Kennzeichnung mit Warnhinweise durch das Ärzteportal bei begründetem Verdacht von gekauften Bewertungen

 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt  | Aktenzeichen: 16 W 37/20 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation , Sonstiges

Urteilstext

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2020, Az. 2-​03 O 167/20, wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist …arzt in Stadt1 und als solcher im Bewertungsportal der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte), deren Vertragspartner er bis zum 16. April 2020 war, verzeichnet. Am 17. Februar 2020 informierte die Beklagte den Kläger unter exemplarischer Darstellung zweier Bewertungen darüber, festgestellt zu haben, dass auf seinem Profil gefälschte positive Bewertungen, sog. Fake-​Bewertungen, veröffentlicht worden seien, und forderte ihn auf aufzuklären, wie es dazu habe kommen können. Für den Fall der Nichtaufklärung drohte die Beklagte an, die Nutzer per Warnhinweis auf dem Profil darüber zu informieren, dass es gekaufte Bewertungen auf seinem Profil gebe (vgl. Email Bl. 30 f. d.A.). Nach der anschließenden Korrespondenz, in deren Rahmen der Kläger den Vorwurf, gefälschte positive Bewertungen gekauft und auf seinem Portal veröffentlicht zu haben, zurückwies, veröffentlichte die Beklagte einen Warnhinweis auf dem Profil des Klägers. In der Ergebnisliste einer Arztsuche wird der Hinweis nicht eingeblendet; der Warnhinweis ist für den Nutzer nur zu sehen, wenn er das Profil des Klägers aufruft. Dann wird der Warnhinweis zunächst durch ein kleines rot unterlegtes Ausrufezeichen an der linken oberen Ecke der Gesamtnote angezeigt. Wenn der Nutzer mit der Maus auf die Gesamtnote fährt, öffnet sich nachfolgender Text:

„Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.

Damit sich die Nutzer ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Bewertungen eines Profils machen können, kennzeichnen wir Profile, bei denen Verdachtsfälle auf Manipulation in Form von gekauften oder in unlauterer Weise beeinflussten Bewertungen aufgetreten sind. Ob die Manipulationen vom Profilinhaber veranlasst wurden, können wir trotz Kontaktaufnahme derzeit nicht endgültig beurteilen.

Wir entwickeln unsere Verfahren permanent weiter, um manipulierte Bewertungen zu identifizieren, entfernen diese und gehen entschieden gegen die Verantwortlichen vor. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Profil weiterhin bzw. künftig manipulierte Bewertungen enthält."

Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die strafbewehrte Untersagung der Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und des Einblendens des Hinweistextes.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, es handele sich bei dem Hinweistext um unwahre Tatsachenbehauptungen. Es werde konkret der Vorwurf erhoben, dass sich auf seinem Profil gekaufte oder manipulierte Bewertungen befinden und dass er dafür verantwortlich sei. Der durchschnittliche Leser verstehe den Warnhinweis in der Weise, dass nur der Kläger für die angeblich gekauften oder manipulierten Bewertungen verantwortlich sein könne. Ob der Kläger Bewertungen auf seinem Profil gekauft oder manipuliert habe, sei mit den Mitteln des Beweises überprüfbar.

Die Behauptung erweise sich als unwahr, die Beklagte könne den Wahrheitsbeweis nicht führen. Die Beklagte könne auch nicht beweisen, dass das Profil des Klägers überhaupt gefälschte Bewertungen enthalte.

Die Qualifikation als unwahre Tatsachenbehauptung folge auch aus der selektiven Informationsvermittlung. Es werde nicht erwähnt, dass es dem Kläger bei anonymen und kurzgefassten Bewertungen nicht möglich sei nachzuvollziehen, wer diese Bewertungen abgegeben habe. Zudem sei auch nicht mitgeteilt worden, dass die Bewertungen von Kriminellen stammen könnten, die den Kläger mit der Weitergabe der Daten an die Beklagte erpressen wollen.

Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden. Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Vorwürfe der Manipulation von Bewertungen seien höchste Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab für die Berichterstattung zu stellen.

Aus dem Hinweis ergebe sich nicht, in welchem Zeitraum es angeblich zu Auffälligkeiten gekommen sei. Die Berichterstattung sei vorverurteilend, wozu auch die Darstellung des Warnhinweises beitrage. Die Stellungnahme des Klägers sei nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, es liege kein Mindestbestand an Beweistatsachen vor und die Beklagte könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Äußerungen beeinträchtigten den Kläger nicht in seinen grundrechtlich geschützten Interessen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beklagten als Betreiberin des Bewertungsportals auf Bereitstellung von authentischen Ärztebewertungen.

Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen. Der im Streit stehende Hinweis der Beklagten sei nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zulässig.

Es liege ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht vor, dass der Kläger Bewertungen käuflich erworben habe bzw. ihm ein Kauf zurechenbar wäre. Die Beklagte habe anhand von E-​Mail und IP-​Adressen herausgefunden, dass Bewerter für Bewertungsanbieter tätig gewesen seien und diese Bewerter ebenfalls das Ärzte-​Profil des Klägers bewertet haben sollen. Dass diese Nutzer gekaufte Bewertungen abgegeben hätten, hätten andere von diesen Nutzern bewertete Ärzte eingeräumt. Hinzu komme, dass es im vorliegenden Fall um eine relativ große Anzahl von mehr als 10 Bewertungen gehe, die nach den Ermittlungen der Beklagten gekauft worden seien.

Der Kläger habe die Vorwürfe weder vorgerichtlich noch auf gerichtlichen Hinweis hin genügend ausgeräumt. Er habe weder offengelegt, welche Recherchen er zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe noch habe er seine Verantwortlichkeit für die offenbar gekauften Bewertungen hinreichend bestritten. Soweit der Kläger die These vertrete, dass es sich bei sämtlichen Bewertungen um diejenigen von Erpressern handeln müsse, die ihm in der Vergangenheit Schreiben übermittelt hätten, genügten diese Ausführungen nicht, um den in den streitgegenständlichen Hinweisen formulierten Verdacht nachhaltig zu entkräften. Die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass ihr keine Beschwerden von Nutzern vorlägen mit dem Inhalt, sie würden durch positive Bewertungen erpresst.

Mit Blick auf die zahlreichen Bewertungen, die nach den Recherchen der Beklagten manipuliert worden seien, könne es dahinstehen, ob der Bewertung vom 23.5.2019 ein Behandlungskontakt zugrunde liege, wie der Kläger behauptet.

Es liege auch im öffentlichen Interesse, dass die Beklagte den Warnhinweis im Bewertungsprofil des Klägers zeige. Es bestehe ein öffentliches Interesse einer funktionierenden und glaubwürdigen Bewertungsplattform.

Der Warnhinweis der Beklagten sei auch nicht vorverurteilend. Er beschreibe vielmehr adäquat den Stand der Ermittlungen und bringe hinreichend zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine feststehende Tatsache, sondern um einen bloßen Verdacht handele.

Die Beklagte habe den Kläger vor Veröffentlichung des Warnhinweises ausreichend angehört. Es möge sein, dass die Beklagte nicht alle unter Manipulationsverdacht stehenden Bewertungen im Einzelnen aufgezeigt habe. Es sei insoweit aber ausreichend gewesen, dass sie sich zum Zwecke der Anhörung auf zwei für beispielhaft erachtete Bewertungen bezogen und das Phänomen der gekauften Bewertungen und die Indizien bezogen auf das Profil des Klägers im Übrigen zusammenfassend beschrieben habe.

Die Kammer habe im Rahmen der Interessenabwägung auch berücksichtigt, dass es sich bei dem Profil des Klägers um ein kostenpflichtiges Profil mit den Zusatzoptionen „Platin“ und „Topplatzierung“ im Zeitraum der hier streitgegenständlichen Bewertungen gehandelt habe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, die privilegierenden Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung seien vorliegend nicht anwendbar. Die Beklagte verlasse die Rolle als neutrale Informationsmittlerin, da sie einen eigenen Verdacht äußere und nicht lediglich fremde Bewertungen aufliste. Bei einer Interessenabwägung sei dies zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass sich die Beklagte nicht auf die die Presse privilegierenden Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung berufen könne. Der Kläger verweist insoweit auf Entscheidungen des OLG Köln und des BGH. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung seiner Daten in dem Warnhinweis auch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zu. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO sei im vorliegenden Fall anwendbar, da sich die Beklagte nicht auf das so genannte Medienprivileg berufen könne.

Neben den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gebe es keine Rechtfertigungsmöglichkeit für eine derart herabsetzende Anprangerung.

Zumindest hätte die Beklagte gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen, was der Kläger im Einzelnen erneut begründet.

Es lägen gerade keine hinreichenden Indizien dafür vor, dass gekaufte Bewertungen auf dem Profil des Klägers vorhanden und ihm zuzurechnen sein. Die Beklagte trage lediglich vor, dass Ärzte zugegeben hätten, dass sie Bewertungen gekauft hätten, nicht aber, dass der konkret aufgeführte Nutzer eine gefälschte Bewertung veröffentlicht habe. Der Umstand, dass Ärzte zugegeben hätten, dass sie Bewertungen gekauft haben, sei nicht damit gleichzusetzen, dass die konkreten Nutzer gekaufte Bewertungen abgaben und auf dem Profil des Klägers gekaufte Bewertungen veröffentlichten. Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass die Bewertung k) von einem … Patienten des Klägers stamme. Auch bei den übrigen Bewertungen habe die Beklagte nicht bewiesen, dass diese Nutzer tatsächlich gefälschte Bewertungen abgegeben hätten.

Der Kläger habe die Vorwürfe genügend ausgeräumt. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger glaubhaft gemacht habe, mehrere Schreiben von Erpressern erhalten zu haben, die damit gedroht hätten, die Daten der bereits veröffentlichten positiven Bewertungen an die Beklagte weiterzuschicken, wenn er nicht 500 € bezahlen würde. Der Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung sei nicht durch den Vortrag der Beklagten dahingehend widerlegt, dass ihr keine Beschwerden von Nutzern vorliegen würden mit dem Inhalt, sie würden durch positive Bewertungen erpresst.

Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger hätte offenlegen müssen, welche Recherchen er zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Der Kläger habe vorgetragen, dass ihm aufgrund der fehlenden Angaben in den Bewertungen keine weiteren Anhaltspunkte vorlagen, von welchen Patienten die Bewertungen stammten. Auch aufgrund der seitdem vergangenen Zeit sei es dem Kläger nicht mehr möglich nachzuvollziehen, wer welche Bewertung geschrieben habe. Lediglich eine Bewertung habe der Kläger einem Patienten zuordnen können. Der Umstand, dass die Bewertung des … Patienten nicht gekauft war, sei erheblich für die Entscheidung und könne nicht dahinstehen. Der Kläger habe eidesstattlich versichert, dass er zu keinem Zeitpunkt Bewertungen gekauft oder manipuliert habe und weder Personen noch Firmen dafür bezahlt habe, gefälschte Bewertungen zu veröffentlichen. Ergänzend legt der Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung (Bl. 232 d.A.) vor.

Darüber hinaus sei zu sehen, dass der Kläger nicht nur die Topplatzierung bei der Beklagte gebucht habe, sondern er mit über 80 Bewertungen stets mit der Note 1,0 bewertet worden sei. Die Beklagte wolle nicht behaupten, dass alle Bewertungen des Klägers gefälscht wären. Es wäre überflüssig gewesen, manipulierte Bewertungen zu kaufen.

Ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Warnhinweises sei im vorliegenden Fall nicht gegeben; für eine Verantwortlichkeit des Klägers habe die Beklagte nichts vorgetragen.

Der Warnhinweis der Beklagten sei auch vorverurteilend. Entgegen der Auffassung des Gerichts gehe der durchschnittliche Leser des Warnhinweises davon aus, dass nur der Kläger für die manipulierten Bewertungen verantwortlich sein könne.

Die Beklagte habe den Kläger vor der Veröffentlichung des Warnhinweises nicht ausreichend angehört.

Bei einer Interessenabwägung überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gegenüber dem Recht auf Meinungsäußerung der Beklagten. Das Interesse der Beklagten, gegen Fake-​Bewertungen vorzugehen, könne allenfalls soweit gehen, nachgewiesen gefälschte Bewertungen zu löschen. Das öffentliche Anprangern von Ärzten gehe jedoch eindeutig zu weit. Zudem werde nicht deutlich, für welchen Zeitraum der Hinweis auf dem Profil des Klägers veröffentlicht bleibe. Angesichts dessen, dass es sich um angeblich gekaufte Bewertungen aus dem Jahr 2019 handele, sei eine Veröffentlichung Mitte 2020 nicht mehr angemessen. Zudem denke der durchschnittliche Nutzer, dass sich auch jetzt noch manipulierte Bewertungen auf dem Profil befinden würden. Tatsächlich habe die Beklagte nach eigenen Aussagen alle auffälligen Bewertungen gelöscht.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 8.7.2020 macht der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Stadt2 (Urteil vom 15.6.2020, …) ergänzend geltend, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe durch die Veröffentlichung des Warnhinweises die aus dem Vertragsverhältnis der Parteien fließenden Schutz- und Loyalitätspflichten schuldhaft verletzt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13.7.2020 hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seiner für Bewertungsportal1 zuständigen Praxismanagerin, Frau A, vorgelegt, die ebenfalls nicht für angeblich gekaufte oder manipulierte Bewertungen verantwortlich sei.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der streitige Warnhinweis sei ein Beitrag der Beklagten zur Meinungsbildung der Nutzer, weshalb sich die Beklagte auf das Medienprivileg berufen könne.

Der Arzt B aus Stadt1 habe eingeräumt, Bewertungen gekauft zu haben. Auf seinem Screenshot aus seinem Kundenkonto bei GoldStar Marketing tauchten die Nutzer C und D auf, deren Daten sich mit denen bei den Bewertungen zu c und g auf dem Profil des Klägers deckten.

Der Vortrag des Klägers zu einem angeblichen … Patienten sei unglaubhaft und die eidesstattliche Versicherung insoweit unzutreffend. Auch bei den angeblichen Erpressungsversuchen mit positiven Bewertungen schildere der Kläger nur einen vagen Sachverhalt.

Der Unterlassungsanspruch könne nicht auf die mögliche Schlussfolgerung des Lesers gestützt werden, der Kläger selbst sei für die Manipulation verantwortlich. Insoweit liege keine verdeckte Aussage vor.

Durch den Warnhinweis komme die Beklagte der Forderung des Bundeskartellamts zur Aufklärung der Verbraucher nach.

Es handele sich nicht um einen dauerhaften Warnhinweis. Da die Quelle der Manipulation nicht aufgedeckt sei, müsse die Beklagte damit rechnen, dass jederzeit neue nicht-​authentische Bewertungen eingestellt werden, zumal gekaufte Bewertungen nicht auf einmal ins Profil gestellt würden. Da manipulierte Bewertungen gelöscht wurden, müsse die Beklagte damit rechnen, dass der Dienstleister versuche, neue Bewertungen einzustellen. Nach Setzung des Warnhinweises evaluiere die Beklagte das jeweilige Profil über einen gewissen Zeitraum.

Ergänzend nimmt die Beklagte zu der Entscheidung des LG Stadt2 Stellung. Zudem führt sie an, in der Vergangenheit habe sich bestätigt, dass erst die Schaltung des Warnhinweises dazu führe, dass die angeschriebenen Ärzte den Sachverhalt ernsthaft aufklärten. Die Setzung des Warnhinweises sei das einzige Mittel, um für Aufklärung zu sorgen.

B.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und des Einblendens des Warnhinweises.

I.

Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Stadt2 vom 15. Juni 2020, Az. …, einen Verfügungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung der aus einem Vertragsverhältnis fließenden Schutz- und Loyalitätspflichten geltend.

1.

In dem von dem Landgericht Stadt2 entschiedenen Fall waren die Vertragsparteien durch einen Vertrag verbunden, der zwar zwischenzeitlich gekündigt worden war, aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht beendet war. Hier ist unklar, ob (noch) ein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Der Kläger hat in seiner Antragsschrift vorgetragen, dass er bis zum 16. April 2020 Vertragspartner der Beklagten war, so dass danach bereits keine schuldhafte Verletzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses angenommen werden könnte. Allerdings hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 angegeben, zwischen den Parteien bestehe ein „Platin“-​Vertragsverhältnis dahingehend, dass der Kläger gegen die Zahlung eines Entgelts sein Profil aufwerten könne und die Möglichkeit habe, Artikel im Experten-​Ratgeber zu schreiben, für Fachgebiete in einem Anzeigenfenster auffälliger dargestellt zu werden sowie den Profil-​Service in Anspruch zu nehmen.

2.

Selbst bei Annahme eines Vertragsverhältnisses wie vorgetragen vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen, dass nebenvertragliche Schutz- und Loyalitätspflichten bestehen würden, die es der Beklagten verbieten würden, einen Warnhinweis zu veröffentlichen, und zwar selbst dann, wenn er, wie das Landgericht Stadt2 angenommen hat, unwahr wäre. Zwar erwachsen aus dem vertraglichen Schuldverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch Rücksichtnahme- und Schutzpflichten, insbesondere die Pflicht, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Die Einblendung des Warnhinweises erfolgt jedoch nicht in Abwicklung des Schuldverhältnisses (vgl. auch OLG München, Urteil vom 27.2.2020, 29 U 2584/19, juris, für die dort streitgegenständliche Löschung positiver Bewertungen). Die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten beziehen sich allein auf die individuelle Ausgestaltung des Profils des Klägers, seine Darstellung und besondere Serviceleistungen. Von dem Vertragsverhältnis nicht umfasst sind Vorgänge betreffend die Bewertungen, hinsichtlich deren Behandlung die Beklagte keinen Unterscheid zwischen Vertragspartnern und sonstigen Ärzten macht. Darüber wird der jeweilige Arzt, der gesonderte entgeltliche Leistungen der Beklagten in Anspruch nimmt, auch zu Beginn des Buchungsprozesses mit dem Hinweis aufgeklärt, dass das gebuchte Paket keinen Einfluss auf die Bewertungen habe. Eine mangelnde Einflussnahme auf die Bewertungen bedeutet zugleich, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Bewertungen keinen vertraglichen Rücksichtnahmepflichten unterwirft. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, im Rahmen des Vertrags schulde die Beklagte auch die Bereitstellung des Profils samt den darauf abgegebenen Bewertungen, da die weiteren Leistungen des Premium-​Pakets Platin ansonsten nicht möglich seien. Auch wenn das Platin-​Paket auf der - nicht bezahlpflichtigen - Bereitstellung des Profils aufbaut, erstrecken sich die (neben-​) vertraglichen Verpflichtungen darauf nicht. Hinzu kommt, dass sich bei Annahme einer Schutz- und Loyalitätspflicht durch die Buchung eines Pakets der Arzt davon „freikaufen“ könnte, dass die Beklagte bei einem begründeten Verdacht manipulierter Bewertungen einen Hinweis darauf schaltet. Eine solche Ungleichbehandlung zwischen Ärzten als Kunden und Nicht-​Kunden würde sich nicht mit der grundsätzlichen Informationsmittlerrolle der Beklagten vereinbaren lassen.

Die Beklagte hätte daher selbst mit einem „unwahren“ Warnhinweis (so das Landgericht Stadt2) nicht Schutz- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Kläger verletzt.

II.

Ein Verfügungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.

Hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage bezieht sich der Kläger auf eine Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019, I-​15 U 126/19). Unabhängig davon, ob Art. 6 DSGVO als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ein datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch unter Art. 17 DSGVO fällt, scheidet die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, der die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung regelt, deshalb aus, weil es an einer Datenverarbeitung fehlt.

Die DSGVO gilt nach § 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Dabei bezeichnet nach § 4 Ziff. 2 DSGVO der Begriff „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Vorliegend ist nicht eine Löschung oder Einschränkung personenbezogener Daten streitgegenständlich, sondern mit dem Warnhinweis der Beklagten eine eigenständige Äußerung betreffend möglicherweise manipulierte Bewertungen. Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof in seiner „yelp“-​Entscheidung, bei der es um Einstufungen von Bewertungen durch das Internetportal als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ ging, nicht die DSGVO, sondern §§ 824, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB angewandt (BGH, Urteil vom 14.1.2020, VI ZR 496/18).

Mangels Anwendbarkeit der DSGVO kann offenbleiben, ob sich die Beklagte auf das Medienprivileg des Art. 85 Abs. 2 DSGVO berufen könnte.

III.

Schließlich hat der Kläger auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (analog), Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 GG.

1.

Durch den Warnhinweis ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt, der das Unternehmen des Klägers in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen durch Verletzungshandlungen bewahrt, die sich gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (BGH, Urteil vom 14.1.2020, VI ZR 496/18 Rn. 35).

Der Warnhinweis nebst Text ist geeignet, sich auf das persönliche und unternehmerische Ansehen des Klägers auszuwirken und kann dazu führen, dass sich Patienten, die sich über die Plattform der Beklagten informieren, gegen den Kläger als behandelnden Arzt entscheiden.

2.

Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig.

a)

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei den Warnhinweis handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Erstinstanzlich hat der Kläger das Vorliegen unwahrer Tatsachenbehauptungen dahingehend moniert, dass sich auf seinem Profil gekaufte oder manipulierte Bewertungen befänden und dass er hierfür verantwortlich sei; der durchschnittliche Leser verstehe den Warnhinweis in der Weise, dass nur der Kläger für die angeblich gekauften oder manipulierten Bewertungen verantwortlich sein könne. In der Beschwerde hat sich der Kläger zunächst allein zur Frage der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung eingelassen. Mit Vorlage der Entscheidung des Landgerichts Stadt2 hat er dann aber wieder die Auffassung vertreten, es liege ein „unwahrer Warnhinweis“ vor: Der angesprochene Verkehr verstehe den Warnhinweis so, dass der Profilinhaber selbst für die angeblich manipulierten Bewertungen verantwortlich sei. Die Beklagte stelle ihn als Lügner und Betrüger dar.

In diesem Sinne kann der Warnhinweis aber nicht verstanden werden.

In seinem ersten Absatz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Profilinhaber bestreitet, für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein. Auch in dem zweiten Absatz führt der Warnhinweis an, dass die Beklagte trotz Kontaktaufnahme derzeit nicht endgültig habe klären können, ob die Manipulationen vom Profilinhaber veranlasst wurden. Zwar heißt es im Weiteren, dass die Beklagte ihre Verfahren permanent weiterentwickele, um manipulierte Bewertungen zu identifizieren, und entschieden gegen „die Verantwortlichen“ vorgehe, dass aber dennoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieses Profil weiterhin bzw. künftig manipulierte Bewertungen enthalte. Auch insoweit wird aber nur auf das „Profil“ und nicht auf den Profilinhaber als Verantwortlichen abgestellt.

In dem Warnhinweis liegt auch nicht eine verdeckte Aussage dahingehend, dass der Kläger die angeblichen Manipulationen tatsächlich veranlasst habe. Von einer „verdeckten“ Aussage, die einer „offenen“ Behauptung gleichsteht, kann nur ausgegangen werden, wenn der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt (BGH, Urteil vom 22.11.2005, VI ZR 204/04). Eine solche unabweisliche Schlussfolgerung liegt hier nicht vor. Der Warnhinweis führt ausdrücklich an, dass die Beklagte derzeit nicht endgültig habe klären können, ob die Manipulationen vom Profilinhaber veranlasst wurden. Damit wird die Möglichkeit der Verantwortlichkeit Dritter in den Raum gestellt, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufgeführt wird.

Schließlich führen auch nicht die Grundsätze der sog. Stolpe-​Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98), die der Kläger mit Schriftsatz vom 20.10.2020 heranzieht, dazu, das von dem Kläger behauptete, für ihn ungünstige Verständnis zugrunde zu legen. Der Leser mag für sich durchaus - wenn auch nicht unabweislich - den Schluss ziehen, dass der Kläger für Manipulationen verantwortlich ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Warnhinweis an sich in Bezug auf eine Verantwortlichkeit des Klägers mehrdeutig wäre. Es wird vielmehr über einen Verdacht berichtet, der zutreffen oder auch nicht zutreffen kann.

Letztlich geht auch der Kläger davon aus, dass es darauf ankommt, ob die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten wurden (vgl. Bl. 358 d.A., wenn er auch an anderer Stelle - s.u. - zugleich wiederum die Auffassung vertritt, diese seien nicht anwendbar).

b)

Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind eingehalten.

aa)

Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind anwendbar.

Der Kläger verneint die Anwendbarkeit mit der Begründung, die Beklagte verlasse mit dem Warnhinweis ihre Stellung als neutrale Informationsmittlerin, so dass sie sich nicht vollumfänglich auf ihre Meinungsfreiheit berufen könne. Er bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 14.11.2019, 15 U 126/19 (siehe bereits oben unter II.), in der es um den Antrag eines Arztes auf Löschung seiner auf seinem Profil ohne seine Einwilligung veröffentlichten Daten sowie um Unterlassung der Veröffentlichung dieser Daten im Zusammenhang mit einer abweichenden Darstellung bei zahlenden Kunden ging. Dort hat das OLG Köln im Rahmen der Erörterungen des Eingreifens des Medienprivilegs ausgeführt, die Beklagte könne nicht „die Rolle wechseln“ und vom bloßen Informationsmittler mit lediglich reaktiver Prüfpflicht zum Verbreiter eigener Meinungen mutieren, welcher sich umfassend auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen könne. Auch verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Jameda III“ (Urteil vom 20.2.2018, VI ZR 30/17, Rn. 19), in der der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass die Beklagte ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition - dort: gegenüber dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten - nur mit geringerem Recht geltend machen könne, wenn sie sich zugunsten eines Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurücknehme.

Den zitierten Entscheidungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auf die Beklagte keine Anwendung finden könnten. Die Entscheidung des OLG Köln befasst sich mit dem Medienprivileg der Beklagten. Selbst wenn sie ihm nicht unterfallen sollte, bedeutet es nicht, dass sie sich nicht auf ihre Grundrechte aus Art. 5 GG oder - wie der Kläger formuliert - auf die „die Presse privilegierenden Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung“ berufen könnte. Zudem sind die Sachverhalte, die den Entscheidungen des OLG Köln und des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen, nicht mit dem hiesigen vergleichbar. Vorliegend geht es nicht darum, dass die Beklagte durch eine bestimmte Gestaltung ihrer Seite zahlenden Kunden einen Vorteil einräumt. Vielmehr liegt das Bestreben der Beklagten darin, die Funktionsfähigkeit ihres Portals zu bewahren, indem sie versucht, gekaufte und manipulierte Bewerbungen zu verhindern. Der Betrieb eines Bewertungsportals, der vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst wird (BGH, Urteil vom 23.9.2014, VI ZR 358/13 Rn. 28), erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Dies gilt auch für eine Kontrolle und Bewertung von Nutzerbeiträgen durch den Betreiber eines Bewertungsportals zu dem Zweck, dessen Funktionsfähigkeit zu schützen und zu unterstützen. Denn es bestehen generell die Gefahren unwahrer, beleidigender oder sonst unzulässiger Aussagen und des Missbrauchs des Bewertungsportals durch das Einstellen von Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person sowie von Bewertungen ohne realen Erfahrungshintergrund. Ein Bewertungsportal kann dabei zur Meinungsbildung der sich informierenden Nutzer auch dadurch beitragen, dass es Nutzerbeiträge - (auch) unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte oder unabhängig davon - selbst beurteilt (BGH, Urteil vom 14.1.2020, aaO.). Indem die Beklagte Maßnahmen ergreift, um dem Missbrauch des Bewertungsportals durch das Einstellen von Bewertungen ohne realen Erfahrungshintergrund entgegenzuwirken, bewegt sie sich grundsätzlich in ihrem durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Bereich der Bewahrung der Funktionsfähigkeit des Portals. Dabei wird man angesichts des überragenden Interesses an dem Schutz der Verbraucher vor nicht-​authentischen Bewertungen (vgl. die von der Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung zitierte Sektorenuntersuchung des Bundeskartellamts zu Nutzerbewertungen) sogar von einer Verpflichtung der Beklagten ausgehen können, Verbraucher über Verdachtsfälle von Manipulationen in Kenntnis zu setzen. Zwar sind die Regeln über die Verdachtsberichterstattung von der Rechtsprechung primär mit dem Ziel entwickelt worden zu verhindern, dass die Presse in ihrem gesellschaftlichen Auftrag übermäßig beschränkt wird, über zeitgeschichtliche Geschehnisse zu berichten, wozu insbesondere auch Straftaten gehören (Rodenbeck, NJW 2018, 1227). Wie die Presse ist aber auch die Beklagte darauf angewiesen, über Sachverhalte zu informieren, die noch nicht vollständig aufgeklärt oder nachweisbar sind, zumal die Beklagte an den Bewertungen und ihnen möglicherweise zugrundeliegenden Behandlungskontakten nicht beteiligt ist. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung stellen gerade für die Behandlung solcher Sachverhalte konkrete und gesicherte Kriterien zur Verfügung. Insofern ist es folgerichtig, den Warnhinweis der Klägerin an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen.

bb) Die Voraussetzungen der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind folgende:

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.4.2016, VI ZR 505/14).

Dabei sieht der Senat - abweichend von der Argumentation des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung - auch keine Veranlassung, die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung zu modifizieren bzw. zu verschärfen, z.B. durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit oder Erforderlichkeit. Die dargelegten Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senats geeignet, um dem Konflikt und dem Widerstreit gegenläufiger Interessen bei einem Verdacht hinreichend Rechnung zu tragen.

(1)

Es liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der den Warnhinweis rechtfertigt.

(a)

Es ist Mindestbestand an Beweistatsachen für das Vorliegen gekaufter / manipulierter Bewertungen im Profil des Klägers gegeben.

Das Landgericht hat es als glaubhaft gemacht angesehen, dass die Beklagte anhand von Emails und IP-​Adressen herausgefunden habe, dass Bewerter für Bewertungsanbieter tätig waren und diese Bewerter ebenfalls das Ärzte-​Profil des Klägers bewertet haben sollen. Dass diese Nutzer gekaufte Bewertungen abgaben, hätten andere, von diesen Nutzern bewertete Ärzte eingeräumt.

Diesen Feststellungen hält der Kläger zunächst zu Recht entgegen, dass die Beklagte lediglich vorgetragen habe, dass Ärzte zugegeben haben, dass sie Bewertungen gekauft haben, nicht aber, dass der konkret aufgeführte Nutzer eine gefälschte Bewertung veröffentlicht habe.

Dessen ungeachtet hat die Beklagte einen Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht manipulierter / gekaufter Bewertungen glaubhaft gemacht.

Zunächst hat die Beklagte dargelegt, dass einzelne Nutzer, die (auch) den Kläger bewertet haben, dieselben Ärzte-​Kombinationen bewertet haben, was dafür spricht, dass sie ihnen zur Verfügung gestellte Bewertungsaufträge abgearbeitet haben. So haben z.B. vier Bewerter, die den Kläger bewertet haben, auch einen Arzt E aus Stadt3 bewertet (vgl. 2a b, c, d; Anm: Zahlen beziehen sich auf den Vortrag in der Antragserwiderung); vier Bewerter haben auch einen Arzt E aus Stadt1 bewertet (vgl. 2d, e, f und g). Zwei dieser Bewerter haben zugleich auch jeweils die Ärzte F aus Stadt4 und B aus Stadt1 bewertet (vgl. 2c und g). Zwei weitere Bewerter haben neben dem Kläger auch einen Arzt G aus Stadt5 bewertet (vgl. 2j und 2k). Bereits diese Ärzte-​Kombinationen sind auffällig, zumal die Ärzte auch noch an unterschiedlichen, zum Teil räumlich weit auseinanderliegenden Orten praktizieren.

Hinzu kommt, dass einige der Ärzte, die von Nutzern bewertet wurden, die auch den Kläger bewertet haben, zugegeben haben, Bewertungen gekauft zu haben, so der Arzt E aus Stadt3, der Arzt L aus Stadt6 (2h), der Arzt I aus Stadt7 (2i), der Arzt G aus Stadt5 und - so der neue Vortrag der Beklagte in der Beschwerdeerwiderung - auch der Arzt B aus Stadt1. Einige der Ärzte haben eine eigene Beteiligung am Kauf abgestritten, sind aber nicht gegen den Warnhinweis vorgegangen. Des Weiteren hat die Beklagte vorgetragen, dass sich das Profil des Arztes E aus Stadt2, der von einem Nutzer bewertet wurde, der auch den Kläger bewertet hat, mit dem Portal testerjob.de in Verbindung bringen lasse. In der Beschwerdeerwiderung hat die Beklagte zudem vorgetragen, dass der Arzt B aus Stadt1 ihr einen Screenshot aus seinem Kundenkonto bei GoldStar Marketing zur Verfügung gestellt habe, in dem Nutzer aufgetaucht seien, deren Daten sich mit Bewertungen in 2c und g deckten.

Diese durch Screenshots aus den Bewertungen der Ärzte belegten Darlegungen sind zudem durch die - etwas allgemeiner gehaltene - eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin J (Bl. 115 d.A.) glaubhaft gemacht worden.

Diese Umstände stellen in der Gesamtschau einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Annahme dar, dass sich auf dem Profil des Klägers gekaufte bzw. manipulierte Bewertungen befinden bzw. befunden haben.

Dabei ist es mit dem Landgericht unerheblich, ob der Kläger eine der von der Beklagte als manipuliert eingestuften Bewertungen einem … Patienten zuordnen konnte oder ob auch insoweit die Zweifel überwiegen, die die Beklagte geltend macht. Denn es bleibt bei einer Vielzahl von Bewertungen, hinsichtlich derer ausreichende Indiztatsachen für eine Manipulation vorliegen.

(b)

Der Verdacht möglicher Manipulationen fällt dabei zunächst auf den Kläger. Er ist als Profilinhaber derjenige, der direkt von möglichen manipulierten positiven Bewertungen profitiert. Von daher ist es grundsätzlich Sache des Klägers, die Vorwürfe auszuräumen bzw. an der Aufklärung mitzuwirken, wie es zu den angeblichen Manipulationen gekommen ist. Dem ist der Kläger nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

(aa)

Ohne Erfolg stellt der Kläger die Bewertungen in den Zusammenhang mit angeblichen Erpressungsversuchen.

Der Kläger rügt insofern, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er glaubhaft gemacht habe, mehrfach Schreiben von Erpressern erhalten zu haben, die damit gedroht hätten, die Daten der bereits veröffentlichten positiven Bewertungen an die Beklagte weiterzuschicken, wenn er nicht 500,- € zahle.

Das Vorbringen des Klägers zu angeblichen Erpressungsversuchen ist bereits teilweise widersprüchlich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.2.2020 (Anlage MK3 Bl. 32 d.A.), mit dem er den Vorwurf des Kaufs oder der Manipulation von Bewertungen zurückgewiesen hat, hat der Kläger zunächst angegeben, ihm sei bekannt, dass Kriminelle in letzter Zeit vermehrt …ärzte anschreiben und damit drohen würden, gefälschte Bewertungen zu veröffentlichen, um …ärzte sodann damit zu erpressen, dass die Bewertungen erst dann gelöscht werden, wenn ein bestimmter Betrag an die Betrüger gezahlt werde. Dass er selbst ein solches Schreiben erhalten habe, das zudem nur bei negativen Bewertungen Sinn machen würde, lässt sich dem nicht entnehmen. In der Antragsschrift (S. 7 Bl. 10 d.A.) hat der Kläger diesen Vortrag zunächst wiederholt und dann angegeben, es werde konkret damit gedroht, positive Bewertungen (Anm: kursiv durch Unterzeichner) zu veröffentlichen und die dazu gehörigen Daten, insbesondere die IP-​Adressen, an die Beklagte weiterzuleiten. Zugleich hat der Kläger erstmals behauptet, mehrfach solche Drohungen erhalten zu haben, in denen ihm mitgeteilt worden sei, dass man zudem auch bereits veröffentlichte (kursiv durch Unterzeichner) Bewertungen an Bewertungsportal1 melden würde, wenn er nicht bezahle. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22. April 2020 (Bl. 39 d.A.) hat der Kläger versichert, er habe mehrfach Schreiben von Erpressern erhalten, die damit gedroht hätten, die Daten der bereits veröffentlichten positiven Manipulationsbewertungen an Bewertungsportal1 weiterzuschicken, wenn er nicht 500,- € zahle. Der Kläger hat solche Schreiben jedoch nicht vorzulegen vermocht. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 hat der Kläger schließlich ergänzt, dass es sich um ca. 10 Emails gehandelt habe, die vor ein paar Monaten auf seine alte Email-​Adresse gesendet worden seien, die er nur selten nutze. Sie seien im Spam-​Ordner gelandet. Er habe die Emails nach dem Lesen teilweise gelöscht. Im Übrigen leere sich der Spam-​Ordner regelmäßig selbst.

Dieser Vortrag ist - auch wenn er teilweise eidesstattlich versichert ist - zudem nicht plausibel. Es ist schon nicht ersichtlich, warum die Erpresser den „Umweg" über die Drohung mit guten Bewertungen, die dann mittelbar zu dem belastenden Warnhinweis führen, nehmen sollten, anstatt - was naheliegender ist- mit negativen Bewertungen zu drohen. Die Erpresser hätten sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, dann auf die Reaktion der Beklagten verlassen müssen, die nicht sicher vorhersehbar ist. Ebenfalls zutreffend ist die Erwägung des Landgerichts, es sei unplausibel, dass sich die Erpresser nach dem Einstellen der positiven Bewertungen nicht erneut an den Kläger gewandt hätten, um erneut zu versuchen, Geld zu erlangen. Zudem hat die Beklagte durch eine eidesstattliche Versicherung (BI. 115 d. A.) glaubhaft gemacht, es sei noch kein Arzt an sie wegen derartiger Erpressungen herangetreten. Auch dies spricht gegen den Vortrag des Klägers, zumal es sehr unwahrscheinlich ist, dass nur er derartige Schreiben erhalten haben soll. Schließlich ist es auch wenig wahrscheinlich, dass, die Existenz der Drohschreiben an den Kläger unterstellt, die manipulierten Bewertungen auf diesen beruhen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten wurde sie nicht - wie in dem angeblichen Erpresserschreiben angedroht - durch einen externen Hinweis auf den Kläger aufmerksam, sondern aufgrund von Auffälligkeiten bei anderen Arztprofilen, welche die o.g. Parallelen zum Profil des Klägers aufwiesen.

Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger zudem auf eine von der Beklagte (Bl. 92 d.A.) vorgelegte und an sie gerichtete Email eines anonym bleibenden Mitglieds eines Produkt- und Bewertungsportals, in der sich das Mitglied darüber beschwert, ihm sei Geld für die Falschbewertung des Arztes N aus Stadt8 angeboten worden. Entgegen der Auffassung des Klägers kann darin eine Denunziation eines Arztes durch einen Erpresser nicht gesehen werden. Zum einen hat der Arzt N den Kauf von Bewertungen zwischenzeitlich eingeräumt. Zum anderen knüpft diese Mail - anders als die angeblichen Erpressungsversuche - nicht an eine bereits erfolgte Bewertung an, sondern in ihr wird der Beklagten gerade mitgeteilt, dass eine solche gewünschte Bewertung nicht erfolgen wird.

Die angeblichen Erpressungsversuche lassen sich schließlich auch nicht mit dem Argument unterfüttern, es sei hinlänglich bekannt, dass im Wettbewerb seit längerer Zeit „positive“ backlink-​Strukturen für Konkurrenten aufgebaut würden, wohl wissend, dass Algorithmen von Suchmaschinen wie google darin gekaufte Backlinks sehen und die Webseiten abstrafen würden (vgl. Bl. 186 d.A.). Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese backlink-​Strukturen mit einem Erpressungsversuch einhergehen.

(bb)

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass ihm aufgrund von fehlenden Angaben in den Bewertungen keine weiteren Anhaltspunkte vorlägen, von welchen Patienten die Bewertungen stammten; dies sei auch aufgrund von Zeitablauf nicht mehr nachvollziehbar.

Immerhin hat der Kläger eine beanstandete Bewertung einem Patienten (dem „…“) zuordnen können, auch wenn die Beklagte insoweit auf Merkwürdigkeiten hinweist. Dies zeigt, dass eine Zuordnung durchaus möglich sein kann, wenn tatsächlich eine Behandlung stattgefunden hat. Die Bewertungen sind zudem mit einem Datum verbunden und teilweise sehr konkret (z.B. Bewertungen 2e und g).

(cc)

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe wegen der bereits in Anspruch genommenen Option „Topplatzierung“ einen Kauf nicht nötig. Diese Option hat auf die Benotung keinen Einfluss.

(dd)

Eine mögliche Verantwortlichkeit des Klägers ist schließlich auch nicht aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Klägers vom 22. April 2020 und 26. Juni 2020 ausgeräumt, in denen er eine Verantwortlichkeit vollumfänglich von sich weist.

Dabei ist dem Senat bewusst, dass der Kläger die Angaben in Kenntnis der Strafbarkeit falscher eidesstattlichen Versicherungen gemacht hat. Dennoch wird nach Auffassung des Senats eine mögliche Verantwortlichkeit des Klägers durch sie nicht ausgeräumt, da weiterhin Zweifel bestehen, wie es zu möglichen Manipulationen auf dem Profil des Klägers gekommen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit dem - widersprüchlichen - Hinweis auf Erpressungsversuche zu exkulpieren versucht und sich auf ein Bestreiten eigener Verantwortung sowie der Verantwortung irgendeiner Person aus seinem Umfeld beschränkt hat (vgl. z.B. das anwaltliche Schreiben vom 27.2.2020, Anlage MK4, Bl. 34 d.A.), letzteres, ohne konkrete Bemühungen zur Aufklärung der Angelegenheit darzulegen. Entgegen der Meinung des Klägers sind weitere Recherchen seinerseits vorstellbar. So hätte er die von ihm im zeitlichen Vorfeld der Bewertungen behandelten Patienten befragen können, ob bzw. wer die betreffenden positiven Bewertungen auf Bewertungsportal1 abgegeben hat. Erstmals mit Schriftsatz vom 13. Juli 2020 hat der Kläger zu Erkundigungen in seinem Umfeld vorgetragen, wobei weiterhin offenbleibt, ob er beispielsweise die ehemals angestellten …ärzte oder seine Ehefrau überhaupt zu den Vorgängen befragt hat. Von daher bleiben für den Senat Zweifel hinsichtlich einer möglichen Verantwortlichkeit des Klägers, die auch nicht durch eine persönliche Anhörung entkräftet werden konnten, da der Kläger um eine Entbindung von der zunächst angeordneten Anordnung des persönlichen Erscheinens zum eigens anberaumten Verhandlungstermin gebeten hatte.

(2)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Warnhinweis nicht vorverurteilend.

(a)

Die Gestaltung an sich ist nicht zu beanstanden. In der Ergebnisliste als solche ist der Warnhinweis nicht zu sehen. Erst wenn man das Profil in der Ergebnisliste anklickt und es sich öffnet, erscheint an der linken oberen Ecke der Gesamtnote ein kleines rotes Ausrufezeichen. Der textliche Warnhinweis wiederum öffnet sich erst dann, wenn man - so der Klägervortrag - mit dem Cursor darüber fährt bzw. - so der Selbstversuch des Senats - darauf klickt.

(b)

Auch der Text als solcher unterfällt nicht dem Verdikt der Vorverurteilung.

Zwar erscheint es dem Senat keine gelungene Formulierung, wenn es heißt, der Profilinhaber sei mit dem Sachverhalt „konfrontiert“ worden und es könne „derzeit nicht endgültig“ beurteilt werden, ob die Manipulation vom Profilinhaber veranlasst wurden. Auch wechselt der Text zwischen „Verdachtsfällen auf Manipulation“ und „Manipulationen“. Dennoch erachtet der Senat den Text noch als zulässig.

Aus dem Wortlaut kann ein verständiger Leser folgern, dass es sich lediglich um den Verdacht vom Kläger veranlasster Manipulationen handelt. So ist von „Verdachtsfällen auf Manipulation" die Rede, ferner davon, dass nicht endgültig bewertet werden könne, ob der Profilinhaber für die Manipulationen verantwortlich sei. An anderer Stelle weist die Beklagte darauf hin, dass die Angelegenheit sich bisher nicht habe aufklären lassen. Dadurch wird gleich an mehreren Stellen deutlich, dass die Beklagte bisher gerade nicht in der Lage war, den Ursprung der Manipulationen zu lokalisieren und zu beseitigen. Auch muss zudem berücksichtigt werden, dass es sich um einen standardisierten Text handelt. So wird durch den Passus „Damit sich die Nutzer ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Bewertungen eines Profils machen können, kennzeichnen wir Profile, bei denen Verdachtsfälle auf Manipulation in Form von gekauften oder in unlauterer Weise beeinflussten Bewertungen aufgetreten sind" deutlich, dass alle Profile, bei denen Auffälligkeiten aufgetreten sind, gekennzeichnet werden. Im Zusammenspiel mit dem Verweis auf die bisherige Unaufklärbarkeit des Ursprungs wird ein verständiger Leser somit folgern können, dass bislang nur Auffälligkeiten feststehen, nicht aber die Verantwortlichkeit des Klägers. Aus dieser Passage ergibt sich auch für den Leser erkennbar der Sinn des Warnhinweises. Da laut dem Hinweis die Kennzeichnung zu dem Zweck erfolgt, ein unverzerrtes Meinungsbild zu gewährleisten („Damit sich Nutzer ein Bild von der Glaubwürdigkeit - der Bewertungen eines Profils machen können"), wird verständigen Rezipienten deutlich, dass es bei dem Hinweis nicht in erster Linie um Schuldzuweisungen geht, sondern darum, den Benutzer der Plattform vor einem möglicherweise nicht authentischen Meinungsbild zu warnen und zu schützen. Dieser Zweck wird aber auch dann erfüllt, wenn der Profilinhaber gerade nicht für die Manipulationen verantwortlich ist. Dies spricht gegen einen vorverurteilenden Charakter des Hinweises.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem dritten Absatz. Der Hinweis darauf, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass weiterhin manipulierte Bewertungen auf der Seite vorhanden seien, ist vor dem Hintergrund, dass zuvor mehrfach auf die Unaufklärbarkeit hingewiesen wurde, nur so zu verstehen, dass das sich aus den Bewertungen ergebende Meinungsbild möglicherweise immer noch verzerrt ist. Eine Aussage über die Verantwortlichkeit ist dieser Aussage nicht zu entnehmen.

Ergänzend weist hat der Senat im Termin darauf hingewiesen, dass eine Recherche ergeben hat, dass derzeit der Warnhinweis anders lautet. Die Beklagte hat - wohl im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Stadt2 - den zweiten Absatz um den Satz „In vergleichbaren Fällen kam es vor, dass die Manipulationen ohne Wissen des Profilinhabers von Praxiskollegen, Mitarbeitern, Familienangehörigen oder eingeschalteten Agenturen veranlasst wurden.“ ergänzt. Ohne, dass es für den vorliegenden Fall entscheidend darauf ankäme, erscheint dem Senat diese Fassung ausgewogener und er regt grundsätzlich eine Beibehaltung an.

(3)

Ohne Erfolg rügt der Kläger, er sei vor der Veröffentlichung des Warnhinweises nicht ausreichend angehört worden. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es ausreichend war, dass sich die Beklagte zum Zwecke der Anhörung zunächst auf zwei für beispielhaft erachtete Bewertungen bezog. Dem hat der Kläger keinen konkreten Einwand entgegengesetzt.

Der Senat vermag auch nicht der Argumentation des Klägers zu folgen, dass die Beklagte seine Stellungnahme in den Warnhinweis hätte einbeziehen müssen.

Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass der wesentliche Gehalt einer Stellungnahme des Betroffenen in einem den Umfang der Berichterstattung angemessenen Umfang wiedergegeben werden muss (MüKo BGB/Rixecker Anhang zu § 12 Rn.206). Unabhängig davon, dass es sich ersichtlich um einen vorformulierten Standard-​Warnhinweis handelt, hat die Beklagte jedoch keinen Sachverhalt weggelassen, der den Kläger konkret entlasten könnte. Insbesondere bestand angesichts der oben dargelegten Ungereimtheiten auch keine Veranlassung, einen Hinweis auf mögliche Erpressungsversuche aufzunehmen.

(4)

Schließlich besteht auch ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis.

(a)

Ein öffentliches Informationsinteresse resultiert daraus, dass die Beklagte als Bewertungsplattform eine gesellschaftlich erwünschte Funktion als Informationsmittlerin übernimmt und somit den Meinungsaustausch und die Berichte über Behandlungserfahrungen erst möglich macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2018, aaO.; Urteil vom 14.1.2020, aaO.). Für den so ermöglichten Meinungsaustausch ist es von großem Gewicht, dass die dort geäußerten subjektiven Erfahrungsberichte auf tatsächliches Erleben zurückgehen. Nur dann kann eine Bewertungsplattform ihrem Zweck des überregionalen Austausches von Erfahrungsberichten und Meinungen nachkommen. Wird das Meinungsbild durch gekaufte Bewertungen zugunsten eines Arztes verzerrt, so leidet die Glaubwürdigkeit der Plattform und mit ihr auch die Möglichkeit des Meinungsaustausches. Benutzer der Plattform - nach unbestrittenen Angaben der Beklagten 6 Mio. monatlich - haben daher ein erhebliches Interesse daran zu wissen, ob es sich bei den Erfahrungsberichten um solche handelt, die von echten Patienten erstellt wurden, oder um möglicherweise dazugekaufte. Ein Arztprofil auf der Plattform der Beklagte kann nur dann taugliche Grundlage einer eigenen Arztwahl werden, wenn es sich um echte Erfahrungsberichte handelt. Bestehen Zweifel an der Authentizität der Erfahrungsberichte, hat jeder potentielle Benutzer der Plattform - dies ist jedermann ohne vorherige Anmeldung - ein Interesse daran, darüber informiert zu werden. Dies gilt unabhängig davon, dass die von (überwiegend) medizinischen Laien abgegebenen Bewertungen möglicherweise nur wenige Schüsse auf die fachliche Qualifikation des Arztes zulassen. Denn die Entscheidung, welcher Arzt konsultiert werden soll, bezieht auch zwischenmenschliche Faktoren mit ein.

Weiterhin spricht für ein öffentliches Informationsinteresse, dass nach Ansicht des BGH die o.g. gesellschaftlich erwünschte Funktion des Betriebs eines Bewertungsportals auch die Kontrolle von Nutzerbeiträgen, etwa hinsichtlich des Missbrauchs des Portals durch Mehrfachbewertungen oder Bewertungen ohne tatsächlichen Erfahrungshintergrund umfasst (BGH, Urteil vom 14.1.2020, aaO.). Steht aber schon die Kontrolle von Nutzerbeiträgen durch den Protalbetreiber im öffentlichen Interesse, so muss dies auch für die Mitteilung des Ergebnisses dieser Kontrolle gelten.

Das öffentliche Informationsinteresse besteht auch schon bei dem Verdacht der Manipulation. Denn solange nicht aufgeklärt ist, wer für die Manipulation verantwortlich ist, besteht auch bei Löschung auffälliger Beiträge weiterhin die Gefahr eines verzerrten Meinungsbildes. Vor diesem Hintergrund wäre es auch nicht ausreichend - so aber die Auffassung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung - lediglich möglicherweise manipulierte Bewertungen zu löschen, aber auf einen Warnhinweis zu verzichten.

(b)

Ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb zu verneinen ist, weil - so der Kläger - die beanstandeten Bewertungen aus dem Jahr 2019 stammten, der Hinweis aber (erst) seit April 2020 veröffentlicht wird und keine zeitliche Begrenzung aufweist.

Zum einen stammt die letzte von der Beklagten in ihrer Antragserwiderung aufgeführte und beanstandete Bewertung vom 5. Februar 2020 (vgl. Ziff. 2h), so dass der ab Anfang April 2020 veröffentlichte Warnhinweis im zeitlichen Kontext zu den Manipulationsverdachtsfällen steht. Zum anderen macht gerade der Umstand, dass die beanstandeten Bewertungen aus einem Zeitraum von Mitte Mai 2019 bis Anfang Februar 2020 stammen, deutlich, dass die Zeitkomponente in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung ist. So besteht die Problematik bei möglicherweise manipulierten Bewertungen darin, dass man sie nicht ohne weiteres entdeckt, sondern es vielmehr dauern kann, bis im Zusammenspiel mit Bewertungen auf anderen Profilen und Nachforschungen der Beklagten mutmaßliche Manipulationen zutage treten. Des Weiteren zeigt sich, dass mutmaßliche Manipulationen - wie auch die Beklagte dargelegt hat - üblicher Weise nicht auf einmal, sondern nach und nach in ein Profil eingestellt werden. Dies rechtfertigt es darüber hinaus auch, den Warnhinweis eine gewisse Zeit vorzuhalten, um zu beobachten und sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren Verdachtsfällen kommt. Zwar ist es insoweit für den Kläger unbefriedigend, dass es keine konkrete zeitliche Begrenzung gibt und die Beklagte nur pauschal dazu vorgetragen hat, wann ein Warnhinweis entfällt. Der Senat erachtet aber den bisherigen Zeitraum von gut sechs Monaten als jedenfalls noch vertretbar. Allerdings wird die Beklagte nunmehr gehalten sein, die weitere Angemessenheit des Warnhinweises zu überprüfen und dem Kläger konkrete Gründe bzw. Verdachtsfälle darzulegen, falls sie den Warnhinweis weiterhin für erforderlich erachtet.

Nach alledem hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung.


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