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Schadenersatzforderung eines Beamten gegen sein anstellendes Bundesland

 | Gericht:  Bundesgerichtshof (BGH)  | Aktenzeichen: III ZR 231/10 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren

Gegenstand des Rechtsstreites war eine Schadenersatzforderung eines Beamten gegen sein anstellendes Bundesland. Der Beamte hatte sich zahnärztlich behandeln lassen und die Liquidation des Zahnarztes bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle zur Erstattung eingereicht. Die Beihilfestelle erkannte jedoch alle über den Regelsatz liquidierten Positionen nur zum Regelsatz als erstattungsfähig an. Auch eine nachträglich eingereichte weitergehende Erläuterung zu den Gründen der Regelsatzüberschreitungen führte nicht zu einer Änderung der Rechtsansicht der Beihilfestelle. Die Beihilfestelle zog bei der Beurteilung keinen zahnmedizinischen Rat bei, sondern entschied, ohne weitergehende Prüfung, über die Kürzung der Erstattung. Der Beamte hat daraufhin, im Vertrauen auf die Prüfung der Beihilfestelle, dem Zahnarzt nur den gekürzten Betrag der Liquidation ausgeglichen. Über den Restbetrag ließ er sich vom Zahnarzt verklagen. Den Prozess verlor der Beamte und wurde zur Zahlung des noch offenen Betrages aus der Liquidation verurteilt. Die ihm durch den verlorenen Prozess auferlegten Gerichtskosten und fremden Rechtsanwaltskosten machte er gegenüber der Beihilfestelle als Schadenersatz geltend. Zur Begründung führte er aus, dass er sich auf die ordnungsgemäße und umfassende Prüfung durch die Beihilfestelle verlassen hat und nur deshalb das Risiko eines Prozesses mit dem Zahnarzt eingegangen ist. Das Gericht gab dem Beamten Recht und verurteilte das Land als Trägerin der Beihilfestelle zum Schadenersatz. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass die Beihilfestelle vor der Ablehnung einer Erstattung dazu verpflichtet ist, eine umfassende Prüfung, auch unter Heranziehung zahnmedizinischer Expertise (Gutachter oder Anfrage an die Landeszahnärztekammern), durchzuführen. Dem ist die Beihilfestelle nicht gerecht geworden und hat daher dem klagenden Beamten seinen Schaden aus dem verlorenen Prozess zu ersetzen.


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