Beschlusstext
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Anordnung der Bezirksregierung, der Kläger müsse die Reinigung und Desinfektion von kritisch B Medizinprodukten (hier: des chirurgischen Übertragungsinstrumentes S-11 der Firma X. & I. ) mit einem geeigneten maschinellen und nachweislich validierten Verfahren durchführen und ihr hierzu einen Maßnahmeplan vorlegen, sei rechtmäßig. Es bestehe gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 MPG eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, weil der Kläger in seiner Praxis das Handstück S-11 der Firma X. & I. verwende, das nur manuell und damit nicht entsprechend § 4 Abs. 2 MPBetreibV aufbereitet werde. Die Bezirksregierung habe auch das ihr in § 28 Abs. 2 Satz 2 MPG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Die Ausführungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MPG greift der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht an. Das Vorbringen zur Ermessensausübung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger meint, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil ihm etwas aufgegeben werde, dass ihm auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, das die Unmöglichkeit der maschinellen Reinigung des außen liegenden Spraykanals des Handstücks als wahr unterstellt habe, tatsächlich nicht möglich sei. Damit sind ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich hinsichtlich des Spraykanals, nicht aber hinsichtlich des gesamten Handstücks als wahr unterstellt, dass eine maschinelle Reinigung nicht möglich ist. Insoweit hat es dann Ermessensfehler mit der Begründung verneint, die Anordnung beziehe sich auf das Handstück als Ganzes und nicht allein auf den Spraykanal. Dagegen wendet der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nichts ein. Darüber hinaus ist die Wahrunterstellung lediglich alternativ erfolgt. Dies gilt sowohl für die hier maßgeblichen Urteilsgründe ("selbst wenn") als auch für den Beschluss, mit dem der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abgelehnt worden ist ("im Übrigen"). Das Verwaltungsgericht hat zunächst entscheidungstragend angenommen, die Anordnung sei ermessensfehlerfrei, weil die Behauptung des Klägers unsubstantiiert sei, der Spraykanal könne nicht maschinell gereinigt werden. Laut der Gebrauchsanweisung der Firma X. & I. könne das Handstück S-11 maschinell gereinigt, desinfiziert und sterilisiert werden, eine Einschränkung hinsichtlich des Spraykanals werde nicht gemacht. Diese die Urteilsgründe selbstständig tragende Erwägung hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt, sondern ist vielmehr davon ausgegangen, dass es auf diese tatsächliche Frage nicht ankomme. Der kurze Hinweis "lediglich der guten Ordnung halber", das verwendete Handstück sei nicht maschinell mittels eines validierten Verfahrens zu reinigen, und das beigefügte Schreiben eines Miele-Mitarbeiters, wonach "zur Zeit mit dem System Miele "Reinigungs- und Desinfektionsautomat mit einem Injektoroberkorb O 177/1 sowie Aufnahmen zur Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten" keine Innenreinigung/Desinfektion eines außen liegenden Kühlmittel-Rohres" bei dem verwendeten Handstück möglich sei, stellen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das weitere Vorbringen zur fehlenden "technischen Machbarkeit" im Schriftsatz vom 4. Juni 2012 ist nicht zu berücksichtigen, weil gem. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe zu prüfen sind. Im Übrigen ist mit den Angaben eines Herstellers von maschinellen Aufbereitungsanlagen nicht substantiiert dargetan, dass der Spraykanal nicht in einem maschinellen Aufbereitungsverfahren gereinigt und desinfiziert werden kann, das hinreichend validiert ist. Ist danach hier zugrundezulegen, dass das Handstück maschinell gereinigt und desinfiziert werden kann, ergeben sich Ermessensfehler entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus fehlenden Erwägungen dazu, ob der Grundrechtseingriff, der in dem faktischen Verbot der Benutzung des Handstücks bestehe, gerechtfertigt ist. Darüber hinaus wäre dies wegen der besonderen Gefahren für die Gesundheit von Patienten, die ausgehend von der "gemeinsamen Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" bei der manuellen, nicht validierten Reinigung und Desinfektion von kritisch B Medizinprodukten bestehen, der Fall. Das öffentliche Interesse an einem größtmöglichen Schutz vor Infektionsrisiken überwiegt das wirtschaftliche Interesse des Einzelnen, von der Umsetzung der Verfügung nach § 28 MPG und den damit verbundenen Kosten verschont zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, MPR 2010, 18. 10 Nach der Senatsrechtsprechung können Nutzer von nicht maschinell aufzubereitenden Handund Winkelstücken auch darauf verwiesen werden, diese durch neue, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbereitung entsprechende Geräte auszutauschen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2010 - 13 A 2422/09 -, MedR 2011, 377. Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aus dem Vorbringen, dass Nordrhein-Westfalen als einziges Bundesland eine Rechtsgrundlage für derartige Eingriffe sehe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bezirksregierung nicht gleichheitswidrig handelt, wenn sie sich im Gegensatz zu den Behörden anderer Bundesländer zum Einschreiten entscheidet. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Frage bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt ist und warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).