurde.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten und Auslagen i. H. v. EUR 6,45 sind begründet aus Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat konkret dargelegt, dass ihm für die Mahnungen und den Mahnbescheid sowie für das für den Mahnbescheid eingesetzte Porto Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 6,45 entstanden sind.

Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 Abs. 1 ZPO.


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