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Medizinische Notwendigkeit von KFO-Behandlungsmethoden (Miniplastschienen)

 | Gericht:  Landgericht (LG) Hamburg  | Aktenzeichen: 332 S 56/15 | Entscheidung:  Vergleich
Kategorie Gebühren

Text des Protokolls


Es wird zunächst festgestellt, dass die Formalien der Berufung gewahrt sind.Die Parteivertreter stellen auf Nachfrage nochmals klar, dass es sich bei den Schienen, deren Kostenerstattung die Klägerin begehrt, um durchsichtige Schienen zum Zwecke der Korrektur der Zahnstellung handelt. Die von dem Leistungsumfang umfassten sogenannten Miniplatschienen sind nach Auffassung des Beklagten nur solche Schienen, welche man nicht dauerhaft trägt, sondern beispielsweise zur Schonung der Zähne während des Schlafes gegen das Knirschen oder beispielsweise während des Bleachings.Es gehe da nur um Schutz und Ruhigstellung und nicht um die Korrektur der Zahnstellung.Der Klägervertreter erklärt, dass es um dargestellte Ansichten der zahntechnischen Labore, welche diese Schienen gar nicht herstellen können, hier nicht gehen könne. Auch sei die Versicherungsbedingung bzw. das Leistungsverzeichnis insoweit nicht konsequent, da unterschiedliche Bereiche zwar aufgeführt seien, aber beispielsweise auch die Retentionsschienen zur Kieferorthopädie gehörten, wie bereits schriftsätzlich dargelegt.Der Beklagte erklärt nochmals, dass es nicht darum gehe, wie möglicherweise von Laien diese Schienen zu verstehen seien. Die Miniplatschiene sei ein feststehender zahnmedizinischer Begriff. Das seien Schienen, die nicht der Zahhkorrektur dienten und die nicht in irgendeiner Form Druck auf die Zähne ausüben würden. Die sogenannten Invisaglin Schienen seien immer nur verwendbar, wenn mehrere Schienen hintereinander zur Anwendung kämen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin offensichtlich selbst Zweifel von der Ersatzfähigkeit gehabt habe. Zumindest sei ihr nach Einreichung des Heil- und Kostenplanes mitgeteilt worden, dass die von ihr begehrten Schienen nicht erstattungsfähig seien.Es wird ferner noch der Auszug aus einem Lexikon überreicht, es handelt sich hierbei um das Lexikon der Zahnmedizin von …, dort die 6. Auflage, nach der dortigen Definition zu Miniplastschienen handelt es sich dabei um abnehmbre Aufbissschienen, die der Schienung und Ruhigstellung von Zähnen dient.Insoweit erklärt der Klägervertreter nach Einsicht in den Kommentar, dass dieser aus dem Jahr 2000 stamme und zu diesem Zeitpunkt die hier streitgegenständlichen Schienen noch gar nicht bekannt gewesen seien.

Die Parteien schließen sodann zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:

1.
Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin auf die Hauptforderung EUR 704,43 (i. W.: EURO siebenhundertvier, 43/100) sowie auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten EUR 246,27 (i. W.: EURO zweihundertsechsundvierzig, 27/100) zu zahlen.

2.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten der ersten Instanz bleiben unverändert.


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