Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 - 3 K 3393/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine niedergelassene Gynäkologin, begehrt die Erstattung von Rundfunkgebühren, die sie für das in ihrem Kraftfahrzeug befindliche Radio (Zweitgerät) entrichtet hat. Ein Beauftragter des Beklagten suchte am 21.06.2006 die Praxisgemeinschaft auf, in der die Klägerin tätig ist. Auf dem von der Klägerin unterschriebenen Anmeldeformular vom gleichen Tag heißt es sinngemäß, die Klägerin arbeite seit Dezember 1992 in Teilzeit in der Praxis und nutze seither ihr jeweiliges Kraftfahrzeug, das mit einem Hörfunkgerät versehen sei, für die Fahrt "ins Geschäft". Mit Schreiben vom 06.07.2006 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Anmeldebestätigung für ein Radio in einem betrieblich genutzten Kraftfahrzeug, bezifferte den Zahlungsrückstand für den Zeitraum von Dezember 1992 bis einschließlich Juli 2006 auf 798,23 EUR und kündigte die Einziehung dieses Betrags auf Grundlage der von der Klägerin erteilten Lastschriftermächtigung an. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25.07.2006 erhob die Klägerin vorsorglich "Einspruch" und verlangte eine Aufschlüsselung und Begründung der Forderung. Mit Schreiben vom 25.09.2006 teilte der Beklagte u.a. mit, ein Kraftfahrzeug werde schon dann zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt, wenn ein Selbstständiger dieses Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutze. Ein Gebührenbescheid sei nicht ergangen, weil die Gebühren bereits vom Konto der Klägerin abgebucht worden seien. Im weiteren Schriftwechsel vertrat der Bevollmächtigte der Klägerin die Auffassung, im Steuerrecht seien die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz Privatfahrten und dies müsse auch im Rundfunkgebührenrecht gelten; im Übrigen berufe sich die Klägerin auf Verjährung. Die Klägerin hat am 18.05.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie 798,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2007 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.03.2008 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 798,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2007 zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe Rundfunkgebühren i.H.v. 798,23 EUR ohne rechtlichen Grund an den Beklagten bezahlt. Für das Radiogerät, das sie in ihrem jeweiligen Kraftfahrzeug im streitigen Zeitraum zum Empfang bereitgehalten habe, habe sie aufgrund der Zweitgerätefreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV keine Rundfunkgebühren zu zahlen. Das Gericht nehme angesichts der plausiblen und vom Beklagten nicht angegriffenen Darstellung der Klägerin an, dass diese ihr jeweiliges Kraftfahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis und darüber hinaus nicht für weitere Fahrten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit als niedergelassene Gynäkologin genutzt habe. Die Fahrten zur Praxis seien aber Privatsache, sie seien der Erwerbstätigkeit "vorgelagert". Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche "private" Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort "privat" grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Ob eine Fahrt steuerrechtlich als betrieblich veranlasst gelte, trage zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Rundfunkgebührenrechts nichts bei. Der Gesetzgeber habe die Einheit der Rechtsordnung im Sprachgebrauch selbst verlassen, indem er in § 5 Abs. 2 RGebStV statt der eingeführten Rechtsbegriffe "gewerblich" und "selbständige Erwerbstätigkeit" den neuen Begriff "zu anderen als privaten Zwecken" eingeführt habe. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung bestehe auch für den Zeitraum vor der Neufassung des § 5 Abs. 2 RGebStV am 01.04.2005 keine gesonderte Gebührenpflicht für das Autoradio der Klägerin. Auch für die frühere Fassung gelte, dass die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs nicht gleichzeitig eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit sein könne. Der Beklagte macht zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV bestehe nicht, weil die Rundfunkgebühren nicht ohne rechtlichen Grund an die zuständige Landesrundfunkanstalt gezahlt worden seien. Die Klägerin könne sich nicht auf die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV berufen. Ihr Vortrag, sie nutze ihre Kraftfahrzeug ausschließlich zu Fahrten von zu Hause in die Praxis sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Auto auch in geringem Umfang beispielsweise für Fahrten zur Post, Fortbildungen etc. nutze. Unabhängig davon sei selbst durch die alleinige Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs eines Selbstständigen zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das Merkmal der Nutzung "zu anderen als privaten Zwecken" im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. erfüllt, so dass die Zweitgerätefreiheit auch in solchen Fällen entfalle. Gleiches gelte für die bis zum 01.04.2005 geltende (alte) Rechtslage. Dass die Fahrten eines Selbständigen zur Arbeitsstelle - anders als bei Arbeitnehmern - die Zweitgerätefreiheit entfallen ließen, verletze nicht den Gleichheitssatz. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen seien die Gebührenansprüche des Beklagten bis Ende 2002 verjährt. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage, mit der die Klägerin die Erstattung gezahlter (abgebuchter) Rundfunkgebühren begehrt, zu Unrecht stattgegeben; denn der Beklagte hat Anspruch auf die gezahlten Rundfunkgebühren. Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrags fordern (§ 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV). Danach sind die hier zu beurteilenden Rundfunkgebühren von der Klägerin nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet worden. Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum von Dezember 1992 bis einschließlich Juli 2006. Rechtsgrundlage für den Gebührenanspruch des Beklagten ist in Bezug auf den Zeitraum bis einschließlich März 2005 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31.08.1991 (GBl. 1991, 745) und für den Zeitraum ab April 2005 die zum 01. April 2005 in Kraft getretene Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GBl. 2005, 189).
1.
Die vom Beklagten aufgrund der von der Klägerin erteilten Einzugsermächtigung vereinnahmten Rundfunkgebühren sind zunächst nicht deshalb "ohne rechtlichen Grund entrichtet" worden, weil der Beklagte über die hier streitige Rundfunkgebührenschuld keinen Bescheid erlassen hat (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV). Die Rundfunkgebührenschuld entsteht nicht durch deren Geltendmachung durch die Rundfunkanstalt, sondern kraft Gesetzes, sobald ein Gerät zum Empfang bereitgehalten wird (vgl. § 4 Abs. 1 RGebStV). Auch für die Fälligkeit der Rundfunkgebühren bedarf es nicht des Erlasses eines die Fälligkeit auslösenden Leistungsbescheids. Die Fälligkeit der in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums geschuldeten Rundfunkgebühren tritt kraft Gesetzes ein (vgl. § 4 Abs. 3 RGebStV). Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren bedarf es nach § 7 Abs. 5 RGebStV der Festsetzung der Gebühren durch einen Bescheid. Ein solcher Gebührenbescheid ist folglich dann nicht erforderlich, wenn die Rundfunkanstalt auf sonstigem Wege - etwa wie hier auf der Grundlage einer einmal erteilten Einzugsermächtigung - die entstandenen und fälligen Rundfunkgebühren erhält.
2.
Dem Beklagten stehen die hier streitigen Rundfunkgebühren auch materiell-rechtlich zu. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Die Klägerin ist demnach als Rundfunkteilnehmerin für das in dem auf sie zugelassenen Wagen befindliche Radio anzusehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenfreiheit gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 1. April 2005 geltenden Fassung (RGebStV a.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Die bisherigen Worte in Abs. 2 Satz 1 "zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten" sind nach Inkrafttreten der 8. Fassung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2005 entfallen und durch die Worte "zu anderen als privaten Zwecken" ersetzt worden (im Folgenden: § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F.). Unverändert geblieben ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Der Umstand, dass die Klägerin ihr Kraftfahrzeug unstreitig für die tägliche Fahrt von ihrer Wohnung zu ihrer Praxis nutzt, führt in Anwendung der dargestellten gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss der Gebührenfreiheit für das streitige Zweitgerät sowohl für den Zeitraum vor dem 01.04.2005 (a) als auch für den Zeitraum danach (b). Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden bzw. freiberuflich Tätigen gegenüber Arbeitnehmern, die ebenfalls ihr mit einem Radio ausgestattetes Fahrzeug für die tägliche Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle nutzen und die von der Gebühr für dieses Zweitgerät befreit sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (c). Die Klägerin kann sich schließlich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten - auch nicht teilweise - auf Verjährung berufen (d).
a)
In Bezug auf den Zeitraum bis April 2005 besteht für das Autoradio der Klägerin keine Gebührenfreiheit als Zweitgerät. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. erfasst lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich besteht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen "geschäftlichen" von dem gebührenbefreiten "privaten" Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 2 S 2828/97 - und Urteil vom 12.08.1983 - 2 S 49/83 - zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1974). Wie § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV verdeutlicht, kommt es auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen (vgl. die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994 - 2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417). Mithin reicht - auch eine völlig untergeordnete - Nutzung des Kraftfahrzeugs zu den angeführten Zwecken und damit zum Ausschluss der Gebührenfreiheit aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994, aaO). In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze darf nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Geschäftsmann sein Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass seiner Geschäftstätigkeit nutzt. Allerdings können Annahmen, die sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aufdrängen, widerlegt werden. Macht ein Geschäftsmann das auf ihn zugelassene Fahrzeug etwa in keiner Weise steuerlich geltend, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall dafür, dass das Fahrzeug ausnahmsweise nicht zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt wird. Ob die Klägerin ihr Kraftfahrzeug beruflich - wie behauptet - ausschließlich für die Fahrten von der Wohnung zur Praxis nutzt, ist fraglich. Auffallend ist dabei, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch behauptet hat, ihr Kraftfahrzeug werde steuerlich "privat" eingestuft und nicht im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit geltend gemacht, während sie im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeräumt hat, sie führe ihr Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen und der Privatanteil bei der Kraftfahrzeugnutzung werde mit der sog. Listenpreismethode ermittelt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG). Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da jedenfalls die von der Klägerin eingeräumten Fahrten von ihrer Wohnung zur gynäkologischen Praxis ihrer freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen sind und zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit führen. Im Einzelnen:
aa)
Bei der Beantwortung der Frage, ob bei Selbständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, ist auf die Begriffe und die Systematik des Einkommensteuerrechts zurückzugreifen. Mit dem Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte des Bürgers (vgl. § 2 Abs. 1 EStG) und damit seine gesamte wirtschaftliche Betätigung steuerlich geregelt. Das Einkommensteuerrecht ist damit das Hauptanwendungsgebiet für die Abgrenzung zwischen gewerblicher/betrieblicher Betätigung einerseits und privater Betätigung andererseits. Zur Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Aufwendungen von den privaten Aufwendungen (vgl. etwa §§ 4, 9 EStG) hat sich ein differenziertes System herausgebildet, auf das bereits aus Gründen der Rechtseinheit und der Verwaltungspraktikabilität auch für das (enge) Rechtsgebiet der Rundfunkgebührenerhebung zurückzugreifen ist. Besonderheiten dieses Rechtsgebiets, die eine vom Einkommensteuerrecht abweichende Bewertung und Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
bb)
Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der Gesetzgeber des Einkommensteuerrechts nach dem objektiven Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen Erwerbsaufwendungen andererseits. Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß § 4 EStG grundsätzlich steuerlich abziehbar. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4 EStG). Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind Fahrten von der Wohnung zum Betrieb nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - vom Grundsatz her - als betrieblich veranlasst anzusehen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a.F.). Es galt der allgemeine Grundsatz, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich voll, bei privater Veranlassung grundsätzlich nicht, bei Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nur mit pauschalen Höchstbeträgen des § 9 Abs. 2 EStG a.F. wie Betriebsausgaben abgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl., § 4 RdNr. 580). Dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nur mit pauschalen Höchstbeträgen abgesetzt werden konnten und demzufolge eine gewisse Einschränkung des objektiven Nettoprinzips galt, ändert nichts an dem Grundsatz, wonach Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als betrieblich veranlasst zu qualifizieren sind. Diese Einschätzung wird im Falle der Klägerin im Übrigen dadurch belegt, dass diese ihr Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen führt und sich den privaten Nutzungsanteil nach der sog. Listenpreismethode anrechnen lässt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG); in diesem Falle gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausdrücklich als betriebliche Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).
b)
In Bezug auf den nach Inkrafttreten der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegenden Zeitraum von April 2005 bis einschließlich Juli 2006 besteht für das Autoradio der Klägerin ebenfalls keine Gebührenfreiheit. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser wenig geglückten Formulierung sollte der Vorschrift kein neuer Inhalt gegeben werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - 2 A 10913/07 - ZUM-RD 2008, 268 und Göhmann/Naujock/Siekmann in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, RdNr. 38; vgl. auch BayLT-Drs. 15/1921, S. 19). Damit führt weiterhin nur die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten zu einer gesonderten Gebührenpflicht. Eine weitere Einschränkung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte - über die geschäftliche Betätigung hinaus - sollte dagegen mit der Neuregelung nicht erfolgen. Arbeitnehmer, die ihr mit einem Radio ausgestattetes Kraftfahrzeug für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, sind folglich weiterhin gebührenbefreit. Im Gegensatz dazu sind bei der Klägerin diese Fahrten auch nach der neuen Rechtslage ihrer geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen.
c)
Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie die Klägerin nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - O 3 K 05.434 -; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370). Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008, aaO). Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163). Ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist deshalb nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
aa)
Die Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern wird in Anwendung des dargestellten Maßstabs durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO). Deshalb sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV sinngemäß vor, dass auch eine geringfügige Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers bzw. - nach der Neufassung - zu anderen als privaten Zwecken die Gebührenfreiheit ausschließt. Denn die notwendigen Feststellungen, in welchem Umfang ein Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio eines Kraftfahrzeughalters einmal geschäftlichen und zum anderen privaten Zwecken dient, würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und damit einen außerordentlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Auch die Behauptung eines Selbständigen, er nutze sein Kraftfahrzeug betrieblich nur für die Fahrten von seiner Wohnung zur Betriebsstätte und darüber hinaus nicht für weitere betriebliche Fahrten, können die Rundfunkanstalten - wenn überhaupt - nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verifizieren. Bereits das Anfordern der Steuererklärung des Selbständigen - einschließlich der Beiziehung und Überprüfung der Steuerakte des Finanzamts - würde für die Rundfunkanstalten zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zumal sie in jedem Einzelfall auf Mitwirkungshandlungen des Steuerpflichtigen (etwa Einverständniserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in die Steuerakten des Finanzamts) angewiesen sind und sich in diesem Zusammenhang zudem datenschutzrechtliche Fragestellungen ergeben. Auch wenn den Mitarbeitern der Rundfunkanstalten alle erforderlichen Steuerunterlagen vorliegen würden, müssten sie zur Aufklärung des Sachverhalts in aller Regel eine aufwändige und komplizierte Bewertung dieser Unterlagen vornehmen, zu der die Mitarbeiter nicht ohne weiteres in der Lage sein dürften. Der Fall der Klägerin zeigt auf, dass auch die Steuerunterlagen keinen sicheren Schluss darauf zulassen, ob das Fahrzeug betrieblich lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder auch darüber hinaus genutzt wird. Die Klägerin hat ihr Kraftfahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum in ihrem Betriebsvermögen geführt; der private Anteil bei ihrer Kraftfahrzeugnutzung wird mit der bezogen auf den inländischen Listenpreis 1 v.H-Regelung (sog. Listenpreismethode) ermittelt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG). Danach lässt sich der genaue Umfang der privaten Fahrten der Klägerin einerseits und ihrer beruflich veranlassten Fahrten andererseits den vorgelegten Steuerunterlagen nicht entnehmen. Schließlich kann ein Selbständiger die Nutzung seines Kraftfahrzeugs "lediglich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit" auch jederzeit wieder ändern, was zu einem weiteren Kontroll- und Überwachungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen würde. Vor diesem Hintergrund ist Zweck der typisierenden Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV auch, die Anzahl der "Befreiungsbegehren" von Selbständigen möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung von streitigen Abgrenzungsfällen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Selbständige sind nach der gesetzlichen Regelung für das Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug nur dann gebührenbefreit, wenn sie das Kraftfahrzeug ausschließlich privat nutzen. Die Bearbeitung und Überprüfung dieser seltenen Ausnahmefälle wird den Rundfunkanstalten ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich sein. In diesen Fällen wird der Selbständige für sein Kraftfahrzeug auch keine Kosten steuerlich geltend machen; eine Überprüfung des Vortrags wird dementsprechend durch "einen Blick" in die Steuerunterlagen möglich sein. Wird dagegen § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, kann - nach allgemeiner Lebenserfahrung - mit einer Vielzahl von streitigen Fällen gerechnet werden.
bb)
Würde § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug betrieblich nur von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, würde dies wiederum eine Ungleichbehandlung in der Gruppe der Selbständigen nach sich ziehen. Die Selbständigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, würden dann besser gestellt als diejenigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur in geringem Umfang nutzen und etwa mit ihrem Kraftfahrzeug weniger Kilometer zurücklegen als die erstgenannte Gruppe; man könnte beispielsweise an einen Selbständigen denken, der sein Kraftfahrzeug nur einmal in der Woche für die Materialbeschaffung benötigt und dazu nur wenige Kilometer zurücklegt. Ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung dieser Gruppe von Selbständigen ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch dieser Beispielsfall zeigt, dass allein eine pauschalierende und typisierende Regelung, wonach die Zweitgerätefreiheit für Selbständige dann entfällt, wenn das Kraftfahrzeug und damit das Autoradio für nicht ersichtlich. Auch dieser Beispielsfall zeigt, dass allein eine pauschalierende und typisierende Regelung, wonach die Zweitgerätefreiheit für Selbständige dann entfällt, wenn das Kraftfahrzeug und damit das Autoradio für nicht ersichtlich. Auch dieser Beispielsfall zeigt, dass allein eine pauschalierende und typisierende Regelung, wonach die Zweitgerätefreiheit für Selbständige dann entfällt, wenn das Kraftfahrzeug und damit das Autoradio für irgendeine betriebliche Betätigung genutzt wird, dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerecht wird; nur die vorgenommene Auslegung des§5 Abs.2 RGebStV macht das Gebühreneinzugsverfahren für die Rundfunkanstalten handhabbar.
cc)
Schließlich wird die dargestellte Ungleichbehandlung auch durch den sogenannten Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt. Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; widersprechen mehr als 10 % der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können. Bei pauschalierender und generalisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Selbständige ihr Kraftfahrzeug betrieblich nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, sondern darüber hinaus - ausgehend von den Betriebsabläufen im jeweiligen Einzelfall - in vielfältiger Weise das Kraftfahrzeug für ihren Betrieb einsetzen. Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Selbständigen unterscheidet sich demnach in aller Regel grundlegend vom Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Arbeitnehmer. Dementsprechend besteht für einen Selbständigen - im Vergleich zum Arbeitnehmer - in weitaus größerem Umfang die Möglichkeit, die mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (einschließlich der Autoradiokosten) steuerlich geltend zu machen. Der Selbständige kann insbesondere sein Kraftfahrzeug ins Betriebsvermögen überführen und damit die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs insgesamt verbundenen Kosten - abzüglich des Privatanteils (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 EStG) - steuerlich geltend machen. An diese Regelfälle des Sachbereichs knüpft § 5 Abs. 2 RGebStV und der damit verbundene Ausschluss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte bei Selbständigen an. Lediglich bei einer geringen Anzahl von Selbständigen und damit in atypischen Fällen liegt dagegen eine vergleichbare Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor. Selbständige, die weder für die Erbringung ihrer Leistungen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind noch die für jeden Gewerbebetrieb typischen "Tätigkeiten" - wie etwa Fahrten zur Bank, zur Post, zum Steuerberater, zur Materialbeschaffung und dergleichen mehr - mit Hilfe ihres Kraftfahrzeugs erledigen, und die deshalb ihr Kraftfahrzeug RGebStV und der damit verbundene Ausschluss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte bei Selbständigen an. Lediglich bei einer geringen Anzahl von Selbständigen und damit in atypischen Fällen liegt dagegen eine vergleichbare Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor. Selbständige, die weder für die Erbringung ihrer Leistungen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind noch die für jeden Gewerbebetrieb typischen "Tätigkeiten" - wie etwa Fahrten zur Bank, zur Post, zum Steuerberater, zur Materialbeschaffung und dergleichen mehr - mit Hilfe ihres Kraftfahrzeugs erledigen, und die deshalb ihr Kraftfahrzeug RGebStV und der damit verbundene Ausschluss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte bei Selbständigen an. Lediglich bei einer geringen Anzahl von Selbständigen und damit in atypischen Fällen liegt dagegen eine vergleichbare Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor. Selbständige, die weder für die Erbringung ihrer Leistungen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind noch die für jeden Gewerbebetrieb typischen "Tätigkeiten" - wie etwa Fahrten zur Bank, zur Post, zum Steuerberater, zur Materialbeschaffung und dergleichen mehr - mit Hilfe ihres Kraftfahrzeugs erledigen, und die deshalb ihr Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind seltene Ausnahmefälle.
d)
Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten schließlich nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Dezember 1992 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (aa), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (bb).
aa)
Die Verjährung ist durch die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, aaO, § 4 RGebStV, RdNr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000. Gehemmt (§ 53 Abs. 1 VwVfG entsprechend) wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte bislang keinen Gebührenbescheid erlassen hat, sind folglich die gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
bb)
Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV als "Schwarzhörer" ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - und vom 14.04.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.05.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -). Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Aufgrund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassens hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die hier zu beurteilende Frage, ob die Nutzung eines Kraftfahrzeugs (und damit des in dem Kraftfahrzeug sich befindenden Autoradios) durch einen Selbständigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. führt, bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht. Die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind erst durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags für revisibel erklärt worden, der zum 01.03.2007 in Kraft getreten ist (siehe Gesetz vom 14.02.2007, GBl. S 108). Die Revisibilität gilt damit nur für Gebührenzeiträume ab dem 01.03.2007 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2, Rundfunkrecht Nr. 42).
Beschluss vom 19. Mai 2009
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 798,23 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.