Nutzung eines nicht aufdringlichen (Praxis-)Logos

 | Gericht:  Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  | Aktenzeichen: 1 BvR 1863/96 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Sonstiges

Beschlusstext


Tenor

1.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1996 - NotZ 35/95 -, der Beschluss des Kammergerichts vom 30. Mai 1995 - Not 31/94 - und die Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts Berlin vom 14. November 1994 - D IV K 279-SH VII - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zurückverwiesen.

2.
Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Anwaltsnotare ihre Briefbögen farblich und grafisch gestalten dürfen.

1.
Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte, die in einer Sozietät zusammengeschlossen sind; zwei der Beschwerdeführer sind daneben zu Notaren bestellt. Bis zum Jahresende 1995 gehörte der Sozietät eine weitere Rechtsanwältin und Notarin, die Beschwerdeführerin zu 9), an. Die Sozietät verwandte einen Briefkopf, der in der Kopfzeile ein aus den drei Buchstaben "KVP" bestehendes Logo mit den Maßen 2,1 cm x 1,0 cm enthielt. Die Buchstaben KV stehen als Anfangsbuchstaben für zwei Sozien, die der Sozietät den Namen geben; der dritte Buchstabe steht für das Wort "Partner". Der mittlere Buchstabe ist dunkelblau ausgefüllt; die drei Buchstaben sind insgesamt in eine dünne Kopflinie in gleicher Farbe integriert.

Der Präsident des Landgerichts Berlin wies die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 9), die zugleich Notare sind, durch gleich lautende Verfügungen vom 14. November 1994 an, spätestens ab dem 1. Januar 1995 nur noch solche Briefbögen zu verwenden, die weder farblich gestaltet sind noch das aus den drei Buchstaben "KVP" bestehende Logo tragen.

Die von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügungen erhobene Anfechtungsklage nach § 111 der Bundesnotarordnung - BNotO - blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies die sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung des Kammergerichts zurück. Notaren sei jede Form standeswidriger Werbung untersagt. Dies lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit unmittelbar aus den das Berufsbild prägenden Bestimmungen der Bundesnotarordnung (§§ 1, 2 Satz 3, § 4 Satz 1, §§ 8, 14 Abs. 4) ableiten. Das Werbeverbot bezwecke nicht nur den Schutz anderer Kollegen vor Wettbewerbsnachteilen, sondern auch und gerade den Schutz des öffentlichen Amtes. Deswegen seien dem Notar Verhaltensweisen untersagt, die den Eindruck einer Werbetätigkeit erwecken könnten, wie sie bei gewerblichen Unternehmen in Wirtschaft und Handel üblich sei. Daran gemessen stelle sich die Benutzung der Briefbögen als unzulässige Werbemaßnahme dar. Der Betrachter solle durch ein auffallendes Zeichen auf die Beschwerdeführer als Sozietät von Rechtsanwälten und Notaren hingewiesen werden. Das Logo solle eine Wirkung hervorrufen, die sich die gewerbliche Wirtschaft von der Benutzung von Zeichen, Marken- oder Gütesiegeln verspreche.

2.
Mit ihrer gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Bundesnotarordnung enthalte kein allgemeines Werbeverbot für Notare. Auch der Gesamtschau der Regelungen der Bundesnotarordnung könne keine ausreichende gesetzliche Grundlage für ein Werbeverbot der Notare entnommen werden. Die farbliche und grafische Gestaltung eines Briefkopfes sei nicht als Werbung anzusehen. Sie sei heute nicht mehr auf die gewerbliche Wirtschaft beschränkt und diene nicht der Anpreisung. Ein gestalteter Briefkopf diene der Präsentation des Absenders. Die Verwendung von Logos durch staatliche Hoheitsträger und öffentliche Körperschaften belege, dass sich heute nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Gestaltung eines Briefkopfes von einem gewerblichen Hintergrund oder einem Produkt völlig entfernt habe. In jedem Fall sei die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig im engeren Sinn. Auch den Notaren müsse nämlich im Rahmen ihrer Berufsausübung erlaubt sein, ihre Briefbögen individuell zu gestalten.

3.
Der Deutsche Notarverein und die Bundesnotarkammer halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Für die farbliche Gestaltung von Briefbögen und für die Verwendung eines Logos bestehe kein Bedürfnis; Hervorhebungen dieser Art widersprächen dem öffentlichen mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten Amt des Notars. Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Verwendung des farblich gestalteten Briefkopfes mit einem Logo erfülle keine Werbefunktion.
II.
1.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93 b BVerfGG), weil es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2.
Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die berufsrechtliche Unterlassungsverfügung wegen unzulässiger Werbung greift in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer ein. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>[BVerfG 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90];  94, 372 <389>). Bei der Außendarstellung ist zwischen werbewirksamem Verhalten und gezielter Werbung im engeren Sinne zu unterscheiden (BVerfGE 85, 248 <257>[BVerfG 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90]).

a)
Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die angefochtenen Entscheidungen aus dem Regelungszusammenhang der §§ 1, 2 Satz 3, § 4 Satz 1, §§ 8 und 14 Abs. 4 BNotO ein Werbeverbot für Notare ableiten. Auch der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf zur Änderung der Bundesnotarordnung sieht in § 29 Abs. 1 ein Werbeverbot vor. Danach hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen (BTDrucks 13/4184, S. 8). Bis zum In-Kraft-Treten dieser gesetzlichen Bestimmung kann dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung ein Werbeverbot für Notare entnommen werden. Dieses ist jedoch verfassungskonform in dem Sinne auszulegen, dass nur die berufswidrige Werbung unzulässig ist (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>[BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 934/82]).

Dem Notar sind neben der auf seine Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf Beiträge in Fachzeitschriften unter seinem Namen und Titel veröffentlichen und damit auch auf seine besondere Sachkunde für bestimmte Rechtsmaterien, wie z.B. das Gesellschaftsrecht, hinweisen. Er darf seine Tätigkeit durch ein Wappen auf dem Kanzleischild und durch bestimmte Presseanzeigen nach außen kundtun. Der Anwaltsnotar darf nicht nur mit Rechtsanwälten eine Sozietät eingehen, sondern dies auch auf dem gemeinsamen Briefbogen kundtun. Aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 des Entwurfs zur Änderung der Bundesnotarordnung ergibt sich ebenfalls, dass den Notaren nicht jede Werbung verboten ist, sondern nur die berufswidrige. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die berufswidrige Werbung bei Notaren engeren Maßstäben unterliegt als bei Rechtsanwälten. Denn Notare sind als zur Unparteilichkeit verpflichtete Träger eines öffentlichen Amtes strengeren Bindungen unterworfen als Rechtsanwälte.

b)
Im vorliegenden Fall handelt es sich indessen nicht um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift selbst, die diesen Fall nicht ausdrücklich regelt, sondern um die Frage der Verfassungsmäßigkeit ihrer Auslegung und Anwendung. Nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>[BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63];  85, 248 <257 f. [BVerfG 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90]>) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Gerichtliche Entscheidungen können - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfGE 85, 248 <257 f. [BVerfG 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90] m.w.N.>).

Die den angefochtenen Entscheidungen zu Grunde liegende Annahme, die Beschwerdeführer dürften ihre Briefbögen weder farblich noch grafisch gestalten, beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Die angegriffenen Entscheidungen beschränken die Beschwerdeführer unverhältnismäßig in der Berufsausübung.

Das Verbot berufswidriger Werbung dient dem Zweck, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes zu sichern. Zwar kann ein Werbeverbot nicht gewährleisten, dass Notare ihren Beruf entsprechend den Berufspflichten im engeren Sinne (unabhängig, gewissenhaft, unparteilich) ausüben; es dient aber als flankierende Maßnahme der Sicherung der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Dadurch erhält das Verbot berufswidriger Werbung seine Rechtfertigung.

Nicht jede Maßnahme, mit der ein gewisser Werbeeffekt verbunden ist, stellt aber eine berufswidrige Werbung dar. So dienen auch die Papierqualität, die Verwendung eines bestimmten Schrifttyps und die Blattaufteilung eines Briefbogens sowie die hieraus ersichtliche Größe und Zusammensetzung einer Sozietät der werbewirksamen Selbstdarstellung. Das Gleiche gilt für das Wappen auf dem Kanzleischild des Notars. Gleichwohl werden diese Maßnahmen herkömmlich nicht als unzulässige Werbung angesehen. Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zwischen der Werbung im engeren Sinne und einem so genannten werbewirksamen Verhalten unterschieden wird. Werbewirksam ist schon, dass der Notar überhaupt auf dem Briefbogen einer Sozietät erscheint. Nicht nur die eigene Sozietät, sondern auch die der Rechtsanwaltskollegen, Steuerberater oder sonstigen Adressaten nehmen so von seiner Existenz Kenntnis. Auch wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Wahrnehmung der dem Notar gestatteten Nebenämter (§ 8 Abs. 2 und 3 BNotO) sind werbewirksam. Selbst die Verwendung der Berufsbezeichnung im privaten gesellschaftlichen Verkehr ist nicht frei von diesem Effekt. Der Bundesgerichtshof verkennt Umfang und Tragweite der Berufsfreiheit, wenn er an werbewirksames Verhalten den Maßstab anlegt, der für die berufliche (gezielte) Werbung gilt.

Bei der Beurteilung des beruflichen Verhaltens darf auch nicht allein das Berufsbild des Nur-Notars zu Grunde gelegt werden. Es muss vielmehr jeweils dem Berufsbild der von der Bundesnotarordnung zugelassenen Notariatsausgestaltung Rechnung getragen werden. Das gilt insbesondere bei Fragen der Außendarstellung einer zulässigen Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Rechtsanwälten. Denn die genannten Grundentscheidungen zur Berufsausübung bestimmen jeweils das Umfeld, in dem der Notar seinem Beruf nachgeht; sie bestimmen zugleich die Erwartungen der Mandanten. Auch bestreitet der Anwaltsnotar regelmäßig nicht allein aus dem Notariat sein Einkommen; er vereint als Person beide Berufe auf sich und wird auch in seinem beruflichen Umfeld nur als eine Person wahrgenommen. Eine ihm auferlegte Trennung der Pflichten kann also nicht nur an einer der Berufsbezeichnungen ansetzen; besondere Pflichten setzen vielmehr eine gewisse Beziehung zum Amt, zur konkreten Funktion voraus. Diese nähere Beziehung zu den spezifischen Pflichten des Notars fehlt aber bei der Außendarstellung einer vom Recht gebilligten Sozietät, die dem Anwaltsnotar unter Angabe beider Funktionen gestattet ist. Als Rechtsanwalt wirbt er insoweit mit der besonderen Seriosität, die ihm das Amt des Notars verleiht. Als Notar nutzt er den Werbeeffekt, den die Bekanntgabe auf dem gesamten Schriftverkehr der Kanzlei mit sich bringt. Dass es sich insoweit nicht um berufswidrige Werbung, sondern um die Bekanntgabe erlaubter Partnerbeziehungen, d.h. auch der Leistungsfähigkeit einer Kanzlei handelt, ist wohl allgemein anerkannt. Insoweit wird die Auslegung des Begriffs berufswidriger Werbung den Interessen aller Mitglieder der Partnerschaft gerecht. Das ist auch zu verlangen, wenn die grafische Gestaltung dieser Bekanntgabe zu beurteilen ist. Die verfassungsrechtlich hinnehmbare Grenze für einschränkende Berufsausübungsregelungen misst sich am erlaubten Tätigkeitsfeld der im Rahmen gesetzlicher Vorgaben gebildeten Sozietät. Einschränkende Ausnahmen bedürfen einer Rechtfertigung am konkreten Gemeinwohlbelang, hier der Unparteilichkeit des Notars und deren Gefährdung. Auch dürfen die Werbeverbote nicht dazu führen, dass Sozietäten ohne Anwaltsnotare und solche mit Anwaltsnotaren unterschiedlich behandelt werden, weil sonst vermeidbare Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Die grafische und farbliche Gestaltung des Briefbogens ist Ausdruck der Präsentation des Absenders; zugleich hat sie Wiedererkennungsfunktion. Die drei Buchstaben "KVP", die für die Sozien der Kanzlei und für das Wort "Partner" stehen, vermitteln weder eine Nachricht noch eine Botschaft über ein Leistungsangebot. Es ist nicht ersichtlich, dass die dezente farbliche und grafische Gestaltung des Briefbogens Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars begründen kann. Was insoweit noch als üblich, als angemessen oder als übertrieben bewertet wird, unterliegt zeitbedingten Veränderungen (vgl. BVerfGE 94, 372 <398>). Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihren Briefbogen anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies unzulässige Werbung ist. Neuerungen müssen möglich sein. Den Notaren mag insoweit schwerlich eine Vorreiterrolle zukommen. Es kann ihnen aber nicht verwehrt sein, ihre Außendarstellung den gewandelten Verhältnissen anzupassen. Es ist heute weithin üblich, dass Verbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Landesregierungen und nachgeordnete Behörden ihre Briefbögen grafisch und farblich gestalten oder mit einem Logo versehen. Es ist nur schwer vorstellbar, dass diese Gestaltung Zweifel an der verantwortlichen Aufgabenerfüllung durch die jeweiligen Verbände, Regierungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zu wecken geeignet ist. Es träte dann ein Effekt ein, der mit Sicherheit vom Verwender dieser Logos nicht beabsichtigt ist. Gestaltungselemente, die im Rahmen der öffentlichkeitswirksamen Selbstdarstellung von Landesregierungen oder sonstigen Behörden verbreitet sind, können nur unter außergewöhnlichen Umständen Bedenken erregen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch die angefochtenen Verfügungen und Beschlüsse haben solche nicht aufgezeigt.

Dadurch, dass die angefochtenen Entscheidungen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer ihre Briefbögen weder farblich noch grafisch gestalten dürfen, haben sie die Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verkannt. Der Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Hiernach bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die Rügen, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG seien verletzt, begründet sein könnten.

3.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.


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