Schwerwiegende Pflichtverletzung des Ausbilders

 | Gericht:  Verwaltungsgerichtshof (VGH) München  | Aktenzeichen: 22 ZB 18.2039 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Arbeitsrecht , Sonstiges

Beschlusstext

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG -.

Er ist Pferdewirtschaftsmeister und war Pächter einer Reitsportanlage, die als Ausbildungsstätte für Pferdewirte der Fachrichtungen „Klassische Reitausbildung“ und „Pferdehaltung und Service“ anerkannt ist. Der Kläger ist dort seit 2. April 2009 als Ausbilder zugeordnet.

Mit Bescheid der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vom 23. Dezember 2016 wurde dem Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern das Einstellen und Ausbilden untersagt. Die Untersagung wurde auf § 33 Abs. 2 BBiG gestützt. Nach Feststellungen der Behörde habe der Kläger als Ausbildender und Ausbilder wiederholt und schwer gegen das BBiG bzw. gegen die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften verstoßen, sodass seine persönliche Eignung nach § 29 Nr. 2 BBiG nicht mehr vorliege. So habe er Jugendliche als Auszubildende beschäftigt, ohne dass der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrags niedergelegt worden sei. Er habe Auszubildende unerlaubt in anderen, nicht anerkannten Ausbildungsbetrieben eingesetzt. Weiterhin habe er mehrfach Ausbildungsverträge abgeschlossen, die der LfL erst erheblich verspätet gemeldet worden seien. Schließlich habe er Auszubildende nicht bzw. kaum angeleitet und ihnen den Besuch der Berufsschule verwehrt.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 23. Oktober 2017 gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2017 Anfechtungsklage.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. August 2018 wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger wiederholt und auch schwer gegen berufsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 29 Nr. 2 BBiG verstoßen habe. Bei vielen Vorwürfen betreffend derartige Verstöße stehe die Aussage der jeweiligen (teils ehemaligen) Auszubildenden gegen die Aussage des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten. Jedoch seien schon allein die Vorwürfe, die sich aus den Akten bestätigen ließen und die der Kläger auch nicht substantiiert bestreiten bzw. entkräften könne, ausreichend, um die rechtlichen Voraussetzungen einer fehlenden persönlichen Eignung im Sinne des § 29 Nr. 2 BBiG zu erfüllen. So sehe es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger mit Frau S. einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen habe und dass diese nach anfänglichen vier Wochen nicht mehr in dessen Betrieb beschäftigt worden, sondern auf dem Betrieb eines Dritten tätig gewesen sei. Soweit der Kläger die Existenz bzw. das Zustandekommen des Ausbildungsverhältnisses mit Frau S. bestreite, obwohl dies zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sei, stelle dies einen schweren Verstoß gegen Grundsätze des Ausbildungsrechts dar, welcher die persönliche Eignung des Klägers entfallen lasse. Der Kläger habe es weiter unterlassen, dieses Ausbildungsverhältnis in das entsprechende Verzeichnis eintragen zu lassen (§ 36 Abs. 1 BBiG), was gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 7 OwiG eine Ordnungswidrigkeit und damit einen einfachen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften darstelle. Dieser Verstoß sei auch kein einmaliger gewesen, da der Kläger bereits in der Vergangenheit vier Ausbildungsverträge deutlich verspätet der Beklagten vorgelegt habe. Das Gericht sei ferner davon überzeugt, dass der Kläger wiederholt Auszubildende in fremden, nicht geeigneten Betrieben eingesetzt habe.

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung sein Rechtsschutzziel weiter.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 18. Oktober 2018 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-​RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist zur Überzeugung gelangt, dass schon allein diejenigen Pflichtverletzungen des Klägers, die sich aus seiner Sicht aus den Akten bestätigen lassen würden und die der Kläger nicht substantiiert bestreiten bzw. entkräften könne, ausreichen würden, um die rechtlichen Voraussetzungen einer fehlenden persönlichen Eignung im Sinne des § 29 Nr. 2 BBiG zu erfüllen. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an dieser Bewertung.

1.

Das angefochtene Urteil (Urteilsabdruck S. 27 f.) enthält zunächst eine Darstellung der Rechtsgrundsätze, die im Folgenden der Entscheidung zur Beurteilung herangezogen wurden, ob der Kläger wegen wiederholten oder schweren Verstoßes gegen das BBiG oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften und Bestimmungen im Sinne von § 29 Nr. 2 BBiG persönlich nicht geeignet ist. Der Kläger hat sich mit seinen Darlegungen nicht konkret gegen diese Rechtsgrundsätze gewandt.

2.

Die Würdigung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 29 bis S. 32, unter Nr. 2.1.), entgegen der Aussage des Klägers sei zwischen ihm und Frau S. ein Berufsausbildungsverhältnis zustande gekommen und Frau S sei nach anfänglichen vier Wochen in einem anderen Betrieb beschäftigt worden, wird durch die klägerischen Darlegungen nicht substantiiert in Frage gestellt.

Der Kläger meint im Wesentlichen, die Bewertung des Verwaltungsgerichts beruhe auf haltlosen Vermutungen. Er habe Frau S. ein Formular für einen Ausbildungsvertrag gegeben; eine Vertragsannahme seitens Frau S. liege aber nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, der Kläger habe das Zustandekommen zunächst pauschal und hinterher den Zugang der Annahme bestritten, sei dies kein rechtlicher Grund, ein Ausbildungsverhältnis anzunehmen; diese entspreche auch keiner Lebenserfahrung. Auch die Tatsache, dass die Eltern von Frau S. später ein gegengezeichnetes Exemplar vorgelegt hätten, würde hieran nichts ändern. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Vergütung nicht vom Kläger gezahlt worden sei. Frau S. sei auch nicht im Betrieb des Klägers tätig gewesen; gegen den Kläger seien keine diesbezüglichen Ansprüche geltend gemacht worden. Die Anmeldung von Frau S. zur Berufsschule durch den Kläger sei im Hinblick auf das angebotene Ausbildungsverhältnis erfolgt. Frau S. habe bei ihm nie ein Ausbildungsverhältnis angetreten.

Damit greift der Kläger die gerichtliche Überzeugung des Verwaltungsgerichts darüber an, dass zwischen ihm und Frau S. jedenfalls ein wirksamer mündlicher Ausbildungsvertrag zustande gekommen ist. Er hat aber nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht mit seiner Bewertung die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u.a. - Rn. 11 m.w.N.; B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u.a. - Rn. 21). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u.a. - Rn. 11 m.w.N.; B.v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 19, m.w.N.). Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, namentlich Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B.v. 14.3.2013, a.a.O.).

Der Kläger bemängelt in diesem Zusammenhang vor allem, dass das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt ist, dass zwischen ihm und Frau S. ein wirksamer Ausbildungsvertrag zustande gekommen ist, obwohl er zuletzt vorgetragen hat, dass ihm eine Annahmeerklärung zu seinem schriftlichen Vertragsangebot nicht zugegangen sei. Der angefochtenen Entscheidung ist nicht, wie der Kläger meint, die Behauptung zu entnehmen, es entspreche einem allgemeine Erfahrungssatz, dass eine Behauptung stets als unwahr anzusehen sei, wenn sie zunächst nur pauschal und erst später konkret vorgetragen wird. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt (Urteilsabdruck S. 31), es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass maßgebliche Tatsachen, die wahr seien, bereits beim ersten Anlass vorgetragen würden. Abweichungen hiervon seien möglich, setzten jedoch voraus, dass die erst verspätete Einführung dieser Tatsachen im Verfahren zumindest plausibel und nachvollziehbar erläutert werden könne. Das Verwaltungsgericht hat damit gerade keinen allgemeingültigen Tatsachensatz aufgestellt, der keinen Raum für eine (abweichende) Beweiswürdigung im Einzelfall lassen würde (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 33). Es hat seine Würdigung, wonach die klägerische Einlassung zum fehlenden Zustandekommen des Berufsausbildungsvertrags wenig glaubhaft, sondern vielmehr als Schutzbehauptung erscheine, auf eine Mehrzahl von Umständen gestützt.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei diesen Umständen auch um Tatsachen, die nach der Bewertung durch das Verwaltungsgericht den rechtlichen Schluss zulassen, dass der Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. Der gerichtlichen Würdigung wurden zunächst die Erklärungen des Klägers zugrunde gelegt (Urteilsabdruck S. 30). Weiter hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger Frau S. zum Schuljahr 2015/16 in der Berufsschule angemeldet habe (Urteilsabdruck S. 31). Den Widerspruch zwischen dieser Anmeldung und der Annahme, dass kein Ausbildungsverhältnis zustande gekommen sei, habe der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen können. Der Kläger stellt dieser Einschätzung, es liege ein nicht ausgeräumter Widerspruch vor, lediglich sein eigenes Verständnis entgegen, wonach es plausibel sei, bereits im Hinblick auf einen späteren Abschluss eines Ausbildungsvertrags den betreffenden potentiellen Auszubildenden zur Berufsschule anzumelden. Das Verwaltungsgericht hat weiter bei seiner Würdigung berücksichtigt (Urteilsabdruck S. 30 und S. 37), dass der Kläger selbst angegeben hat, Frau S. habe die ersten vier Wochen in seinem Betrieb gearbeitet, und dass die Eltern von Frau S. angegeben haben, dass diese das erste Lehrjahr auf einem anderen Betrieb tätig war.

Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Berufsausbildungsvertrag keinem Schriftformerfordernis unterliegt (vgl. auch BAG, U.v. 21.8.1997 - 5 AZR 713/96 - juris Rn. 13). Sollte das von Frau S. und deren Eltern gegengezeichnete Vertragsformular dem Kläger nicht zugegangen sein, wie er behauptet, macht dies die richterliche Überzeugung von einem jedenfalls mündlichen Vertragsabschluss nicht fehlerhaft. Der Kläger hat nicht substantiiert erklärt, in welchem Zeitraum Frau S. in seinem Betrieb vier Wochen lang beschäftigt war (vgl. Angaben in der Widerspruchsbegründung vom 13.6.2017, S. 3); zuletzt hat die damalige Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2018 angegeben, es sei nicht bekannt, wann die Eltern und die Auszubildende S. den Berufsausbildungsvertrag gegengezeichnet hätten. Beim Kläger sei lediglich ein nicht unterschriebenes Exemplar vorhanden, auch sei die Auszubildende S. „im Anschluss“ nicht auf dem Betrieb des Klägers erschienen. Auf den darauffolgenden Vorhalt der Beklagtenseite, Frau S. sei mindestens vier Wochen auf dem Betrieb des Klägers tätig gewesen und es bestehe eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung der Berufsausbildung, hat die Klägerpartei nichts erwidert (vgl. S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 1.8.2018). Der Kläger hat auch nicht erklärt, auf welcher rechtlichen Grundlage eine zumindest mehrwöchige Beschäftigung der damals noch minderjährigen S. in seinem Betrieb erfolgt sein könnte, wenn es sich nicht um ein Ausbildungsverhältnis gehandelt haben sollte.

3.

Dem Einwand des Klägers, wegen des Nichtbestehens eines Ausbildungsverhältnisses mit Frau S. habe er die Eintragung eines solches Ausbildungsverhältnis in das entsprechende Verzeichnis nicht gemäß § 36 Abs. 1 BBiG beantragen müssen und stelle das Bestreiten des Ausbildungsverhältnisses keine Pflichtverletzung dar, ist - ausgehend von der richterlichen Überzeugung vom jedenfalls mündlichen Abschluss eines Ausbildungsvertrags - nicht zu folgen.

Im angefochtenen Urteil wird zum einen ausgeführt (Urteilsabdruck S. 32), dass es der Kläger unterlassen habe, die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses mit Frau S. in das Verzeichnis gemäß § 36 Abs. 1 BBiG zu veranlassen; dies habe eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 7 BBiG und damit einen einfachen Verstoß gegen berufsbildungsrechtliche Vorschriften dargestellt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 34) einen schweren Verstoß gegen Grundsätze des Ausbildungsrechts darin erkannt, dass der Kläger im Hinblick auf Frau S. die Existenz bzw. das Zustandekommen dieses Ausbildungsverhältnisses bestreite. Nachdem die klägerischen Darlegungen die zugrundeliegende Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach zwischen dem Kläger und Frau S. ein Ausbildungsverhältnis zustande gekommen ist, nicht in Zweifel ziehen können (vgl. oben unter 2.), gilt dies ebenso für gleichlautende Einwände des Klägers bezüglich derjenigen Pflichten, die vom Bestehen dieses Ausbildungsverhältnisses abhängen.

4.

Gegen die in der angefochtenen Entscheidung näher begründete Bewertung (Urteilsabdruck S. 34 f. unter Nr. 2.3.), wonach ein unberechtigtes Bestreiten der Existenz bzw. des Zustandekommens eines Ausbildungsverhältnisses einen schweren Verstoß gegen Grundsätze des Ausbildungsrechts darstellt, welche die persönliche Eignung des betreffenden Ausbilders entfallen lässt, hat der Kläger keine konkreten Argumente vorgetragen. Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass das Negieren eines Berufsausbildungsvertrages durch den Ausbilder die Rechtsposition des Auszubildenden offenkundig erheblich verschlechtert. Die daraus für den Auszubildenden folgende Beweisnot gefährdet die Geltendmachung seiner Rechte. Vor diesem Hintergrund soll z.B. die Verpflichtung des Ausbildenden zur Anfertigung einer Vertragsniederschrift nach § 11 Abs. 1 BBiG gewährleisten, dass durch einen zunächst nicht schriftlich dokumentierten Vertragsabschluss keine Nachteile für den Auszubildenden entstehen. Diese Verpflichtung des Ausbildenden ist auch Ausdruck der besonderen Pflichtenstellung gegenüber dem Auszubildenden (vgl. auch § 14 BBiG). Im Hinblick auf diesen Regelungszusammenhang stellt es eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, wenn der Ausbilder das Berufsausbildungsverhältnis bestreitet, es unzureichend dokumentiert und die Mitteilung an die zuständige Stelle nach § 36 Abs. 1 BBiG unterlässt. Dadurch wird die Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte und des Ausbilders (§ 32 BBiG) erheblich erschwert und die Kontrolle der Eintragungsvoraussetzungen für den Berufsausbildungsvertrag nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBiG entfällt. Damit werden wesentliche Schutzvorkehrungen für den Auszubildenden geschwächt.

5.

Die Einwände des Klägers gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 32 bis S. 34, unter Nr. 2.2), der Kläger habe bereits in der Vergangenheit vier Ausbildungsverhältnisse schuldhaft erheblich verspätet gemeldet und auch dabei handele es sich insgesamt um Pflichtverletzungen, welche die persönliche Eignung nach § 29 Nr. 2 BBiG entfallen ließen, greifen nicht durch.

Der Kläger meint im Wesentlichen, er habe nicht verschuldet, dass seine Meldung betreffend mehrere Ausbildungsverhältnisse verspätet bei der zuständigen Stelle eingegangen sei, da er die Meldung zur Post gebracht und die daraufhin fehlende Rückmeldung dieser Stelle an ihn angezeigt habe. Bei Abwägung einer etwaigen Pflichtverletzung durch verspätete Meldungen mit dem Eingriff in die Freiheitsrechte des Ausbildungsbetriebes und des Ausbilders gemäß Art. 12 GG und Art. 14 GG überwiege das Interesse des Klägers. Er verkenne nicht die Pflicht der rechtzeitigen Einreichung und Anmeldung der Ausbildungsverhältnisse. Ein Verstoß gegen diese Pflicht sei jedoch nicht derart schwerwiegend, dass die Untersagung des Ausbildens gerechtfertigt sei. Ziel des BBiG sei es schließlich, dass Ausbildungen stattfinden würden. Die Möglichkeit der Ausbildung stelle einen Pfeiler der beruflichen Tätigkeit des Klägers dar.

Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Klägers, er habe sich im Frühjahr 2016 mit der Behörde in Verbindung gesetzt, da er keine Rückmeldung betreffend der übersandten Unterlagen erhalten habe, bei seiner Entscheidung als wahr unterstellt und daraus ausgeschlossen, dass er einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 BBiG zugestanden habe (Urteilsabdruck S. 32 unter Nr. 2.2.). Angesichts der Tatsache, dass der Kläger vier Ausbildungsverträge mit einem jeweils späteren Beginn abgeschlossen und diese offenkundig erst gesammelt abgesandt habe, könne dies frühestens im Oktober 2015, nach Abschluss des letzten Vertrages, geschehen sein. Dies stelle hinsichtlich der im Juli, August und September 2015 abgeschlossenen Verträge jeweils einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 BBiG dar, da der Kläger die Verträge gerade nicht ohne schuldhaftes Zögern der zuständigen Stelle übermittelt habe. Gegen diese Feststellung eines Pflichtverstoßes gerade durch eine verzögerte Versendung der Verträge hat der Kläger keinen konkreten Einwand erhoben. Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung kommt es aus Sicht des Verwaltungsgerichts auf einen möglichen Verlust der Meldung auf dem Postweg nicht an.

Weiter hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 34 unter 2.2.) angenommen, dass die Mehrzahl von Verstößen gegen die Pflicht zur schriftlichen Niederlegung und unverzüglichen Vorlage von Verträgen angesichts ihres Gewichts und ihrer Häufung auch einen entsprechenden Mindestunrechtsgehalt hätten, mit der Folge, dass die persönliche Eignung gemäß § 29 Nr. 2 BBiG entfalle. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Verstöße gegen die Pflicht nach § 36 Abs. 1 BBiG jeweils den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 102 Abs. 1 Nr. 7 BBiG erfüllt wird (Urteilsabdruck S. 32). Dem Einwand des Klägers, es handele sich um keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen, weil es letztlich entscheidend darauf ankomme, dass eine Ausbildung durchgeführt werde, ist nicht zu folgen. Dabei wird die erhebliche Bedeutung der Meldung nach § 36 Abs. 1 BBiG insbesondere für den Schutz der Auszubildenden außer Betracht gelassen (vgl. hierzu oben unter 4.). Auch hat das Verwaltungsgericht bei derart verzögerten Meldungen „lediglich“ einfache Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften angenommen, die jedoch beim Kläger im Sinne des § 29 Nr. 2 BBiG wiederholt aufgetreten sind.

Zudem hat das Verwaltungsgericht festgestellt (Urteilsabdruck S. 33), dass entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG in einem Fall ein Ausbildungsvertrag nicht unverzüglich schriftlich niedergelegt worden sei, was ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstelle (vgl. § 102 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Weiter habe der Kläger auch unvollständige Verträge zur Eintragung ins Verzeichnis übersandt; trotz entsprechender Beanstandung durch die LfL seien fehlende Unterlagen nicht nachgereicht worden (Urteilsabdruck S. 34). Der Kläger hat nicht konkret geltend gemacht, dass diese Feststellungen unzutreffend wären.

Die vom Kläger geforderte Abwägung der Schwere festgestellter Pflichtverletzungen einerseits und der mit der Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 2 BBiG verbundenen persönlichen Nachteile für den Kläger andererseits entspricht nicht der Rechtslage. Vielmehr hat die zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zwingend zu untersagen, wenn ein Ausbilder wiederholt oder schwer u.a. gegen das BBiG verstoßen hat und deshalb gemäß § 29 Nr. 2 BBiG dessen persönliche Eignung entfällt.

6.

Schließlich überzeugt die Rüge des Klägers nicht, wonach es das Verwaltungsgericht unzutreffend als erwiesen angesehen habe, dass er wiederholt Auszubildende in „fremden“, nicht geeigneten Betrieben eingesetzt habe, unter Verstoß gegen die Verpflichtung, sie in seiner Ausbildungsstätte unmittelbar (vgl. § 28 Abs. 2 BBiG) und unter Einhaltung der Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ordnungsgemäß auszubilden (Urteilsabdruck S. 35 bis S. 40, unter Nr. 2.4.).

Im Wesentlichen trägt der Kläger in diesem Zusammenhang vor, mit Frau S. habe bereits kein Ausbildungsverhältnis vorgelegen. Weiter habe das Verwaltungsgericht selbst festgestellt, dass der Fall betreffend Frau F. verjährt sei. Bei Frau E. gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass ein Fall der unzulässigen überbetrieblichen Ausbildung vorgelegen habe; der Kläger sei in einer anderen Reitanlage in unmittelbarer Nähe als Betriebsleiter eingesprungen. Es gebe keinen Grund zu unterstellen, dass dort keine Ausbildung stattgefunden hätte. Abgesehen davon sei Frau E. auch auf der Anlage des Klägers eingesetzt worden. Ziel sei es gewesen, Frau E. den Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.

Hinsichtlich von Frau S. hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 37 f.) auf seine vorgenannte (vgl. oben unter 2.) Bewertung Bezug genommen, wonach es die Einlassungen des Klägers, ein Ausbildungsverhältnis mit Frau S. sei nicht zustande gekommen, für nicht glaubhaft halte. Zudem erschließe es sich nicht und sei auch nicht dargelegt worden, weshalb die Eltern von Frau S. wahrheitswidrig gegenüber dem Beklagten erklären sollten, dass ihre Tochter das erste Lehrjahr auf dem Fremdbetrieb des Herrn D. verbracht habe und weshalb dieser an Frau S. Lohnzahlungen ohne tatsächliche Ableistung ihrer Arbeitszeit überweisen sollte. Das Verwaltungsgericht sehe sich in seiner Einschätzung zudem dadurch bestärkt, dass der Kläger Auszubildende an den Betrieb von D. bereits in der Vergangenheit „verliehen“ habe. So habe Frau F. tatsächlich seit ihrem Ausbildungsbeginn im Dezember 2013 bis Juli 2014 auf diesem nicht geeigneten Fremdbetrieb gearbeitet; der Kläger habe daher über acht Monate gegen seine Ausbildungspflichten verstoßen. Der Kläger hat wiederum nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei diesen Bewertungen die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Er hat auch keine substantiierten Einwände gegen die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 39) vorgetragen, wonach es wie im Falle von Frau S. einen schweren Verstoß gegen berufsbildungsrechtliche Vorschriften (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 BBiG bzw. § 14 Abs. 2 BBiG in der in den Jahren 2013 und 2014 gültigen Fassung vom 23. März 2005) darstellt, wenn ein Auszubildender im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses auf einem ungeeigneten Betrieb eingesetzt wird, obwohl der Ausbilder in einem früheren Fall von der zuständigen Stelle bereits darauf hingewiesen wurde, dass darin ein Verstoß gegen Ausbildungspflichten liegt.

Betreffend Frau F. führt das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 38 f.) zudem aus, dass zwar deren vorübergehender Einsatz bei einem nicht als Ausbildungsbetrieb anerkannten „Kooperationspartner“ des Klägers bereits verjährt sei. Auch ein verjährter Sachverhalt könne jedoch im Rahmen einer Gesamtbewertung herangezogen werden, insbesondere wenn wie vorliegend ein aktuell zu beurteilendes (Fehl)Verhalten bereits in der Vergangenheit feststellbar gewesen sei. Der Kläger hat zu diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts keine konkreten Gegenargumente vorgebracht.

In Bezug auf Frau E. wird im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 39 f.) insbesondere ausgeführt, dass eine überbetriebliche Ausbildung mithilfe einer Kooperationsvereinbarung mit einem weiteren Betrieb nur zulässig sei, wenn diese bereits im Ausbildungsvertrag vereinbart worden wäre (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBiG), was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Eine überbetriebliche Ausbildung könne ohnehin nur in geeigneten Betrieben stattfinden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG); der betreffende Betrieb habe jedoch über keinen geeigneten Ausbilder mehr verfügt. Zudem ergebe sich aus der für diesen Fall vorgelegten Kooperationsvereinbarung nur, dass der Kläger persönlich als Pferdewirtmeister den dortigen Reitbetrieb, insbesondere die Betriebsführung und die Einstellung und Ausbildung der anvertrauten Pferde und Reiter sowie des Personals, übernehme. Inwiefern es bei dieser umfangreichen Arbeitsbeschreibung und der Führung eines eigenen Reitbetriebs mit mehreren Auszubildenden dem Kläger überhaupt möglich gewesen wäre, sicherzustellen, dass zusätzlich die Ausbildung der auf der Reitanlage tätigen Frau E. den berufsbildungsrechtlichen Vorgaben entsprechend umgesetzt werde, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch mit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger in der Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Insbesondere ist er nicht konkret darauf eingegangen, inwieweit er im Kooperationsbetrieb - trotz der vom Verwaltungsgericht genannten Aufgabenbeschreibung - zusätzlich eine Ausbildertätigkeit hätte ausüben können bzw. dürfen. Auch ist er nicht auf die fehlende, nach dem Gesetz geforderte Festlegung einer überbetrieblichen Ausbildung bereits im Ausbildungsvertrag und auf das Erfordernis eines geeigneten Ausbildungsbetriebs eingegangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).


Ausdruck Urteil - PDF