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Kooperation zwischen Zahnarzt und Heilpraktiker

 | Gericht:  Stuttgart  | Aktenzeichen: 4 K 1741/03 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie

Urteilsgründe

Tenor

Es wird festgestellt, dass eine die Vorgaben des § 22 Abs. 1 und 2 BO beachtende medizinische Kooperation mit einem Heilpraktiker zulässig ist.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

 

Tatbestand

Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt in N.. Er beabsichtigt, in P. eine Privatpraxis in von einem Heilpraktiker genutzten Räumlichkeiten zu betreiben. Vorgesehen ist dabei, den Empfangsbereich, das Wartezimmer, ein WC und den Sozialraum aus Kostengründen gemeinsam mit dem Heilpraktiker zu nutzen, im Übrigen soll eine getrennte Nutzung der Räumlichkeiten erfolgen.

 

Mit Schreiben vom 08.07.2002 bat der Kläger die Bezirkszahnärztekammer Karlsruhe um Mitteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen die geplante Zusammenarbeit nach der Berufsordnung der Beklagten zulässig ist.

 

Die Bezirkszahnärztekammer Karlsruhe teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.07.2002 mit, dass ein Zahnarzt nach § 2 Abs. 3 der Berufsordnung in der damaligen Fassung seine Praxis in ausschließlich seiner Berufsausübung dienenden Räumen einzurichten habe und die Praxis in diesem Sinne nicht nur die eigentlichen Behandlungsräume, sondern auch den Eingangs-, Warte- und Empfangsbereich umfasse. Die geplante Zusammenarbeit sei danach unzulässig.

 

In der Folgezeit tauschten der Kläger und die Beklagte zur Frage der Zulässigkeit der geplanten Praxisausübung mehrere Schriftsätze aus, ohne dass es inhaltlich zu einer Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte kam.

 

Die Berufsordnung der Beklagten vom 24.01.2003 (BO) enthält hierzu folgende Regelungen:

 

§ 3

Praxis, Berufsausübung

(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat seinen Beruf persönlich auszuüben. Die Berufsausübung findet grundsätzlich am Sitz der Praxis statt.

...

(4) Die Praxis des Zahnarztes ist in ausschließlich seiner Berufsausübung dienenden Räumen einzurichten, muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung erforderliche Ausstattung enthalten und sich in einem Zustand befinden, der den Anforderungen der Hygiene und den Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, die Praxis zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken, die nicht der zahnärztlichen Berufsausübung dienen, zu nutzen.

§ 22

Gemeinsame Berufsausübung von Zahnärzten mit Angehörigen anderer Berufe

(1) Zahnärzte können sich mit selbständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen der Berufe nach Absatz 3 zur gemeinsamen Berufsausübung (medizinische Kooperationsgemeinschaft) zusammenschließen. Die Kooperation ist nur in Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) oder auf Grund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zulässig.

...

(3) Zahnärzte können sich nach Maßgabe des Absatzes 1 mit einem oder mehreren Angehörigen folgender Berufe im Gesundheitswesen zu einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft zusammenschließen:

a) Ärzten,

b) Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Diplompsychologen,

c) Klinische Chemiker, Ernährungswissenschaftler und andere Naturwissenschaftler,

d) Diplom-Sozialpädagogen, Diplomsozialarbeiter und Diplom-Heilpädagogen,

e) Hebammen, Entbindungshelfer,

f) Logopäden und Angehörige vergleichbarer sprachtherapeutischer Berufe,

g) Ergotherapeuten,

h) Angehörige der Berufe in der Physiotherapie,

i) Medizinisch-technische Assistenten,

j) Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe und

k) Diätassistenten.

...

(6) Zahnärzten ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in Absatz 3 genannten zusammenzuarbeiten, wenn sie in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausüben.

 

Am 24.04.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er bringt vor: Er habe einen Anspruch auf die Feststellung, dass die von ihm geplante Praxisausübung nicht gegen die Vorschriften der Berufsordnung verstoße. § 3 der Berufsordnung sei verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass ein gemeinsames Wartezimmer, ein gemeinsamer Empfang, ein gemeinsamer Sozialraum und ein gemeinsames WC mit einem Heilpraktiker zulässig sei. Die Regelung stelle eine seine Berufsausübung beschränkende Regelung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Beschränkung der Berufsausübung nur zulässig, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen ließen oder diese Beschränkung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Zwar sei der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ein Gemeinschaftsgut von hohem Rang, das von der Beklagten abgeleitete Verbot der gemeinsamen Nutzung der angeführten Räume durch einen Zahnarzt und einen Heilpraktiker weise jedoch keinen hinreichenden Bezug hierzu auf. Auch datenschutzrechtliche Gründe könnten nicht angeführt werden, zumal die Patientendaten getrennt geführt werden sollen. Geplant sei auch keine kooperative Zusammenarbeit mit dem Heilpraktiker im Sinne des § 22 der Berufsordnung. Es gehe allein um die geplante gemeinsame Nutzung bestimmter Räumlichkeiten.

 

Der Kläger beantragt,

 

festzustellen, dass eine eigene Praxisausübung als Zahnarzt in den Räumen eines Heilpraktikers unter gemeinsamer Nutzung von Empfang, Wartezimmer, WC und Sozialraum zulässig ist, hilfsweise, festzustellen, dass eine die Vorgaben des § 22 Abs. 1 und 2 BO beachtende medizinische Kooperation mit einem Heilpraktiker zulässig ist.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Das geplante Vorhaben des Klägers verstoße gegen § 3 Abs. 4 der Berufsordnung. Bei Betrachtung der Räumlichkeiten falle auch auf, dass der Praxisbereich des Zahnarztes den flächenmäßig wesentlich kleineren Teil der gesamten Raumfläche einnehme. Für den Patienten, der die Praxis betrete, stehe am Empfang zunächst ein Behandlungsraum des Heilpraktikers im Vordergrund. Für den Patienten dränge sich so der Eindruck auf, er befinde sich in der Praxis eines Heilpraktikers und nicht in der eines Zahnarztes. Da ein tiefer Unterschied zwischen dem zahnärztlichen Beruf und dem Beruf eines Heilpraktikers bestehe, trage die angestrebte räumliche Situation zur Verwirrung und Verunsicherung der Patienten bei. Dem steigenden Kostendruck könnten Zahnärzte dadurch begegnen, dass sie ihre zahnärztliche Praxis im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mehrerer Kollegen ausübten oder in der Form der Kooperationen mit den in § 22 der Berufsordnung aufgeführten Berufen. Der Heilpraktiker sei hierin nicht aufgeführt, die Aufzählung sei abschließend. Ein Verfassungsverstoß könne in den Regelungen der Berufsordnung nicht gesehen werden. Diese dienten dem Patientenschutz.

 

Dem Gericht liegen die von der Beklagten vorgelegten Akten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist mit ihrem Hilfsantrag begründet (2.). Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Feststellung.

 

1.

Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass eine eigene Praxisausübung als Zahnarzt in den Räumen eines Heilpraktikers bei gemeinsamer Nutzung des Empfangs, des Wartezimmers, des WC und des Sozialraumes, zulässig ist. Vorliegend kann dabei dahingestellt bleiben, wie die in der Berufsordnung der Beklagten in § 3 Abs. 4 enthaltene Bestimmung, wonach die Praxis in ausschließlich der Berufsausübung des Zahnarztes dienenden Räumen einzurichten ist, auszulegen ist, insbesondere, ob hierzu neben den eigentlichen Behandlungsräumen auch der Eingangsbereich, WC und Wartezimmer gehören. Denn die vom Kläger angestrebte Form der Praxisausübung mit dem Heilpraktiker stellt nämlich nach der Überzeugung der Kammer gerade keine lediglich "wirtschaftliche" Kooperation mit dem Heilpraktiker dergestalt dar, dass allein der Eingangs- und Wartebereich, das WC und der Sozialraum aus Kostengründen gemeinsam genutzt werden, es dagegen im Übrigen zwischen der zahnärztlichen Berufsausübung durch den Kläger und der heilkundlichen Tätigkeit durch den Heilpraktiker keinerlei Berührungspunkte geben soll. Denn der Kläger hat - anknüpfend an seine Ausführungen im Schreiben vom 08.07.2002 an die Bezirksärztekammer Karlsruhe - in der mündlichen Verhandlung selbst zum Ausdruck gebracht, es werde und solle im Einzelfall durchaus Überschneidungen dergestalt geben, dass der Heilpraktiker nach einer Behandlung den Patienten z.B. zur Amalgamentfernung an den Kläger verweist und der Kläger bei der Ausübung der Zahnheilkunde seinen Patienten zur weiteren Behandlung den Heilpraktiker empfiehlt. Eine solche vom Kläger angestrebte Kooperation mit dem Heilpraktiker stellt danach aber keine lediglich wirtschaftliche Kooperation dar, vielmehr ist insoweit eine medizinische Kooperation angestrebt. Die Frage der Zulässigkeit einer medizinischen Kooperation nach der Berufsordnung der Beklagten ist jedoch keine Frage der Berufsausübung in eigenen Räumen i.S.d. § 3 Abs. 4 BO, vielmehr trifft die Berufsordnung der Beklagten hierzu eigene Regelungen in § 22. Da danach eine medizinische Kooperation mit dem Heilpraktiker angestrebt wird, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung, dass eine rein "wirtschaftliche" Kooperation mit einem Heilpraktiker zulässig ist.

 

2.

Der Kläger hat jedoch mit dem hilfsweise erhobenen Antrag, festzustellen, dass eine die Vorgaben des § 22 Abs. 1 und 2 BO beachtende medizinische Kooperation mit einem Heilpraktiker zulässig ist, Erfolg.

 

§ 22 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Beklagten bestimmt zunächst, dass Zahnärzte sich mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen der Berufe nach Absatz 3 zur gemeinsamen Berufsausübung (medizinische Kooperationsgemeinschaft) zusammenschließen können. In Absatz 3 der Vorschrift findet sich danach eine Aufzählung der Berufsgruppen, mit denen eine medizinische Kooperationsgemeinschaft zulässigerweise ausgeübt werden kann. Heilpraktiker finden sich in dieser Aufzählung nicht, so dass nach der Berufsordnung eine solche gemeinsame Berufsausübung nicht zulässig ist. § 22 Abs. 3 BO zählt die Berufsgruppen nämlich bereits seinem Wortlaut nach abschließend auf ("Angehörigen folgender Berufe"). Auch die Beklagte selbst geht davon aus, dass § 22 Abs. 3 BO eine abschließende Regelung darstellt.

 

Der Sache nach handelt es sich bei der Regelung in § 22 Abs. 3 BO um einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung. Zur Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2003 - 3 C 23.02 -, DVBl 2003, 729), so demnach auch die Frage der Zulässigkeit einer gemeinsamen Berufsausübung mit Angehörigen anderer Berufsgruppen.

 

Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung erfordern dabei nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, u.a. Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, m.w.N.).

 

In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich die einschlägigen Bestimmungen im berufsständischen Satzungsrecht der Beklagten befinden. Die Beklagte ist zum Erlass der Berufsordnung als Satzung nach § 9 und § 10 Nr. 15 Heilberufe-Kammergesetz - HeilbKG - ermächtigt. Nach § 31 Abs. 1 HeilbKG werden in der Berufsordnung die Berufspflichten näher geregelt, so können in ihr gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 7 HeilbKG Vorschriften zur gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit enthalten sein.

 

Die Regelung in § 22 Abs. 3 BO verletzt jedoch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Klägers in sachlich-rechtlicher Hinsicht, weil kein Gemeinwohlbelang erkennbar ist, der die in dem Verbot liegende Beschränkung der Berufsfreiheit rechtfertigen könnte. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das Schutzgut der Volksgesundheit es rechtfertigt, den Ärzten Beschränkungen, etwa auch Werbebeschränkungen aufzuerlegen (vgl. BVerfG, zuletzt Beschluss vom 04.08.2003 - 1 BvR 2108/03 -). Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, welche sachlichen Gründe unter Berücksichtigung des Belangs der Volksgesundheit dafür sprechen, eine medizinische Kooperation mit einem Heilpraktiker für unzulässig zu erklären. Dies auch und gerade vor dem Hintergrund, dass nicht Jedermann die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit erlaubt ist, sondern hierzu eine Erlaubnis erforderlich ist, die sowohl von persönlichen Voraussetzungen wie vom Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig ist. Insoweit ist auch nicht erkennbar, welche sachlichen Gründe dem gegenüber für eine gemeinsame Berufsausübung eines Zahnarztes und etwa einer Hebamme sprechen, während ein Zahnarzt jedoch nicht mit einem Heilpraktiker medizinisch kooperieren darf. Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Gründe für den Ausschluss des Heilpraktikers greifen nicht durch. Die Beklagte befürchtet, dass in dem entsprechenden Kooperationsvertrag zwischen einem Zahnarzt und einem Heilpraktiker die jeweiligen Anteile der Behandlung und Tätigkeiten nicht klar abgegrenzt werden könnten. Diese Befürchtung der Beklagten ist nicht nachvollziehbar. Der Umfang der jeweiligen von einem Heilpraktiker einerseits und einem Zahnarzt andererseits bei einer gemeinsamen Berufsausübung zu erbringenden Tätigkeiten wird bereits durch die nach der jeweiligen Berufsausübung allein zulässigen Behandlungen vorgegeben, so übt die Zahnheilkunde ausschließlich der Zahnarzt aus, wohingegen dem Heilpraktiker diese untersagt ist. Eine genaue Abgrenzung der Behandlungsfelder ist danach möglich. Im Übrigen dürften die von der Beklagten angeführten Bedenken im gleichen Maße gegen die Zulässigkeit der gemeinsamen Berufsausübung eines Zahnarztes mit einem Arzt anzuführen sein, eine solche gemeinsame Berufsausübung ist nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BO jedoch gerade zulässig. Da es um eine medizinische Kooperation geht, also um Fragen der gemeinsamen Berufsausübung, von der gerade der Patient profitieren soll, kann gegen den Ausschluss der Zusammenarbeit mit einem Heilpraktiker auch nicht die vielfach gegen Werbeverbote angeführte gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes und Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes angeführt werden. Auch die von der Beklagten befürchte Verwirrung der Patienten des Zahnarztes, die die gemeinsame Praxisräume betreten und sich zunächst dem Behandlungsraum des Heilpraktikers gegenübersehen, greift nicht durch. Zum Einen können diese Fragen vor Ort durch eindeutige Beschilderungen und Hinweise geregelt werden, zum Anderen kann in Zeiten, in denen allseits der mündige Patient beschworen wird, davon ausgegangen werden, dass der Patient sich in einer solcher Praxis durchaus selbst zurechtfindet und sich im Übrigen zunächst an den Empfang wendet, um dort weitergeleitet zu werden. Allein wegen der von der Beklagten beschriebenen Schwierigkeiten ist jedenfalls ein totaler Ausschluss der Zulässigkeit einer gemeinsamen Berufsausübung eines Zahnarztes mit einem Heilpraktiker unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig.

 

Da § 22 Abs. 3 der Berufsordnung der Beklagten danach eine unzulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Klägers darstellt, kann die Beklagte dem Kläger für eine die Anforderungen des § 22 Abs. 1 und 2 BO beachtende medizinische Kooperation mit einem Heilpraktiker bei einer nach § 22 Abs. 7 BO erforderlichen Anzeige der gemeinsamen Berufsausübung diese Regelung nicht entgegenhalten. Nachdem die Beklagte bereits zu erkennen gegeben hat, dass die Berufsordnung der geplanten gemeinsamen Berufsausübung entgegensteht, hat der Kläger danach bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.


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