Urteilstext
Tenor
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Modell des sogenannten Partner-Factorings im Bereich der Zahnarztabrechnungen, bei dem ein Teil der bei der Abrechnung des Zahnarztes anfallenden Factoring-Gebühr von einem einbezogenen Dentallabor getragen wird, anzubieten und / oder dieses Modell zu bewerben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, über Handlungen gemäß Ziff. 1 seit dem 4.6.2016 Auskunft zu erteilen, namentlich durch Vorlage einer Aufstellung, aus der sich die unter diesem Modell getätigten Abrechnungen mitsamt Datum der Abrechnungen, Abrechnungssumme, sowie die beteiligten Ärzte und Labore ergeben.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziff. 1 seit dem 4.6.2016 entstanden sind und / oder noch entstehen werden.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von € 150.000,-- zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 150.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bieten Abrechnungsdienstleistungen für Zahnärzte an. Zu diesen Dienstleistungen gehört es, die Forderungen der Zahnärzte gegen deren Patienten vorschüssig auszuzahlen und das Forderungsausfallrisiko in gewissem Umfang zu übernehmen. Zu diesem Zweck werden die Forderungen der jeweiligen Zahnärzte im Rahmen entsprechender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Zahnarzt angekauft und sodann beim Patienten eingezogen (Factoring).
Für die Fälle, in denen die Zahnarztabrechnung die Kosten eines Fremdlabors umfasst, bietet die Beklagte ein sogenanntes Partner-Factoring an, welches dazu führt, dass das Fremdlabor in Höhe der abgerechneten Laborkosten die mit dem Zahnarzt vereinbarte prozentuale Gebühr für das Factoring übernimmt und der Zahnarzt in dieser Höhe von der vereinbarten Factoring-Gebühr entlastet wird. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf Anlagen K 2 und K 4 verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, das Partner-Factoring sei unlauter nach §§ 3, 3 a, 4a, 5, 5a, 8 UWG. Es stifte sowohl den Zahnarzt als Zuwendungsempfänger als auch das Dentallabor als Zuwendenden unmittelbar zur Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 299 a, b StGB an, indem es das Labor dazu veranlasse, dem Zahnarzt als Gegenleistung für den erteilten Laborauftrag eine Zuwendung in Höhe der vom Labor übernommenen Factoring-Gebühr zu gewähren, bzw. den Zahnarzt, einen solchen Vorteil zu fordern bzw. anzunehmen. Diese Zahlungen führen nach Auffassung der Klägerin zudem zu einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GOZ, wonach der Zahnarzt dem Patienten nur die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen in Rechnung stellen darf. Rabatte, Rückvergütungen, Beteiligungen etc., die dem Zahnarzt vom Labor gewährt werden, müssten an den jeweiligen Patienten weitergeleitet werden.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Die Beklagte macht geltend, sie erbringe mit dem Partner-Factoring auch eine Dienstleistung für das Labor, das von der Bevorschussung und Einziehung der Forderung in gleicher Weise wie der Zahnarzt profitiere. Daher sei es nur angemessen, das Labor auch an den Kosten dieser auch dem Labor zugute kommenden Dienstleistung zu beteiligen. Der Sachverhalt sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die Vereinbarung eines Barzahlungsrabattes (Skonto). Derartige Barzahlungsrabatte sind auch nach Auffassung der zuständigen Berufsorganisationen bis zur Höhe von 3 % zulässig und müssen nicht an den Patienten oder Kostenträger weitergereicht werden.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet nach §§ 3, 3 a, 8, 9 UWG, 242, 249 BGB. Das streitige Partner-Factoring beinhaltet einen Verstoß gegen § 9 GOZ, für den die Beklagte verantwortlich ist.
Nach § 9 Abs. 1 GOZ können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. Höhere als die tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen dürfen dem Patienten daher nach § 9 Abs. 1 GOZ nicht in Rechnung gestellt werden. Alle Preisnachlässe sind grundsätzlich an den Patienten bzw. den Kostenträger weiterzureichen. Eine Ausnahme ist insoweit lediglich für die üblichen Barzahlungsrabatte (Skonto) bis zur Höhe von 3 % anerkannt. Das von der Beklagten angebotene Partner-Factoring erfüllt die Voraussetzungen eines üblichen Barzahlungsrabattes (Skontos) nicht. Zum einen übersteigen die von Beklagtenseite den Dentallaboren belasteten Gebühren zum Teil die Grenze zulässiger Barzahlungsrabatte von 3 %, wobei Barzahlungsrabatte von 3 % bei dem derzeitigen Zinsniveau kaum noch der Verkehrsüblichkeit entsprechen dürften. Zum anderen sind die üblichen Skonti an die Einhaltung einer besonders kurzen Zahlungsfrist durch den Zahlungspflichtigen (z.B. 10 Tage ab Rechnungserhalt) geknüpft. Das Partner-Factoring der Beklagten knüpft hingegen nicht an die Abrechnung des Dentallabors gegenüber dem Zahnarzt, sondern an die Abrechnung des Zahnarztes an. Damit ist eine Zahlung binnen der für Skonti üblichen sehr kurzen Frist nach Rechnungserteilung durch das Dentallabor an den Zahnarzt in keiner Weise sichergestellt. Im Gegenteil werden die für Skonti üblichen kurzen Zahlungsfristen bezogen auf die Abrechnung des Dentallabors gegenüber dem Zahnarzt in aller Regel nicht eingehalten. Entscheidend für die fehlende Vergleichbarkeit ist die fehlende Anbindung der im Rahmen des Partner-Factorings vom Labor zu übernehmenden Gebühr an die für Skonti übliche kurze Zahlungsfrist ab Rechnungserteilung durch das Dentallabor. Ein Skonto wird üblicherweise nur gewährt, wenn das Labor kurzfristig nach Leistungserstellung und Abrechnung bezahlt wird. Sachverhalte, bei denen eine vergleichbar zügige Zahlung nach Fertigstellung und Inrechnungstellung der Leistung nicht gewährleistet ist, sind mit den üblichen Skonti nicht vergleichbar.
Das Partner-Factoring ist auch nicht mit einem zulässigen Factoring-Vertrag zwischen Labor und Abrechnungsdienstleister vergleichbar. Die aus Anlage K 4 ersichtliche Vertragsgestaltung versucht zwar, einen entsprechenden Eindruck zu erwecken, unterscheidet sich in wirtschaftlicher Hinsicht jedoch signifikant von Factoringverträgen zwischen Labor und Abrechnungsdienstleister. Derartige Verträge knüpfen regelmäßig ebenfalls an die Abrechnung des Labors gegenüber dem Zahnarzt an und nicht an die Abrechnung des Zahnarztes gegenüber dem Patienten. Außerdem wird die Factoring-Gebühr marktüblicherweise bei derartigen Verträgen wesentlich von der Bonität des Zahnarztes bestimmt, nicht jedoch von der des Patienten des Zahnarztes. Hier wird dem Partnerlabor jedoch dieselbe prozentuale Gebühr in Rechnung gestellt, die auch der Zahnarzt zu bezahlen hat. Gänzlich untypisch für einen Factoring-Vertrag zwischen Labor und Abrechnungsdienstleister ist zudem die hier streitige Reduzierung der Factoring-Gebühr des Zahnarztes. Dies zeigt, dass Gegenstand des Partner-Factorings nicht eine zusätzliche Dienstleistung der Beklagten für das Labor ist, die sich auch in einer zusätzlichen Vergütung niederschlagen müsste. Der Vertrag dient vielmehr allein der Einkleidung einer Kostenbeteiligung des Labors an den Factoringkosten des Zahnarztes, die wirtschaftlich gesehen zu einer Preisreduzierung für die Laborleistung führt. Diese einem Skonto nicht vergleichbare Preisreduzierung muss nach § 9 Abs. 1 GOZ an den Patienten weitergegeben werden, weil dem Zahnarzt hier tatsächlich nur die um diesen Vorteil reduzierten Laborkosten entstanden sind.
Der Verstoß gegen § 9 GOZ unterfällt dem Rechtsbruchtatbestand des § 3 a UWG. Nach § 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Zu diesen sogenannten Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG gehören auch die Vorschriften der GOZ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., 2017, § 3 a Rn. 1. 257 f).
Für den hierin liegenden unlauteren Rechtsverstoß haftet die Beklagte als Teilnehmerin. Sie hat jedenfalls aufgrund des vorliegenden Verfahrens Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise und haftet daher als Anstifterin (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rn. 2. 15 a m.w.N.). Unabhängig davon liegt auch eine Verletzung von Verkehrs- bzw. Sorgfaltspflichten vor (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O.), da die Beklagte mit dem hier streitigen Partner-Factoring Zahnärzte zu überhöhten Abrechnungen veranlasst und an der Geltendmachung von nach § 9 Abs. 1 GOZ überhöhten Forderungen maßgeblich mitwirkt. Diese Situation ist in ihrer Unlauterkeit wesentlich intensiver als die anerkannte Fallgruppe der Verletzung von Verkehrspflichten, bei der die Eröffnung eines Verkehrs (z.B. eines Online-Marktplatzes) lediglich die Gefahr begründet, dass Dritte Rechtsverletzungen begehen (z.B. über diesen Online-Marktplatz jugendgefährdende Medien vertreiben). Das Partner-Factoring begründet nicht lediglich eine mehr oder minder nahliegende Gefahr von Rechtsverletzungen, sondern führt zwangsläufig zu derartigen Rechtsverletzungen. Hier liegt daher ein deutlich intensiverer Verstoß gegen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten vor. Dieser Verstoß wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Partner-Factoring bis vor kurzem in der Branche der Zahlungsdienstleister weit verbreitet war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.