Urteilstext
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden  Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR  250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder eine  Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens jedoch zwei  Jahre, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Patienten ohne  hinreichenden Grund an die Firma E Optik zu verweisen, insbesondere wenn  dies durch Plakatwerbung im Wartezimmer und/oder Auslegung von  Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang der Praxis und/oder  Aushändigung von Gutscheinen geschieht, gegen deren Vorlage dem  Patienten beim Kauf einer Brille ab EUR 350,00 bei E Optik EUR 65,00  angerechnet werden. 
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den  Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe von Fünf-%-Punkten über dem  jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2007 zu zahlen. 
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt in I als Augenarzt eine Praxis, in deren  Wartezimmer ein großes Werbeplakat der Firma E Optik ( Inhaberin ist  nach Angaben des Beklagtenvertreters im Termin die Ehefrau des Beklagten  ) aushing. Zudem legte er am Empfang Werbebroschüren und Visitenkarten,  ebenfalls für die Firma E Optik, aus. 
Darüber hinaus übergab der  Beklagte zumindest an zwei seiner Patienten Gutscheine der oben  genannten Firma, in denen folgendes angeboten wurde: "E Optik übernimmt  die Kosten für die HRT/RTA - Untersuchung in der Höhe vom EUR 65,00.  Beim Kauf einer Brille ab EUR 350,00 werden EUR 65,00 angerechnet." 
Am  21.08.2007 mahnte der Kläger den Beklagten dahingehend ab, dass er  diese Maßnahmen unterlassen solle und forderte ihn auf, eine  strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, was der Beklagte  jedoch unterließ. 
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der  Beklagte mit den von ihm betriebenen Maßnahmen gegen § 4 Nummer 11 UWG  i. V. m. § 34 Abs. 5 BOÄ NRW verstoße und dies wegen des in § 3 UWG  geregelten Verbots des unlauteren Wettbewerbs zu unterlassen habe. 
Zudem  meint er, einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen erforderlichen  Aufwendungen in Höhe von EUR 189,00 gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 2 UWG für  die am 21.08.2006 erfolgte Abmahnung zu haben. 
Der Kläger beantragt daher, 
den  Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall  der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR  250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder einer  Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens jedoch zwei  Jahre, zu unterlassen, 
im Wettbewerb handelnd Patienten ohne  hinreichenden Grund an die Firma E Optik zu verweisen, insbesondere wenn  dies durch Plakatwerbung im Wartezimmer und/ oder Auslegung von  Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang der Praxis und/oder  Aushändigung von Gutscheinen geschieht, gegen deren Vorlage dem  Patienten beim Kauf einer Brille ab EUR 350,00 bei der Firma E Optik EUR  65,00 angerechnet werden.
Der Kläger beantragt ferner, 
den  Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe  von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit  20.01.2007 zu zahlen. 
Der Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Dazu  führt er aus, dass seiner Ansicht nach kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11  UWG i.V.m. § 34 Abs. 5 BOÄ NRW vorliege. Vielmehr entfalle hier das  Verbot der Verweisung an bestimmte Leistungserbringer wegen  medizinischer und insbesondere sachlicher Gründe, wie die Qualität der  Versorgung, die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten und  schlechte Erfahrungen mit anderen Anbietern. Zu den genannten sachlichen  Gründen kämen auch noch wirtschaftliche Beweggründe der Gestalt hinzu,  dass bestimmte Anbieter im Vergleich bessere Angebote für seine  Patienten hätten. 
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig ( I.) und in der Sache begründet (II.). 
I.
Die  Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt wie aktiv-  legitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Verband zur Förderung  gewerblicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen  nach Maßgabe des UWG. 
II.
Die Klage ist im Hinblick auf den  Anspruch auf Unterlassung begründet, denn der Beklagte verstößt dadurch,  dass er ohne hinreichenden Grund seine Patienten an die Firma E Optik  verweist, gegen die gesetzliche Vorschrift aus § 34 Abs. 5 BOÄ NRW und  handelt damit zugleich wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. 
1.
§  34 BOÄ NRW stellt eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11  UWG dar, denn sie bewahrt durch ihre Schutzfunktion unter anderem vor  einer über das medizinisch notwendige Maß hinausgehenden ärztlichen  Einflussnahme auf den Wettbewerb zwischen den nichtärztlichen  Leistungserbringern und dient damit auch dazu, das Marktverhalten im  Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. 
2.
Gleichzeitig wird  den Ärzten aber gemäß § 34 Abs. 5 BOÄ NRW trotzdem gestattet, Patienten  an bestimmte Leistungserbringer zu verweisen. Diese Verweisung ist aber  dann zu unterlassen, wenn ein hinreichender Grund dafür fehlt. 
Dem  Vorbringen des Beklagten ist aber weder zu entnehmen, dass die Qualität  der Versorgung seiner Patienten mit entsprechenden Brillengläsern  einzig durch die Firma E Optik geleistet werden kann, noch, dass er  seine Patienten zwecks Vermeidung von Wegen aufgrund von  Gehbehinderungen an das Optikergeschäft im Erdgeschoss seines  Praxishauses verweist, geschweige denn, das er von seinen Patienten um  die Versorgung durch ihn selbst und die Firma E Optik gebeten wurde. 
Des  weiteren stellt der Beklagte auch nicht ausreichend dar, dass er seinen  Patienten das Angebot des Leistungserbringers E Optik empfehlen und  weitergeben kann, weil es in fachlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht  aus vergleichbaren Angeboten anderer ortsansässiger Optiker erkennbar  herausragt und deutliche Vorteile diesen gegenüber verspricht. 
Der  Beklagte zeigt ebenfalls nicht in ausreichender Form auf, dass andere  ortsansässige Optikergeschäfte, obwohl es seiner Erfahrung nach "leider  all zu oft vorkommt", seine ärztlichen Anweisungen nicht befolgen und  von seiner Verordnung abweichende Maßnahmen treffen und er gerade auf  Grund dieser schlechten Erfahrungen zwingend auf die Firma E Optik  zurückgreifen müsse. 
Vielmehr legt die Art der Werbung in Form  von Werbeplakaten im Wartezimmer sowie ausliegenden Werbebroschüren und  Visitenkarten nahe, dass keine sachlichen oder auf dem Gebiet der  Medizin liegenden Gründe für die Verweisung an den bestimmten  Leistungserbringer maßgeblich sind, sondern vielmehr merkantile  Gesichtspunkte, die gerade durch die Verbotsvorschrift vom Heilauftrag  des Arztes getrennt werden sollen. Die vom Beklagten gewählten  Werbeträger wenden sich an jeden Patienten, der den Beklagten aufsucht,  ohne das erkennbar ist, dass auf einen medizinischen oder sachlichen  Grund abgehoben wird. Das es im vorliegenden Fall um merkantile  Gesichtspunkte geht belegt auch eindeutig die Tatsache, in welcher Weise  der Beklagte mit der Firma E Optik verbunden ist, als Inhaberin dieser  Firma die Ehefrau des Beklagten ist. 
Der zur Entscheidung  stehende Sachverhalt hebt sich wegen der hier eingesetzten Werbeträger  auch deutlich von dem durch das OLG Celle ( WRP 2007, 198 ff. ) zu  beurteilenden Fall ab, als dort nur zur Sicherung einer bestmöglichen  und gesicherten Versorgung ( bestimmte Sehstörungen oder vergleichbare  Schwierigkeiten ) oder wegen eines verkürzten Versorgungsweges ( Alter /  Gehbehinderung ) eine Verweisung von bestimmten Patienten an einen  Augenoptiker erfolgt ist. 
3.
Es besteht auch weiterhin die  Gefahr, dass der Beklagte die Verstöße wiederholt, denn die durch den  zumindest zweimalig erfolgten Verstoß entstandene tatsächliche Vermutung  hat der Kläger nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten  Unterlassungserklärung widerlegt. 
4.
Hinsichtlich des  Anspruchs auf Zahlung des Aufwendungsersatzes in Höhe von EUR 189,00 ist  die Klage ebenfalls begründet, denn die dem Beklagen vorgerichtlich  übersandte Abmahnung war aus den vorstehend genannten Gründen  berechtigt. 
5.
Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe  von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz besteht gem.  §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.
