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Kürzung des Vergütungsanspruchs wegen Schlechtleistung

 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Koblenz  | Aktenzeichen: 5 U 1505/11 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Schadenersatzrecht

Urteilstext

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - in Zurückweisung der Berufung der Klägerin und des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten - das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2011 dahin geändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2009 sowie 229,55 € zu zahlen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beklagte setzte der Klägerin am 9. März 2004 in ihrer zahnärztlichen Praxis eine Oberkieferbrücke ein, die auf den Zähnen 13, 12 sowie 23 aufsaß und die dazwischen liegende Lücke von 11 bis 22 abdeckte. Nachfolgend führte die Klägerin Beschwerde darüber, dass der obere Interdentalbereich merklich luftdurchlässig sei und dass sie lispele. Daraufhin ließ die Beklagte eine Kunststoffplatte fertigen, die sie am 30. April 2004 gaumenseitig am oberen Brückenrand anbrachte.

 

Ihrer Darstellung nach war die Klägerin dadurch im Wesentlichen zufrieden gestellt. Das mehrfach, schon von vornherein und dann erneut nachträglich unterbreitete Angebot, die Brücke wieder zu entfernen und dann nachzuarbeiten oder zu erneuern, habe diese abgelehnt. Die Klägerin hat einen dahingehenden Vorschlag der Beklagten bestritten.

 

Nach einem letzten Kontrolltermin am 6. Mai 2004 waren die Brücke und die Platte kein Gesprächsgegenstand zwischen den Parteien mehr. Die Klägerin suchte die Praxis der Beklagten fortan nur noch in anderem Zusammenhang auf. Als im Sommer 2007 die Sanierung von Brückenanschlusszähnen im Oberkiefer anstand, konsultierte sie den Zahnarzt Dr. L.. Dieser kritisierte die prothetische Arbeit der Beklagten. Die Platte verhindere eine ordentliche Mundhygiene und begünstige Entzündungen.

 

Danach wandte sich die Klägerin mit einem anwaltlichen Schreiben vom 30. Oktober 2007 an die Beklagte, damit die Dinge abgeklärt würden. Als ein zahnärztliches Schlichtungsverfahren aus Fristgründen nicht mehr zustande kam, leitete die Klägerin am 5. Mai 2008 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der in dessen Zuge beauftragte Gutachter bemängelte die von der Beklagten eingesetzte Platte, die einer regelrechten Zahnreinigung entgegenstehe und so zu parodontalen Schäden geführt habe. Die vorhandene Brückenkonstruktion müsse insgesamt entfernt werden.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin, die sich im Sommer 2009 eine neue, anders gestaltete Oberkieferprothese hat einsetzen lassen, die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zur Deckung der behaupteten Kosten einer Brücke, wie sie die Beklagte ihrer Ansicht nach schuldete, auf Zahlung einer materiellen Ersatzleistung von 1.882,83 € und eines mit mindestens 6.000 € zu beziffernden Schmerzensgeldes sowie auf den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 775,64 € in Anspruch genommen. Daneben hat sie die Feststellung deren weitergehender Haftung begehrt.

 

Die Beklagte hat entgegnet, dass die Klägerin die Entwicklung selbst zu verantworten habe, weil sie eine adäquate Nachbesserung von ihrer Seite abgelehnt und im weiteren Verlauf die gebotene Mundhygiene, die ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen sei, vernachlässigt habe. Zudem fehle es an einem materiellen Schaden in dem behaupteten Umfang, und das geforderte Schmerzensgeld entbehre mangels relevanter Beeinträchtigungen einer Grundlage.

 

Das Landgericht hat den im Beweisverfahren herangezogenen Sachverständigen ergänzend befragt und Zeugen vernommen. Sodann hatte es - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die bezifferten materiellen Ersatzansprüche uneingeschränkt, die Schmerzensgeldforderung im Umfang von 4.000 € und das Feststellungsbegehren zu 80 % zugesprochen. Es ist, gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen, von einer fehlerhaften zahnärztlichen Leistung der Beklagten ausgegangen, die grundsätzlich zu einer materiellen und immateriellen Haftung führe. Soweit es die Forderungen der Klägerin gekürzt hat, ist das mit einem Mitverschuldensanteil von 20 % begründet worden, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bereit gewesen sei, die von der Beklagen angebotene Nachbesserung der Brücke anzunehmen. Hier sei freilich entlastend zu berücksichtigen, dass die Beklagte die mit dem Platteneinsatz verbundenen Hygieneprobleme nicht verdeutlicht habe.

 

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Dabei begehrt die Klägerin den vollständigen Zuspruch der Klage. Sie sieht keinen Raum für ein Mitverschulden. Denn die Beklagte habe ihr kein Nachbesserungsangebot gemacht. Selbst wenn man der gegenteiligen Sicht des Landgerichts folge, lasse sich daraus angesichts der groben, erheblich schadensträchtigen Fehler in der zahnärztlichen Leistung und der völlig unzulänglichen Warnungen der Beklagten kein anspruchsmindernder Vorwurf herleiten.

 

Die Beklagte erstrebt die Abweisung des Klageverlangens in seiner Gesamtheit. Sie verneint eine Schädigung der Klägerin durch ihre Prothetik. Die Mundhygiene, die die Klägerin generell nachlässig gehandhabt habe, sei dadurch nicht beeinträchtigt worden. Das stehe - unabhängig von dem in dem angefochtenen Urteil viel zu niedrig angesetzten Eigenverschulden der Klägerin - materiellen und immateriellen Ersatzansprüchen entgegen. Die geltend gemachten Sanierungskosten hätten ihre Ursache in einer anderweiten Zahnbehandlung, seien übersetzt und von der Kasse erstattet worden. Ein Zukunftsschaden sei überhaupt nicht zu ersehen.

 

II.

Diesen Angriffen hält die erstinstanzliche Entscheidung nur eingeschränkt Stand. Die Verurteilung der Beklagten ist auf eine Schmerzensgeldleistung von 2.000 € nebst Zinsen und den Ausgleich entsprechender vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten zu begrenzen.

 

1.

Für den vom Landgericht als erstattungsfähig angesehenen Sanierungsaufwand von 1.882,83 € braucht die Beklagte nicht aufzukommen. Das erklärt sich daraus, dass zwischen den Parteien ein Dienstleistungsverhältnis bestand:

 

Die Beklagte war - anders als ein Zahntechniker - nicht mit der bloßen Anfertigung eines Zahnersatzes nach einem vorgegebenen Abdruck beauftragt, sondern mit der Herstellung einer Prothese betraut, die nach der individuellen Situation der Klägerin konzipiert und in Würdigung eben dieser Situation eingepasst werden musste. Insofern wurde - jedenfalls insoweit, als die Klägerin Beanstandungen vorbringt - eine Leistung geschuldet, die nur bedingt objektivierbar und deshalb dienstvertraglich einzuordnen ist (BGH NJW 2011, 1674; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 5 U 548/10; OLG Naumburg NJW-RR 2008, 1056; OLG Oldenburg, MDR 2008, 553). Abweichend vom Werkvertragsrecht kennt das Dienstvertragsrecht keine Mängelhaftung (BGH NJW 1963, 1301; BGH NJW 1981, 1211; Richardi/Fischinger in Staudinger, BGB, 2011, § 611 Rdnr. 716). Der Dienstleistende schuldet eine Tätigkeit, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg. Deshalb kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten (BGH NJW 2004, 2817; Richardi/Fischinger, aaO, Rdnr. 718; zu Sondersituationen vgl. Senat MDR 2011, 1278; OLG Hamm, Urteil vom 4. Januar 2008 - 26 U 33/07; OLGR Karlsruhe 2007, 654; OLG Zweibrücken MedR 2002, 201). Genauso wenig haftet der Dienstleistende nach den allgemeinen Regeln der §§ 280, 281 BGB auf den Ausgleich der Kosten einer Ersatzvornahme, weil ihn dazu - gleich einem Werkunternehmer - eine Nacherfüllungsverpflichtung treffen müsste, was indessen regelmäßig nicht der Fall ist (vgl. Senat MDR 2011, 1278; OLGR Frankfurt 2004, 65; OLGR München 1998, 247; Treumer VersR 2009, 333). Wer Dienste schuldet, kann nicht auf Nachbesserung in Anspruch genommen werden, wenn er nicht gut gearbeitet hat.

 

Das heißt aber nicht, dass Schlechtleistungen eines Zahnarztes kostenmäßig stets zu Lasten des Patienten gehen. Dauert das Behandlungsverhältnis noch an und kündigt der Patient vor dessen Ende, wozu er gemäß § 627 BGB uneingeschränkt befugt ist, zieht § 628 BGB eine Grenze: Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt dann insoweit, als seine bisherigen Arbeiten infolge der Kündigung kein Interesse mehr für den Patienten haben (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Voraussetzung ist freilich, dass eine mehr als nur geringfügige Fehlleistung des Zahnarztes Anlass zu der Kündigung gegeben hat (BGH NJW 2011, 1674). Hat der Patient das nicht geschuldete Honorar bereits entrichtet, steht ihm ein Rückforderungsrecht zu (Senat VersR 2008, 537), wie es die Klägerin nun nachträglich geltend machen möchte. Darüber hinaus kann er Schadensersatz für die Aufwendungen verlangen (§ 628 Abs. 2 BGB), die für die Abhilfe durch einen anderen Zahnarzt erforderlich werden (Preis in Staudinger, BGB, 2012, § 628 Rdnr. 49). Allerdings muss beides im Zusammenhang gesehen werden: Insofern ist den Aufwendungen für die Ersatzvornahme die Honorarersparnis bei der Erstbehandlung gegenzurechnen, so dass es regelmäßig an einer ausgleichsfähigen finanziellen Belastung fehlen wird (Schellenberg VersR 2007, 1343).

 

Auch vor diesem Hintergrund kommt jedoch eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht in Betracht. Denn sie setzt eine Kündigung der Klägerin während der Behandlung voraus. Ist die beanstandete Leistung vertraglich abgeschlossen, kann für eine solche Kündigung kein Raum mehr sein. So verhalten sich die Dinge auch hier. Die von der Klägerin bemängelte Brückenkonstruktion war zwar zunächst noch Gegenstand von Kontrollen und Revisionsbemühungen. Aber das reichte nicht über den 6. Mai 2004 hinaus. Freilich konsultierte die Klägerin die Beklagte auch noch in der Folgezeit. Dies geschah jedoch im Hinblick auf anderweitige Maßnahmen, die Ende 2004 sowie in den Frühjahren 2006 und 2007 durchgeführt wurden. Darüber hinaus wurde die streitige Leistung auch von der Klägerin entgolten. Sie entrichtete den ihr unter dem 10. März 2004 berechneten Eigenanteil.

 

2.

Das vom Landgericht - mit Rechtshängigkeitszinsen - zuerkannte Schmerzensgeld ist auf 2.000 € herabzusetzen. Mit ihrem auf eine vollständige Abweisung gerichteten Verlangen dringt die Beklagte allerdings nicht durch. Die Klägerin ist vom Ansatz her gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ersatzberechtigt, weil sie aufgrund eines nicht fachgerechten Vorgehens der Beklagten geschädigt wurde.

 

Der Senat hat keinen genügenden Anlass, die Feststellung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dass die von der Beklagten am Rand der Oberkieferbrücke eingebrachte Kunststoffplatte eine ordnungsgemäße Mundhygiene behinderte und deshalb im Rahmen einer generalisierten Parodontitis lokal Zahnfleischentzündungen und einen Knochenabbau begünstigte. Diese Feststellung wird - trotz einer gewissen Relativierung im Anhörungstermin vom 16. Juli 2009 - von den schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr. D. vom 26. November 2008 und vom 8. April 2011 getragen. Der Mangel der Prothetik lässt sich nicht mit dem Einwand der Beklagten ausräumen, die Platte sei ohne weiteres herausnehmbar gewesen, so dass eine Zahnreinigung möglich gewesen sei. Denn der als Zeuge befragte Zahntechniker H. hat bekundet, er habe sogar der Beklagten zeigen müssen, "wie die Platte verklemmt wird". Insofern war der Mechanismus nicht so angelegt, dass eine fortlaufende Handhabung durch die Klägerin erwartet werden konnte.

 

Die Beeinträchtigungen, die das für die Klägerin nach sich zog, sind allerdings nicht geeignet, die von der Klägerin in erster Instanz erhobene und nunmehr im Berufungsverfahren weiter verfolgte Schmerzensgeldforderung oder auch nur den vom Landgericht für angemessen gehaltenen Betrag in der jeweiligen Höhe zu rechtfertigen. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem 6. Mai 2004 langfristig weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber anderen Zahnärzten auf Abhilfe drang und dass ein solches Verlangen auch dann noch ausblieb, als das Gutachten des Sachverständigen D. vom 26. November 2008 vorlag. Das spricht deutlich gegen eine erhebliche Beschwerdesymptomatik. Zum anderen fällt ein - auch schon vom Landgericht angesetztes - Mitverschulden der Klägerin ins Gewicht.

 

Das Landgericht ist in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Klägerin - entgegen deren Darstellung und im Einklang mit den Zeugenaussagen H. und B. - angeboten worden war, die Brücke wieder herauszunehmen, damit man sie nachbearbeiten könne, was den Platteneinsatz verzichtbar gemacht hätte. Daran ist festzuhalten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Kritik der Klägerin, nach der Schilderung des Zeugen H. sei das Nachbesserungsangebot nicht von der Beklagten, sondern von diesem persönlich unterbreitet worden, ist unbehelflich, weil die technische Ausführung bei ihm lag und ihm die anwesende Beklagte insoweit - erkennbar billigend - das Wort überließ. Relevante Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellung ergeben sich auch nicht aus der Patientendokumentation. Freilich wird man danach anzunehmen haben, dass das Abhilfeangebot der Beklagten nicht schon am 9. März 2004 im Raum stand. Aber für die späteren Behandlungstermine vom 20. und 30. April 2004 sowie vom 6. Mai 2004 erschließt sich nichts Entsprechendes.

 

Allerdings führt der Mitverschuldenseinwand der Beklagten nicht zum vollständigen Fortfall des Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin. Denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte der Klägerin die durch den Plattenersatz bedingte Hygieneprobleme in ihrer Bedeutung erläutert und eine Nachbesserung auf diese Weise dringlich gemacht hätte. Das damit verbundene, erst weniger als ein Jahr vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens aufgehobene Informationsdefizit der Klägerin steht auch einer Verjährung der verbleibenden Schmerzensgeldforderung im Wege. Demgemäß hat die Beklagte ihre insoweit in erster Instanz erhobene Einrede im Berufungsverfahren nicht mehr erneuert.

 

3.

Das auf die Feststellung einer weitergehenden Haftung der Beklagten gerichtete Klagebegehren ist jedenfalls unbegründet. Insofern kann dahinstehen, ob es nicht schon mangels eines hinreichenden Interesses (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Klägerin unzulässig ist (vgl. BGH NJW 1978, 2031). Jenseits des nicht ausgleichsfähigen Ersatzvornahmeaufwands sind keine materiellen Schäden der Klägerin ersichtlich. Die immateriellen Beeinträchtigungen werden durch das ausgeurteilte Schmerzensgeld kompensiert; zukünftige Beeinträchtigungen zeichnen sich in keiner Weise ab, nachdem die von der Beklagten eingebrachte Brückenkonstruktion entfernt und eine neue Prothetik implantiert worden ist.

 

Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte habe den Feststellungsausspruch des Landgericht nicht mit der Berufung angegriffen, so dass sich hier eine Korrektur verbiete, ist unrichtig. Mit dem Rechtsmittel wird unter Leugnung jedweden zahnärztlichen Fehlverhaltens die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt.

 

4.

Die von der Beklagten in ihrer grundsätzlichen Berechnung nicht angegriffene Forderung der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nach dem Umfang der vorhandenen Schadensverantwortlichkeit von 2.000 € zu bemessen. Das sind, ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr, der Telekommunikationspauschale und der Mehrwertsteuer, 229,55 €.

 

5.

Nach alledem ist die aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden; die nachgereichten Schriftsätze der Parteien geben keine Veranlassung dazu, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision fehlen.

 

Rechtsmittelstreitwert: 9.382,83 €.


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