Strafbarkeit der Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Bezug auf eine Befreiung von der Maskenpflicht während Corona

 | Gericht:  Landgericht Mannheim  | Aktenzeichen: E 12 NBs 206 Js 18707/23 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Sonstiges

Urteilstext

Tenor

1. 
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Mannheim wird das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 5. Dezember 2023 aufgehoben.
2. 
Die Angeklagte … aus … wird wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt.
3. 
Der Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats in Höhe von jeweils 250,00 EUR zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen entfällt, wenn die Angeklagte eine Monatsrate nicht rechtzeitig zahlt.
4. 
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 278 a.F., 26, 28 Abs. 1, 42, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Gründe


(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Dem Urteil liegt keine Verständigung zugrunde (§ 257c StPO).
A.

Vorspann und Verfahrensgang

I. 
Vorspann

Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 05.12.2023 – das Amtsgericht ging von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum aus – freigesprochen. Der Angeklagten liegt zur Last, im Juni 2020 die gesondert verfolgte Ärztin Dr ... gegen Zahlung eines geringen Entgeltes veranlasst zu haben, ihr (der Angeklagten) und drei weiteren Personen jeweils ein Gefälligkeitsattest zur Befreiung von der seinerzeitigen Maskenpflicht nach den geltenden Corona-Verordnungen der Länder zur Eindämmung der Ausbreitung der Infektionskrankheit COVID-19 auszustellen, ohne die Personen, auf welche die Atteste ausgestellt wurden, untersucht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat gegen das Urteil des Amtsgerichts mit dem Ziel einer Verurteilung wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Berufung eingelegt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

II. 
Verfahrensgang

Gegen die gesondert verfolgte und mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Landgerichts Mannheim (Az. 12 NBs 206 Js 23405/20) vom 20.02.2024 wegen Ausstellens unrichtiger – mangels Untersuchung der „Patienten“ – Gesundheitszeugnisse in 4.374 tatmehrheitlichen Fällen zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilte Ärztin Dr. ...  wurde seit dem Sommer 2020 wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in zahlreichen Fällen durch die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelt.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelte – es waren im Rahmen der Durchsuchung der Arztpraxis der gesondert verfolgten Dr ... am 27.01.2021 zahlreiche E-Mails zwischen mutmaßlichen Attestempfängern und der Praxis der gesondert verfolgten Dr. … sichergestellt worden – schließlich auch gegen identifizierbare mutmaßliche Empfänger der durch die gesondert verfolgte Dr ... ausgestellten mutmaßlichen Gefälligkeitsatteste wegen Verdachts der Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Diese Ermittlungen umfassten auch die Angeklagte, nachdem verdächtiger E-Mail-Verkehr zwischen der Angeklagten und der Praxis sowie ein der Angeklagten zuzuordnender Geldeingang, der mutmaßlich im Zusammenhang mit der Bezahlung von Maskenbefreiungsattesten stand, auf einem Praxiskonto festgestellt worden war. Infolgedessen wurde der Angeklagten mit Schreiben der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg vom 24.11.2022
als Beschuldigte Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Die Angeklagte machte in der Folge im Ermittlungsverfahren keine Angaben, der Abschlussbericht der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg war am 01.06.2023 fertig gestellt. Das Amtsgericht Weinheim erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim am 20.06.2023 gegen die Angeklagte einen Strafbefehl wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse; der Strafbefehl sah eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 EUR vor. Die Angeklagte legte mit Hilfe ihres nun beauftragten Verteidigers Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Mit Verfügung vom 15.09.2023 bestimmte der Vorsitzende beim Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 05.12.2023. Nachdem die Akten aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 05.12.2023 beim Landgericht Mannheim am 18.01.2024 eingegangen waren, bestimmte der 
Vorsitzende der Strafkammer mit Verfügung vom 02.05.2024 Termin zur Hauptverhandlung auf den 16.07.2024.
B.

Zu den persönlichen Verhältnissen
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Die heute … Jahre alte – nicht vorbestrafte – Angeklagte wurde am … in … geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist ledig und hat eine Tochter, die heute 13 Jahre alt ist. Neben der Tochter hat die Angeklagte keine Unterhaltsverpflichtungen. Die Angeklagte arbeitet in Vollzeit als kaufmännische Angestellte bei dem Unternehmen … im Qualitätsmanagement. Die Angeklagte verdient pro Monat mindestens 2.400,00 EUR netto. Die Angeklagte bewohnt ein Eigenheim. Auf die Finanzierung des Objekts zahlt die Angeklagte pro Monat 409,00 EUR. Die Angeklagte leidet unter einer Vielzahl an Allergien.
C.
11 
Zur Sache
12 
I. 
Vorgeschichte
13 
Die gesondert verfolgte Dr. ... ist approbierte Ärztin und betreibt seit vielen Jahren in der … in … selbstständig eine Privatpraxis für Allgemeinmedizin.
14 
Anfang des Jahres 2020 verbreitete sich die (lebens-)gefährliche Infektionskrankheit COVID-19 rasant weltweit. Mit den relativ schnell als Pandemie eingestuften Ereignissen (COVID-19-Pandemie) waren in vielen Ländern der Welt massive Einschnitte in das Alltagsleben verbunden, um die Ausbreitungsdynamik der Krankheit zu verlangsamen und die Gesundheitssysteme leistungsfähig zu halten.
15 
Am 25.03.2020 stellte der Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ fest. Diese Feststellung blieb bis zum 25.11.2021 ununterbrochen in Kraft. Am 27.03.2020 trat das erste Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft, dem bis zum 22.04.2021 (sog. Bundesnotbremse) drei weitere folgten. Um die Pandemie einzudämmen, beschlossen Bund und Länder ab dem Frühjahr 2020 weitgehende Einschränkungen für das öffentliche Leben. Zu den Infektionsschutzmaßnahmen gehörten insbesondere Quarantäne, Kontakt-, Ausgangs- und Reisebeschränkungen, räumliche Distanzierung, Schulschließungen und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht).
16 
Während die politischen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in Deutschland insgesamt hohe Zustimmung in der Bevölkerung fanden und oft als notwendig akzeptiert wurden, kam es aber auch zu einer Reihe von (scharfen) Kontroversen in Politik und Öffentlichkeit um COVID-19 und die Reaktionen darauf in Politik, Wissenschaft und Gesundheitssystemen. Das betraf insbesondere die Gefährlichkeit der Krankheit an sich sowie die Wirksamkeit, Erforderlichkeit, den Zeitpunkt und die Verhältnismäßigkeit bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und mögliche unerwünschte Nebenfolgen dieser Maßnahmen.
17 
Die gesondert verfolgte Dr ... stand den Infektionsschutzmaßnahmen des Bundes und der Länder zur Eindämmung von COVID-19 sehr kritisch gegenüber und lehnte diese ab. Ganz besonders kritisch sah sie die im Frühjahr 2020 im Rahmen der ersten Welle der Pandemie durch Bund bzw. Länder angeordnete Maskenpflicht in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens. Die Pflicht zum Tragen einer sog. „Alltagsmaske“ (nicht-medizinische Schutzmaske oder eine vergleichbare Bedeckung von Mund und Nase, etwa durch einen Schal oder ein Tuch) galt generell ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung von COVID-19. Durch die Maskenpflicht sollte ein erhöhter Schutz vor Ansteckungen an Orten erreicht werden, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen.
18 
So führte etwa die Sechste Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg vom 23.04.2020 zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17.03.2020 mit Artikel 1 u.a. die Pflicht zum Tragen von „Mund-Nasen-Bedeckungen“ in § 3 CoronaVO BW ein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO BW 
19 
mussten „Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr (…) zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS CoV-2-Virus 
20 
1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und
21 
2. 
in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden
Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.“
22 
Gemäß Artikel 3 der Sechsten Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg vom 23.04.2020 zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17.03.2020 trat Artikel 1 und damit die in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO BW angeordnete Maskenpflicht am 27.04.2020 in Kraft. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand fortan in Baden-Württemberg – wie auch entsprechend in allen anderen Bundesländern (vgl. nur die Siebente Verordnung der Regierung des Landes Hessen zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 21.04.2020) – fort, wobei die Corona-Verordnungen der Länder im Hinblick auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zunehmend – etwa im Hinblick auf die Glaubhaftmachung des Befreiungstatbestandes (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO BW in der Fassung vom 02.11.2020: Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung) – konkretisiert wurden.
23 
Die gesondert verfolgte Dr ... sprach sich gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und weitere geltende staatliche Infektionsschutzmaßnahmen wiederholt öffentlich auf Demonstrationen (etwa bei …) und auf YouTube veröffentlichten Videos aus. Sie rief zudem per Rundmails zur Teilnahme an Demonstrationen und zum Widerstand gegen die Infektionsschutzmaßnahmen auf.
24 
Die gesondert verfolgte Dr. ... war der Auffassung, dass die Maskenpflicht schon an sich (medizinisch) nicht geeignet ist, COVID-19-Ansteckungen zu verhindern und dass diese ganz erhebliche negative Nebenfolgen hat. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei insbesondere – generell – gesundheitsschädlich. Mund-Nasen-Bedeckungen – insbesondere nicht medizinische Bedeckungen wie Schals oder Tücher, die kaum vor Viren schützen würden – seien Brutstätten von Keimen, Bakterien etc. und führten zu Krankheiten bei den Trägern; insbesondere Pilzbefall könne zu Lungenentzündungen führen. Mund-Nasen-Bedeckungen enthielten zudem mitunter krebserregende Stoffe und schwächten das Immunsystem. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen verursache auch Stress, eine direkte Folge des Tragens sei etwa Bluthochdruck. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Schwangerschaft oder während der Geburt erhöhe die Gefahr für Entwicklungsverzögerungen der ungeborenen Kinder erheblich. Ferner würden Mund-Nasen-Bedeckungen sowohl demjenigen, der sie trage, als auch demjenigen, der sie anschauen müsse, Angst machen, insbesondere Kindern. Mund-Nasen-Bedeckungen seien auch der „Supergau für die Psychoneuroimmunologie“. Die Menschheit sei ohne Mund-Nasen-Bedeckungen geboren worden: „Der Mensch sei o.k., die Masken seien falsch“. Zumal der Träger der Mund-Nasen-Bedeckung ohnehin nicht vor Ansteckungen bewahrt werden würde.
25 
II.
Zum Tatentschluss der gesondert verfolgten Haupttäterin Dr. ...
26 
Aufgrund Ihrer – generellen – Ablehnung der bundesweit angeordneten Maskenpflicht fasste die gesondert verfolgte Dr ... den Entschluss, die in allen Corona-Verordnungen der Länder enthaltene Ausnahmeklausel, wonach diejenigen Personen, für welche das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen unzumutbar ist (vgl. oben [C.I.] § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO BW, beispielsweise bei einer [schwerwiegenden] Asthma-Erkrankung), von der Maskenpflicht befreit sind, auszunutzen. Sie entschloss sich, allen – die Ablehnung von Interessenten sah sie nicht vor – Personen, die von der Maskenpflicht befreit werden möchten und mit diesem Anliegen aus welchen Gründen auch immer – sei es aus gesundheitlichen oder aus ideologischen Motiven oder weil man die Maskenpflicht schlicht als lästig empfand – an sie herantreten würden, in Ausübung ihres Berufs als Ärztin – auch ohne direkten Kontakt und insbesondere ohne körperliche
Gesundheitsuntersuchung – aus Gefälligkeit gegen ein geringes Entgelt ein ärztliches Befreiungsattest auszustellen. Dabei war der gesondert verfolgten Dr ... gleichgültig, ob die Person tatsächlich zu der (kleinen) Gruppe gehört, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden sollte. Sie wollte aufgrund ihrer Auffassung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung generell gesundheitsschädlich sei, – alle – interessierten Personen, unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Maskenpflicht befreien und es diesen Personen damit ermöglichen, sich in der Öffentlichkeit ohne Mund-Nasen-Bedeckung zu bewegen.
27 
Der Entschluss der gesondert verfolgten Dr. ... sah aufgrund ihrer generellen Ablehnungshaltung eine Einzelfallprüfung mit einem persönlichen körperlichen Kontakt mit den Interessierten oder gar eine medizinische Gesundheitsuntersuchung vor der Ausstellung der Gefälligkeitsatteste nicht vor. Die gesondert verfolgte Dr ... legte daher in Umsetzung ihres Tatentschlusses vor Ausstellung der Atteste auch keine – was zu ihren ureigenen Aufgaben als Ärztin gehört hätte – Bemühungen an den Tag, sich von den (angeblichen) Leiden der Interessenten ein eigenes zuverlässiges Bild zu machen und selbst einen Befund zu erheben. Die Erhebung von früheren Krankenunterlagen bzw. Befundberichten zur Untermauerung der von Interessenten geschilderten (angeblichen) Beschwerden war nicht vorgesehen, ebenso wenig die Befragung anderer Ärzte oder Therapeuten, die die Interessenten möglicherweise bislang behandelt hatten. Die gesondert verfolgte Dr. ... wollte aufgrund ihrer generellen Ablehnungshaltung noch nicht einmal die Plausibilität der Angaben von Interessenten überprüfen; daher sah sie auch keine (detaillierten) Rückfragen zum (angeblichen) Krankheitsbild vor. Letztlich interessierten die gesondert verfolgte Dr ... die von Interessenten benannten (angeblichen) Befreiungsgründe inhaltlich überhaupt nicht. Diese sollten daher auch nicht Grundlage für die Ausstellung der Atteste sein. Die gesondert verfolgte Dr. ... wollte die Atteste unabhängig von einem in der Person des Interessenten liegenden gesundheitlichen Anlasses ausstellen, der tatsächliche Gesundheitszustand des Interessenten spielte keine Rolle.
28 
Der gesondert verfolgten Dr. ... war bei Fassung ihres Tatentschlusses klar, dass sie die Befreiungsatteste mangels Einzelfallprüfung, mangels erforderlicher körperliche Untersuchung und mangels Erhebung einer Anamnese unter bewusster Überschreitung ihrer Pflichten als Ärztin ausstellte. Ihr war ebenso klar, dass sie sich allein aufgrund der (schriftlichen) Schilderung der Leiden kein zuverlässiges Bild über (angebliche) Beeinträchtigungen machen konnte. Ihr war zudem klar, dass sie bei Ausstellung der Atteste keine zuverlässige Kenntnis vom tatsächlichen Gesundheitszustand der Interessenten hatte. Ihr war außerdem klar, dass ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten – aus welchen Gründen auch immer (vgl. oben) – unzutreffende Angaben zu Leiden im Zusammenhang mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung machen werde, mithin bei diesen Personen kein Befreiungstatbestand gemäß den Corona-Verordnungen gegeben ist. Dies alles spielte jedoch für ihren Tatentschluss aufgrund ihrer generellen Ablehnungshaltung keine Rolle.
29 
Der gesondert verfolgten Dr ... war bei Fassung des Tatentschlusses schließlich klar, dass durch den jeweiligen Verordnungsgeber bei Erlass der Corona-Verordnungen jeweils die Aussage getroffen wurde, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Allgemeinheit grundsätzlich zumutbar ist und eine Befreiung von dieser Pflicht nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Die gesondert verfolgte Dr ... wusste damit, dass die beabsichtigte Ausstellung der Atteste für den betroffenen Rechtsverkehr sowohl die Aussage enthält, dass bei den in den Attesten bezeichneten Personen ein von der Allgemeinheit abweichender Gesundheitszustand vorliegt, der bei diesen Personen ausnahmsweise für eine Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung sorgt, als auch die unausgesprochene Erklärung beinhaltet, dass die Feststellung dieses Gesundheitszustandes auf Grundlage einer ordnungsgemäßen medizinischen Untersuchung getroffen
wurde.
30 
Die von der gesondert verfolgten Dr ... in der Folge in Umsetzung ihres Tatentschlusses praktizierte, undifferenzierte, generelle Ausstellung von Befreiungsattesten stellte folglich den Versuch dar, ihre eigene, aus ihrer Sicht überlegene Auffassung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an die Stelle der zuständigen staatlichen Stellen zu setzen und verletzt damit auf das Gröbste das vom Staat in Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen gesetzte besondere Vertrauen bezüglich der Prüfung, ob im Einzelfall das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar ist.
31 
Die gesondert verfolgte Dr ... verlautbarte ihren Entschluss insbesondere im Rahmen von Demonstrationen bzw. Versammlungen gegen die staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen. Über die sozialen Medien verbreitete sich schnell, dass die gesondert verfolgte Dr ... Atteste „auf Zuruf“ ausstellte.
32 Die von der gesondert verfolgten Dr ... in der Folge ausgestellten Atteste waren – auch wenn sich dies aus den Attesten mangels Nennung eines Adressaten nicht explizit ergab (eingehend zur Formulierung der Atteste unten) und auch in den Anfragen der Interessenten grundsätzlich kein konkreter Verwendungszweck benannt wurde – zur Vorlage bei sämtlichen Gelegenheiten bestimmt, bei denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung galt und der Nachweis für die Befreiung erbracht werden sollte. Also insbesondere gegenüber staatlichen Stellen wie Polizei und (Ordnungs-)Behörden, etwa im Rahmen von zu erwartenden amtlichen (anlassbezogenen bzw. Routine-) Kontrollen, bei denen zu beurteilen war, ob der Gesundheitszustand des Attestinhabers eine Befreiung rechtfertigt, z.B. bei Demonstrationen bzw. Kundgebungen zum Protest gegen die staatlich verhängten Infektionsschutzmaßnahmen (um einem drohenden Bußgeld zu entgehen) oder in anderen (Konflikt-)Situationen, wenn bei Weigerung des Maskentragens die Polizei gerufen und dann das Attest präsentiert wird. Darüber hinaus waren die Atteste auch zur Vorlage bei Bußgeldbehörden und Gerichten bestimmt, nämlich insbesondere wenn im Rahmen von Anhörungen vor Erlass oder bei Einsprüchen gegen erlassene Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen die Maskenpflicht mittels den Attesten der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes erbracht werden sollte (vgl. etwa zur bußgeldbewehrten Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen § 9 Nr. 2 CoronaVO BW vom 09.05.2020: „Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] 2. entgegen § 3 Abs. 1Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, […]“); oder wenn vor 
Verwaltungsbehörden bzw. -gerichten das Vorliegen des Befreiungstatbestandes glaubhaft gemacht werden sollte.
33 
Diese Zweckbestimmung der Atteste war der gesondert verfolgten Dr ... klar und sie stellte die Atteste aufgrund ihrer generellen Ablehnungshaltung gegenüber der Maskenpflicht auch jeweils gezielt zu diesem Zweck aus, im Wissen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten – die ihr zum Großteil zuvor persönlich nicht bekannt waren – unter keinen eigenen (gewichtigen) Beschwerden litt und sie (Dr ...) mithin in den Attesten über deren Gesundheitszustand täuschen werde; dies war ihr bei ihrem Tun gleichgültig.
34 
In Umsetzung des vorgenannten allgemeinen Plans stellte die gesondert verfolgte Dr. … im Zeitraum vom 04.05.2020 bis zum 26.01.2021 in zahlreichen Fällen auf Anfrage von Interessenten Gefälligkeitsatteste aus, in dem sie dem Empfänger – ohne diesen zuvor persönlich untersucht zu haben – bescheinigte, dass diesem das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen unzumutbar sei.
35 
Im Einzelnen erfolgte die Ausstellung der Atteste wie folgt:
36 
Die Kontaktaufnahme erfolgte in der Regel durch die Empfänger der Atteste. Diese kontaktierten die gesondert verfolgte Dr. ... entweder telefonisch, zumeist aber – wie auch im vorliegenden Fall der Angeklagten – über den E-Mail-Account der Arztpraxis „info@dr-... .de“. Die gesondert verfolgte Dr ... erhielt Anfragen von Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und dem angrenzenden Ausland. Die Interessenten beriefen sich im Rahmen der Anfragen – wie auch im vorliegenden Fall der Angeklagten – häufig darauf, dass sie erfahren hätten, dass die gesondert verfolgte Dr. ... Atteste zur Befreiung von der angeordneten Maskenpflicht ausstellen würde, und baten darum, dass ihnen – und wie im vorliegenden Fall der Angeklagten häufig auch weiteren Personen – ein entsprechendes Attest ausgestellt wird. Die gesondert verfolgte Dr ... bzw. Praxismitarbeiter gingen auf alle Anfragen ein. Sie teilten mit, dass das gewünschte Attest gerne ausgestellt werden wird und baten – sofern nicht bereits im Rahmen der Anfrage erfolgt – um Mitteilung des vollständigen Namens, der Adresse, des Geburtsdatums sowie um Angabe des Grundes, warum man keine Maske tragen könne. Sofern die Interessenten einen Grund behaupteten, wurde der (angebliche) Umstand grundsätzlich – wie auch im vorliegenden Fall der Angeklagten – nicht ausführlich beschrieben, sondern in der Regel lediglich Schlagworte wie beispielsweise Atemnot benannt. Der angegebene (angebliche) Grund für die Befreiung von der Maskenpflicht wurde von der gesondert verfolgten Dr ... gemäß dem Tatplan nicht weiter hinterfragt, (aussagekräftige) Belege verlangte sie nicht (vgl. zuvor). Letzt-
lich waren der gesondert verfolgten Dr ... mögliche tatsächliche Beschwerden der Interessenten aufgrund ihrer generellen Ablehnungshaltung bzgl. der Maskenpflicht ohnehin gleichgültig (vgl. oben). Daher wurden auch keine Anfragen abgelehnt.
37 
Die gesondert verfolgte Dr. ... stellte sodann mittels des Textverarbeitungsprogrammes Word allen Interessenten die gewünschten Atteste aus und unterschrieb die ausgedruckten Atteste handschriftlich. Die Atteste wurden an die Empfänger sodann entweder im Original übergeben oder zeitnah per Post versandt. Häufig wurden die Atteste zeitnah an die Empfänger – wie auch im vorliegenden Fall der Angeklagten – per E-Mail – entweder durch die gesondert verfolgte Dr ... selbst, häufig auch durch Praxismitarbeiter – versandt, indem das von der gesondert verfolgten Dr ... ausgestellte und unterschriebene Originalattest zunächst eingescannt und der E-Mail als PDF-Datei zum Ausdrucken angehängt wurde.
38 
Die gesondert verfolgte Dr ... verlangte für die Ausstellung eines Attestes – ohne dass für die Leistung eine Rechnung erstellt wurde; ansonsten wickelte die gesondert verfolgte Dr. ...ihre Privatabrechnungen über den Dienstleister … ab – zunächst 5,00 EUR, später bis zu 7,00 EUR. Falls vom Empfänger die Zusendung des Attestes bzw. der Atteste per Post gewünscht wurde, verlangte die gesondert verfolgte Dr. ... zusätzlich Portokosten von 1,00 EUR. Hierauf wurden die Empfänger per Telefon oder E- Mail hingewiesen. Die Empfänger der Atteste, die häufig in erheblicher Entfernung von … wohnten, hatten Entgelt und Porto auf das Girokonto der gesondert verfolgten Dr. ... bei der …-Bank mit der
IBAN … zu überweisen. Bei diesem Konto handelte es sich um ein Praxiskonto der gesondert verfolgten Dr. ... .
39 
Sofern Interessenten, insbesondere wenn es sich schon um Patienten der gesondert verfolgten Dr. ...handelte, persönlich in der Praxis der gesondert verfolgten Dr ... waren, wurde die Ausstellung der Atteste in der (neu angelegten) in Papierform geführten Patientenakte dokumentiert.
40 
Die von der gesondert verfolgten Dr ... ausgestellten und per Hand unterschriebenen Atteste – die jeweils keinen Hinweis enthielten, dass keine körperliche Untersuchung (unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Arzt und Patient) stattgefunden hatte – sahen, wie auch im vorliegenden Fall der Angeklagten, grundsätzlich wie folgt aus:
41 
DR. MED. … ...
42 

43 
…, den [Datum]
44 
Ärztliches Attest
45 
Betr.: Empfänger [Vor- und Nachname], geb. [Geburtsdatum]
46 
Hiermit bestätige ich, dass bei oben genannter Person das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist. Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.
47 
Praxisstempel und Unterschrift der gesondert verfolgten Dr. …
48 
Dr. med. … ...
49 
Ich bestätige, dass ich nicht an einer Krankheit leide, die das Tragen eines Mund-schutzes gebietet, desweiteren, dass ich dieses Attest nicht an Orten verwenden werde, an denen ein Mundschutz allgemein vorgeschrieben ist (z.B. Labors, Isolationszimmer, OP-Saal).
50 
Empfänger [Vor- und Nachname]
51
„§ 3 Verbote des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen“.
52 
b) 
Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
53
„Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARSCoV-2-Virus
54 
1.
im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und
55 
2. 
In den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht- medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen 
zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.“
56 
Bei dem unteren Teil des Attestes handelte es sich um den durch die Sechste Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg vom 23.04.2020 neugefassten 57 § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO BW, gültig ab dem 27.04.2020 (vgl. oben C.I.). Bzgl. des Teils im Attest Ich bestätige, dass ich nicht an einer Krankheit leide, die das Tragen eines Mundschutzes gebietet, desweiteren, dass ich dieses Attest nicht an Orten verwenden werde, an denen ein Mundschutz allgemein vorgeschrieben ist (z.B. Labors, Isolationszimmer, OP-Saal). Empfänger [Vor- und Nachname]
58
59 
wurden die Empfänger im Rahmen der Übermittlung des Attestes dazu aufgefordert, das Originalattest bzw. den Ausdruck dort zu unterschreiben.
60 
Während der ganz überwiegende Teil der von der gesondert verfolgten Dr ... ausgestellten Atteste – wie auch die vier für die Angeklagte ausgestellten Atteste – dem zuvor dargestellten entsprachen, wichen einzelne Atteste hiervon ab. Manche Atteste (ab Herbst 2020), enthielten zusätzlich – dies wurde unterhalb des Namens des Empfängers des Attestes bzw. unterhalb der Bestätigung der gesondert verfolgten Dr ... ausgeführt – eine Diagnose, etwa Angststörung und/oder Panikattacken.
61 
III. 
Zur hier abgeurteilten Haupttat samt Anstiftung durch die Angeklagte
62 
Die Angeklagte, ihr damaliger Lebensgefährte …, ihre Mutter … und ihre damals zehn Jahre alte Tochter … hatten im Frühjahr 2020 Probleme mit der seinerzeit in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens angeordneten Maskenpflicht. Alle vier bekamen beim Tragen einer Maske schwerer Luft. Die Angeklagte leidet seit vielen Jahren an diversen Allergien, u.a. Heuschnupfen, Hausstaub, Milben und Tierhaare. Bei Allergieschüben kommt es insbesondere zu Entzündungen der Nasennebenhöhlen. … ist starker Raucher und leidet unter Raucherhusten sowie chronischer Bronchitis. Die Mutter der Angeklagten ist psychisch krank und depressiv; sie litt beim Maskentragen u.a. unter Panikattacken und Kurzatmigkeit. Die Tochter der Angeklagten litt zudem unter der Maske – vor allem in der Schule – unter Kopfschmerzen und Schwindel.
63 
Die Angeklagte schrieb infolgedessen, um sich und die drei anderen Personen von den Problemen beim Maskentragen zu befreien, – sie empfand es als bequem, dass man von einem Arzt für alle vier Personen ohne Untersuchung unkompliziert ein Attest bekommt; man hätte sich bei Bedarf jedoch auch untersuchen lassen – unter ihrer E-Mail-Adresse „…“ am 15.06.2020 um 18:06 Uhr unter dem Betreff „Attest Maskenpflicht“ eine E-Mail an die Praxis-E-Mail-Adresse der gesondert verfolgten Dr. ... (info@Dr ...de), in der sie um die Ausstellung von vier Maskenbefreiungsattesten bat.
64 
Zuvor hatte die Angeklagte auf einer Demonstration ein von der gesondert verfolgten Dr. ... ausgestelltes Maskenbefreiungsattest gesehen. Die Angeklagte und die drei weiteren Personen waren zuvor keine Patienten der gesondert verfolgten Dr ... gewesen, man kannte sich nicht. Die E-Mail hatte folgenden Wortlaut:
65 
„Liebe Frau Dr …,
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ich habe am Samstag auf einer Demo für die Grundrechte ein von Ihnen ausgestelltes Attest zur Befreiung der Maskenpflicht gesehen.
67 
Stellen Sie dies bei entsprechender Diagnose noch aus?
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Zu erstellen wäre:
69 
…, …: chronische Atemwegserkrankungen, div. Allergien
70 
… …, …: aufgrund der Maskenpflicht in Schule entwickelte Angstzustände. Sie will weder zum Einkaufen noch zum Sport um die Maskenpflicht auf ein Minimum zu reduzieren.
71 
…, …: Herzrhytmusstörungen, hoher Blutdruck. Kann unter der Maske kaum atmen
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…, …: starker Raucherhusten, schwergängige Atmung unter der Maske, Vater und Onkel verstarben an COPD
73 
Können Sie mir die weitere Vorgehensweise mitteilen?
74 
Vielen lieben Dank für Ihre Bemühungen
75 
…“
76 
Am 15.06.2020 um 22:04 Uhr antwortete die gesondert verfolgte Dr ... von der Praxis-E-Mail-Adresse per E-Mail in Umsetzung ihres Tatentschlusses (vgl. oben C.II.) wie folgt:
77 
„Liebe Frau …,
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gerne stellen wir Ihnen Atteste aus.
79 
Wir bräuchten den genauen Namen, Adresse, Geburtsdatum und den Grund, warum Sie keine Maske tragen können. Ein Attest kostet 5 €, falls Sie nicht in der Nähe wohnen mailen wir es Ihnen gerne zu.
80 
Wenn Sie die Zusendung per Post wünschen kommen Portokosten von 1 € dazu. Bitte teilen Sie uns das in diesem Fall mit.
81 
Herzliche Grüße Dr …“
82 
Die Angeklagte antwortete daraufhin am 15.06.2020 um 23:51 Uhr per E-Mail von ihrer o.g. E-Mail-Adresse wie folgt:
83
„Liebe Frau Dr …,
84 
die Adresse der unten aufgeführten Personen lautet:
85 

86 

87 
Name, Geburtsdatum sowie die Diagnose entnehmen Sie bitte meiner EMail (falls die Diagnosen ausreichend, alle bei den behandelten Ärzten bekannt!).
88 
Wie kann ich Ihnen den Betrag zukommen lassen? Eine Mail mit den Attesten ist völlig ausreichend.
89 
Liebe Grüße aus ….
90 
…“
91 
Am Morgen des 16.06.2020 zwischen 08:00 und 10:00 Uhr rief die Angeklagte in der Praxis der gesondert verfolgten Dr ... an, um nochmals abzuklären, ob für die Ausstellung der Atteste weitere Informationen erforderlich sind. Die Angeklagte führte im Beisein ihres damaligen Lebensgefährten … und ihrer Mutter – der Lautsprecher des Telefons war eingeschaltet – ein kurzes Telefonat mit der gesondert verfolgten Dr .... In diesem Telefonat schilderten die drei Personen der gesondert verfolgten Dr ... nochmals kurz die Symptome, die sie beim Maskentragen haben und fragten, ob die gesondert verfolgte Dr … weitere Unterlagen bzgl. Vorerkrankungen etc. wünsche. Die gesondert verfolgte Dr. ...
verneinte dies.
92 
Die gesondert verfolgte Dr ... stellte sodann zeitnah in Umsetzung ihres Tatentschlusses – ohne die Angeklagte und die weiteren drei Personen jemals gesehen, geschweige denn (körperlich) untersucht zu haben – gemäß dem gewöhnlichen Prozedere (vgl. oben C.II.) mittels des Textverarbeitungsprogrammes Word die vier gewünschten Atteste – diese entsprachen vom Wortlaut und Erscheinungsbild dem oben dargestellten Attest (C.II.) – aus und unterschrieb die ausgedruckten Atteste handschriftlich.
93 
Die vier Atteste wurden sodann am 16.06.2020 um 10:07 Uhr von einer Praxismitarbeiterin per E-Mail an die Angeklagte versandt, indem die von der gesondert verfolgten Dr. ... ausgestellten und unterschriebenen vier Originalatteste zunächst eingescannt und der E-Mail als PDF-Datei zum Ausdrucken angehängt wurden. In der E-Mail wurde die Angeklagte aufgefordert pro Attest ein Entgelt von 5,00 EUR auf das Girokonto der gesondert verfolgten Dr. ... bei der …-Bank mit der IBAN … zu überweisen.
94 
Die Angeklagte überwies sodann (Geldeingang am 17.06.2024) auf das zuvor genannte Praxiskonto bei der …-Bank 20,00 EUR ohne Nennung eines Verwendungszweckes.
95 
Die Angeklagte und ihre Mutter, die ohnehin das Haus damals nicht mehr verließ, verwendeten ihre Atteste in der Folge nicht. … gebrauchte das Attest bei Einkäufen im Supermarkt. Die Tochter der Angeklagten gebrauchte das Attest in der Schule.
96 
Die Angeklagte war von der Anfrage bei der gesondert verfolgten Dr. ... an und auch in der Folge davon ausgegangen, dass das Geschehen nicht verboten sei, sie (die Angeklagte) sich mithin nicht strafbar mache.
D.
97 
Rechtliche Würdigung
98 
Die Angeklagte hat sich wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 278 (in der bis zum 23.11.2021 – zur Tatzeit – geltenden) a.F., 26 StGB srafbar gemacht.
99 
I. 
Zur Haupttat
100 
Die gesondert verfolgte Dr ... hat sich als Haupttäterin wegen Ausstellens unrichtiger
101 
Gesundheitszeugnisse in vier tateinheitlichen Fällen (§ 52 StGB) strafbar gemacht. Die mhrfachen Willensbetätigungen (Ausstellung von vier Attesten) führten aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs bei der Ausstellung nur zu einer Handlung im Sinn der Konkurrenzlehre, so dass der Tatbestand insoweit nur einmal verwirklicht wurde (sog. natürliche Handlungseinheit, vgl. BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, 61. Ed. [Stand: 01.05.2024], § 52 Rn. 37 ff. m.w.N.).
102 
Nach § 278 StGB a.F. war es zum Tatzeitpunkt für Ärzte oder andere approbierte Medizinalpersonen strafbar, ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseren wissens auszustellen.
103 
Die Tat war durch das rein – interne – Anfertigen der Atteste durch die gesondert verfolgte Dr ... nach zutreffender Auffassung, der sich die Strafkammer anschließt, vollendet, ohne dass es hierzu eines zusätzlichen Begebungsaktes (Entäußerungsaktes) in Form der Herausgabe der (eingescannten) Atteste an die Angeklagte bzw. der Übergabe an das Praxispersonal zur Herausgabe der (eingescannten) Atteste an die Angeklagte bedurft hätte (BeckOK-StGB/Weidemann, 61. Ed. [Stand: 01.05.2024], § 278 Rn. 7; MüKo-StGB/Erb, 4. Aufl. [2022], § 278 Rn. 5; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, StGB, 30.
Aufl. [2019], § 278 Rn. 5; NK-MedizinStR/Magnus, 1. Aufl. [2023], § 278 StGB Rn. 75; Ulsenheimer in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. [2019], § 156 Rn. 2; Henseler, MedR 2020, 1000; zweifelnd Fischer, StGB, 71. Aufl. [2024], § 278 Rn. 6; a.A. Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. [2023], § 278 Rn. 4; LK-StGB/Zieschang, 13. Aufl. [2023], 278 Rn. 27, NK-StGB/Puppe/Schumann, 6. Aufl. [2023], § 278 Rn. 2; SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl. [2019], § 278 Rn. 4). Das Risiko, dass das Gesundheitszeugnis aus der Hand des Täters, vielleicht zufällig, nach außen gelangt, ist nämlich schon vorher gegeben (Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O, § 278 Rn. 5). Daher spielte es für
die Erfüllung des Tatbestandes keine Rolle, dass die ausgestellten Atteste nicht im Original, sondern lediglich eingescannt in Form einer PDF-Datei an die Angeklagte zum Ausdrucken per E-Mail versendet wurden; ohnehin kann ein Gesundheitszeugnis auch elektronisch fixiert sein (NK-MedizinStR/Magnus, a.a.O., § 278 StGB Rn. 15; Fischer, a.a.O., § 277 Rn. 3).
104 
Besonderer Erörterung bedürfen folgende Tatbestandsmerkmale der Haupttat:
105 
1. 
Ausgestellte Ärztliche Atteste als Gesundheitszeugnisse
106 
Bei den vier von der gesondert verfolgten Dr ... jeweils eigenhändig unterschriebenen „Ärztlichen Attesten“ handelt es sich jeweils um ein Gesundheitszeugnis im Sinn von § 278 StGB a.F. Gesundheitszeugnisse beinhalten Erklärungen über den Gesundheitszustand eines Menschen und zwar zu einem früheren Zustand, zum gegenwärtigen Zustand wie auch über künftige Gesundheitsaussichten (LK-StGB/Zieschang, a.a.O., § 277 Rn. 11 m.w.N.). Hierunter fallen sowohl die Darstellung relevanter Tatsachen und Symptome als auch deren sachverständige Bewertung. Nicht erforderlich ist – wie vorliegend bei keinem der vier Atteste –, dass die Bescheinigung (nachvollziehbare) Befundtatsachen (LG Freiburg, COVuR 2022, 120) oder eine Diagnose (OLG Celle, Beschl. v. 27.06.2022 – 2 Ss 58/22 –, BeckRS 2022, 15249; OLG Stuttgart, NJW 2014, 482; LK-StGB/Zieschang, a.a.O., § 277 Rn. 11 m.w.N.) enthält. Ebenso wenig ist – wie vorliegend ebenfalls bei keinem der vier Atteste – die Nennung eines Adressaten notwendig (vgl. Heger in: Lackner/Kühl/Heger, a.a.O., § 278 Rn. 3).
107 
So werden – wie vorliegend – nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Strafkammer anschließt, in der Regel auch ärztliche Bestätigungen, ausweislich derer das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Infektionsschutzmaske) für eine bestimmte Person aus medizinischen Gründen (während der COVID-19-Pandemie) nicht ratsam bzw. unzumutbar ist, vom Begriff des Gesundheitszeugnisses erfasst (OLG Celle, a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023, 12556; LG Frankfurt/Main, COVuR 2021, 618 m. zust. Anm. Kaltenbach; LG Freiburg, a.a.O.; LG Bochum, Urt. v. 13.12.2022 – 1 KLs 34/21 –, juris; Fischer, a.a.O., § 277 Rn. 3; NK-MedizinStR/Magnus, a.a.O., § 278 StGB Rn. 50; Rau in: Schmidt, COVID-19,Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. [2021], § 23 Rn. 62a; Schreiner in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, Aktualisierungsband zur 3. Aufl. [2022], § 27 Rn. 20; Krüger, medstra 2021, 271; Ruppert, medstra 2022, 153; Hippeli, jurisPR-MedizinR1/2022 Anm. 6; Pschorr, jurisPR-StrafR 24/2021 Anm. 1; vgl. Henseler, a.a.O.; a.A. AG Kempten, COVuR 2021, 249 m. abl. Anm. Kaltenbach; LK-StGB/Zieschang, a.a.O., § 277 Rn. 13).
108 
Die von der gesondert verfolgten Dr ... ausgestellten Atteste erfüllen diese Kriterien.
109 
Die Atteste führen neben Ausstellungsort und -datum den Vor- und Nachnamen des jeweiligen Empfängers samt Geburtsdatum auf. In den Attesten bestätigt die gesondert verfolgte Dr. ... in Ausübung ihres Berufes als Ärztin, dass bei dem Empfänger („bei oben genannter Person“) das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert sei, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung damit unzumutbar sei. Legt man die Atteste nach dem objektiven Empfängerhorizont (Schuhr in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. [2022], § 278 StGB Rn. 12; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 278 Rn. 2) aus, wird mit den Attesten eine Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand der im Attest genannten Person ausgestellt. Zum Gesundheitszustand gehört nämlich auch die Frage, ob mit Blick auf die gesundheitliche Verfassung eines Menschen, etwa wegen einer Erkrankung des Atemsystems, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung medizinisch indiziert oder nicht indiziert ist. Denn die Angabe in den Attesten der gesondert verfolgten Dr ..., das Tragen eines Mundschutzes sei aus medizinischen Gründen bei einer konkreten Person kontraindiziert, impliziert nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass gesundheitliche Besonderheiten bzw. Beeinträchtigungen bei dieser Person vorliegen (LG Frankfurt/Main, a.a.O.; LG Freiburg, a.a.O.).
110 
Bei der Auslegung der in den Attesten enthaltenen Erklärung ist auch deren zeitlicher Kontext zu berücksichtigen. Insoweit war nicht nur zu sehen, dass es für eine solche Erklärung der gesondert verfolgten Dr ...   zu den jeweiligen Tatzeitpunkten prinzipiell nur aufgrund der Maskenpflicht nach den Corona-Verordnungen der Länder, welche im Grundsatz das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für weite Bereiche des öffentlichen Lebens vorsahen, eine Notwendigkeit gab, sondern auch, dass mit der Schlussfolgerung „Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“ sowie der wörtlichen Wiedergabe von § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO BW (vgl. oben C.I.) unmissverständlich auf die dort genannten Ausnahmegründe Bezug genommen wurde. Es liegt auf der Hand, dass nur individuelle gesundheitliche Besonderheiten, nicht aber generelle oder ideelle Ansichten von Ärzten medizinische Gründe im Sinne dieser Ausnahmevorschrift 
darstellen können. Die Erklärung konnte nach dem objektiven Empfängerhorizont – insbesondere von kontrollierender Polizei bzw. (Ordnungs-)Behörden oder von Gerichten – daher nur so verstanden werden, dass gesundheitliche Besonderheiten bzw. Beeinträchtigungen bei der in Bezug genommenen Person vorlagen und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden sollte, dass diese Person aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit ist. Mithin handelt es sich bei der Erklärung in den Attesten nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht nur um eine allgemeine Aussage über die Sinnhaftigkeit/Schädlichkeit des Tragens einer Mund- Nasen-Bedeckung aus Sicht der gesondert verfolgten Dr. … bzw. einen generellen ärztlichen Rat der gesondert verfolgten Dr. ... bzgl. des Absehens vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sondern um eine spezifisch auf den 
Gesundheitszustand der im Attest genannten Person bezogene ärztliche Aussage (vgl. LG Freiburg, a.a.O.).
111 
Dem steht auch nicht entgegen, dass diverse Obergerichte ähnlich schlichten ärztlichen Attesten, wie denjenigen der gesondert verfolgten Dr. ... , die Anerkennung im Hinblick auf die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß den Corona-Verordnungen der Länder versagten (vgl. nur OVG Münster, COVuR 2020, 715 m. Anm. Bott; VGH München, COVuR 2021, 693; OLG Dresden, NJW 2021, 1104; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.07.2021 – 1 S 2111/21 –, BeckRS 2021, 18148). Maßstab für diese Gerichte war nämlich jeweils die Frage, ob mit einem konkreten Attest eine Glaubhaftmachung im Sinne der jeweils geltenden Corona-Verordnung erfolgte. Der Umstand, dass die Gerichte dahingehend erkannten, dass derart schlichte Atteste zur Glaubhaftmachung des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes nicht ausreichten, besagt nichts über die Einordnung der Atteste der gesondert verfolgten Dr … als Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB a.F. Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe (vgl. OLG Karlsruhe, COVuR, 2022, 374; AG Passau, Urt. v. 02.05.2022 – 11 Ls 53 Js 14570/20 –, BeckRS 2022, 17986).
112 
Die gesondert verfolgte Dr. ... hat mithin jeweils eine ärztliche Erklärung über den Gesundheitszustand der im Attest aufgeführten Person abgegeben.
113 
2. 
Unrichtige Gesundheitszeugnisse
114 
Die von der der gesondert verfolgten Dr ... ausgestellten vier Atteste waren auch jeweils unrichtig im Sinn von § 278 StGB a.F. Beim Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse geht es darum, dass Zeugnisse mit falschem Inhalt (Spezialfall der „schriftlichen Lüge“ [LK-StGB/Zieschang, a.a.O., § 278 Rn. 2 m.w.N.]) von einer zur Ausstellung befugten Person hergestellt werden. Das Gesundheitszeugnis muss also formell echt, aber inhaltlich unrichtig (Wahrheitsschutz) sein (LK-StGB/Zieschang, a.a.O., § 278 Rn. 2).
115 
Unrichtig ist ein Gesundheitszeugnis, wenn der Befund oder die miterklärten Grundlagen seiner Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen (LK-StGB/Zieschang, a.a.O., § 278 Rn. 14 f. m.w.N.). Dies ist nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur – der sich die Strafkammer anschließt – in der Regel der Fall, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche bzw. ordnungsgemäße Untersuchung nicht durchgeführt wurde, ein Befund also quasi „ins Blaue hinein“ bescheinigt wurde (RGSt 74, 229; BGH, NJW 1954, 1334; NStZ-RR, 2007, 343; OLG Celle, a.a.O.; BayObLG, NJW 2022, 3455; BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023, 12556; OLG Frankfurt, NJW 1977, 2128; StV 2006, 471; OLG Düsseldorf, MDR 1957, 372; OLG München, NJW 1950, 796; LG Nürnberg-Fürth, NStZ 2022, 690 [zu Impfunfähigkeitsbescheinigungen]; LK-StGB/Zieschang, a.a.O., § 278
Rn. 16; BeckOK-StGB/Weidemann, a.a.O., § 278 Rn. 4; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 278 Rn. 2; Heger in: Lackner/Kühl/Heger, a.a.O., § 278 Rn. 2; HK-GS/Koch, 5. Aufl. [2022], § 278 Rn. 2; MüKoStGB/Erb, a.a.O., § 278 Rn. 4; Fischer, a.a.O., § 278 Rn. 4; NK-MedizinStR/Magnus, a.a.O., § 278 StGB Rn. 17; Schuhr in: Spickhoff, a.a.O., § 278 SGB Rn. 11; Ulsenheimer in: Laufs/Kern/Rehborn, a.a.O., § 156 Rn. 10; Zieschang, medstra 2020, 202; Kraatz, JR 2021, 623; Gierok/Köllmann, NZA 2022, 1227; Wolfslast in: Festschrift für Roxin [2011], 1121; Jäschke in: Festschrift für Möller [2023], 509; a.A. eine Minderansicht im Schrifttum SK-StGB/Hoyer, a.a.O., § 278 Rn. 2; NK-StGB/Puppe/
Schumann, a.a.O., § 278 Rn. 2; Ulsenheimer/Gaede in: Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Aufl. [2020], Rn. 1137; NK-MedR/Gaidzik, 4. Aufl. [2020], § 278 StGB Rn. 4; Buchholz/Bohrmann, GesR 2018, 545). Dies gilt unabhängig davon, ob der (Schein-)Befund im Ergebnis eventuell (zufällig) sachlich richtig ist (RGSt 74, 229; BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023, 12556; OLG München, a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O; LK-StGB/Zieschang, a.a.O., § 278 Rn. 16; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 278 Rn. 2; HK-GS/Koch, a.a.O., § 278 Rn. 2; MüKo-StGB/Erb, a.a.O., § 278 Rn. 4). Das Vertrauen in das ärztliche Zeugnis beruht nämlich darauf, dass eine ordnungsgemäße Informationsgewinnung nach den ärztlichen Standards stattgefunden hat (BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023, 12556; OLG Frankfurt, NJW 1977, 2128; LK-StGB/Zieschang, a.a.O., § 278 Rn. 16; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 278 Rn. 2); ihre Vornahme wird konkludent miterklärt (Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 278 Rn. 2; MüKo-StGB/Erb, a.a.O., § 278 Rn. 4; NK-MedizinStR/Magnus, a.a.O., § 278 StGB Rn. 17; Wolfslast, a.a.O.).
116 
Im Ausgangspunkt gilt also: Ein ärztliches Attest kann nur aus der unmittelbaren Kenntnis der gesundheitlichen Situation des Patienten erstellt werden. Grundsätzlich darf der Arzt ein Attest daher nur ausstellen, wenn er eine gründliche Anamnese und eine körperliche Untersuchung des Patienten entsprechend den medizinisch-fachlichen Standards durchgeführt hat. Die Strafnorm des § 278 StGB sichert nämlich die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt – es gehört zur Kernaufgabe des Arztes, sich von den Leiden des Patienten ein eigenes persönliches Bild zu machen –, ist aber ebenso wertlos, wie dasjenige, das nach erfolgter Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt (RGSt 74, 229; BGH, NStZ-RR, 2007, 343; BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023, 12556; OLG München, a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.).
117 
Das Unterlassen einer körperlichen Untersuchung, die eine (zusätzliche) Beurteilungsgrundlage ergeben hätte, macht ein Zeugnis nur in der Regel unrichtig; es kommt darauf an, welches Maß an Genauigkeit im Einzelfall erforderlich gewesen wäre. Ob überhaupt eine und ggf. welche Form der Untersuchung erforderlich und so unausgesprochen miterklärt wird, ist demnach einzelfallabhängig und nach medizinischen bzw. medizinrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1977, 2128; LK-StGB/Zischang, a.a.O, § 278 Rn. 19; NK-MedizinStR/Magnus, a.a.O.; § 278 StGB Rn. 17). So bedarf der zu bescheinigende Gesundheitszustand nicht immer auch einer körperlichen Untersuchung, z.B. wenn die Art der Erkrankung oder die seelische Verfassung des Patienten eine solche nicht zulassen. Dann genügt es, wenn sich der – gewissenhafte – Arzt auf andere Weise (z. B. über Kommunikationsmedien [etwa eine Fernbehandlung mittels
Telemedizin, vgl. LK-StGB/Zischang, a.a.O, § 278 Rn. 17]) zuverlässig über den Gesundheitszustand des Patienten unterrichtet hat (BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023, 12556; OLG Frankfurt, StV 2006, 471; OLG Düsseldorf, .a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.; LK-StGB/Zischang, a.a.O, § 278 Rn. 18; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 278 Rn. 2; MüKoStGB/Erb, a.a.O., § 278 Rn. 4; BeckOK-StGB/Weidemann, a.a.O., § 278 Rn. 4; Fischer, a.a.O., § 278 Rn 4; Ulsenheimer in: Laufs/Kern/Rehborn, a.a.O., § 156 Rn. 11; Gercke, MedR 2008, 592; Zieschang, a.a.O.; Kraatz, a.a.O.; Jäschke, a.a.O.). Im Zuge der Covid-19-Pandemie konnten Ärzte demgemäß sogar zeitweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für maximal 14 Tage bei leichter Erkrankung der oberen Atemwege ohne vorherige körperliche Untersuchung nach telefonischer Anamnese ausstellen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä).
118 
Keinesfalls unrichtig ist das Gesundheitszeugnis freilich dann, wenn das Unterbleiben einer Untersuchung in der Bescheinigung offengelegt wird (BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023, 12556; LK-StGB/Zischang, a.a.O, § 278 Rn. 19; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 278 Rn. 2).
119 
Ein Ausnahmefall, in dem sich der Arzt vor dem Ausstellen eines Gesundheitszeugnisses mit einer schriftlichen oder mündlichen Symptomschilderung auch ohne Vornahme einer körperlichen Untersuchung hätte begnügen dürfen, war vorliegend nicht gegeben. Ein Attest, das (während der Covid-19-Pandemie) von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreien soll, setzt – schon wegen des bestehenden Missbrauchsrisikos (BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023, 12556) und eines in der Öffentlichkeit zu vermeidenden Eindrucks, man könne sich der Maskenpflicht mittels eines Gefälligkeitsattestes leicht und billig entledigen – eine Befunderhebung mittels einer körperlichen Untersuchung unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Arzt und Patient voraus (BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023, 12556, OLG Celle, a.a.O; LG Freiburg, a.a.O.; Scholz in: Spickhoff, a.a.O., § 25 MBO Rn.8.). Dabei verkennt die Strafkammer nicht, dass eine persönliche Untersuchung in Praxis oder Krankenhaus – wie vorliegend zum Tatzeitpunkt aufgrund von COVID-19 – während einer besonderen Situation wie der Hochphase einer Pandemie, in der Kontakte insbesondere in einer medizinischen Einrichtung möglichst einzudämmen sind, (ausnahmsweise) untunlich sein kann. Die Strafkammer ist sich auch bewusst, dass die Felder der Fernbehandlung und Telemedizin im Vormarsch sind und dass diese Behandlungsformen in Zukunft mit der fortschreitenden Digitalisierung voraussichtlich einen immer bedeutsameren Platz in der Behandlung von Patienten einnehmen werden.
120 
Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß den Corona-Verordnungen der Länder handelte es sich aber nicht um die Feststellung des Vorliegens solcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, wie etwa bei leichter Erkrankung der oberen Atemwege (vgl. oben), bzgl. derer sich der Arzt auch über Kommunikationsmedien – zuverlässig – über den Gesundheitszustand informieren kann. Bei der Befreiung von der allgemein angeordneten, von Teilen der Bevölkerung aber als eher lästig empfundenen Maskenpflicht, soll das ärztliche Attest die erhöhte Gewähr dafür bieten, dass gegen das Tragen eines Mund-Nasen-Bedeckung tatsächlich gesundheitliche bzw. medizinische Gründe der Person sprechen und solche nicht nur aufgrund individueller Unlust vorgegeben werden. Um dies zuverlässig beurteilen zu können, ist folglich eine – eingehende – körperliche 
Untersuchung zwingend erforderlich, die trotz der Pandemie auch nicht mit einem Aufwand verbunden gewesen ist, der zum Zweck des Gesundheitszeugnisses erkennbar außer Verhältnis gestanden hätte. Eine (fern-)mündliche Anamnese oder schriftliche Schilderungen der Beschwerden genügte daher nicht. Bei Ausstellung eines ärztlichen Attests über die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird daher auch stets konkludent miterklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Betroffenen unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Arzt und Patient stattgefunden hat (BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023; OLG Celle, a.a.O.; LG Freiburg, a.a.O.). Die von der gesondert verfolgten Dr. ... ausgestellten Atteste hätten vorliegend daher allenfalls dann „richtig“ sein können, wenn sich das Unterbleiben der Vornahme einer (körperlichen) Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben hätte (vgl. oben).
121 
3. 
Zweckbestimmung zum Gebrauch bei einer Behörde
122 
Die von der gesondert verfolgten Dr. ... ausgestellten Atteste waren auch – als Täuschungsadressat – zum Gebrauch gegenüber einer Behörde geeignet und von der der gesondert verfolgten Dr. ... zu diesem Zweck bestimmt.
123 
Unter Behörde versteht man ein ständiges, von der Person des Inhabers unabhängiges, in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingeordnetes Organ der Staatsgewalt mit der Aufgabe, unter öffentlicher Autorität nach eigener Entschließung für Staatszwecke tätig zu sein (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2022 – 2 Rv 21 Ss 262/22 –, BeckRS 2022, 18816; OLG Hamm, Beschl. v. 27.04.2023 – 3 RVs 16/23 –, BeckRS 2023, 9196; Fischer, a.a.O., § 11 Rn. 29 [jeweils m.w.N.]). Dabei sind Behörden im Sinn des § 278 StGB a.F. nur solche Stellen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustands einer Person verwenden (BGH, NJW 2023, 1923; NJW 1998, 833). Hierzu zählen typischerweise auch Polizeibeamte und Mitarbeiter von (Ordnungs-)Behörden (die als Amtsträger jedenfalls als Adressat für eine Behörde fungieren, Gercke, a.a.O.), denen die Atteste (im Rahmen einer Kontrolle der Maskenpflicht) vorgelegt werden (sollen) und die Atteste dann zur Grundlage ihrer Entscheidung für das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen gemäß des Ausnahmetatbestandes machen sollen (Rau in: Schmidt, COVID-19, a.a.O., § 23 Rn. 62b; Heger in: Lackner/Kühl/Heger, a.a.O., § 278 Rn. 3; OLG Celle, a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 05.06.2023 – 206 StRR 76/23 –, BeckRS 2023, 12556; LG Freiburg, a.a.O; LG Frankfurt/Main, a.a.O.; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 27.04.2023 – 3 Ds 244 Js 281/21 –, juris; vgl. OLG Hamm, a.a.O. [zum Landrat als Behörde]). Schluss- endlich waren die Atteste auch dazu bestimmt ggf. im Rahmen von Gerichtsverfahren nach Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen die Maskenpflicht oder vor Verwaltungsgerichten zur Glaubhaftmachung des Befreiungstatbestandes vorgelegt zu werden (vgl. oben C.II.); Gerichte fallen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB ebenfalls unter den Behördenbegriff (Ulsenheimer in: Laufs/Kern/Rehborn, a.a.O., § 156 Rn. 4; MüKo-StGB/Erb, a.a.O., § 277 Rn. 8; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 278 Rn.4; Henseler, a.a.O.; Gercke, a.a.O.).
124 
4. 
Zum subjektiven Tatbestand
125 
Die gesondert verfolgte Dr ... hat auch den subjektiven Tatbestand verwirklicht. § 278 StGB a.F. verlangt hinsichtlich der Unrichtigkeit des Inhalts des Gesundheitszeugnisses Handeln wider besseres Wissen, d.h. sichere Kenntnis der Unrichtigkeit in einem maßgeblichen Punkt (dolus directus, OLG Frankfurt, StV 2006, 471; MüKo-StGB/Erb, a.a.O., § 278 Rn. 6; Schuhr in: Spickhoff, a.a.O., § 278 StGB Rn. 16.; Ulsenheimer/Gaede in: Ulsenheimer/Gaede, a.a.O., Rn. 1139). Die gesondert verfolgte Dr ... handelte wider besseren Wissens in diesem Sinn, da sie genau wusste, dass sie in den Attesten jeweils einen „Befund“ bescheinigte, den sie ohne erforderliche Untersuchung gar nicht erhoben hatte
(vgl. OLG München, a.a.O.; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 278 Rn. 6).
126 
II. 
Zur Anstiftung durch die Angeklagte
127 
Als Anstifter strafbar macht sich gemäß § 26 StGB derjenige, der einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Das Tun der Angeklagten erfüllte diese Voraussetzungen.
128 
1. 
Zum Hervorrufen des Tatentschlusses
129 
Bezugsgegenstand der Anstiftung ist eine konkret-individualisierte Tat. Welche zur Tatindividualisierung tauglichen Merkmale jeweils erforderlich sind, entzieht sich dabei einer abstrakt-generellen Bestimmung und kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Ein zu einer konkreten Tat fest Entschlossener kann nicht mehr zu ihr bestimmt werden (sog. omnimodo facturus); denn in diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität der Anstiftungshandlung. Bis zum Tatentschluss bleibt allerdings ein Bestimmen zu einer konkreten Tat selbst dann noch möglich, wenn der Haupttäter bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat (BGH, NStZ-RR 2021, 273; BayObLG, Beschl. v. 09.08.2023 – 206 StRR 190/23 –, BeckRS 2023, 21088; BeckOK-StGB/Kudlich, 61. Ed. [Stand: 01.05.2024], § 26 Rn. 15).
130 
Nach diesen Grundsätzen hat die Angeklagte die gesondert verfolgte Dr ... zur konkret-individuellen Tat bestimmt. Die gesondert verfolgte Dr ... war zwar allgemein dazu bereit, sämtlichen Interessenten ohne Untersuchung Maskenbefreiungsatteste auszustellen. Die Ausstellung eines Attestes für den jeweiligen Interessenten verwirklichte letztlich aber erst die konkret-individuelle Tat, so dass eine entsprechende Anstiftungshandlung durch die Personen, die eine Befreiung von der Maskenpflicht (per E-Mail) verlangten, möglich war (vgl. BayObLG, Beschl. v. 09.08.2023 – 206 StRR 190/23 –, Beck-RS 2023, 21088 [zur Bescheinigung einer tatsächlich nicht durchgeführten COVID-19-Schutzimpfung in einem Impfpass durch einen Arzt]; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.; Henseler, MedR 2020, a.a.O.). Ohne die Anfrage der Angeklagten per E-Mail hätte die gesondert verfolgte Dr ... die konkreten vier Atteste nicht ausstellen können, da sie noch auf die konkreten personenbezogenen Daten angewiesen war. Zu der konkret-individuellen Tat war sie gerade noch nicht entschlossen.
131 
2. 
Zum subjektiven Tatbestand
132 
Die Angeklagte handelte auch mit sog. doppeltem Anstiftervorsatz. Vorsatz des Anstifters setzt voraus, dass der Anstifter die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst zumindest für möglich hält (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element, zum Ganzen BGH, NStZ-RR 2021, 273; BeckOK-StGB/Kudlich, a.a.O., § 26 Rn. 19 f.). Dies war vorliegend der Fall. Dass die Angeklagte in Unkenntnis der strafrechtlichen Verbotsnorm irrig davon ausging, dass das Geschehen erlaubt sei, ist im Rahmen des subjektiven Tatbestandes – die Angeklagte kannte nämlich den äußeren Sachverhalt (vgl. BeckOK-StGB/Heuchemer, 61. Ed. [Stand: 01 05.2024], § 17 Rn. 18) – ohne Bedeutung. Es handelt sich um einen auf Ebene des subjektiven Tatbestandes unbeachtlichen sog. direkten Verbotsirrtum (BeckOK-StGB/Heuchemer, a.a.O., § 17 Rn. 1) – die Angeklagte irrte über den Umfang der Strafbarkeit des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (BeckOK-StGB/Weidemann, a.a.O., 278 Rn. 8; NK-MedizinStR/Magnus, a.a.O., § 278 StGB Rn. 29 Fn. 65; MüKo-StGB/Erb, a.a.O., § 278 Rn. 6; Schroth in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, 4. Aufl. [2010], S. 259; Ulsenheimer in: Laufs/Kern/Rehborn, a.a.O., § 156 Rn. 20; Gercke, a.a.O.; siehe unten unter E. im Rahmen der Strafzumessung zur – leichten – Vermeidbarkeit dieses Verbotsirrtums).
133 
III. 
Kein Wertungswiderspruch zu § 279 StGB a.F.
134 
Die Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 278 a.F., 26 StGB steht schließlich – unabhängig von den konkreten Feststellungen im vorliegenden Verfahren – auch nicht im Wertungswiderspruch zu § 279 StGB a.F. Nach § 279 StGB (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse) in der bis zum 23.11.2021 (zur Tatzeit) geltenden Fassung macht sich derjenige strafbar, der, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 StGB bezeichneten Art Gebrauch macht. § 279 StGB a.F. schützt wegen der überschießenden Innentendenz des Tatbestands nur vor Täuschungen bezüglich des Gesundheitszustands, so dass es erforderlich ist, dass das Gesundheitszeugnis – auch wenn vor der Ausstellung keine körperliche Untersuchung stattgefunden hat – jedenfalls nach den Vorstellungen des Täters objektiv unrichtige Angaben über seinen Gesundheitszustand enthält (BayObLG, NJW 2022, 3455; Beschl. v. 24.04.2023 – 207 StRR 89/23 –, BeckRS 2023, 8218; MüKo-StGB/Erb, a.a.O., § 279 Rn. 4 m.w.N.). Der Vorsatz des Täters muss nicht nur die Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses umfassen, sondern auch die Absicht, über den – eigenen – Gesundheitszustand zu täuschen, was mit der Täuschung über die Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses jedenfalls dann nicht gleichgesetzt werden kann, wenn – wie vorliegend – die Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses auf dessen fehlerhaftes Zustandekommen (Bestellung per E-Mail ohne jegliche medizinische Untersuchung) gestützt wird. Der Schutz, den § 278 StGB a.F. gewährt, ist – mangels überschießender Innentendenz im Hinblick auf Täuschungen über den Gesundheitszustand – allerdings weiter als bei § 279 StGB a.F. (MüKo-StGB/Erb, a.a.O., § 279 Rn.1; vgl. BayObLG, NJW 2022, 3455) – geschützt sind auch Täuschungen über das 
Zustandekommen des Zeugnisses. Eine Strafbarkeit nach §§ 278 a.F., 26 StGB ist daher selbst dann gegeben, wenn nach den Vorstellungen des Täters im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand der Gebrauch ohne Untersuchung ausgestellter Atteste nach § 279 StGB a.F. mangels Täuschungsabsicht nicht strafbar wäre.
E.
135 
Strafzumessung
136 
Die Strafkammer ging gemäß § 26 StGB vom Strafrahmen des § 278 StGB a.F. aus, den sie gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB obligatorisch gemildert hat. Bei § 278 StGB a.F. handelt es um ein Sonderdelikt für Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen (MüKo-StGB/Erb, a.a.O., § 278 Rn. 1; BeckOK-StGB/Weidemann, a.a.O. 278 Rn. 2; NK-MedizinStR/Magnus, a.a.O., § 278 StGB Rn. 6; Gercke, a.a.O.). Die Qualifikation der Haupttäterin als Ärztin stellt ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB dar, welches bei der Angeklagten nicht vorlag (MüKoStGB/Erb, a.a.O., § 278 Rn. 2; NK-MedizinStR/Magnus, a.a.O., § 278 StGB Rn. 40; Gercke, a.a.O.).
137 
Die Strafkammer hat eine weitere Strafrahmenverschiebung über §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. oben D.II.2.) geprüft, aber von der ihr eingeräumten Strafmilderungsmöglichkeit (vertypter Milderungsgrund) abgesehen, weil – im Rahmen der Ermessensentscheidung war allein der Schuldgehalt der begangenen Tat maßgebend (MüKo-StGB/Joecks/Kulhanek, 4. Aufl. [2020], § 17 Rn. 80; BeckOK-StGB/Heuchemer, a.a.O., § 17 Rn. 46) – der Verbotsirrtum leicht (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Kulhanek, a.a.O, § 17 Rn. 80) zu vermeiden war (vgl. Gercke, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 09.04.2024 – 2 ORs 29/24 –, juris [zu einer Impfunfähigkeitsbescheinigung]; vgl. zum strengen Prüfungsmaßstab der Rechtsprechung an die Bejahung der Unvermeidbarkeit BGH, NJW 2017, 1487 m.w.N.: „Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtumssetzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa
aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat […].“).
138 
Die Angeklagte hätte unter Aufbietung ihrer intellektuellen Erkenntniskräfte das Unrechtmäßige des Geschehens leicht erkennen können.
139 
Dabei hat die Strafkammer einerseits bedacht, das eine persönliche Untersuchung während einer besonderen Situation wie der Hochphase einer Pandemie (ausnahmsweise) untunlich sein kann und die Felder der Fernbehandlung und Telemedizin im Vormarsch sind (vgl. oben D.I.2.). Zudem konnten im Zuge der Covid-19-Pandemie Ärzte sogar zeitweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für maximal 14 Tage bei leichter Erkrankung der oberen Atemwege ohne vorherige körperliche Untersuchung nach telefonischer Anamnese ausstellen (vgl. oben D.I.2.).
140 
Andererseits war zu sehen, dass es sich bei den angeforderten Attesten um eine (enge) Ausnahme von der allgemein angeordneten Infektionsschutzpflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß den Corona-Verordnungen der Länder handelte. Das ärztliche Attest sollte die erhöhte Gewähr dafür bieten, dass gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung tatsächlich gesundheitliche bzw. medizinische Gründe der Person sprechen und solche nicht nur aufgrund individueller Unlust vorgegeben werden (vgl. oben D.I.2.). Es lag daher – für jedermann – nahe, dass es für die Feststellung des Ausnahmetatbestandes der Erhebung eines Befundes mittels einer persönlichen körperlichen Untersuchung bedurfte; eine zuverlässige Information über einen den Ausnahmetatbestand rechtfertigenden Gesundheitszustand rein über Kommunikationsmedien ist bei einem neuen „Patienten“ so nicht möglich. Die formularmäßige Abwicklung der Attestanfrage im Eilverfahren mittels des pauschalen Erfragens von Symptomen gegen ein Entgelt von 5,00 EUR pro Attest (ohne Rechnung) durch die gesondert verfolgte Dr. … hätte die Angeklagte schon wegen des bestehenden Missbrauchsrisikos zu ernstlichen
Zweifeln bewegen müssen. Die Angeklagte hätte angesichts dessen Anlass gehabt, sich über die strafrechtliche Qualität ihres Verhaltens Gedanken zu machen. Bei der ihr zuzumutenden Anspannung ihres Gewissens hätte sie – als verantwortungsbewusste Zeitgenossin – misstrauisch werden und weitere strafrechtliche Informationen einholen müssen. Dies hätte dann dazu geführt, dass der Angeklagten die Strafbarkeit ihres Tuns verdeutlicht worden wäre. Da die Angeklagte dies unterlassen hat, hat sie es in zurechenbarer Weise versäumt, die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu erkennen. Der Verbotsirrtum war mithin vorwerfbar und – leicht – vermeidbar.
141 
Der Strafkammer stand mithin ein Strafrahmen bis zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitstrafe oder Geldstrafe zur Verfügung. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Strafkammer folgende – bestimmenden – Strafzumessungsfaktoren bedacht:
142 Strafmildernd hat die Strafkammer berücksichtigt, dass 143 - die Angeklagte bislang weder vor noch nach der Tat strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, es sich mithin um ein einmaliges Fehlverhalten handelte; 
144 
- die Tat mittlerweile über vier Jahre zurückliegt, wodurch sich das staatliche Strafbedürfnis infolge des Zeitablaufs erheblich verringert hat; zudem dauerte das Strafverfahren mit den damit verbundenen Belastungen lange;
145 
- die Atteste mitunter nicht gebraucht wurden;
146 
- die Angeklagte die Tat an sich eingeräumt hat sowie die Beweggründe und Ziele für ihr Tun benannt hat;
147 
- die Angeklagte, ihr damaliger Lebensgefährte, ihre Mutter und ihre Tochter mitunter mehr als andere Personen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt waren;
148 
- die Tat im Rahmen eines vermeidbaren Verbotsirrtums begangen wurde, der Schuldgehalt mithin geringer war als bei vollem Unrechtsbewusstsein.
149 
Strafschärfend hat die Strafkammer berücksichtigt,
150 
- dass die Angeklagte die gesondert verfolgte Dr ... zur Ausstellung von vier Attesten veranlasste.
151 
Unter Berücksichtigung des oben genannten Strafrahmens und der zuvor diskutierten – bestimmenden – Strafzumessungsfaktoren hielt die Strafkammer unter weiterer Berücksichtigung, dass die Tat während einer Pandemie im Zusammenhang mit der Befreiung von einer allgemein angeordneten staatlichen Infektionsschutzmaßnahme begangen wurde, folgende Geldstrafe für ausreichend und angemessen, um allen Strafzwecken gerecht zu werden:
152 
50 Tagessätze
153 
Die Strafkammer hat die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – die Strafkammer hat aufgrund der Unterhaltspflicht der Angeklagten gegenüber ihrer Tochter einen Abzug von den geldwerten Zuflüssen von 15% vorgenommen (vgl. hierzu BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, 61. Ed. [Stand: 01.05.2024], § 40 Rn. 11 ff. m.w.N.) – der Angeklagten gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 60,00 EUR festgesetzt. Die Zahlungserleichterung folgt aus dem Gesetz, § 42 StGB.
F.
154 
Kosten
155 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Zahlungspflicht bezieht sich auf die Kosten des gesamten Verfahrens, auch wenn die Angeklagte zunächst freigesprochen und erst in der Rechtsmittelinstanz verurteilt worden ist (KKStPO/Gieg, 9. Aufl. [2023], § 465 Rn. 3).


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