Urteilstext
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 01.03.2024 - 8 O 2889/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 39,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 6.039,10 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 540 ZPO abgesehen.
II.
2
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.
3
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 3) die Zahlung von 39,10 € - die Rückerstattung der Zahlung für die Kopie ihrer Patientenakte - verlangen, § 812 BGB. Im Übrigen stehen ihr Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3) nicht zu, §§ 630a ff., 823 Abs.1, 253 BGB. Die Berufung gegen den Beklagten zu 4) hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
1.
4
Der Klägerin hat einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, die sie an die Beklagte für die Übersendung von Kopien ihrer Behandlungsunterlagen bezahlt hat, § 812 BGB.Die Beklagte zu 3) hat der Klägerin für die Übersendung von Kopien ihrer Behandlungsakte einen Betrag in Höhe von 39,10 € in Rechnung gestellt (Anlage K 3, Rechnung vom 20.12.2021). Die Zahlung der Klägerin erfolgte ohne Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn § 630 g Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen die Regelungen der DSGVO und ist nicht anzuwenden.
5
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Überlassung von Kopien aus ihrer Patientenakte gemäß § 630 g BGB sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu. Soweit § 630 g Abs. 2 Satz 2 BGB den Patienten die Pflicht auferlegt, den Behandelnden die Kosten der Kopien zu erstatten, verstößt diese Regelung gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und ist nicht anwendbar (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, 83. Aufl., § 630 g Rdnr. 4). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 26.10.2023 - C-307/22 - juris) hat der Verantwortliche der betreffenden Person unentgeltlich eine erste Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, und zwar auch dann, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird. Der Anspruch setzt aber nicht voraus, dass die Klägerin bereits ihren
Anspruch auf Einsichtnahme in ihre Behandlungsunterlagen auf Art. 15 DSGVO stützt. Es ist nicht erforderlich den Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme zu begründen (für Art. 15 DSGVO vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - C- 307/22, Rn 38 - juris) und eine Norm zu nennen, aus dem der Anspruch hergeleitet werden soll.
6
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Anspruch aus Schadensersatz hergeleitet hat, denn es handelt sich um den gleichen Lebenssachverhalt und die Klägerin ist nicht gehalten eine konkrete Norm zu nennen, auf den sie ihren Anspruch stützt.
2.
7
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzendgeld zu, §§ 630a ff., 823, 253 BGB. Ihr ist der Beweis für einen kausalen Behandlungsfehler nicht gelungen.
a)
8
Das Landgericht hat gestützt auf die Angaben des Sachverständigen einen Behandlungsfehler durch die Einstellung der Klägerin auf die Medikation verneint. Dies greift die Klägerin in der Berufung nicht mehr an.
b)
9
Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass die Bewertung der Aussage des Sachverständigen, dass eine zwingend notwendige Zusammenarbeit mit der ambulanten Psychiaterin unterlassen worden sei, offengeblieben sei. Der Sachverständige hat die Zusammenarbeit schon nicht als „zwingend“ bezeichnet, sondern erklärte, dass sich bezüglich der weiteren Pharmakotherapie eine enge Zusammenarbeit mit der ambulanten Psychiaterin „angeboten“ hätte (Bl 77 d.A., Seite 23 des Gutachtens). Ein Behandlungsfehlervorwurf lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Schaden der Klägerin daraus entstanden sein soll.
c)
10
Die vorzeitige Entlassung der Klägerin war nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Gesamtschau nicht behandlungsfehlerhaft, die Entlassung allein aus disziplinarischen Gründen am 30.05.2018 stellte einen einfachen Behandlungsfehler dar, der aber für die behauptete psychische Entgleisung der Klägerin nicht ursächlich war.
11
Die vorzeitige Entlassung allein auf der Grundlage des Drogenscreenings vom 29.05.2028 hat der Sachverständige als behandlungsfehlerhaft eingeschätzt. Der Urintest auf Cannabinoide sei keine geeignete Grundlage, um einen Cannabiskonsum der Klägerin während ihres stationären Aufenthaltes zu beweisen. Die Einordnung positiver Befunde mittels qualitativer Analysen sei mit deutlichen Unsicherheiten behaftet, da Cannabinoide bzw. ihre Metaboliten lange nach Konsumende (bis zu mehreren Wochen) im Urin nachweisbar bleiben. Dies gelte insbesondere für stattgehabten chronischen Konsum hoher Dosierungen. Im Urin könnten THC und dessen Metabolite durchschnittlich ca. 1 bis 60 Tage nachweisbar sein. Das Ergebnis hänge von vielen Faktoren ab. Bei einer Nachweisgrenze von 50 Mikrogramm/l (wie bei der Klägerin festgelegt) könnten falsch positive Befunde auftreten. Zur zuverlässigen Beurteilung müsse eine Bestimmung des Wirkstoffes im Serum erfolgen. Dies verursache jedoch hohe Kosten und sei kein Standardverfahren. Die Klägerin hat unstreitig über lange Zeit - nach ihren Angaben jedenfalls bis Ende März 2018 - Cannabis konsumiert. Der positive Test stellte daher keine geeignete Grundlage für disziplinarische Maßnahmen dar.
12
Ein grober Behandlungsfehler liegt aber nicht vor. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und dies aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Senat, Urteil vom 23.07.2024 - 4 U 1610/21, Rn 45, m.w.N. - juris). Aus den Ausführungen des Sachverständigen lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf einen groben Fehler hindeuten könnten. Tatsächlich hat der Sachverständige die vorzeitige Entlassung in der Gesamtschau nicht als fehlerhaft angesehen. Denn die Klägerin hätte ohnehin zwei Tage später entlassen werden sollen. Sie habe sich zum Zeitpunkt der Entlassung keinesfalls in einem instabilen Zustand befunden. Schon vor der disziplinarischen Maßnahme sei die Entlassung der Klägerin auf ihren Wunsch für den
01.06.2018 besprochen worden. Eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer um drei (tatsächlich zwei) Tage sei psychiatrisch-psychotherapeutisch vertretbar gewesen.
13
Einen darauf beruhenden kausalen Schaden hat das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen verneint. Ob es zu einer psychischen Entgleisung nach der Entlassung gekommen ist, kann dahinstehen bzw. zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die von der Klägerin beschriebene krisenhafte Zuspitzung nach Entlassung im Kontext der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ einzuordnen. Die Klägerin habe sich subjektiv einem als ungerecht erlebten Vorwurf ausgesetzt gesehen. Bei der Persönlichkeitsstörung könne es zu impulshaften und schwer vorhersehbaren Dekompensationen kommen. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei auch nur eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes - insbesondere die Entstehung einer Depression - aufgrund des vorgeworfenen Behandlungsfehlers nicht wahrscheinlich. Ein kausaler Zusammenhang lasse sich nicht herstellen.
14
An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 ZPO grundsätzlich gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Würde man einer Partei gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe das auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis der Beweisaufnahme hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 05.07.2022 - 4 U 657/21 - Rdnr. 18 - juris). Solche Anhaltspunkte, die Zweifel an den Feststellungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
15
Soweit die Klägerin in der Berufung beanstandet, dass die von ihr benannten Zeugen (ihr Ehemann und der sie behandelnde Dr. R.) zu ihrer psychischen Entgleisung am Entlassungstag nicht gehört worden seien, übersieht sie, dass es darauf nicht ankommt. Es kann - wie bereits ausgeführt - eine psychische Entgleisung unterstellt werden, aber diese ist nicht kausal auf die Entlassung zurückzuführen ist. Der Sachverständige betonte auch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht, dass die psychische Entgleisung ihrer Persönlichkeitsstörung zuzuordnen ist.
3.
16
Es liegt keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vor, die den Ansatz eines immateriellen Schadensersatzanspruches rechtfertigt, §§ 823, 253 BGB.
17
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 14.11.2017 - VI ZR 534/15 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 1175/20 - juris) und des Senates (vgl. Beschluss vom 30.07.2018 - 4 U 620/18 - juris) begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 1175/20 - juris).
18
Es liegt vorliegend schon keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin zu Unrecht und auf unzureichender Grundlage einen Cannabiskonsum vorgeworfen haben sollte, ist die Kränkung von geringem Gewicht. Schließlich hat die Klägerin über viele Jahre intensiv Cannabis konsumiert und der Vorwurf mag zwar für die Klägerin verletzend gewesen sein, wurde aber auch nur ihr gegenüber geäußert. Des Weiteren muss der Beweggrund der Beklagten berücksichtigt werden. Die Behandler der Beklagten haben ein therapeutisches Interesse daran, während des stationären Aufenthaltes jeglichen Drogenkonsum ihrer Patienten zu unterbinden. Dazu muss - auch im Interesse von Mitpatienten - sichergestellt werden, dass keine Drogen in die Klinik gebracht und von den Patienten nicht konsumiert werden. Zur Durchsetzung des Zieles müssen auch gewisse disziplinarischen Maßnahmen gestattet sein.
III.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO.
20
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
21
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
22
Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO.