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Rückzahlung von Fortbildungskosten

 | Gericht:  Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt  | Aktenzeichen: 3 AZR 900/07 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren  |  Schlagworte Fortbildung

Gegenstand des Rechtsstreits war die vertraglich festgelegte Verpflichtung eines Arbeitnehmers Fortbildungskosten zurückzuzahlen. Die Gesamtausbildungsdauer betrug 500 Stunden. Die Arbeitnehmerin wurde zur Absolvierung der Ausbildung  32 Tage von der Arbeitsleistung freigestellt. Hiervon wurden 16 Tage auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Kosten des Lehrgangs, die arbeitgeberseitig getragen wurden beliefen sich auf 3360,- Euro. Als Rückzahlungsklausel wurde vereinbart, dass für jeden Monat der Beschäftigung nach Ende des Lehrgangs 1/60 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen werden.
Das Gericht hat die Rückzahlungsvereinbarung für unzulässig gehalten. Zu prüfen sei die Rückzahlungsvereinbarung anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach benachteiligt die Rückzahlungsklausel die Arbeitnehmerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Grundsätzlich sind Rückzahlungsvereinbarungen dann zulässig, wenn sie einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vornehmen. Grundsätzlich gelte dabei Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre. Angemessen berücksichtigt werden müssen jedoch auch die Kosten der Ausbildung. Insofern sind einzelfallbezogene Abweichungen möglich. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre in diesem Fall eine Bindungsfrist von zwei, nicht jedoch fünf Jahren zulässig gewesen. Die Lehrgangskosten waren auch nicht so hoch, dass eine einzelfallbezogene Abweichung geboten wäre. Da es keine geltungserhaltende Reduktion gibt, ist die Klausel insgesamt unwirksam.


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