Kündigung während unbekannter Schwangerschaft

 | Gericht:  Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf  | Aktenzeichen: 15 Ta 26/05 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Arbeitsrecht

Beschlusstext

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 23.11.2004 – 1 Ca 3120/04 – wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.800,00 €

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage der schwangeren Klägerin nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

 

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

 

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

 

Das Arbeitsgericht hat zu Recht in dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der am 13.08.2004 verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben.

 

1.

Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist gegeben, da sie gehalten war, den Unwirksamkeitsgrund nach § 9 Abs. 1 MuSchG gemäß § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend zu machen.

 

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Bestimmung des § 4 Satz 4 KSchG, wonach in den Fällen, in denen die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer läuft, vorliegend nicht greifen (zur diesbezüglichen Problematik vgl. KR-Friedrich, 7. Aufl., § 4 KSchG Rdnr. 196 ff. m.w.N.). § 4 Satz 4 KSchG trägt einem Informationsdefizit des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Einholung bzw. den Ausgang einer erforderlichen behördlichen Zustimmung Rechnung (BAG vom 03.07.2003 – 2 AZR 487/02 – AP Nr. 7 zu § 18 BErzGG). Ein solches Informationsdefizit kann indes dann nicht gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die vorherige Einholung einer Zustimmung zur Kündigung gar nicht erwarten konnte, weil dieser von den den besonderen Kündigungsschutz begründenden Umständen zuvor nichts wusste. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Frau bei Zugang der Kündigung selbst noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste – und damit erst recht nicht der Arbeitgeber –, so dass die vorherige Einholung der Zustimmung nach § 9 Abs. 3 MuSchG in diesen Fällen stets fehlen muss. Geregelt ist dieser Fall in § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG, wobei diese Regelung dann keinen Sinn machen würde, wenn bei der in diesen Fällen grundsätzlich fehlenden behördlichen Zustimmung § 4 Satz 4 KSchG angewandt würde. Letzteres würde bedeuten, dass der in § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG geregelte Anwendungsfall tatsächlich nie relevant werden könnte, weil eine Klagefrist mangels vorheriger Zustimmung in diesen Fällen und wegen fehlender Nachholbarkeit insoweit niemals zu laufen beginnen könnte.

 

2.

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

 

a)

Ob die Klägerin sich mit Erfolg auf den besonderen Kündigungsschutz aus § 9 Abs. 1 MuSchG berufen kann, ist eine Frage, die im Hauptsacheverfahren zu klären ist, wobei dort auch zu entscheiden sein wird, ob sie im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits schwanger war oder nicht (vgl. zur Frage der diesbezüglichen Aufklärungen BAG vom 07.05.1998 – 2 AZR 417/97 – AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG 1968). Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage dient allein der Klärung der Frage, ob die verspätete Klageerhebung verschuldet ist (BAG vom 05.04.1984 – 2 AZR 67/83 – AP Nr. 6 zu § 5 KSchG 1969), wobei für den Fall, dass eine Arbeitnehmerin den Zulassungsgrund aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG geltend macht, die bloße Feststellung genügt, dass sie schwanger ist – so dass es auf die hier streitige Frage, ab wann genau der Eintritt der Schwangerschaft anzunehmen ist, im Rahmen des nachträglichen Zulassungsverfahren nicht ankommt und diesbezügliche Feststellungen auch nicht der inneren Rechtskraft fähig wären, anderenfalls die Hauptsachefrage nach einer eventuell gegebenen Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG ins Vorverfahren verlegt würde.

 

Da die Beklagte die Schwangerschaft der Klägerin als solche nicht bestritten hat, stand ihrer Berufung auf den Zulassungsgrund nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nichts entgegen. Dabei ist hier nicht zu entscheiden, ob eine erfolgreiche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG zugleich den Weg zur Geltendmachung anderer Unwirksamkeitsgründe eröffnet, bezüglich derer eine nachträgliche Zulassung nicht erfolgt ist.

 

b)

Soweit die Beklagte die Behauptung der Klägerin, erst am 06.08.2004 von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt zu haben, mit Nichtwissen bestritten hat, hat das Arbeitsgericht im Beschluss vom 06.04.2004 bereits zutreffend auf das vorgelegte ärztliche Attest verwiesen, wonach die ärztliche Untersuchung, anlässlich derer die Schwangerschaft festgestellt wurde, am 06.08.2004 stattfand. Das vorgelegte ärztliche Attest reichte zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG i. V. m. § 294 ZPO bezüglich einer erstmaligen Kenntniserlangung der Klägerin von ihrer Schwangerschaft am 06.08.2004 aus, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass und warum die Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt bei diesem oder einem anderen Frauenarzt gewesen sein sollte, der ihre Schwangerschaft (auch) schon (zusätzlich) zu einem früheren Zeitpunkt hat feststellen können und tatsächlich festgestellt hat. Bei dem – rechnerisch eher vorfristig angenommenen (vgl. dazu KR-Bader, § 9 MuSchG Rdnr. 64 ff.) – Beginn der Schwangerschaft am 09.07.2004 war der Arztbesuch der Klägerin am 06.08.2004 ausgesprochen frühzeitig, so dass ein davor liegender Arztbesuch mit Schwangerschaftsfeststellung mehr als unwahrscheinlich ist.

 

Unwahrscheinlich angesichts dieser Frühzeitigkeit des Arztbesuches ist damit auch, dass bei fehlender positiver Kenntnis der Klägerin von ihrer Schwangerschaft bis zum 06.08.2004 zuvor zumindest jedenfalls zwingende Anhaltspunkte vorgelegen haben mussten, die das Bestehen einer Schwangerschaft unabweisbar erschienen ließen und es als erforderlich hätten erscheinen lassen können, dass sich die Klägerin durch geeignete Maßnahmen zu einem früheren Zeitpunkt bereits Gewissheit verschafft (BAG vom 06.10.1983 – 2 AZR 368/82 – AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968; KR-Bader, § 9 MuSchG Rdnr. 57 a). Nicht einmal hinreichende Anhaltspunkte für eine bloße Schwangerschaftsvermutung zu einem früheren Zeitpunkt auf Seiten der Klägerin sind vorliegend gegeben, wobei diese allein – zumal bei alsbaldigem Arztbesuch, wie vorliegend – eine schuldhafte Fristversäumung durch die Klägerin ohnedies nicht hätte begründen können.

 

Nach alledem konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

 

III.

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen.

 

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Streitwert der Kündigungsschutzklage (3 x 1.600,00 €).

 

V.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt. 


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